Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Härtefallentschädigung Corona (VA 21 14)

VA 21 14 · Verwaltungsgericht Nidwalden

Del 17 mar 2022

https://lexipedia.io/it/docs/ch-nw/verwaltungsgericht/va-21-14/de/hartefallentschadigung-corona-va-21-14

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Nidvaldo
  3. Verwaltungsgericht Nidwalden
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VA 21 14

Härtefallentschädigung Corona (VA 21 14)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 29. November 2021 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__ GmbH,

vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer B.__, dieser wiederum vertreten durch lic. iur. C.__,

Beschwerdeführerin,

gegen

Entscheidungskommission Härtefallmassnahmen, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans,

vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verweigerung Härtefallentschädigung (Corona) Gesuch Nr. 65

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Entscheidungskommission Härtefallmassnahmen vom 8. April 2021.

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2019 gegründet und betreibt in Z.__ das Hotel D.__ mit Gastronomiebetrieb. Der Gastronomiebetrieb war zufolge der Corona-Pandemie ab 18. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 durch behördliche Anordnung geschlossen (vgl. Replik Ad 2.4 S. 5). Der Hotelbetrieb war aufgrund des Gästesegments (…) ebenfalls eingestellt. Mit Antrag vom 4. Februar 2021 (datiert vom 3. Februar 2021; BF-Bel. 4) ersuchte die Beschwerdeführerin um Härtefallmassnahmen gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes und der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung.

B. Mit Verfügung vom 4. März 2021 hat die Beschwerdegegnerin wie folgt über das Gesuch entschieden (BF-Bel. 5):

"1. Das Gesuch des Unternehmens A.__ GmbH vom 4. Februar 2021 um Gewährung von Härtefallmassnahmen wird abgewiesen. 2. Dem Unternehmen A.__ GmbH wird weder ein nicht rückzahlbarer Betrag gewährt noch eine Bürgschaft zugesichert. 3. Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet bei der kantonalen Entscheidungskommission, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 3671 Stans, Einsprache erhoben werden (Ziff. 6 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen). 4. Einsprachen gegen diese Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung (Ziff. 6 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen)."

Die abweisende Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin folgendermassen:

"Gemäss aktuellem Betreibungsauszug hat sich das Unternehmen am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden, welches zwischenzeitlich nicht mittels Zahlung respektive Vereinbarung bereinigt worden ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b der Bundesverordnung und §2 der Kantonsverordnung ist das Unternehmen demnach vom Härtefallprogramm ausgeschlossen."

C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 11. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache ein und beantragte die Korrektur des Entscheids (BF-Bel. 6). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass zwar am Stichtag 15. März 2020 Zahlungsausstände betreffend Sozialversicherungsbeiträge bestanden hätten, besagte aber zwischenzeitlich allesamt beglichen worden seien. Fortsetzungsbegehren seien keine gestellt worden, da die Ausstände einvernehmlich mit den Gläubigern geregelt bzw. beglichen worden seien.

D. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März 2021 gegen die abweisende Verfügung betreffend Gewährung von Härtefallmassnahmen vom 4. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 8. April 2021 ab (BF-Bel. 3). Auf die Erhebung amtlicher Kosten wurde verzichtet. Den Entscheid begründete sie hauptsächlich damit, dass am 15. März 2020 das Betreibungsverfahren betreffend die Sozialversicherungsbeiträge (E.__) noch nicht abgeschlossen und die Voraussetzung gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b der Covid- 19-Härtefallverordnung mithin nicht erfüllt gewesen sei. Es könnten keine Härtefallmassnahmen gewährt werden.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 8. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Es sei der Entscheid der Entscheidkommission Härtefallmassnahmen vom 8. April 2021 aufzuheben. 2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch Nr. 65 der A.__ GmbH zu bewilligen und die beantragten Gelder seien gemäss Antrag vom 3. Februar 2021 in vollem Umfang auszubezahlen. Gegebenenfalls sei das Verfahren mit entsprechender Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens bis am 19. Mai 2021. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Entscheidungskommission das gegenständliche Geschäft am 6. Mai 2021 neu beraten bzw. eine Wiedererwägung von Amtes wegen vornehmen werde. Sollte die Entscheidungskommission zum Schluss kommen, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen habe, würde sie die Sache neu prüfen sowie einen neuen materiellen Entscheid erlassen und eröffnen.

G. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 sistierte die Vorsitzende das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 3 VRG bis am 19. Mai 2021, wonach ein Rechtsmittelverfahren während der Dauer eines Wiedererwägungsverfahrens zu sistieren ist.

H. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung, Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Vernehmlassung und um Beiladung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Die Beschwerdegegnerin habe das Geschäft am 6. Mai 2021 neu beraten und nach zusätzlichen Abklärungen entschieden, keinen neuen Entscheid zu erlassen und an der Abweisung des Gesuchs festzuhalten.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2021 hob die Vorsitzende die Sistierung auf und führte das Verfahren fort. Antragsgemäss wurde das SECO zum Verfahren beigeladen. Überdies wurden die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene eingeladen, innert 20 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu und darüber hinaus unaufgefordert mit Stellungnahme vom 15. Juni 2021.

J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 verzichtete das SECO auf die Beteiligung am vorliegenden Verfahren und führte aus, das SECO nehme grundsätzlich nicht an kantonalen Verfahren betreffend die Gewährung von kantonalen Härtefallmassnahmen teil.

K. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 liess die Beschwerdegegnerin folgende Anträge stellen:

"Im Namen der Entscheidkommission Härtefallmassnahmen stellen wir folgende Anträge: 1a. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2021 sei abzuweisen. 1b. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eventualiter: 2a. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. April 2021 sei abzuweisen. 2b. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

L. Mit Replik vom 7. Juli 2021 und Duplik vom 12. August 2021 hielten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

M. Mit Schreiben vom 13. August 2021 stellte die Vorsitzende der Beschwerdeführerin die Duplik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu und forderte diese gleichzeitig auf, dem Verwaltungsgericht innert 10 Tagen den Beleg für die Auszahlung des Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 130'000.– sowie die definitive Jahresrechnung 2020 einzureichen.

N. Am 18. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht den eigeforderten Beleg für die Auszahlung des Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 130'000.– ein und mit Schreiben vom 15. September 2021 innert erstreckter Frist die definitive Jahresrechnung 2020.

O. Mit Eingabe vom 27. September 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zum Beweisergebnis Stellung. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2021. Damit war der ordentliche Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.

P. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 12. Oktober 2021 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2021 und machte geltend, diese enthalte neue Tatsachen (namentlich aufgrund der neu eingereichten Beweismittel). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 und reichte gleichentags ihre Kostennote ein.

Q. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich ist; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.

R. Das Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 29. November 2021 in Abwesenheit der Parteien den Entscheid.

Erwägungen

1. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. März 2021 gegen die Verfügung betreffend Gewährung von Härtefallmassnahmen abgewiesen wurde (BF-Bel. 3). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 6 Abs. 2 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 16. Dezember 2020 [NG 811.2]). Als Adressatin der abweisenden Verfügung bzw. des abweisenden Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 70 VRG). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 16. April 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 71 und Art. 54 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 55 VRG).

2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bereits mittels Einsprache sei dargelegt worden, dass am Stichtag 15. März 2020 zwar Zahlungsausstände betreffend Sozialversicherungsbeiträge bestanden hätten, diese aber zwischenzeitlich allesamt beglichen worden seien. Es seien keine Fortsetzungsbegehren gestellt worden, da die Ausstände einvernehmlich mit den Gläubigern geregelt bzw. beglichen worden seien. Dieses Argument der Einsprache – nämlich, dass die Ausstände beglichen seien – habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen, nur rudimentär begründeten Einspracheentscheid nicht gewürdigt. Sie habe sich nicht mit den Argumenten in der Einsprache auseinandergesetzt. Es sei unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des kurzen Bestehens am Markt etabliert und sich am 4. Februar 2021 – zur Zeit der Einreichung des Gesuchs – weder in einem Konkursverfahren noch in Liquidation befunden habe. Am massgeblichen Stichtag habe zudem nur für einen kleinen Betrag ein Betreibungsverfahren bestanden. Für diesen Restbetrag habe eine Zahlungsvereinbarung vorgelegen. Die nachträglich entstandenen Ausstände für Sozialversicherungsbeiträge seien zwischenzeitlich alle beglichen worden. Die Ausführungen zu Art. 4 des Verordnungstextes würden explizit festhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen sei oder aber eine Zahlungsvereinbarung vorliege. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb

die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Eine Gesetzesbestimmung sei grundsätzlich basierend auf deren Wortlaut anzuwenden. Es könne nicht gestützt auf diesen Fall eine Praxisänderung begründet werden. Davon ausgehend, dass andere Betriebe von der bisherigen Praxis profitiert hätten, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Gleichbehandlung. Ferner sei auch die Voraussetzung, dass die Firma nicht überschuldet sein dürfe, klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei per 31. Dezember 2020 weder überschuldet gewesen noch habe eine begründete Besorgnis für eine Überschuldung bestanden. Sie habe am 26. März 2020 einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 130'000.– erhalten und in der Buchhaltung korrekt ausgewiesen. Die Überlebensfähigkeit bzw. Profitabilität der Beschwerdeführerin sei dauerhaft gegeben. Das Leitungsorgan der Beschwerdeführerin sei nach eingehender Prüfung auch im Januar 2021 der Ansicht gewesen, nicht überschuldet zu sein; dies aus Gründen der Unterstützung der Kurzarbeitsentschädigung wie auch durch Gespräche mit den Darlehensgebern der Beschwerdeführerin, welche im Fall einer (allfällig drohenden) Überschuldung bereit gewesen wären, auf dem gewährten Darlehen einen Rangrücktritt zu gewähren. Zutreffend sei, dass in der Jahresrechnung 2020 zwei Kontokorrentpositionen im Gesamtwert von Fr. 163'300.– enthalten seien. B.__ und die F.__ GmbH hätten gegenüber der Beschwerdeführerin offene Verpflichtungen. Solche Vorgänge seien im Geschäftsleben jedoch üblich und würden nicht automatisch zur Notwendigkeit führen, Rückstellungen zu bilden. Dies sei nur angezeigt, wenn die Forderung nicht werthaltig sei. Es seien auch nicht wissentlich und willentlich Gelder abgezogen worden in der Absicht, diese nicht mehr zurückzuführen. Die entsprechenden Rückzahlungsvereinbarungen vom 25. März 2021 und 10. Mai 2021 würden dies belegen. Das Vorsorgeprinzip sei nicht verletzt worden. Wie aus den Betreibungsregisterauszügen erkennbar sei, seien alle Betreibungen, welche Anfangs 2021 noch vorhanden gewesen seien, mittlerweile erledigt und grösstenteils auch gelöscht. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Härtefallgeldern seien erfüllt, weshalb dem Rechtsbegehren zu entsprechen sei. Es dürfe nicht sein, dass ein Unternehmen, welches von Corona hart getroffen worden sei, mit immer neuen

Vorwürfen eingedeckt werde, um die Härtefallgelder nicht auszahlen zu müssen. Die von der Beschwerdegegnerin unterstellte Verletzung der Standesregeln sei schliesslich ebenso ehrenrührig wie falsch. Der Entscheid der II. Kammer des Zürcher Obergerichts RB 150004-O/U vom 12. Mai 2015 sei nicht einschlägig. Im Gegenteil würden Darlehensverhältnisse mit dem Klienten als unbedenklich bezeichnet. Mandatskonflikte mit unmittelbaren Eigeninteressen des Anwalts würden nur dort geortet, wo der Anwalt ein vom Klienten abweichendes Interesse habe.

