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VA 23 34

Baubewilligung (VA 23 34)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 23 34 BGer 1C_550/2024 vom 24. Oktober 2025/Abweisung

Entscheid vom 27. Mai 2024 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Dr. iur. Urs Markus Lischer, Rechtsanwalt, Lischer Zemp & Partner Rechtsanwälte und Notare, Haus zum Schwanen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Römisch-katholische Kirchgemeinde X.__,

Beschwerdegegnerin,

und

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans,

Vorinstanz,

sowie

Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__,

Baubewilligungsbehörde.

Gegenstand Baubewilligung (Aussenbeleuchtung)

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden (RRB) Nr. 612 vom 21. November 2023.

Sachverhalt

A. Am 22. Juli 2020 reichte die römisch-katholische Kirchgemeinde X.__ («Beschwerdegegnerin») beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ («Baubewilligungsbehörde») ein Baugesuch für die Erstellung einer Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche B.__ auf der Parz. Nr. aa, Grundbuch X.__, ein. Der Hinweis auf das Baugesuch wurde im Nidwaldner Amtsblatt Nr. __ vom __ 2020 veröffentlicht. C.__ («Einwenderin») erhob als Grundeigentümerin der Parz. Nr. bb., GB X.__, Einwendung und beantragte, es sei die Baubewilligung zu verweigern. Am 25. Januar 2021 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Beschwerdegegnerin die nachgesuchte Baubewilligung, nach Massgabe des Gesamtbewilligungsentscheides der Baudirektion Nidwalden vom 22. Oktober 2020 unter Bedingungen und Auflagen sowie Abweisung der Einwendung.

Die Einwenderin erhob hiergegen beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vorinstanz») Verwaltungsbeschwerde. Am 25. April 2023 teilte deren Rechtsvertreter mit, dass A.__ («Beschwerdeführer») die Parz. Nr. bb., GB X.__, am 3. Dezember 2021 käuflich von der Einwenderin erworben habe. Der Beschwerdeführer trete an deren Stelle in das Beschwerdeverfahren ein und wolle dieses fortführen. Mit Beschluss Nr. 612 vom 21. November 2023 («RRB- Nr. 612») wies die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde ab, auferlegte dem Beschwerdeführer amtliche Kosten von Fr. 5'000.– und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit folgenden Anträgen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht:

«1. Der Entscheid des Regierungsrates Nr. 612 vom 21. November 2023 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung [der Baubewilligungsbehörde] vom 25.01.2021 (Protokoll Nr. 24/6.3.1) betreffend die Aussenbeleuchtung der B.__, Parzelle aa., X.__, sei aufzuheben. 3. Der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 22.10.2020 betreffend die Aussenbeleuchtung der 4. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates Nr. 612 vom 21. November 2023 aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die Bewilligungen gemäss Ziff. 2 und 3 vorstehend aufzuheben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin.»

Den angeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– bezahlte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist.

C. Die Baudirektion teilte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten. In ihren Vernehmlassungen vom 19. Januar 2024 bzw. 19. Februar 2024 beantragten die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. es sei auf diese erst gar nicht einzutreten.

D. Die Beschwerdegegnerin ersuchte innert erstreckter Beschwerdeantwortfrist am 20. Februar 2024 um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum 20. April 2024, um den Parteien unter dem Hintergrund der laufenden Ortsplanrevision und Bausituation Gelegenheit für eine aussergerichtliche Lösung einzuräumen.

E. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 sistierte die Prozessleitung das Verfahren bis zum 20. April 2024. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden je berechtigt erklärt, die Sistierung selbstständig jederzeit vor Ablauf der Frist zu widerrufen.

F. Am 19. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, es hätten keine Vergleichsgespräche stattgefunden bzw. es fänden keine Vergleichsgespräche statt und er habe der Sistierung nie zugestimmt.

G. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Mai 2024 eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzuweisen.

H. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Stellung.

