SV 24 20
Leistungen UVG (SV 24 20)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 16. Dezember 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Advokaturgemeinschaft, Sempacherstrasse 6, Postfach 146, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen UVG (Rente);
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 18. Juni 2024.
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») zog sich am 11. Mai 1999 bei einem Unfall am rechten Knie eine Fraktur des Condylus femoris medialis und eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu, weswegen er mehrfach operiert wurde. Er war damals bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen, die sie per 4. April 2000 einstellte (Suva-act. 8 und 14).
Mit Schreiben vom 5. November 2021 meldete der Beschwerdeführer der Suva einen Rückfall. Er habe am 27. Januar 2021 beim Schlitteln erneut eine Knieverletzung rechts erlitten. Es habe deswegen am 22. März 2021 eine operative Sanierung vorgenommen werden müssen (Suva-act. 19). Die Suva anerkannte mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 ihre Leistungspflicht ab dem 1. März 2021 und richtete Heilungskosten und Taggelder aus (Suva-act. 29 ff.). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 teilte sie mit, der medizinische Endzustand sei erreicht, sodass die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 eingestellt würden (Suva-act. 206). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 verneinte die Suva sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente und als auch eine Integritätsentschädigung (Suva-act. 229). Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Suva mit Entscheid vom 18. Juni 2024 ab (Suva-act. 244).
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (amtl. Bel. 1):
« 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Einsprecher sei eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
C. Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie die Fallakten (amtl. Bel. 3).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 4). Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2024 eine freigestellte Replik ein (amtl. Bel. 5). Die Suva liess sich dazu nicht mehr vernehmen, womit der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen war (amtl. Bel. 7). Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 8. Oktober 2024 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 9 f.).
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 18. Juni 2024. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung Wohnsitz in Ennetbürgen, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
2.
2.1 Die Suva hat den Einkommensvergleich basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 77'819.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 75'667.– berechnet und einen (nicht erheblichen) Invaliditätsgrad von 3 Prozent errechnet. Beim Invalideneinkommen ging sie vom Total-Wert der Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 «TA1_tirage_skill_level», privater Sektor, Kompetenzniveau 2, Männer (Fr. 5'848.–) aus. Unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) und der Nominallohnentwicklung (1.7% 2023; 1.7% 2024) errechnete sie ein Jahreseinkommen Fr. 75'667.‒. Vom errechneten Jahreslohn gewährte sie weder einen Pauschal- noch einen Leidensabzug (Suva-act. 244, Ziff. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich das Invalideneinkommen (amtl. Bel. 1 Ziff. II./6 ff.). Diesbezüglich rügt er einerseits, die Suva sei bei der Berechnung des Ausgangsinvalideneinkommens fälschlicherweise vom Kompetenzniveau 2 und nicht vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Andererseits moniert er, die Suva hätte einen pauschalen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 Prozent gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV und einen leidensbedingten Abzug von 10 Prozent vornehmen müssen. Bei richtiger Berechnung sei von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 52'652.– auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von mindestens 32 Prozent resultiere und eine Invalidenrente geschuldet sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./7. ff.; amtl. Bel. 5 Zu 7. ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Suva einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.1).
3.3 Sofern zur Ermittlung des Verdienstes, den die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit verdienen könnte (Invalideneinkommen), keine konkreten Lohndaten vorhanden sind, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können mit Blick auf die Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden. Die LSE stützt sich auf umfassende und konkrete Daten aus dem effektiven Arbeitsmarkt. Auszugehen ist dabei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (BGE 148 V 174 E. 6.2 und 9.2.1).
3.4 Bei der Festlegung des massgeblichen Tabellenlohns muss nach Geschlechtern differenziert werden. Die versicherte Person muss zudem einem Kompetenzniveau zugeordnet werden. Mit der LSE 2012 wurden die bisherigen Anforderungsniveaus durch Kompetenzniveaus ersetzt. Bei diesen Kompetenzniveaus werden die Art der Arbeit, die für die Ausübung des Berufs erforderliche Ausbildung und die Berufserfahrung definiert. Niveau 1 bildet das tiefste und Niveau 4 das höchste Kompetenzniveau (BGE 150 V 354 E. 6.1; BGE 142 V 178 E. 2.5.3; IV- Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020 N. 52 zu Art. 16 ATSG).
Das Kompetenzniveau 1 der LSE 2022 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2;8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5 je m.w.V.).
3.5 Als Korrekturinstrument für eine einzelfallgerechte Betrachtung steht namentlich die Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn zur Verfügung (BGE 148 V 174 E. 9.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 3 und 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.2). Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 3.2.3).
4.