3.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmungen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen (darunter insbesondere auch Gastronomiebetriebe). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes). Die Unterstützung durch den Bund setzt weiter voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben (Art. 12 Abs. 2bis des Covid-19-Gesetzes). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 4 des Covid-19- Gesetzes). Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Die Kantone wiederum entscheiden frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, bejahendenfalls, wie sie diese ausgestalten. Sie können die im Bundesrecht geregelten Mindestvoraussetzungen weiter verschärfen oder eingrenzen (vgl. Ziffer 2 der Erläuterungen des Eidg. Finanzdepartements zur Covid-19- Härtefallverordnung vom 25. November 2020).

3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung [SR 951.262]; nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 1. April 2021, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist) beteiligt sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die in einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmungen entstehen, sofern die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem zweiten Abschnitt (Art. 2 bis 6 der Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a der Covid-19- Härtefallverordnung muss das Unternehmen dem Kanton gegenüber belegt haben, dass es profitabel oder überlebensfähig ist. Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet (Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung) und das sich am 15.

März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (Art. 4 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung).

3.3 Der Kanton Nidwalden hat für die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen auf der Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Covid-19-Gesetz und Covid-19-Härtefallverordnung sowie gestützt auf Art. 61 Ziff. 4 KV (NG 111) und Art. 9 Ziff. 1 Finanzhaushaltsgesetz (kFHG; NG 511.1) den Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen vom 16. Dezember 2020 (NG 811.2) gefasst. Die kantonale Covid-19-Härtefallverordnung vom 22. Dezember 2020 (NG 811.21) regelt die erforderlichen Bestimmungen zum Landratsbeschluss, insbesondere (allfällige) Verschärfungen der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Berechtigung auf Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesuche sowie Verfahrens- und Vollzugsvorschriften (vgl. Ziff. 5 des Landratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 und § 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie sowohl die Anforderungen gemäss Bundesrecht (Ziff. 1) als auch die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung (Ziff. 2) erfüllen.

3.4 Der Kanton Nidwalden hat von der Möglichkeit, die Vorgaben der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes zu verschärfen, keinen Gebrauch gemacht. Der Kanton gewährt Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à-fonds-perdu) sowie Bürgschaften (§ 4 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung). Gemäss § 8 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung haben die Unternehmen ihr Gesuch grundsätzlich vom 15. Januar bis am 15. Februar 2021 elektronisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Das Unternehmen hat dem Gesuch die im Anhang A1 der Härtefallverordnung aufgeführten Nachweise beizulegen (§ 9 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung) und die in § 9 Absatz 2 bis 4 genannten Bestätigungen bzw. Angaben abzugeben. Das Gesuchsformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzureichen (§ 9 Abs. 5 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung). Gemäss § 10 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung haben die Unternehmen mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzuführen, der für die Überbrückung des

Zeitraums bis Ende 2021 für das Unternehmen erforderlich ist (minimaler Finanzbedarf). Die Volkswirtschaftsdirektion nimmt eine formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor. Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten (§ 11 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung). Vollständige Gesuche werden an die Nidwaldner Kantonalbank (NKB) weitergeleitet (Abs. 2), welche die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen prüft, insbesondere plausibilisiert sie den minimalen Finanzbedarf (Abs. 3). Die NKB übermittelt dem Kanton anschliessend das Prüfungsergebnis mit einem Antrag auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs und eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am minimalen Finanzbedarf orientiert (Abs. 4). Gemäss § 12 Abs. 1 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung. Die Höhe der Härtefallmassnahmen orientiert sich am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021 (Abs. 2). Bei der Prüfung des minimalen Finanzbedarfs werden insbesondere folgende finanziellen Umstände berücksichtigt: 1. bereits ausgerichtete Entschädigungen von Bund und Kanton, wie Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbseratz und 2. die dem Unternehmen gewährten Mieterlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen (Abs. 3). Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet schliesslich über die Härtefallmassnahmen gestützt auf das Prüfergebnis und die Empfehlung der NKB (§ 14 Abs. 1 der kantonalen Covid-19- Härtefallverordnung).

