VA 23 14
Akteneinsicht (VA 23 14)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 18. September 2023 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden (VSZ), Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Beschwerdegegner,
und
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
Vorinstanz.
Gegenstand Akteneinsicht
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 6. April 2023 (STA-Nr. A1 22 4296).
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer») war am 7. Oktober 2022 als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen __ in Engelberg (OW) an einem Verkehrsunfall mit Körperverletzungsfolge beteiligt, wobei in diesem Zusammenhang von der Polizei ein Suizidversuch des Beschwerdeführers angenommen wurde. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden VSZ («Beschwerdegegner») wurde über diesen Vorfall unterrichtet und führt diesbezüglich ein strassenverkehrsrechtliches Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 29. November 2022 ereignete sich in Z.__ (NW) ein weiterer Zwischenfall, als der Beschwerdeführer in den Geschäftsräumlichkeiten seiner Einzelunternehmung von den alarmierten Blaulichtorganisationen mit einer schwerwiegenden Stichwunde im Brustbereich aufgefunden wurde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin das Strafverfahren STA-Nr. A1 22 4296 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung. Die weiteren polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Abklärungen liessen indes auf einen Suizidversuch schliessen, weshalb die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Vorinstanz») das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Februar 2023 einstellte.
Der Beschwerdegegner ersuchte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. März 2023 um Einsicht in die Akten des eingestellten Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 29. November 2022. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit E- Mail vom 3. April 2023 gab er zu wissen, dass er keine Weitergabe von Daten an das Verkehrssicherheitszentrum wünsche und eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft Bern gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft Obwalden pendent sei. Mit Verfügung vom 6. April 2023 hiess die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch gut. Die Akten würden nach Rechtskraft der Verfügung zugestellt.
B. Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Postaufgabe: 15. April 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, mit welcher er sinngemäss verlangte, die Akteneinsichtsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Weitergabe der Daten zu untersagen.
Der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei. In der Annahme, es handle sich um ein noch laufendes Strafverfahren und eine Akteneinsichtsverfügung im Sinne von Art. 101 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wurde das Rechtsmittel vom Obergericht als
strafprozessuale Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer BAS 23 7 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
C. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden reichte dem Obergericht am 19. April 2023 aufforderungsgemäss eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. Mit Eingabe vom 27. April 2023 verzichtete sie auf die Einreichung einer Stellungnahme und reichte die Akten des Strafverfahrens STA-Nr. A1 22 4296 ein (STA-act. 1 ff.). Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Strafsache, überwies die Akten mit Verfügung vom 2. Mai 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.
D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 bestätigte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– auf. Der Beschwerdeführer bezahlte den Vorschuss im Umfang von Fr. 289.95.
E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2023 erneut Stellung.
F. Aufforderungsgemäss liess sich der Beschwerdegegner am 31. Mai 2023 mit Vernehmlassung vernehmen. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Juni 2023 (Eingang: 19. Juni 2023) eine unaufgeforderte Replik ein. Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 mit, auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu verzichten.
H. Mit Schreiben vom 7. August 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäss Art. 31 Abs. 3 VRG [NG 265.1] bis zur angesetzten Beratungssitzung vom 18. September 2023 ein Zustellungsdomizil im Kanton zu bezeichnen, widrigenfalls die Zustellung des Entscheids durch öffentliche Mitteilung im Amtsblatt erfolgen könne. In der Folge meldete sich ein entfernter Bekannter des Beschwerdeführers telefonisch beim Verwaltungsgericht. Der
Beschwerdeführer habe ihm via einen Messenger-Dienst das Schreiben vom 7. August 2023 geschickt und ihn gebeten, seine Anschrift zur Verfügung zu stellen. Er wolle das aber nicht, weil er mit ihm nicht näher zu tun haben wolle. Dem Anrufer wurde mitgeteilt, er solle diesfalls dem Beschwerdeführer abschlägig antworten.
Mitteilung an das Gericht machte der Beschwerdeführer keine. Ein Zustelldomizil im Kanton wurde nicht bezeichnet.
I. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 18. September 2023 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden STA-Nr. A1 22 4296 vom 6. April 2023, mit welcher die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdegegners um Einsicht in die Strafakten entsprach. Verfügungen betreffend Datenbekanntgabe können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 13 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Kantonales Datenschutzgesetz [kDSG; NG 232.1] und Art. 89 Abs. 2 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist somit örtlich wie sachlich zuständig.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, das heisst wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinem Antrag, die Herausgabe der Strafakten sei zu verweigern, unterlegen. Die zur Diskussion stehenden Daten betreffen ihn; mögliche Erkenntnisse aus der Datenbekanntgabe könnten einen Einfluss auf das den Beschwerdeführer betreffende, verkehrsrechtliche Administrativverfahren haben, womit er über das erforderliche schutzwürdige Interesse verfügt.
Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 31 Abs. 2 kDSG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen, was vorliegend der Fall ist. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Im Verwaltungsgerichtsverfahren hat die beschwerdeführende oder klagende Partei einen angemessenen Kostenvorschuss für die amtlichen Kosten zu leisten (Art. 117 Abs. 2 VRG). Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Kostenvorschuss auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder die Klage nicht ein (Art. 119 Abs. 1 und 3 VRG).
Der Beschwerdeführer hat den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 300.– lediglich im Umfang von Fr. 289.95, mithin unvollständig einbezahlt. Es hat den Anschein, dass der
Beschwerdeführer fälschlicherweise eine Zahlung von EUR 300.– (anstelle von Fr. 300.–) veranlasste, woraus nach Berücksichtigung des damaligen EUR/CHF-Wechselkurses eine Einzahlung in der Höhe Fr. 289.95 und damit ein Fehlbetrag von Fr. 10.05 resultierte. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte ist zugunsten des Beschwerdeführers von einem gutgläubigen Versehen auszugehen. Es wird angenommen, dass diese Fehlanweisung blosser Unachtsamkeit geschuldet war und der Beschwerdeführer gewillt gewesen wäre, den korrekten Betrag einzubezahlen. Mit Blick auf den marginalen Fehlbetrag von Fr. 10.05 wird ausnahmsweise auf Ansetzung einer Nachfrist verzichtet und auf die Beschwerde eingetreten respektive die Sache materiell beurteilt.
2.
2.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner würde im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2022 ein Administrativmassnahmeverfahren führen. Der Beschwerdeführer sei daran beteiligt gewesen. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Obwalden vom 15. Oktober 2022 sei nicht auszuschliessen, dass der Verkehrsunfall auf einen Suizidversuch durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sei. Da er in der Folge nicht zum Verkehrsunfall habe befragt werden können, sei es nicht möglich gewesen, die Unfallursache zu klären bzw. den Zusammenhang mit einem möglichen Suizidversuch auszuschliessen. Zur Prüfung der Fahreignung bzw. der physischen und psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei der Beschwerdegegner auf die Einsicht bzw. Zustellung der Aktenkopien des Strafverfahrens STA-Nr. A1 22 4296 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) angewiesen (E. 1 S. 1).
Der Beschwerdegegner sei für die Durchführung des Administrativmassnahmeverfahrens zuständig. Damit gehöre es in seinen gesetzlichen Aufgabenbereich, die Fahreignung des Beschwerdeführers zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen anzuordnen. Damit der Beschwerdegegner seiner Aufgabe nachkommen könne, sei er gemäss den eingangs genannten Gründen auf die Akten angewiesen. Die zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags benötigten Kopien seien dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 99 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 kDSG und Art. 11 Abs. 2 kDSG zuzustellen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit beschränke sich die Herausgabe auf die für die Beurteilung der Fahreignung wesentlichen Aktenstücke. Nicht relevante Aktenstücke würden dem Beschwerdegegner nicht übermittelt. Offensichtlich schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers, welche der Bekanntgabe
entgegenstünden, seien nicht zu erkennen und würden durch diesen auch nicht geltend gemacht (E. 3 f. S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde vom 14. April 2023 auf den Standpunkt, am 7. Oktober 2023 habe sich ein schwerer Verkehrsunfall in Y.__ ereignet, in welchem er «durch mehrere Straftaten des Gegenlenkers schwer verletzt» worden sei. Die «bundesanwaltschaftlichen und kantonalen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden» würden andauern. Bei Kenntnis dieses Hintergrunds seien keinerlei Akten an den Beschwerdegegner auszuhändigen. Dies verstosse gegen seine «Persönlichkeitsrechte als Europäischer Staatsbürger», die «in der Schweizer Verfassung festgeschrieben sind sowie über Genfer Konvention sowie Verträge zwischen EU-/ Deutschland und der Schweiz geregelt sind als auch nationalen und internationalen Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung bzw. Bestehen strafrechtlicher Ermittlung». Die Verfügung sei aufzuheben und die Weitergabe der Daten sei zu untersagen. Zuletzt führt der Beschwerdeführer an, weitere Rechtsmittel wie auch disziplinarische Massnahme behalte er sich ausdrücklich vor.