4.1 Zum Kompetenzniveau bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er verfüge nicht – auch nicht nach erfolgter Umschulung durch die IV – über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse, wie beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen, wie vom Bundesgericht für die Annahme von Kompetenzniveau 2 zwingend vorausgesetzt. Er könne seine umgeschulte Tätigkeit als Wirtschaftsinformatiker IBS behinderungsbedingt nicht mehr
ausführen, die IV-Stelle Nidwalden richte ihm deshalb eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 Prozent aus. Er habe sich aufgrund des baldigen Eintritts der Invalidität nach erfolgter Umschulung auch keine genügende Berufserfahrung aneignen können, welche es ihm erlaubt hätte, eine Anstellung im Bereich des Kompetenzniveaus 2 zu erreichen. Entsprechend sei auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen (amtl. Bel. 1 Ziff. II./8 f. und 15; amtl. Bel. 5 Zu 7.).
4.2 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer ist gelernter Fahrzeugschlosser (Suva-act. 220) und war im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. Mai 1999 in diesem Beruf angestellt (Suva-act. 14). Nach diesem Unfall finanzierte ihm die Invalidenversicherung (IV) als beruflichen Massnahme die Umschulung zum Wirtschaftsinformatiker IBS an der TEKO, Schweizerische Fachschule Luzern, die er am 19. Juli 2002 erfolgreich abschloss (Suva-act. 14). Im Anschluss absolvierte er ein dreimonatigen Informatik-Praktikum und war neun Monate als Finanzberater tätig. Danach arbeitete er vom Mai 2004 bis August 2016, d.h. während rund zwölf Jahren, als technischer Sachbearbeiter bei insgesamt vier Arbeitgebern. An der ersten dieser Arbeitsstellen war er während rund drei Jahren für den 2nd-Level-Support bei Hard- und Softwareproblemen, der Bereitstellung und Anpassung von Hard- und Software sowie für die Kundenschulung zuständig. An den weiteren Arbeitsstellen bestanden seine Aufgaben in der Lagerorganisation und - neugestaltung, der Einsatzplanung der Aussendienstmitarbeiter, der telefonischen Kunden- und Technikerunterstützung, dem Wareneinkauf, der Verhandlung mit Lieferanten, dem Verkauf und Offerten und der Transportdisposition. Ab Ende 2016 arbeitete der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter Einkauf und Allrounder Tankstelle (IV-act. 220). Ab 1. Juni 2018 war er zu 50 Prozent als Sicherheitsangestellter angestellt (Suva-act. 17). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Januar 2024 kann der Beschwerdeführer ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, allerdings keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Zwangspositionen des rechten Knies und kein Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten (Suva-act. 197).
4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fahrzeugschlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in solchen Fällen unter anderem dann vom Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten verfügt, beispielsweise über eine zusätzliche
formale Weiterbildung oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (vgl. vorstehend E. 3.4). Der Beschwerdeführer verfügt neben der Lehre in seiner angestammten Tätigkeit als Fahrzeugschlosser über eine Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker IBS und damit über eine zusätzliche formale Ausbildung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen (vgl. Suva-act. 197) nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker tätig sein könnte. Soweit er auf seine IV-Rente verweist, ist zu bedenken, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer nicht bindend ist, Abweichungen der IV-Grade können auf unfallfremden Beschwerden basieren (BGE 131 V 362; Urteile des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3;8C_727/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1). Entsprechend kann mangels Relevanz auf die beantragte Edition der IV-Akten verzichtet werden (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. II./15; amtl. Bel. 5 Zu 7.).
Auch trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge nicht über genügend Berufserfahrung, die ihm eine Anstellung im Kompetenzniveau 2 erlauben würde, nicht zu. Wie zuvor aufgezeigt hat der Beschwerdeführer circa zwölf Jahre als technischer Sachbearbeiter gearbeitet und übte dabei organisatorische und administrative Tätigkeiten aus, arbeitete aber auch im Informatikbereich (2nd Level-Support; Bereitstellung und Anpassung von Hard- und Software). Zudem war er später auch noch im Sicherheitsdienst tätig. Er verfügt damit neben der formalen Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker IBS über diverse Kenntnisse und Fertigkeiten, die er weiterhin arbeitsmarktlich verwerten kann. Damit erfüllt er die Anforderungen an das Kompetenzniveau 2 (Verkauf/Datenverarbeitung/Administration/Sicherheitsdienst) und kann nicht «nur» noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichten, wie sie das Kompetenzniveau 1 vorsieht.
