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VA 23 24

Warnungsentzug (VA 23 24)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 27. Mai 2024 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiberin Helene Reichmuth.

Verfahrensbeteiligte A.__

vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 138, 6371 Stans,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrssicherheitszentrum OW/NW, Administrativmassnahmen, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Entzug der Fahrberechtigung

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW vom 5. September 2023

Sachverhalt

A. A.__ («Beschwerdeführerin»), geboren 1949, ist seit 1970 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Am 4. Juli 2022 lenkte sie ihren Personenwagen der Marke VW mit den Kontrollschildern NW __ in E. von der _-strasse kommend zur Verzweigung _strasse/_-strasse. Beim Einbiegen in die _strasse kollidierte sie mit dem von links kommenden, vortrittsberechtigten Fahrradfahrer B.__. Dabei stürzte der Fahrradfahrer auf die Motorhaube des Personenwagens und anschliessend zu Boden. B.__ zog sich hierbei leichte Prellungen zu (VSZ-act. 2, 12).

B. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals «kein Vortritt» für schuldig erklärt (Art. 90 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Die Beschwerdeführerin hat diesen Strafbefehl akzeptiert, er wurde rechtskräftig (VSZ-act. 11, 12).

C. Im Anschluss an das Strafverfahren hat das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW («VSZ») mit Verfügung vom 24. Mai 2023 der Beschwerdeführerin – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (VSZ-act. 13, 14) – die Fahrberechtigung und dadurch den Führerausweis wegen Missachten des Signals «kein Vortritt» mit Unfallfolge für einen Monat entzogen (sog. Warnungsentzug). Das VSZ begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG handle. Nach einer mittelschweren Widerhandlung müsse der Führer- oder Lernfahrausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen werden (VSZ-act. 15).

D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 Einsprache und beantragte, es sei der Entscheid des VSZ vom 24. Mai 2023 aufzuheben und die von ihr begangene Verkehrsregelverletzung als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu qualifizieren, so dass ihr gegenüber eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (VSZ-act. 16).

E. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2023 wies das VSZ die Einsprache der Beschwerdeführerin bezüglich der Verfügung vom 24. Mai 2023 ab (VSZ-act. 18).

F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte in materieller Hinsicht Folgendes (amtl. Beleg 1):

«1. Der Einsprache-Entscheid vom 24. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 begangene Verkehrsregelverletzung als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und es sei dieser gegenüber eine Verwarnung im Sinne von Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.»

In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen.

G. Mit Schreiben vom 26. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin um Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.– ersucht, den sie fristgerecht bezahlt hat (amtl. Bel. 2 und 2A). Am 11. Oktober 2023 erhielt das VSZ verfügungsweise Gelegenheit, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 20 Tagen eine schriftliche Vernehmlassung einzureichen (amtl. Bel. 3).

H. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2022 beantragte das VSZ innert erstreckter Frist die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (amtl. Bel. 5).

I. Es wurde kein zweiter Rechtschriftenwechsel angeordnet (amtl. Bel. 6).

Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte am 11. Dezember 2023 eine Replik ein. Während er die materiellen Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte, zog er den formellen Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zurück (amtl. Bel. 7). Am 23. Januar 2024 reichte er seine Kostennote ein (amtl. Bel. 11).

Das VSZ reichte am 10. Januar 2024 eine Duplik ein und hielt an seinen Anträgen in der Vernehmlassung vom 16. November 2023 fest.

J. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 27. Mai 2024 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Einspracheentscheide, die Administrativmassnahmen betreffen, kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Wohnsitzkantons ergriffen werden (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden [Vereinbarung VSZ; NG 651.2]). Im Kanton Nidwalden ist das Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, zur Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 31 GerG [NG 261.1]). Es entscheidet als Kollegialgericht in Fünferbesetzung (Art. 33 Ziff. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GerG).

Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in X.__ (NW) und hat gegen den Einspracheentscheid des VSZ vom 5. September 2023 Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich und sachlich zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG; NG 265.1).

Das VSZ hat der Beschwerdeführerin die Fahrberechtigung und dadurch den Führerausweis für einen Monat entzogen, womit sie besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids hat. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Die Beschwerde hat binnen 20 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ).

Der Einspracheentscheid vom 5. September 2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. September 2023 entgegengenommen (BF-Bel. 1, 2). Die Beschwerde vom 22. September 2023 ist somit fristgerecht erfolgt.

Da die Beschwerde sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZEL- LER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Die freie

Prüfung des Sachverhalts bedeutet auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 135 II 369 E. 3.3), was denn auch Art. 91 Abs. 1 VRG

vorsieht. Die Parteien können jedoch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).