In seiner (unaufgeforderten) Replik vom 12. Juni 2023 beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf den Unschuldsgrundsatz gemäss Art. 10 StPO.
2.3 Strittig ist demnach die Zulässigkeit der Datenbekanntgabe.
2.4
2.4.1 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]). Zudem hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV). Gleichermassen ist das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auch konventionsrechtlich geschützt. Der verfassungsmässige Persönlichkeitsschutz wird (unter anderem) durch das Datenschutzrecht konkretisiert (BRUNO BAERISWYL, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], SHK-Datenschutzgesetz, 2015, N 1 zu Vor Art. 1-3 DSG).
Eine Persönlichkeitsverletzung ist dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).
2.4.2 Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Demnach kommen bezüglich Daten aus abgeschlossenen Verfahren vor Bundesbehörden das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), für die Verfahren vor kantonalen Behörden die einschlägigen Erlasse der Kantone zur Anwendung (GERHARD FIOLKA, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 8 f. zu Art. 99 StPO).
Einschlägig ist hier das kantonale Datenschutzgesetz (kDSG; NG 232.1). Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 kDSG). Besonders schützenswerte Daten sind Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 3 lit. d kDSG). Dazu zählen beispielsweise Angaben über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfolgungen, über Verurteilungen durch Strafjustizorgane, über Disziplinarverfahren, administrative Führerausweisentzüge, Bewilligungsentzüge usw., aber auch die entsprechenden Vollzugsmassnahmen (BEAT RUDIN, in: SHK-DSG, a.a.O., N 28 zu Art. 3 DSG). Organe sind Behörden oder Verwaltungsstellen des Kantons, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 kDSG). Diese dürfen Daten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 11 Abs. 1 kDSG). Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder ausnahmsweise, wenn die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 11 Abs. 2 Ziff. 1 kDSG).
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 kDSG erlaubt Organen die Bekanntgabe der Daten, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 11 kDSG bestehen oder wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Organe lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
respektive gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen (Art. 13 Abs. 3 kDSG).
2.4.3 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]). Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Die Voraussetzungen müssen nicht nur bei der Erteilung des Führerausweises, sondern auch während dessen Gültigkeit jederzeit vorliegen. Jede Person, die über eine Fahrberechtigung für ein Motorfahrzeug verfügt, muss dauernd die dafür erforderliche Fahreignung und Fahrkompetenz aufweisen (JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], BSK-SVG, 2014, N 6 zu Art. 14 SVG). Für den Führerausweis müssen auch medizinische Mindestanforderungen erfüllt sein (Art. 25 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]); etwa darf insbesondere keine psychische Störung mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven und keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4 VZV). Eine Suizidneigung kann Ausdruck bzw. Symptom einer depressiven Episode
2.4.4 Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Der Begriff umschreibt alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) sowie die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Mit anderen Worten handelt es sich bei der Fahreignung um eine persönliche Eigenschaft, die auf Dauer angelegt ist. Die einzelnen psychischen und physischen Elemente müssen stabil vorliegen. Das erforderliche Ausmass ist dann erreicht, wenn der Lenker das Motorfahrzeug sicher zu lenken vermag (BICKEL, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 14 SVG). Beim psychologischen Aspekt der Fahreignung geht es darum, ob bei einem Menschen aus verkehrspsychologischer Sicht Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine
Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (BGE 133 II 384 E. 3.5).
2.4.5 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG), etwa bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (lit. c). Die Aufzählung der Verdachtsgründe in Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend, von Amtes wegen anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BICKEL, a.a.O., N 35, 37 zu Art. 15d SVG m.w.H.). Gegenstand der Fahreignungsuntersuchung bildet der spezifische Grund, in dem die Zweifel an der Fahreignung begründet sind (BICKEL, a.a.O., N 38 zu Art. 15d SVG).
Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), weil diesfalls eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist (BICKEL, a.a.O., N 57 zu Art. 14 SVG). Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG ergänzt ausdrücklich, dass der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Darunter fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Der Tatbestand darf weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II 384 E. 3.1).
2.4.6 Art. 22 SVG befasst sich mit den zuständigen Behörden in strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren, d.h. in Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Verwaltungsverfahren; BERN- HARD RÜTSCHE/DANIELLE SCHNEIDER, in: BSK-SVG, a.a.O., N 1 zu Art. 22 SVG). Die Ausweise
werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig für Fahrzeuge ist der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 SVG). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). In den Kantonen Nidwalden und Obwalden ist der Beschwerdegegner als (interkantonale) Strassenverkehrsbehörde zuständig, strassenverkehrs-
rechtliche Administrativverfahren durchzuführen (Art. 106 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Kantonales Strassenverkehrsgesetz [kSVG; NG 651.1] bzw. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 Kantonales Strassenverkehrsgesetz [EG SVG/OW; GDB 771.1] und Art. 2 Abs. 1 Vereinbarung VSZ [NG 651.2, GDB 771.4]).
2.5
2.5.1 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer über einen in der Schweiz ausgestellten Führerausweis der Kategorie B (Prüfungsdatum: 15. Juni 1987) verfügt. Entsprechend ist er berechtigt, in der Schweiz (gewisse) Fahrzeuge zu lenken und untersteht insoweit auch der Aufsicht der im Einzelfall zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde. Sein zwischenzeitlicher Wegzug nach Deutschland (BG-Bel. 1, 2) vermag daran nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer aktuell über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr verfügt, zuletzt aber im Kanton Nidwalden Wohnsitz hatte respektive mit seinem Geschäftsfahrzeug im Kanton Obwalden in einen Unfall verwickelt war, ist der Beschwerdegegner gemäss Art. 22 Abs. 3 SVG für die Durchführung eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens – sofern hierfür Anlass besteht (dazu nachfolgend) – zuständig, zumal er das Verfahren zuerst eingeleitet hat.
2.5.2 Nun stellt sich die Frage, ob für den Beschwerdegegner Anlass besteht, die Fahreignung des Beschwerdeführers anzuzweifeln bzw. zu überprüfen: Der Beschwerdeführer war am 7. Oktober 2022 mit dem Geschäftsfahrzeug __ in einen Verkehrsunfall verwickelt (BG-Bel. 1). Die diesbezügliche Strafuntersuchung AK 010 23 491 ist mutmasslich noch bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden pendent (BF-Bel. 1). Beides wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, zumal er diesbezüglich bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen «Kantonspolizei Obwalden – Herrn B.__ – hilfsweise Polizeipräsident des Kantons Obwalden wegen Sachentziehung und Beihilfe zu mehreren Straftaten» eingereicht hat (BF-Bel. 2). Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Obwalden konnte der Unfallhergang aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollständig geklärt werden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen und der festgestellten Situation habe sich der Unfall wie folgt ereignet: Der Beschwerdeführer sei am 7. Oktober 2022, um circa 14.55 Uhr, mit dem Personenwagen __, auf der __strasse talwärts von Y.__ Richtung X.__ gefahren. In der Rechtskurve unmittelbar vor den Wasserdruckleitungen sei er mit seinem Fahrzeug
mutmasslich aufgrund zu hoher Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten, habe dabei die Sicherheitslinie überfahren und habe dem entgegenkommenden Lastwagen OW__ der Firma C.__, gelenkt von D.__, ausweichen müssen. Beim Ausweichmanöver habe der Beschwerdeführer mit dem linken Aussenspiegel seines Fahrzeugs den Lastwagen touchiert und sei anschliessend unkontrolliert frontal mit der Stützmauer rechts ausserhalb der Fahrbahn bei der Ausweichstelle kollidiert. Die Polizei hielt fest, dass der Beschwerdeführer bzw. Verunfallte bis dato nicht schriftlich habe einvernommen werden können. Trotz mehrmaligen Vorladungen habe er sich jeweils aufgrund von privaten/gesundheitlichen Problemen zum Teil mit Arztzeugnissen zur Einvernahme abgemeldet. Sowohl D.__ als auch der hinter diesem fahrende E.__ hätten ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen sehr schnell (zirka 80 km/h) bzw. mit überhöhter Geschwindigkeit um die Kurve gefahren sei, so dass dieser auf die Gegenfahrbahn gelangt sei, auf welcher D.__ mit dem Lastwagen und hinter ihm E.__ unterwegs gewesen seien. D.__ habe sofort angehalten, sodass der Beschwerdeführer noch knapp habe ausweichen können, dabei mit dem Aussenspiegel den Lastwagen von D.__ touchierte und frontal mit der Mauer auf der Ausweichstelle kollidierte. Schleuder-/Drift-/Bremsspuren oder dergleichen hätten auf der Unfallstelle keine gesichtet werden können. Die nebenanliegende Leitplanke weise ebenfalls keine Spuren auf. Für den Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2022 könne ein Suizidversuch nicht ausgeschlossen werden. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu seiner Fahrfähigkeit habe aufgrund seines Zustands bis dato nicht in die Wege geleitet werden können (BG-Bel. 2).