I. Am 22. Mai 2024 ging eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2024 ein.

J. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 27. Mai 2024 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Angefochten ist der RRB-Nr. 612 vom 21. November 2023, mit welchem die Vorinstanz eine Verwaltungsbeschwerde des in das Verfahren eingetretenen Beschwerdeführers abgewiesen hat. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter auch der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.2]). Das angerufene Verwaltungsgericht ist örtlich wie sachlich zuständig.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Das Wohnhaus auf der Parz. Nr. bb., GB X.__, liegt nur rund 21 Meter von der gemäss Baugesuch u.a. zu beleuchtenden Südostseite der Sakralbaute entfernt. Der Beschwerdeführer verfügt damit als deren Grundeigentümer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Zudem ist er Adressat des angefochtenen Entscheids. Er unterlag im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen, nachdem er als Käufer des fraglichen Grundstücks bzw. Rechtsnachfolger der Einwenderin in das Verfahren eintrat und «seine» Verwaltungsbeschwerde abgewiesen wurde. Ferner wurde er kostenpflichtig. Demnach ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt, was von Amtes wegen zu prüfen war (Art. 54 Abs. 1 VRG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss den Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und formgerecht.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2023 ist demnach einzutreten.

2. Vorab sind die von den Parteien aufgeworfenen formellen bzw. prozessualen Vorfragen zu klären.

2.1 Der Beschwerdeführer moniert verschiedentlich eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz sich nicht sachlich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe (s. bspw. Beschwerde Ziff. 8 S. 4, Ziff. 25 S. 10).

Damit verkennt der Beschwerdeführer Sinn und Tragweite der dem rechtlichen Gehör (Art. 39 Abs. 1 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV) entspringenden Begründungspflicht. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Vorinstanz dieser Verpflichtung nachgekommen und es ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, weshalb sie zu diesem gelangt ist. Ebenso wird sich zugleich zeigen, dass der Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres im Stande gewesen ist, den Entscheid in jedem der von ihm aufgeworfenen Punkte sachgerecht anzufechten. Keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels ist es, wenn die rechtsmittelführende Partei eine andere Sach- oder Rechtsauffassung vertritt.

2.2 Es wird vom Beschwerdeführer eingewendet, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 habe zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben.

Inhaltlich äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 2. Mai 2024 einerseits zu (aussergerichtlichen) Verhandlungen zwischen den Parteien. Diese Umstände sind

hier nicht weiter relevant, zumal unumstritten ist, dass keine Einigung erzielt worden ist. Andererseits beanstandet die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Parteiwechsel zum Beschwerdeführer zu Unrecht als zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Interesse am Prozesseintritt anstelle der Einwenderin gehabt und sei nicht zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert gewesen. Damit übersieht die Beschwerdegegnerin, dass sie kein Rechtsmittel ergriffen und den angefochtenen Entscheid akzeptiert hat. Sie ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren lediglich befugt, zu den Beschwerdegründen (Art. 90 VRG) des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, nicht aber selbst solche geltend zu machen. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend sind die Eintretensvoraussetzungen (und die Beschwerdelegitimation) aber ohnehin von Amtes wegen zu prüfen (s. vorne E. 1). Insofern kann hier offenbleiben, ob die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2024 zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hat, weil diese für den Ausgang dieses Verfahrens nicht entscheidend ist. Gleiches gilt für die mit der Eingabe aufgelegten Urkundenbeweise (BG-Bel. 1-6) und für die weitere Eingabe vom 20. Mai 2024.

2.3 In seiner Eingabe vom 19. April 2024 beanstandet der Beschwerdeführer die angeordnete Verfahrenssistierung.

Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der Beschwerdegegnerin ordnete die Prozessleitung mit Verfügung vom 21. Februar 2024 bis am 20. April 2024 die Sistierung des Verfahrens an. Die Parteien wurden je berechtigt erklärt, die Sistierung selbstständig jederzeit vor Ablauf der Frist zu widerrufen. Ob die Sistierung (Art. 25 VRG) zulässig gewesen ist, muss hier nicht mehr beurteilt werden, nachdem diese inzwischen ohnehin ausgelaufen ist. Letztlich bleibt unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Einwand bezweckt, zumal er von seiner Möglichkeit, die Sistierung jederzeit einseitig widerrufen zu können, keinen Gebrauch gemacht hat. Eine angeordnete Sistierung unwidersprochen auslaufen zu lassen, sich im Nachhinein auf deren Unrechtmässigkeit zu berufen, nur um gleichzeitig geltend zu machen, eine (rechtsunerfahrene) Gegenpartei habe deshalb eine gesetzliche Frist verpasst, ist treuwidriges, missbräuchliches Prozessverhalten, welches nicht zu schützen ist (Art. 10 Abs. 1 VRG; Art. 2 ZGB). In concreto blieb es aber ohnehin ohne Konsequenzen (s. vorne E. 2.2).