3.5 Die Behörde oder das von ihr beauftrage Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch öffentliche und private Urkunden, Parteibefragung, Auskünfte oder Zeugnis von Dritten, Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen sowie durch Augenschein und Gutachten von Sachverständigen oder auf andere geeignete Weise (Art. 48 f. VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 50 VRG). Diese Pflicht ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, N 610). Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 605 mit Hinweis). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und

bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 990 ff. mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.

4.1 Die am 31. Januar 2019 gegründete Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und betreibt seit April 2019 in Z.__ das Hotel D.__ mit Gastronomiebetrieb. B.__ ist Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. BF-Bel. 2). Am 3. bzw. 4. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Härtefallmassnahmen ein und gab im Formular an, das Unternehmen habe den Betrieb von mind. 40 Tagen zwischen 1. November 2020 und 30. Juni 2021 aufgrund behördlicher Anordnung schliessen müssen (BF-Bel. 4). Die Beschwerdeführerin macht für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 einen minimalen Finanzbedarf von Fr. 300'000.– geltend. Gemäss eigenen Angaben erzielte sie in den Vorjahren Umsätze in der Höhe von Fr. 0.– (2018), Fr. 950'628.80 (2019) und Fr. 680'465.36 (2020); in den Jahren 2019 und 2020 resultierte aus der Geschäftstätigkeit jeweils ein Verlust von Fr. 655.– (2019) bzw. Fr. 132'797.– (2020; vgl. Beilage zur Replik vom 7. Juli 2021 und Beilage zur Eingabe vom 15. September 2021).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem abweisenden Einspracheentscheid vom 8. April 2021 im Wesentlichen erwogen (BF-Bel. 3), es habe zum Zeitpunkt des 15. März 2020 gegen die Beschwerdeführerin eine relevante Betreibung der E.__ bestanden (Betr.-Nr. 2201073). Am 17. Juli 2020 und am 6. August 2020 seien beim Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden Teilzahlungen eingegangen und am 14. August 2020 sei die Rest-/Schlusszahlung erfolgt. Am 15. März 2020 sei die Schuld demnach nicht beglichen und das Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen. Da das Betreibungsverfahren betreffend Sozialversicherungsbeiträge am 15. März 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Voraussetzung der Profitabilität bzw. Überlebensfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung nicht erfüllt und es dürften keine Härtefallmassnahmen gewährt werden. Im Beschwerdeverfahren änderte die Beschwerdegegnerin ihre Begründung für den abweisenden Entscheid sinngemäss dahingehend ab, dass die Ausstände für Sozialversicherungsbeiträge zwischenzeitlich

zwar alle beglichen seien (vgl. BF-Bel. 9), die Beschwerdeführerin jedoch per 31. Dezember 2020 überschuldet gewesen sei. Sie hätte daher gemäss Art. 725 Abs. 2 OR eine Zwischenbilanz erstellen und anschliessend das Gericht benachrichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung nur, weil sie ihre gesetzliche Pflicht gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verletzt habe. Bei gesetzeskonformen Verhalten hätte sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hingegen in einem Konkursverfahren befunden und die Voraussetzung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung wäre nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei also insofern nicht ganz korrekt, als für die fehlende Profitabilität bzw. Überlebensfähigkeit nicht Art. 4 Abs. 2 lit. b, sondern Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung massgebend sei. Dieser Begründungsfehler könne im vorliegenden Verfahren jedoch geheilt werden.

4.3 Die Beschwerdeführerin hat wie bereits erwähnt zu belegen, dass sie profitabel oder überlebensfähig im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung ist. Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet (lit. a) und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (lit. b).