Es bestehen demnach Anhaltspunkte dafür, dass das Unfallereignis auf einen Suizidversuch des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Dabei fallen neben den fehlenden Bremsspuren namentlich die übereinstimmenden Aussagen der beiden Augenzeugen ins Gewicht, welche beide gegenüber der Polizei festhielten, der Beschwerdeführer sei mit überhöhter Geschwindigkeit talwärts auf der Gegenfahrbahn auf den von D.__ gelenkten Lastwagen zugefahren. Erst im letzten Moment sei er ausgewichen und in die Mauer bei der Ausweichstelle gekracht. Weil der Beschwerdeführer auch hier keine Erklärung für sein Fahrmanöver liefert, bleibt es vorläufig dabei, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 einen Selbstunfall baute, indem er ohne besonderen Anlass ungebremst, mit erhöhter Geschwindigkeit zunächst auf der Gegenfahrbahn unterwegs war und dann frontal in eine Mauer fuhr. Dass die Polizei in ihrem Rapport die Annahme äusserte, ein (erfolgloser) Suizidversuch sei nicht auszuschliessen, erscheint jedenfalls haltbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht diese Vermutung auch nicht im Widerspruch mit der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Einerseits gilt die Unschuldsvermutung im hier relevanten, strassenverkehrsrechtlichen
Administrativverfahren beim Beschwerdegegner ohnehin nicht (BGE 122 II 359 E. 2). Andererseits handelt es sich dabei ohnehin um eine bloss vorläufige Einschätzung des Unfallvorganges in einer polizeilichen Berichterstattung zum Ermittlungsstand. Die Ungewissheit betreffend die Unfallursache ist nicht unwesentlich dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer der Polizei bisher für die Ermittlungen resp. eine Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Jedenfalls durfte der Beschwerdegegner gestützt auf die polizeilichen Ausführungen annehmen, dass Ursache des Verkehrsunfalls vom 7. Oktober 2022 ein Suizidversuch des Beschwerdeführers mit Fahrzeug gewesen sein könnte und ein strassenverkehrsrechtlicher Abklärungsbedarf bestand, namentlich betreffend die Fahreignung des Beschwerdeführers.