3. Umstritten ist, ob das Baubewilligungsgesuch vom 22. Juli 2020 überhaupt zu prüfen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verfahrens im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung eröffnete, dass sie ein reduziertes Beleuchtungskonzept in Betracht ziehe.

4. Die Vorinstanz erwog, dass der Regierungsrat über die angefochtene Baubewilligung zu entscheiden habe, wenn bis zum Erlass des Beschwerdeentscheids kein formeller und vorbehaltloser Rückzug des Baugesuchs vom 22. Juli 2020 durch die Beschwerdegegnerin als Bauherrin vorliege. Das sei nicht der Fall. Die Sachentscheidvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG seien erfüllt, auf die Verwaltungsbeschwerde sei einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2.1.2.4 S. 4, E. 2.1.5 S. 6).

4.1 In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei inzwischen zum Schluss gekommen, eine Beleuchtung sei in viel massvollerer Art und Weise umzusetzen, als dies gemäss dem Konzept des angefochtenen Baubewilligungsentscheids noch vorgesehen gewesen sei. Es sei deshalb unklar, weshalb die Vorinstanz die Bewilligung mit dem grossflächigeren Beleuchtungskonzept überprüft (und gutgeheissen) habe (Beschwerde Ziff. 9 S. 4).

4.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]). Diese Bewilligungspflicht bedingt ein behördliches Bewilligungsverfahren, ein Verwaltungs(gerichts-)verfahren, welches den Zweck verfolgt, festzustellen, ob das Bauvorhaben mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; eingeleitet wird es durch das Gesuch des Berechtigten. Das Verfahren mündet im Bauentscheid, einer Verwaltungsverfügung, mit welcher im vom Berechtigten eingeleiteten Bewilligungsverfahren über dessen Baugesuch entschieden wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden VA 22 2 vom 8. August 2022 E. 2 m.w.H.). Die Baubewilligung hat eine nach Art. 159 Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 611.1) beschränkte Geltungsdauer.

Gemäss Art. 54 Abs. 2 Ziff. 4 VRG setzt der Erlass eines Entscheides namentlich das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses am Entscheid voraus. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, namentlich infolge

Rückzuges der Parteibegehren oder Einigung, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt (Art. 26 Abs. 1 VRG).

4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2020 ein Baugesuch für die Erstellung einer Aussenbeleuchtung der Pfarrkirche B.__ eingereicht hat. Am 25. Januar 2021 erteilte die Baubewilligungsbehörde unter Bedingungen und Auflagen die nachgesuchte Baubewilligung. Mit RRB-Nr. 612 bestätigte die Vorinstanz den Bewilligungsentscheid, indem sie die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies. Bis dato hat die Beschwerdegegnerin an keiner Stelle vorbehaltlos, verbindlich zum Ausdruck gebracht, das beantragte Gesuch zurückzuziehen, etwa weil sie das Projekt nicht wie beantragt verwirklichen möchte. Ohne einen solchen Rückzug ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin als berechtigte Gesuchstellerin an ihrem Baubewilligungsgesuch festhält und ihr Interesse an der Beurteilung der Bausache bestehen bleibt. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Aussenbeleuchtung nach Massgabe des Gesuchs vom 22. Juli 2020 (unter Berücksichtigung der von der Baubewilligungsbehörde verfügten Bedingungen und Auflagen) geprüft hat. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.

5. Strittig ist, ob die Bewilligung ein übergeordnetes Beleuchtungskonzept der Gemeinde voraussetzt.

5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, integrierender Bestandteil der Baueingabe für die streitgegenständliche Pfarrkirche bilde das Baubewilligungsgesuch vom 22. Juli 2020, der Grundbuchauszug vom 15. Juni 2020, der Situationsplan vom 15. Juni 2020, das Beleuchtungskonzept der Firma D.__ AG, Y.__, vom April 2020 (Planungs-Nr. 261039 mit allen vermassten Positionen der Beleuchtungskörper), die Beleuchtungsquelle vom 17. Juli 2020, der Leuchtenplan vom 17. Juli 2020 sowie die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 2. Juni 2020. Das Baugesuch vermöge den gesetzlichen Erfordernissen an eine hinreichend detaillierte Umschreibung des Bauvorhabens zu genügen. Es sei ohne weiteres feststellbar, was verbindlicher Inhalt des Baugesuchs und demzufolge verbindliche Grundlage für die Baubewilligung sei (E. 2.3.4 S. 7).