4.3.1 Unstrittig ist zunächst, dass am Stichtag 15. März 2020 Zahlungsausstände betreffend Sozialversicherungsbeiträge bestanden haben. Die offenen Verbindlichkeiten können dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Januar 2021 und den Kontoauszügen der E.__ entnommen werden (vgl. Anhang zu BF-Bel. 6). Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (4. Februar 2021) bestand jedoch nur noch für einen kleinen Restbetrag ein Betreibungsverfahren und gemäss Mailverkehr von Ende Januar/Anfang Februar 2021 lag dafür eine Zahlungsvereinbarung vor (vgl. BF-Bel. 8). Den nachgereichten Auszügen der E.__ vom 14. Juni 2021 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Ausstände für Sozialversicherungsbeiträge zwischenzeitlich alle beglichen sind, was auch von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 anerkannt wird (BF-Bel. 9, VI-Bel. 7). Die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 4 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung ist im vorliegenden Fall somit erfüllt. Im Übrigen ist festzustellen,

dass die Beschwerdegegnerin zu den entsprechenden Einwänden der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid vom 8. April 2021 zwar nur rudimentär Stellung genommen hat, eine Verletzung der Begründungspflicht liegt jedoch nicht vor, denn es war insgesamt ersichtlich, von welchen Motiven sich die Beschwerdegegnerin hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid zudem in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, N 838; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N 1001 ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2). Zudem würde eine

Gehörsverletzung ohnehin nicht derart schwer wiegen, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 4. Februar 2021 weder in einem Konkursverfahren noch in Liquidation befunden hat und das Ausschlusskriterium nach Art. 4 Abs. 2 lit. a der Covid-19- Härtefallverordnung demzufolge nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin verkennt in ihrer Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin überschuldet gewesen sei und sich bei gesetzeskonformen Verhalten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in einem Konkursverfahren befunden hätte, dass gemäss Art. 24 SBüG (Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020; SR 951.26) und Art. 24 SBüGV (Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 25. März 2020; Stand 26. September 2020; SR 951.261) für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art. 725 Abs. 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR Kredite, die gestützt auf Art. 3 Covid-19-SBüV verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden. Der vorliegende Covid-19-Kredit über Fr. 130'000.– ist demzufolge bei der Berechnung einer Überschuldung nicht dem Fremdkapital zuzurechnen. So ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.– und einem geringfügigen Bilanzverlust von Fr. 3'451.– per 31. Dezember 2020 bei Einreichung des Gesuchs weder in einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR noch in einem hälftigen Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR befunden hat (vgl. Bilanz per 31. Dezember 2020, Beilage zur Eingabe vom 15. September 2021). Es bestand daher seitens der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, eine Zwischenbilanz zu erstellen oder das Gericht zu benachrichtigen. Kommt hinzu, dass (für den Fall einer allfällig drohenden Überschuldung) ein mündlicher Rangrücktritt der Darlehensgeber auf dem Darlehen von Fr. 118'000.– vorgetragen wird. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin trifft daher ins Leere.

4.3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet auch nicht substantiiert, woraus sie auf eine begründete Besorgnis der Überschuldung schliesst. Jedenfalls lassen weder das Nichteinhalten der Frist zur Erstellung der Jahresrechnung noch die fehlende Unterschrift Rückschlüsse auf eine Überschuldung bzw. die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft zu. Es trifft zwar zu, dass der Geschäftsbericht gemäss Art. 958 Abs. 3 OR innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt sowie vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person unterzeichnet werden muss. Allerdings wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass es sich dabei um eine rein formelle Anforderung bzw. um eine Ordnungsvorschrift handle. Insbesondere macht eine fehlende Unterschrift den Geschäftsbericht nicht ungültig (BGE 103 IV 23 m. H.; MARKUS R. NEUHAUS/DANIEL SUTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. A. 2016, N 17 zu Art. 958). Zudem wird für die Gesuchsstellung weder in der kantonalen Covid-19- Härtefallverordnung noch in jener des Bundes die definitive Jahresrechnung 2020 verlangt oder die ausdrückliche Fristwahrung für die Erstellung dieser. Mithin kann sie vorliegend nicht als Ausschlusskriterium für eine allfällige Anspruchsberechtigung herangezogen werden. Das gleiche gilt auch für die fehlende Unterschrift auf der nachgereichten Jahresrechnung 2020. Die Unterschrift auf der Jahresrechnung ist keine Anforderung für die Bewilligung von Härtefallgeldern. Im Übrigen könnte der Mangel wohl problemlos behoben werden. Das selbständige Nachreichen einer ordnungsgemäss erstellten definitiven Jahresrechnung 2020 wäre von einem hier nicht unerfahrenen Geschäftsführer zwar zu erwarten gewesen, das Unterlassen kann jedoch nicht zum Ausschluss von Härtefallgeldern führen.