2.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass das VSZ ihr die Fahrberechtigung und dadurch den Führerausweis für einen Monat entzogen hat. Sie macht zusammengefasst geltend, sie habe beim Vorfall vom 4. Juli 2022 durch ihr Handeln lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen und ihr könne in diesem Zusammenhang lediglich ein geringes Verschulden vorgeworfen werden. Die von ihr begangene Verkehrsregelverletzung sei daher nicht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, sondern nur als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Nachdem sie in den letzten fünfzig Jahren, und damit seit mehr als den massgebenden zwei Jahren, einen absolut ungetrübten fahrerischen Leumund aufweise, sei ihr gegenüber lediglich eine Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG auszusprechen (BF-Bel. 1).

Nachfolgend ist zunächst die Schwere der Widerhandlung zu prüfen und in der Folge darüber zu befinden, ob es korrekt war, dass das VSZ einen Entzug der Fahrberechtigung und dadurch des Führerausweises von einem Monat verfügt hat, bevor anschliessen die Kosten zu verlegen sind.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 4. Juli 2022 eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begangen hat und anerkennt, dass deswegen eine Administrativmassnahme auszusprechen ist (vgl. amtl. Bel. 1). Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine mittelschwere, sondern lediglich um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften handle und eine Verwarnung ausreichend sei.

3.2 Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht können neben straf- auch verwaltungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht kann nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der

Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. Urteil des BGer 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2). Unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit fällt beim Entscheid, ob ein Ausweisentzug oder eine Verwarnung auszusprechen ist, ins Gewicht, ob sich die Anordnung der Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung des Lenkers rechtfertigen lässt und geeignet ist, im Einzelfall dieses Ziel zu erreichen (BGE 125 II 561

3.3 Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), wogegen eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden strafrechtlich von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3).

Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellte einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Demgegenüber setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung kumulativ eine geringe Gefahr und ein geringes Verschulden voraus. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im

Einzelfall zu beurteilen (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 136 II 447 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts [BGer]1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.3;1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4;1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1;1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; SCHE/WEBER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 4 ff. zu Art. 16a SVG und N. 7 und N. 13 zu Art. 16b SVG).

3.4 Ein Strafentscheid vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts − namentlich auch des Verschuldens − ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3 und 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; 136 II 447 E. 3.1).

4.

4.1 Den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 8. Februar 2023 – welche auch für das Verwaltungsgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. vorstehende E. 3.4) – ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Montag, den 4. Juli 2022, um ca. 09:35 Uhr, ihren Personenwagen von der _- strasse kommend zur Verzweigung _-strasse/_-strasse gelenkt hat. Dort hielt sie kurz an und blickte nach links und nach rechts. Da sie glaubte, ohne Behinderung des Verkehrs in die _- strasse einbiegen zu können, fuhr sie – ohne nochmals nach links zu schauen – los, um links in die _-strasse einzubiegen. Hierbei übersah sie «aus Unachtsamkeit» den auf der _-strasse von links kommenden, vortrittsberechtigten Fahrradfahrer. In der Folge kam es trotz

Vollbremsung durch den Fahrradfahrer zu einer rechtwinkligen Kollision zwischen ihm und dem Personenwagen der Beschwerdeführerin. Der Fahrradfahrer stürzte auf die Motorhaube des Personenwagens und anschliessend zu Boden. Er zog sich hierbei leichte Prellungen zu (VSZ-act. 12).

Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. amtl. Bel. 1, Ziff. 2), obwohl die Beschwerdeführerin (namentlich aufgrund des Schreibens des VSZ vom 25. Oktober 2022 sowie des eigenen Sistierungsgesuchs vom 18. November 2022) wusste, dass ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet wurde. Entsprechend ist das VSZ in seiner Verfügung vom 24. Mai 2023 im Ergebnis zu Recht von einer Missachtung des Signals «kein Vortritt» mit Unfallfolge ausgegangen (VSZ-act. 15, E. 1). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine relevanten Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen vom vorerwähnten Sachverhalt implizieren würden (vgl. vorstehende E. 3.4). Es verstösst insbesondere gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des BGer 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1), wenn nun vorgetragen wird, die Beschwerdeführerin könne den Vorwurf des «Missachtens des Vortrittsrechtes» nicht nachvollziehen (vgl. amtl. Beleg 1, Ziff. 1) und von einer Unachtsamkeit ihrerseits könne keine Rede sein (vgl. amtl. Beleg 7, Ad. Zu Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin kann nicht die strafrechtliche Verurteilung akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im Administrativverfahren Einwände erheben. Umso widersprüchlicher wirken ihre Vorbringen, da sie beschwerdeweise auch explizit zugesteht, dass sie eine Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG begangen und den Strafbefehl vom 8. Februar 2023 akzeptiert habe, wonach sie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals «kein Vortritt» für schuldig erklärt worden sei (vgl. amtl. Beleg 1, Ziff. 2 und 4).