5.2 Der Beschwerdeführer moniert unter Hinweis auf die Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen des Bundesamtes für Umwelt BAFU (Stand 2021; «Vollzugshilfe BAFU») das Fehlen eines übergeordneten Beleuchtungskonzepts der Gemeinde. Was die Beleuchtung des Dorfbildes angehe, brauche es ein allgemeines, gesamtheitliches Konzept betreffend sämtliche zu beleuchtende Objekte (Beschwerde Ziffn. 10-25 S. 4-10).

5.3 Das für die Baubewilligung erforderliche Baugesuch (s. vorne E. 4.3) ist auf dem amtlichen Formular einzureichen (Art. 143 PBG i.V.m. § 42 Abs. 1 Planungs- und Bauverordnung [PBV; NG 611.11) mit den gemäss § 43 PBV erforderlichen Beilagen. Unter anderem bedarf es eines aktuellen Situationsplanes sowie den ausgefüllten Formularen für Sonderbewilligungen mit den erforderlichen Plänen (§ 43 Abs. 1 Ziffn. 2, 7 PBV). Einen Beleuchtungsplan verlangt weder die Bau- noch die Umweltschutzgesetzgebung.

5.4 Nach Gesagtem existiert keine Vorschrift, welche die Einreichung eines Beleuchtungskonzepts verlangen würde. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Baubewilligungsbehörde wie auch die Vorinstanz erwogen, die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs setze (formal) kein übergeordnetes, gemeinde- oder quartierübergreifendes Beleuchtungskonzept voraus. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer mehrfach bemühte Vollzugshilfe BAFU nichts zu ändern. Die Vollzugshilfe BAFU ist kein Gesetzesrecht, sondern blosse Entscheidungshilfe, auf die sich die Behörde abstützen kann (BGE 140 II 33 E. 4.3). Sie schränkt das der Bewilligungsbehörde durch das Gesetz eingeräumte Ermessen somit in keiner Weise ein. Eine Nichtbefolgung der darin formulierten (über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden) Empfehlungen ist gesetzeskonform. Die Rüge ist unbegründet.

Nebenbei stellt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (formalen) Rüge des fehlenden Beleuchtungskonzepts (materiell) die Bewilligungsfähigkeit in Abrede. So macht er geltend, die Beleuchtung sei nicht notwendig etc. (Beschwerde Ziffn. 19-25 S. 9 f.). Auf die Frage, ob das Projekt emissionsrechtlich zulässig und bewilligungsfähig ist, wird nachfolgend noch einzugehen sein (s. nachfolgende E. 5 ff.). Immerhin ist an dieser Stelle aber zu konstatieren, dass die Bewilligungsfähigkeit nicht von einem übergeordnetem Beleuchtungskonzept abhängig ist.

6. Die Bewilligungsfähigkeit betreffend ist zunächst fraglich, ob ein öffentliches Interesse an der Beleuchtung der Sakralbaute besteht.

6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es sei zu prüfen, ob sich eine Beleuchtung als notwendig erweise. Diese Prüfung werde vom Leitprinzip geprägt, dass nur beleuchtet ist, was beleuchtet werden muss. Bei der Klärung der Notwendigkeit einer Beleuchtung sei eine Abwägung zwischen Sicherheitsrelevanz, öffentlichem Interesse und der Zumutbarkeit lästiger Auswirkungen vorzunehmen. Schädliche Auswirkungen seien nicht zulässig. Unnötige Beleuchtungen seien zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin wolle die Pfarrkirche als geschütztes Kulturobjekt im Ortskern von Beckenried und damit Bestandteil des ISOS vermehrt auch in der Nacht zur Geltung kommen lassen. Es erweise sich nicht als unnötig, ein denkmalgeschütztes Objekt partiell beleuchten zu lassen, um seine Wirkung als Einzelobjekt vermehrt hervortreten zu lassen (E. 2.7.5.1 S. 24).