4.3.4 Weiter ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegen das Vorsorgeprinzip oder das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 OR) verstossen hat. Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2020 werden zwei Kontokorrentpositionen (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) im Gesamtwert von Fr. 163'300.– ausgewiesen (B.__ Fr. 72'900.– und F.__ GmbH Fr. 90'400.–; vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. Dezember 2021, S. 4). Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet (Art. 960a Abs. 1 OR). Für die Folgebewertung von Forderungen gilt, dass Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden müssen (Art. 960a Abs. 3

OR). Angemessene Wertberichtigungen sind jedoch nur zu bilden, wenn Unsicherheit hinsichtlich der Werthaltigkeit der Debitoren bzw. für drohende Forderungsverluste besteht. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass die erwähnten Forderungen nicht werthaltig waren und dass die Beschwerdeführerin entsprechend Wertberichtigungen hätte vornehmen müssen. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit den beiden Debitoren am 25. März 2021 bzw. 10. Mai 2021 Rückzahlungs- und Rückführungsvereinbarungen abgeschlossen (vgl. Beilage 1 und 2 zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2021), weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass der Gesellschaft wissentlich und willentlich Gelder entnommen wurden mit der Absicht, diese nicht mehr zurückzuführen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, es seien über die Kontokorrente von B.__ und der F.__ GmbH ungerechtfertigte Gewinnausschüttungen erfolgt, womit § 9 Abs. 2 Ziff. 2 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung verletzt sei, ist hier ebenfalls nicht zu hören. Die Kontokorrente bestanden bereits per 31. Dezember 2019 und fallen somit nicht in den in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung genannten Zeitraum nach Art. 6 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung (vgl. VI-act. 3). Ferner sind auch die Rückzahlungsmodalitäten unter den besonderen Umständen im hier zu beurteilenden Fall nicht zu beanstanden. Ob die temporären Rückzahlungserleichterungen von den Steuerbehörden (vgl. VI-act. 9) allenfalls als geldwerte Leistungen beurteilt werden, spielt im Rahmen der Härtefallentschädigung hingegen keine Rolle. Schliesslich ist den nachgereichten Betreibungsregisterauszügen vom 5. Oktober 2021 zu entnehmen, dass alle Betreibungen, welche Anfangs 2021 noch vorhanden waren, mittlerweile erledigt und grösstenteils auch gelöscht sind. Die nichtgetilgten Verlustscheine von B.__ im Gesamtbetrag von Fr. 18'347.30 sind gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin zudem längst verjährt (vgl. Beilage 3 und 4 zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2021). Überdies macht die Beschwerdeführerin zu Recht sinngemäss geltend, dass die Betreibungsregisterauszüge keine Entscheidungsgrundlage für den Zuspruch von Härtefallgeldern bilden würden. Letztlich geht es vorliegend auch nicht um die

detaillierte Durchleuchtung einzelner Bilanzpositionen oder um die Beurteilung der Finanzierungsstrategie der GmbH, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin profitabel und überlebensfähig im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung ist.

4.3.5 Des Weiteren ist es zwar zutreffend, dass gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Recht ableitet, und dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zweifellos eine Mitwirkungspflicht trifft (Art. 50 VRG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung). Es gilt jedoch zu würdigen, dass nunmehr sämtliche Unterlagen und insbesondere auch die definitive

Jahresrechnung 2020 (Beilage zur Eingabe vom 15. September 2021) wie auch der Kreditnachweis der NKB (Beilage zur Eingabe vom 18. August 2021) vorliegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Covid-Kredit des Bundes über Fr. 130'000.– bereits mit Antrag vom 4. Februar 2021 korrekt offengelegt (BF-Bel. 4) und diesen auch in der Jahresrechnung 2020 als solchen ausgewiesen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche Sanktionen nach sich ziehen würde, ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. In diesem Zusammenhang ist zudem stets auch die Zielsetzung der Härtefallbestimmungen im Auge zu behalten, nämlich die Abfederung von Härtefällen, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (vgl. etwa die Erläuterungen der Eidg. Finanzverwaltung zur Covid-19-Härtefallverordnung).

