SV 22 23
AHV-Beiträge; Verzugsins (SV 22 23)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 5. Dezember 2022 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verzugszinsen für die AHV/IV/EO-Beitragsnachforderung 2016
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 23. Juni 2022 (E 21/22 EL).
Sachverhalt
A. Aufgrund der AHV-Steuermeldungen für die Jahre 2016-2018 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 ein Erfassungsbogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften zwecks Abklärung der AHV-Beitragspflicht übermittelt. Da der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess, erliess die Ausgleichskasse Nidwalden die AHV/IV/EO-Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende vom 17. März 2022 für die Jahre 2016 (AK-act. 50), 2017 (AK-act. 47) und 2018 (AK-act. 51). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 9'586.‒ für die Beitragsnachforderung 2016 (AK-act. 48).
Gegen die drei definitiven Beitragsverfügungen 2016 bis 2018 vom 17. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe (AK-act. 61). Mit Einspracheentscheid E 21/22 EL vom 23. Juni 2022 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien und wies die Einsprache ab (AK-act. 70).
B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid E 21/22 EL vom 23. Juni 2022 Beschwerde erheben und verlangte die Aufhebung der verfügten Verzugszinsen von Fr. 9'586.–. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung wurde die verbesserte Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2022 (Unterschrift des Beschwerdeführers) übermittelt.
C. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2022 beantragte die Ausgleichskasse, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie in allen Punkten abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurden die Verwaltungsakten aufgelegt (AK-act. 1-74). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.
D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2022 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse E 21/22 EL vom 23. Juni 2022. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist gemäss Art. 84 AHVG und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 SRG (NG 264.1) und Art. 39 GerG (NG 261.1) die Beschwerde an die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts gegeben. Ebenso sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten.
2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder, wenn wie hier ein Einspracheverfahren vorgesehen ist, eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen
3. Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse E 21/22 EL vom 23. Juni 2022 eingereicht und verlangt «ausdrücklich und einzig» die Aufhebung der verfügten Verzugszinsen von Fr. 9'586.– für die Beitragsnachforderung 2016. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 beschlägt jedoch ausschliesslich die mit Einsprache vom 7. April 2022 angefochtenen definitiven AHV/IV/EO-Beitragsverfügungen für
die Jahre 2016 bis 2018 betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende. Weder Bestand noch Höhe des Verzugszinses waren mangels Anfechtung Gegenstand des Einspracheentscheides (AK-act. 70). Die hier strittigen Verzugszinsen im Betrag von Fr. 9'586.– wurden mit separater, unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. März 2022 entschieden. Demzufolge fehlt es vorliegend an einem gültigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden.
4.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (SR 831.101) haben unter anderem Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3).
Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2; Urteil BGer 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (Urteil BGer 9C_332/2016 vom 20. Juni 2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands
für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2).
Infolgedessen wäre auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihn infolge der Feststellungen des Urteils des Bundesfinanzgerichts mangels besseren Wissens kein Verschulden an der verspäteten Beitragszahlung treffe, unbehelflich.
Im Übrigen wäre auch die Berechnungsweise der Verzugszinsen durch die Ausgleichskasse nicht zu beanstanden. Der Zinsenlauf ab dem 1. Januar 2017 für eine Beitragspflicht im Jahr 2016 sowie die Höhe der Verzugszinsen (5 %) sind gesetzeskonform. Ebenfalls wurde für die Periode vom 21. März 2020 bis 30. Juni 2020 die Sistierung des Verzugszinslaufes gemäss Art. 41bis Abs. 1ter AHVV berücksichtigt (vgl. AK-act. 48).
5. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 13 SRG) noch besteht bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 14 SRG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. [Zustellung].
Stans, 5. Dezember 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Helene Reichmuth Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.