Die beanstandeten Lichtemissionen würden einer (beabsichtigten) Primärbeleuchtung entstammen. Soweit die Lampen einem anerkannten Zweck dienten, könnten allfällige Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nicht sämtliche Lichtemissionen verhindern. Das Hervorheben von Kirchen beziehungsweise deren Teilen des Nachts als ortsbild- und landschaftsprägendes Element könne einen umweltrechtlich anerkannten Zweck nächtlicher Beleuchtung darstellen, wie schon die Baubewilligungsbehörde dargelegt habe. Daran ändere die Tatsache, dass die sogenannte Lichtverschmutzung zunehmend als Problem für Mensch und Natur erkannt würden, grundsätzlich nichts. Im Zentrum der Überlegungen der Bauherrin über die nachgesuchte Beleuchtung der Pfarrkirche stünden aufgrund des Beleuchtungsumfanges deren nachgesuchte Aufwertung aus kulturhistorischer Sicht beziehungsweise aus touristischen Gründen. Insofern sei von einer relativen Notwendigkeit auszugehen (E. 2.7.5.2 S. 25).

6.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Aussenbeleuchtung sei nicht notwendig. Die Notwendigkeit der Beleuchtung sei von der Beschwerdegegnerin mit Sicherheitsaspekten begründet worden. Die Vorinstanz sei aber selbst zum Schluss gekommen, dass die Beleuchtung ohne Sicherheitsrelevanz sei. Somit sei die Aussenbeleuchtung per se nicht genehmigungsfähig. Die Vorinstanz habe nicht begründet, welches öffentliche Interesse die Beleuchtung notwendig mache. Beziehungsweise erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche

Begründung des öffentlichen Interesses als nicht haltbar, rechtsfehlerhaft oder unverhältnismässig (falsche Begründung; Beschwerde Ziffn. 26-62 S. 11-22).

6.3 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Raumplanungsgesetz [RPG; SR 700]). Damit eine Baubewilligung erteilt werden kann, müssen namentlich die umweltschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sein (s. Art. 22 Abs. 3 RPG [PETER HÄNNI, Planungs- Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. A., 2016, S. 377]).

Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b) und Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c). Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Sie werden insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt (BGE 140 II 33 E. 4, E. 4.1). Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11-14 USG sowie Art. 16- 18 USG (BGE 140 II 214 E. 3.3) und es muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen,

Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 140 II 33 E. 4.2 in fine).

6.4 Aus dem Aufgezeigten (s. vorne E. 5.1) ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit der Frage des öffentlichen Interesses bzw. der (grundsätzlichen) Notwendigkeit der Beleuchtung auseinandergesetzt hat. Insofern ist fraglich, weshalb der Beschwerdeführer das Fehlen einer Begründung rügt, zumal er die seiner Ansicht nach fehlende Begründung im nächsten Schritt dann doch als unzutreffend zu kritisieren vermag.

Die Vorinstanz berücksichtige den Grundsatz, wonach nicht bloss schädliche und lästige, sondern auch unnötige Emissionen zu vermeiden sind. Dies, indem sie prüfte, ob ein öffentliches Interesse an (und damit eine Notwendigkeit) der Beleuchtung der Kirche B.__ besteht. X.__ ist als verstädtertes Dorf im Bundesinventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet. Es sei ein historisches Kirch- und Handwerkerdorf mit einem kirchlichen und gewerblichen Zentrum. Die Kirche B.__ – um deren Beleuchtung es hier geht – bilde gemäss Inventareintrag den Anfang des eigentlichen Kerns des Dorfs. Der mächtige klassizistische Bau sei zwischen 1790 und 1907 entstanden, nachdem X.__ zur selbstständigen Pfarrei ernannt worden sei. Die mächtige klassizistische Hallenkirche im Langhausbau mit mächtigem Turm fasse mit ihrer Längsfassade hinter der filigranen Baumschicht die Seestrasse. Erwähnt werde ferner der Kirchenbezirk mit Friedhof, altem Pfarrhaus und raumdefinierenden Buschreihen an der Seestrasse. Im Gegensatz zum profanen Dorfkern erscheine der Kirchenbezirk als geplantes Ganzes von übergeordneter Bedeutung (ISOS-Nr. __). Folglich stehe fest, dass dem Kirchenbezirk von X.__ bzw. der in Erscheinung und ortsbildlicher Ausprägung mächtigen Kirche B.__ eine herausragende kulturhistorische Bedeutung zukomme. Demzufolge stellte die Vorinstanz zutreffend, in Übereinstimmung mit der Baubewilligungsbehörde fest, dass an der Beleuchtung der Kirche B.__ als denkmalgeschütztes Kulturobjekt im Ortskern von X.__ ein öffentliches Interesse besteht. Ein Eingriff in diese (zulässige) Ermessensausübung rechtfertigt sich nicht, zumal die Frage nach dem öffentlichen Interesse immer auch eine wertende Komponente hat und diese Beurteilung zu den Kernkompetenzen einer Baubewilligungsbehörde – unter Mithilfe der kantonalen Fachbehörden – gehört. Es ist auch hervorzuheben, dass sich einerseits auch das kantonale Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 nicht gegen die Aussenbeleuchtung ausgesprochen hat (vi-W1-B). Andererseits hat die Fachstelle für Denkmalpflege dem Projekt zugestimmt, wovon die Denkmalpflegekommission (unwidersprochen) Kenntnis genommen hat (vi-VI1-A-7).