4.3.6 Schliesslich ist auch kein Verstoss von C.__ gegen die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) erkennbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass C.__ der Beschwerdeführerin ein Darlehen im Umfang von Fr. 118'000.– gewährt hat und dieses bereits in der Jahresrechnung 2019 enthalten war. Wirtschaftliche Beziehungen zwischen Klient und Anwalt sind nicht per se unzulässig. Sie werden erst problematisch, wenn eigene Interessen des Anwalts geeignet sind, diesen bei der vorbehaltlosen Mandatsführung im ausschliesslichen Klienteninteresse zu beeinträchtigen (vgl. Zürcher Obergericht, RB 150004-O/U vom 12. Mai 2015 E. 8.a, in: SJZ- RSJ 21/2015 S. 534-536 mit Verweis auf KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, N 972-974). Eine derartige Beeinträchtigung kann vorliegend nicht erblickt werden und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht substantiiert begründet. Es bedarf daher keiner Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA.

4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin den notwendigen Nachweis, dass sie profitabel oder überlebensfähig im Sinn von Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung ist, erbracht. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie daher zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den minimalen Finanzbedarf der Beschwerdeführerin gemäss § 10 ff. der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung zu prüfen und einen

neuen Entscheid zu erlassen und zu eröffnen. Dabei sind gemäss § 12 der vorgenannten Verordnung bereits ausgerichtete Entschädigungen von Bund und Kanton, wie die Kurzarbeitsentschädigung oder Covid-19-Erwerbsersatz, sowie dem Unternehmen gewährte Mieterlasse, Mietzinsreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen zu berücksichtigen (vgl. BF-Bel. 4).

5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.

5.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).

5.2 Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7ʻ000.– (Art. 17 PKoG).

Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts des Umfangs der Prozesshandlungen sowie dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf pauschal Fr. 1'500.– festgelegt (Art. 17 PKoG) und hat ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu gehen (Art. 121 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 VRG).

5.3 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis

Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Allfällige Zuschläge, Auslagen und die Mehrwertsteuer sind in den Artikeln 50, 52-54 PKoG geregelt.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 reichte C.__ ihre Kostennote über Fr. 4'382.80 (Honorar Fr. 4'290.– [19.5 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 92.80) ein. Die Kostennote ist, insbesondere in Anbetracht der erst im Verlaufe des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin nachgeschobenen bzw. neuen Begründung ihres ablehnenden Entscheides und des dadurch verursachten Mehraufwandes, angemessen (vgl. Art. 33 PKoG), liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und kann genehmigt werden. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsgerichtsverfahren intern und direkt mit insgesamt Fr. 4'382.80 zu entschädigen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten betragen pauschal Fr. 1'500.– und gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren mit Fr. 4'382.80 (Honorar Fr. 4'290.– [19.5 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 92.80) zu entschädigen.

4. [Zustellung]

Stans, 29. November 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]) oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) eingereicht werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 680, Art. 725, Art. 958 e Art. 960a — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulle basi legali delle ordinanze del Consiglio federale volte a far fronte all’epidemia di COVID-19, Art. 12 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 gennaio 2024 e 1 luglio 2024.
  • Ordinanza sui provvedimenti per i casi di rigore concernenti le imprese in relazione all’epidemia di COVID-19, Art. 1 — letto nella versione del 8 febbraio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2022, 1 maggio 2022 e 1 maggio 2025.
  • Legge federale sulla libera circolazione degli avvocati, Art. 12 e Art. 15 — letto nella versione del 1 marzo 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 23 gennaio 2023 e 1 luglio 2025.