4.2

4.2.1 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass nach Art. 36 Abs. 2 SVG auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt hat. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Das Signal «Kein Vortritt»

verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV [SR 741.21]).

4.2.2 Gemäss verbindlichem Strafbefehl ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der _-strasse kommend in die vortrittsberechtigte __strasse eingebogen ist und dabei aus Unachtsamkeit den von links auf dieser Strasse kommenden Fahrradfahrer nicht gesehen und dessen Vortritt missachtet hat, weshalb es zu einer rechtwinkligen Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschwerdeführerin und dem Fahrradfahrer gekommen ist. Dadurch wurde nach dem Vorgesagten namentlich Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV verletzt.

4.2.3 Durch das vorschriftswidrige und unachtsame Einbiegen in die __-strasse – unter Missachtung des signalisierten Vortrittsrechts (vgl. VSZ-act. 2, S. 5 «Signalisation und Markierung») – ist es zu einer Kollision gekommen, bei welcher der Fahrradfahrer leichte Prellungen erlitten hat und beide beteiligten Fahrzeuge beschädigt wurden (vgl. VSZ-act. 2 S. 2 «diverse Beschädigungen Fahrzeugfront und Motorhaube» und VSZ-act. 2 S. 4 «diverse Kollisionsbeschädigungen»). Diese Schäden sind – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht einfach vernachlässigbar. Die von der Beschwerdeführerin vorliegend geschaffene konkrete Gefahr für Dritte hat sich also in einem Personenschaden und Sachschaden manifestiert und kann somit nicht mehr als leicht eingestuft werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3; Urteile BGer 1C_218/2009 vom 26. November 2009 E. 7;1C_267/2010 vom 14. September 2010;1C_75/2007 vom 13. September 2007). Dass der Fahrradfahrer mit Jahrgang 1953 lediglich leichte Prellungen und keine schwereren Verletzungen erlitten hat, ist wohl nur dem Umstand zu verdanken, dass beide Unfallbeteiligten mit geringem Tempo unterwegs waren und der Fahrradfahrer eine Vollbremsung machen konnte (vgl. VSZ-act. 2). Bedenkt man zudem, dass der Fahrradfahrer der schwächere Verkehrsteilnehmer ist und durch die Kollision bis auf den von ihm getragenen Helm ungeschützt auf die Motorhaube des Personenwagens der Beschwerdeführerin und anschliessend zu Boden gefallen ist, so ist es wahrscheinlich auch noch dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass er keine schlimmeren Verletzungen davongetragen hat. Gerade bei rechtwinkligen Kollisionen eines Fahrradfahrers mit einem Personenwagen kann es beim schwächeren Verkehrsteilnehmer zu erheblichen Verletzungen kommen. Die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist deshalb

ausgeschlossen. Ob das Verschulden der Beschwerdeführern als leicht zu beurteilen ist, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

4.2.4 Zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin sei ergänzend Folgendes festgestellt:

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über einen tadellosen bzw. ungetrübten fahrerischen Leumund, weshalb unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit bereits mit einer Verwarnung das Ziel der Ermahnung und Besserung der Lenkerin erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei einerseits, dass die Verwarnung nach SVG nur bei einer leichten Widerhandlung ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 16a Abs. 3 SVG) und andererseits, dass die Entzugsbehörde den fahrerischen Leumund hier nur bei der Bemessung der Entzugsdauer nach Art. 16 Abs. 2 SVG in die Waagschale legen konnte. Dies hat das VSZ denn auch offensichtlich getan, indem es vorliegend lediglich die Mindestentzugsdauer von einem Monat verfügt hat, welche grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Es kann daher nicht behauptet werden, das VSZ habe den Leumund der Beschwerdeführerin einfach ignoriert. Für die Einstufung der Verkehrsregelverletzung als leichte oder mittelschwere Widerhandlung sind hingegen wie erwähnt einzig die Gesichtspunkte der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens massgebend (vgl. Art. 16a Abs. 1

b) Dasselbe gilt sinngemäss auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aus verschiedenen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei, namentlich für Therapie- und Arztbesuche, für den Transport schwerer Einkaufstaschen, den Besuch kultureller Anlässe etc. Kommt hinzu, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG vor allem die berufliche Angewiesenheit für die Festlegung der Massnahmendauer zu Rate gezogen werden kann, was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist. Das VSZ führt in seiner Beschwerdeantwort zudem zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 21 E. 1c) hin, wonach ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzuges sei und hinzunehmen sei. Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Führerausweisabgabe innerhalb von sechs Monaten frei wählen und sich entsprechend organisieren kann (vgl. VSZ-act. 15, E. 3). Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder einer Ermessensverletzung kann daher keine Rede sein.