Demnach stellt die Aufwertung der Kirche aus kulturhistorischer Sicht beziehungsweise aus touristischen Gründen ein legitimes öffentliches Interesse dar, womit eine relative Notwendigkeit des Projekts anzuerkennen ist. Daraus ergibt sich im Übrigen auch der für die nachfolgende Beurteilung noch relevant werdende Beleuchtungszweck. Gesagtes setzt im Übrigen nicht voraus, dass die beabsichtigte Beleuchtung in ein übergeordnetes Konzept (der Gemeinde) eingeordnet ist, wie es die Vollzugshilfe BAFU empfiehlt. Die Notwendigkeit einer Beleuchtung kann sich – wie hier – auch im Einzelfall, für ein einzelnes Projekt ergeben, zumal ein projektorientiertes Beleuchtungskonzept vorhanden ist (s. vi-VI1-A-4).

Ein (zusätzliches) öffentliches Sicherheitsinteresse wurde hingegen verneint. Ein solches (zweites öffentliches Interesse) ist aber auch nicht nötig, damit eine relative Notwendigkeit bejaht werden kann. Ferner ist die tatsächliche Interessenlage massgeblich und nicht, welche Absichten die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Projektplanung/-eingabe hegte bzw. mit welchen Interessen sie ihr Projekt begründet hat.

Die Einwände des Beschwerdeführers zum fehlenden öffentlichen Interesse bzw. zur fehlenden Notwendigkeit sind demzufolge unbegründet.

7. Daneben rügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Interessenabwägung der Vorinstanz bzw. die Erteilung der Baubewilligung für die Aussenbeleuchtung deren Umfang und Konzeptionierung (E. 7), eine fehlende Berücksichtigung der Auswirkungen auf Flora und Fauna (E. 8) sowie die Beleuchtungszeiten (E. 8).

8.

8.1 Die Vorinstanz erwägt, dass die technisch bestmögliche Variante zu wählen sei. Die Beschwerdegegnerin verwende für die Beleuchtung der Pfarrkirche LED-Leuchtmittel. Die LED- Panel 3000 K würden als «gemütliches Licht» und «atmosphärisch» beschrieben. Damit sei erstellt, dass aufgrund der Auflage unter Ziffer 1.2.2 im Gesamtbewilligungsentscheid kein grelles, störendes Licht Inhalt der Beleuchtungsanlage sei. Dies zu Recht, weil auch die Fassaden der Pfarrkirche in einem weissen Farbton gehalten seien. Bei solchen sei die Reflektionsfähigkeit von Licht höher als bei dunkleren Farbtönen. Aufgrund der Farbtemperatur ergäben sich somit in dieser Hinsicht keine Vorbehalte gegen das Vorhaben (E. 2.7.6.2 S. 26).