4.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Suva bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 ausging. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es sei ihm in (analoger) Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Pauschalabzug von 10 Prozent vom Tabellenlohn zu gewähren. Er begründet dies zusammengefasst damit, im Grundsatzurteil BGE 148 V 174 habe das Bundesgericht indirekt ausgeführt, dass inskünftig ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, da die LSE-Vergleichslöhne viel zu hoch ausfallen und für behinderte Personen nicht erzielbar seien. Dieses Bundesgerichtsurteil sei mit Art. 26bis Abs. 3 IVV jedoch nur teilweise umgesetzt worden. Im Urteil 8C_754/2023 habe das Bundesgericht festgehalten, dass mit Blick auf den damals zu beurteilenden Rentenbeginn per 1. Februar 2022 eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung bereits aufgrund der allgemeinen intertemporalen Grundsätze ausser Betracht falle. Damit habe es Art. 26bis Abs. 3 IVV zwar eine Vorwirkung im UV-Bereich versagt. Implizit scheine es aber davon ausgegangen zu sein, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV im UV-Bereich auch anwendbar ist, wenn auch eine eigene Regelung im UVG respektive der UVV fehle. In seinem Grundsatzurteil 8C_823/2023 habe das Bundesgericht bemängelt, dass zwar im IV-Bereich ein Pauschalabzug normiert worden sei, im UV-Bereich aber nicht, obwohl sich die Problematik der hohen Tabellenlöhne in beiden Sozialversicherungsbereichen gleichermassen stelle. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung sei für das Bundesgericht nicht ersichtlich. Somit bestehe im UV-Bereich diesbezüglich eine echte Lücke, was die rechtskonforme Bestimmung des Invalideneinkommens angehe, welche (zumindest) durch analogen Beizug von Art. 26bis Abs. 3 IVV zu schliessen sei. Ihm sei deshalb bereits aufgrund der Anwendbarkeit der LSE- Tabelle ein pauschaler Tabellenlohnabzug von 10 Prozent zu gewähren (amtl. Bel. 1 Ziff. II./10 ff.; amtl. Bel. 5 Zu 8.).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer einen pauschalen Abzug von 10 Prozent vom Tabellenlohn in (zumindest analoger) Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV fordert, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht auf die Fragen/Probleme hingewiesen, welche sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber das Thema der Abzüge von den Tabellenlöhnen nicht übergeordnet, sondern nur spezialgesetzlich im Rahmen des IVG/der IVV angegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.3.6.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich aus der Bundesgerichtsrechtsprechung allerdings nicht ableiten, Art. 26bis Abs. 3 IVV sei im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar.
Bereits im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 hat das Bundesgericht Folgendes erwogen «In der Lesart von Art. 26bis Abs. 3 IVV wie sie von der Aufsichtsbehörde vertreten wird (…), wäre die Invalidität im Bereich der (…) Unfallversicherung und Militärversicherung nicht mehr identisch zu bemessen. Denn dass hier auf dem Weg der Rechtsprechung praeter legem ('am Gesetz vorbei') gleichsam im Nachvollzug durch analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV Abhilfe zu schaffen wäre, ist schwer vorstellbar.» (E. 10.3). Im Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 hat es unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der sozialen Unfallversicherung kein Pauschalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann. Der Abzug sei vielmehr stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (E. 6.2.2).
5.3 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei ein zusätzlicher individueller Leidensabzug von 10 Prozent zu gewähren. Er sei aufgrund des definierten Zumutbarkeitsprofils im Gegensatz zu gesunden Mitbewerbern in vielerlei Hinsicht erwerblich stark benachteiligt. Seine angestammte Tätigkeit müsse als eigentliche Schwerarbeit bezeichnet werden. Eine solche sei ihm behinderungsbedingt nicht möglich, weshalb bereits unter diesem Aspekt zwingend ein Tabellenlohnabzug erfolgen müsse. Selbst bei leichten Tätigkeiten werde er aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils eingeschränkt (amtl. Bel. 1 Ziff. II./11 ff.; amtl. Bel. 5 Zu 8.).
5.4 Der Beschwerdeführer kann ganztags leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben, allerdings keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Zwangspositionen des rechten Knies und kein Besteigen von Leitern und/oder Gerüsten (Suva-act. 197). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mit der Knieverletzung verbundenen Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit gegenüber einer gesunden Person mit der gleichen Tätigkeit von vorneherein eine lohnmässige Diskriminierung zu gewärtigen hätte. Dies muss umso mehr gelten, nachdem ihm nicht nur körperlich leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, was grundsätzlich kein Tabellenlohnabzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.3 m.w.V.). Es sind beim 48-jährigen Schweizer mit langjähriger Berufserfahrung, der in einer angepassten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig ist, auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Merkmale dargetan oder ersichtlich, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben könnten.
5.5 Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Suva weder einen pauschalen noch einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist damit vollumfänglich abzuweisen.
6. Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 16. Dezember 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.