c) Die Beschwerdeführerin plädiert weiter für eine leichte Widerhandlung, weil nur eine geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei. Sie habe ihren Personenwagen lediglich im Schritttempo bewegt und dem betroffenen Fahrradlenker sei kein nennenswerter Personenschaden entstanden. Dass die von der Beschwerdeführerin vorliegend konkret geschaffene Gefahr für Dritte nicht mehr als leicht eingestuft werden kann und mithin von einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG auszugehen ist, wurde in vorstehender Erwägung 4.2.3 bereits ausführlich dargelegt. Ergänzend sei nochmals ausgeführt, dass eine Verkehrsgefährdung vorliegt, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihr fehlerhaftes Verhalten offensichtlich eine konkrete Gefahr geschaffen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bestanden habe, kann daher nicht gefolgt werden (vgl. zum Ganzen auch RENÉ SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, N. 43 ff.).

d) Weiter gilt es zu beachten, dass auf der _-strasse die Höchstgeschwindigkeit 50 generell gilt (vgl. VSZ-act. 2, S. 5) und es daher bei einer Kollision durch Missachten des Vortrittsrechtes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erheblichen Personenschäden kommen kann. Dass sich der Fahrradfahrer mit Jahrgang 1953 im konkreten Fall nicht schlimmere Verletzungen zugezogen hat, ist wie bereits erwähnt wohl nur dem Umstand zu verdanken, dass beide Unfallbeteiligten mit geringem Tempo unterwegs waren und der Fahrradfahrer eine Vollbremsung gemacht hat. Wäre ein Fahrradfahrer mit höherer Geschwindigkeit gekommen (z.B. auch ein E-Bike-Fahrer), so wären die Unfallfolgen vermutlich deutlich schwerer ausgefallen. Ferner gab die Beschwerdeführerin bei der Polizei zu Protokoll, dass die Lage vor Ort übersichtlich gewesen sei, kein Verkehr geherrscht habe und die Wetter- und Strassenverhältnisse trocken und sonnig gewesen seien (VSZ-act. 2, Ziff. 25-27). Und dennoch hat die Beschwerdeführerin den sich langsam nähernden Fahrradfahrer nicht gesehen, weshalb diesbezüglich in der Tat auf eine etwas längere Unaufmerksamkeit geschlossen werden muss. Vermutlich hat die Beschwerdeführerin zu lange nach rechts geschaut, denn der Fahrradfahrer gab bei seiner Aussage an, die Beschwerdeführerin habe nach rechts geschaut und die Räder seien nach links eingeschlagen gewesen. Als er realisiert habe, dass ihn die Lenkerin nicht sehe, sei es bereits zu spät gewesen. Auch im Strafbefehl wurde entsprechend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in die _-strasse nicht nochmals nach links geschaut habe. Aus dem Fotobericht geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kurve

deutlich nach links geschnitten hat (VSZ-act. 2). Unter all diesen Umständen kann nicht behauptet werden, es habe aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin für den Fahrradlenker sowie für dannzumal tatsächlich nicht vorhandene andere Verkehrsteilnehmer zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr bestanden.

e) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass ihr das VSZ im Rahmen des bisherigen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt ein Verschulden und schon gar nicht ein mehr als leichtes Verschulden vorgeworfen habe. Darauf sei das VSZ im vorliegenden Verfahren zu behaften. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass beim Vorliegen einer nicht mehr leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – was vorliegend der Fall ist – offenbleiben kann, ob das Verschulden als gering einzustufen ist, da in einem solchen Fall bereits ein leichtes Verschulden für die Einstufung als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG genügt. Ferner ist es abwegig zu behaupten, dass das VSZ der Beschwerdeführerin gar kein Verschulden vorgeworfen habe, denn ohne jegliches Verschulden wäre weder ein Strafbefehl ergangen noch wäre ein Administrativmassnahmenverfahren eingeleitet worden. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Strafbefehl akzeptiert hat und auch in diesem Verfahren zumindest ein leichtes Verschulden nicht explizit bestreitet. Im Übrigen würde auch die Einstufung ihres Verhaltens als «unbewusste Unaufmerksamkeit» auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss haben, da nicht bloss eine geringe Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt und mithin von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist.

4.2.5 Nach dem Gesagten liegen insgesamt keine Umstände vor, welche die beschriebenen Verkehrsregelverletzungen der Beschwerdeführerin weniger gravierend erscheinen liessen. Es ist daher eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen und es bleibt unausweichlich – auch bei ungetrübtem Leumund – beim Entzug der Fahrberechtigung und dadurch des Fahrausweises für die Mindestdauer von einem Monat (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG).

Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahrens zu befinden.

5.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 116 Abs. 3 VRG).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts des Umfangs der Prozesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'500.‒ festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– ist dem von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen und hat als bezahlt zu gelten.

5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 123 Abs. 2 VRG e contrario).

Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Das VSZ obsiegt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin dem VSZ keine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 27. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. HSG Helene Reichmuth Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.