Die Beleuchtung der Pfarrkirche erfolge mittels Projektoren und präzisen LED-Strahlern. Dank der eingesetzten Objekte und Projektionsmasken könnten die massgebenden Bauteile (Fassaden, Turm) präzise beleuchtet werden. Damit sei auch sichergestellt, dass Abstrahlungen in den Nachthimmel und Blendungen von Anwohnern weitestgehend vermieden werden könnten. Mit den Beleuchtungsschablonen werde das Licht zielgerichtet genutzt und beleuchte nicht grossflächig die Umgebung oder den Nachthimmel. Sie dienten dem klar definierten Beleuchtungszweck. Eine richtige Abschirmung bewirke, dass kein Lichtabfall direkt von der Leuchte in den oberen Halbraum (beziehungsweise in Richtung Himmel) emittiert werde. Erreicht werde dies durch Abschirmungen und optische Einrichtungen in den Leuchtengehäusen wie Spiegel und Reflektoren. Zudem könne eine gute Abschirmung die Blendung, welche die Sehfunktion in der Nacht störe, stark vermindern (E. 2.7.7.2 S. 26).

Die Beschwerdegegnerin betreibe eine gezielte Beleuchtung mittels graphical optical blackout (Gobo) genannter Technik. Bei einem Gobo handle es sich um eine Maske, die aus Metall oder Glas gefertigt sei. Diese werde vor eine Leuchte oder einen Scheinwerfer gesetzt, auf diese Art könnten Muster, Logos und Texte dargestellt werden. Die Funktionsweise ähnle der eines Dia-Projektors. Das Licht werde durch die Fläche der Maske verfärbt, abgeschattet oder auch gebrochen. Gobos würden häufig im Bereich der Beleuchtungstechnik genutzt, auch mit Bühnenscheinwerfern könnten so gewünschte Effekte erzielt werden. Damit ergebe sich, dass bei dieser Technik kein Streulicht entstehe. Eine Aufhellung der Fassade erfolge mit der nachgesuchten Beleuchtungsanlage nicht. Zwar werde der obere Teil des Kirchenturms beleuchtet, nicht jedoch die bergseitige Fassade der Pfarrkirche. Dies nicht zuletzt deswegen, um die Bevölkerung in der nahen Umgebung der Pfarrkirche nicht allzu sehr zu beeinträchtigen (E. 2.7.7.3 S. 26 f.).

Die Vorinstanz nahm an, das Beleuchtungsvorhaben erstrecke sich auch auf die seeseitige Längsfassade mit insgesamt sechs Beleuchtungskörpern (Strahler mit asymmetrischer Optik) ab der strassenseitigen Stützmauer entlang der Seestrasse. Es ergebe sich aus den Unterlagen des Baugesuches, dass die Ausleuchtung der gänzlichen Höhe der seeseitigen Kirchenfassade von unten nach oben erfolge. Solcherlei widerspreche dem umweltschutzrechtlichen Grundsatz, wonach Beleuchtungen nicht von unten nach oben zu positionieren seien. Aus der Beweisauskunft des AFU ergebe sich, dass die LED-Strahler mit einer asymmetrischen Optik von der Stützmauer her die Kirchenfassade nicht waagrecht, sondern in einem relativ steilen Winkel anleuchten würden. Insofern werde zwar vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» abgewichen. Mit den innenliegenden Abblendkegeln könne eine Beleuchtung jedoch sehr präzise erfolgen und werde zudem durch das Kirchendach noch zusätzlich

abgeschirmt. Dabei handle es sich in Sachen Lichtprojektionsverfahren um den derzeit besten Stand der Technik im Hinblick auf eine Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Bezüglich allfälliger Beeinträchtigung der Nachbarschaft seien die Leuchten so auszurichten, dass von benachbarten Wohnräumen aus keine direkte Einsicht in die Lichtquelle möglich sei. Dies sei vorliegend sichergestellt. Eine direkte Blendung sei für dieses Projektionsverfahren ausgeschlossen. Im Ergebnis stehe daher fest, dass zwar mit dem vorliegenden Vorhaben vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» abgewichen werde. Aufgrund der technischen Umsetzung ergebe sich jedoch, dass mit der gewählten Installation der Beleuchtung an der seeseitigen Kirchenfassade nach Massgabe des besten Standes der Technik (präzise Beleuchtung dank Maske) keine unnötigen und störenden Emissionen erzeugt würden (E. 2.7.8.1-2.7.8.4 S. 27 f.).