2.5.3 Unter diesen Vorzeichen kommt nun auch dem Vorfall vom 29. November 2022 in Z.__ Relevanz zu: Aus der rechtskräftigen Einstellungsverfügung STA-Nr. A1 22 4296 vom 21. Februar 2023 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) ergibt sich im Wesentlichen, dass am 29. November 2022 ein zunächst unbekannter Mann den Notruf angerufen und – schwer verständlich – mitgeteilt habe, er befinde sich an der __strasse __, Z.__, sei schwer verletzt, verblute und benötige dringend Hilfe. Die Polizei habe daraufhin in den Geschäftsräumlichkeiten an der vorgenannten Adresse den Beschwerdeführer angetroffen. Dieser habe blutüberströmt auf der linken Körperseite im Eingangsbereich gelegen. Er sei stets bei Bewusstsein gewesen, habe jedoch apathisch gewirkt. In der Folge hätte sich die Polizei bis zum Eintreffen der Rettungskräfte um den Beschwerdeführer gekümmert. Wegen des vielen Blutes und trotz Abtasten sowie Nachfragen hätten zunächst keine äusserlichen Verletzungen festgestellt werden können. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er sei überfallen worden, könne aber nicht sprechen. Eine Tatwaffe habe bis dahin nicht gesichtet werden können. Im Rahmen der Untersuchung durch den Rettungsdienst habe schliesslich im Brustbereich eine Einstichstelle festgestellt werden können. Der Rettungsdienst habe den Beschwerdeführer sodann ins Spital gebracht, wo dieser sogleich operiert und anschliessend ins künstliche Koma versetzt worden sei. Zunächst habe nicht ausgeschlossen werden können, dass eine unbekannte Täterschaft dem Beschwerdeführer die schwerwiegende Stichwunde im Brustbereich zugefügt hatte. Aufgrund der Ermittlungen, insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023, habe der anfängliche Tatverdacht vollends ausgeschlossen werden können: So habe sich anhand der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers gezeigt, dass er sich am 29. November 2022 spontan entschieden habe, sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten das Leben zu nehmen. Dazu habe er nach
dem Mittag das in seiner Wohnung im hölzernen Messerblock fehlende Messer an sich genommen und dieses in einer braunen Papiertasche verstaut. In der Folge habe er sich zu Fuss und mit der Papiertasche in Richtung Dorf begeben. Um zirka 14.45 Uhr sei er bei seinen Geschäftsräumlichkeiten eingetroffen. Spätestens um zirka 16.00 Uhr habe sich der Beschwerdeführer das mitgebrachte Messer mit der rechten Hand in seine Brust gestochen. Vorgängig habe er dazu seine Kleidung hochgezogen, wodurch das Messer direkt auf die nackte Haut getroffen und die Kleidung unbeschädigt geblieben sei. Dabei habe er auf der gelben Massageliege im östlichen Bereich der Räume, wo die schwerste Verschmutzung durch Blut dokumentiert sei, gelegen. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer mit dem in der Brust steckenden Messer selbst fotografiert. Dieses Bild habe er um 16.06 Uhr über einen Messaging-Dienst einer Erpressungstäterschaft namens «F.__» weitergeleitet. Nachdem diese sogleich nachgefragt habe, was los sei, habe der Beschwerdeführer um 16.08 Uhr mit «Wurde Überf» geantwortet. In der Folge habe er, bis zum erfolgreichen Notruf um 16.52 Uhr, mehrmals telefonisch bei der Polizei um Hilfe zu bitten versucht. Wegen den Schmerzen und dem erheblichen Blutverlust dürfte der Beschwerdeführer in dem Zeitraum auch immer wieder das Bewusstsein verloren haben, was seine Erinnerungslücken erkläre. Wegen des schlechten Empfangs sei der Beschwerdeführer von der Massageliege in Richtung des Eingangs gerobbt, wo er schliesslich aufgefunden worden sei. Hinsichtlich der Suizidgründe habe der Beschwerdeführer einerseits die unerträgliche Situation durch die Erpressung mit einem Video, welches ihn bei der Vornahme von sexuellen Handlungen zeige, genannt. Die ultimative Forderung, am 29. November 2022 um 16.00 Uhr nochmals Geld nach Afrika zu überweisen, habe bei ihm das Fass zum Überlaufen gebracht. Andererseits habe ihn die zusehends schwierige finanzielle Lage stark beschäftigt. Beide von ihm genannten Gründe hätten sich anhand der Untersuchungshandlungen bestätigen lassen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass keinerlei Hinweise, Spuren oder Anhaltspunkte vorlägen, die den ursprünglichen Tatverdacht erhärteten, sei dieser auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe demnach am 29. November 2022 Suizid zu begehen versucht, indem er sich ein Küchenmesser in die Brust
gerammt habe. Die erlittenen Verletzungen habe er sich selbst zugefügt. Es sei ausgeschlossen, dass diese durch eine Drittperson bzw. durch eine unbekannte Täterschaft zu verantworten seien. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 StGB) sei damit nicht erfüllt, was zur Verfahrenseinstellung führe (STA-act. 1.1 ff.).
Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung wesentlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welcher eingestand, sich das Messer in die Brust gerammt zu haben (STA-act. 5.27 f. dep. 17). Er habe an diesem Tag Suizidgedanken gehabt (STA-act. 5.28 dep. 18), weil er von
einer Person in Afrika erpresst worden sei, die drohten, ein Video von ihm zu veröffentlichen, auf welchem er sexuelle Handlungen vornehme. Dafür schäme er sich so sehr, dass er beschlossen habe sich das Leben zu nehmen (STA-act. 5.24, 5.29 dep. 30).
2.5.4 Somit manövrierte sich der Beschwerdeführer am 7. Oktober und 29. November 2022 innerhalb von zwei Monaten bei zwei Gelegenheiten in lebensbedrohliche Situationen, wovon bei einer ein Suizidversuch – gestützt auf die vorläufigen Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden – wahrscheinlich, bei der anderen vom Beschwerdeführer selbst eingestanden ist. Wesentlich ist dabei, dass es sich beim Ereignis vom 7. Oktober um einen Vorfall im Strassenverkehr handelte, bei welchem der Beschwerdeführer ein Fahrzeug führte. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dass der Suizidversuch im Zusammenhang mit stark belastenden Vorfällen, der Erpressung (STA-act. 5.24, 5.29 dep. 30) sowie geschäftlichen Problemen (STA-act. 5.30 dep. 36), stand. Eine (allenfalls erhebliche) depressive Symptomatik ist nicht auszuschliessen, zumal sich der Beschwerdeführer auch einer fachpsychiatrischen Behandlung unterzog (Replik vom 12. Juni 2023 S. 1). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen respektive dafür, dass die medizinischen Mindestanforderungen beim Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt sein könnten, etwa aufgrund einer depressiven Symptomatik. Ob dem tatsächlich so ist bzw. diesfalls die Fahreignung nicht bloss vorübergehend, sondern dauerhaft eingeschränkt war/ist, bleibt durch den Beschwerdegegner als zuständige Behörde abzuklären.
In diesem Zusammenhang bedarf der Beschwerdegegner auch der Strafakten: Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass dieser Vorfall einen Suizidversuch dargestellt haben könnte. Genauere Kenntnis der Umstände des zeitlich naheliegenden Suizidversuchs vom 29. November 2022 ist für die strassenverkehrsrechtlichen Abklärungen und Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nur schon aus Kontextgründen relevant. Unerheblich ist es, dass der am 29. November 2022 versuchte Suizid nicht im Strassenverkehr erfolgte. Mit anderen Worten sind die Strafakten betreffend den Vorfall vom 29. November 2022 (STA-act. A1 22 4296) für den Beschwerdegegner für seine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe, nämlich die Erteilung und der Entzug von Fahrausweisen für Motorfahrzeug-Führer (Art. 10- 17 SVG), unentbehrlich. Dementsprechend durfte die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 99 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
Ziff. 1 (sowie Art. 11) kDSG bewilligen, zumal sie die Akteneinsicht auf die für die Beurteilung der Fahreignung wesentlichen Aktenstücke beschränkte.
2.5.5 Ergänzend zu erwähnen ist, dass es unbegründet ist, wenn der Beschwerdeführer dem – ohne genauere Substantiierung oder Erläuterung – ein Potpourri von Gesetzen sowie Staatsverträgen entgegenhält und sich auf seine Persönlichkeitsrechte beruft. Für die Datenbekanntgabe besteht eine gesetzliche Grundlage, womit sein Recht auf Persönlichkeit nicht in unzulässiger Weise beschnitten wird, mithin keine Widerrechtlichkeit vorliegt. Ferner standen und stehen ihm in den jeweiligen Straf- und Administrativverfahren Möglichkeiten zur Verfügung, seinen Standpunkt darzulegen und seine Rechte wahrzunehmen.
3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2023 ist demnach unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteienentschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem kantonalen Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2 [vgl. Art. 116 Abs. 3 VRG]).
4.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 PKoG). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung. Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation, die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sowie für die Rechtskraftbescheinigung sind in den Gebühren enthalten (Art. 2 Abs. 1 und 2 PKoG). Die Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat (Art. 122 Abs. 1 VRG).
Die Gerichtsgebühr für den Entscheid wird ermessensweise auf Fr. 289.95 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 289.95 verrechnet und ist bezahlt.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 123 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner obsiegt im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 123 Abs. 4 VRG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2023 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 289.95 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 289.95 verrechnet und ist bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 18. September 2023 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: _____________________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.