8.2 Seitens des Beschwerdeführers wird (sinngemäss zusammengefasst) beanstandet, dass nicht von einer partiellen und dezenten, sondern faktisch von einer Rundumbeleuchtung auszugehen sei. Es sei Tatsache, dass auch die seeseitige Fassade durch sechs Beleuchtungskörper bestrahlt werde. Es werde entgegen den Grundsätzen von unten nach oben, nicht präzise beleuchtet und es entstehe Streulicht. Auch das Amt für Umwelt empfehle als geeignetere Möglichkeit anstelle des geplanten Konzepts ein Mehrleuchtenverfahren mit niedrigerer Intensität direkt an der Fassade (Beschwerde Ziffn. 63-78 S. 22-27).

8.3

8.3.1 In rechtlicher Hinsicht ist an die vorstehenden Ausführungen anzuknüpfen (s. vorne E. 5.3). Neben den Angaben von Experten und Fachstellen dienen der Vollzugsbehörde als Entscheidungshilfe namentlich die Vollzugshilfe BAFU. Diese konkretisiert in erster Linie das Vorsorgeprinzip, indem sie aufzeigt, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Sie zeigt aber auch die negativen Konsequenzen von Lichtimmissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auf, die bei der Beurteilung der Schädlichkeit von Lichtimmissionen zu berücksichtigen sind (BGE 140 II 33 E. 4.3).

Das Bundesgericht erörterte unter Bezugnahme auf amtliche Empfehlungen und die SIA- Norm 491:2013, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden sind. Unnötig in diesem Sinne sind Beleuchtungen und Lichtemissionen, die nicht dem Beleuchtungszweck

dienen. Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind. Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten nur Leuchten verwendet werden, die eine präzise Lichtlenkung aufweisen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu versehen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient. Dabei ist der Lichtstrom von oben nach unten zu richten. Die Aufhellung des Nachthimmels und von Naturräumen und naturnahen Gebieten ist möglichst zu vermeiden. Nach Möglichkeit sollten beleuchtete Flächen keine reflektierenden Anstriche oder Oberflächen aufweisen. Auch die Lichtspektren sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Natur anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E. 4.1).

8.3.2 Gemäss der Vollzugshilfe BAFU ist nur zu beleuchten, was beleuchtet werden muss (S. 18). Die technischen Rahmenbedingungen der Beleuchtung betreffend, werden zur Begrenzung bei der Beleuchtung von Fassaden öffentlicher Gebäude und von Objekten die folgenden Massnahmen empfohlen (Vollzugshilfe BAFU S. 133 f.):

− Bei dunkler Umgebung oder hellen Fassaden braucht es weniger Licht, um ein Gebäude oder ein Objekt zu inszenieren. Bei der Festlegung der erforderlichen Intensität ist die Umgebung daher miteinzubeziehen. Gegebenenfalls ist auch eine Reduktion von bestehenden Beleuchtungen angezeigt, um ein gewünschtes Objekt besser zur Geltung bringen zu können; − Um für den Menschen eine angenehme Atmosphäre zu schaffen und negative Auswirkungen auf die Natur zu reduzieren, empfiehlt es sich, bei Beleuchtungen aus rein gestalterischen Gründen möglichst warmweisses Licht mit einem geringen Blauanteil einzusetzen; − Wenn eine Fassade oder ein Objekt flächig beleuchtet werden soll, stellen das Lichtprojektionsverfahren oder fokussierte LED-Scheinwerfer derzeit gute Lösungen im Hinblick auf eine Vermeidung unnötiger Lichtemissionen dar; − Die Standorte, Höhen und Ausrichtungen der Projektoren sind sorgfältig auszuwählen, damit die Lichtbündel möglichst waagrecht ausgerichtet sind; − Gebäude und Objekte nicht von unten gegen oben beleuchten. Auch bei Verwendung der Projektionstechnik darauf achten, dass keine steile Anstrahlung von unten erfolgt; − Mit den in die Projektoren eingesetzten Lichtmasken (Gobo-Masken) können auf dem zu beleuchtenden Objekt auch Bereiche ausgespart werden, die dunkel bleiben sollen.

8.4 Die beantragte Aussenbeleuchtung umfasst einerseits die kürzere Nordwest- sowie Südostseite, andererseits den Kirchenturm (Pos. A-C, E, F; Ausschnitte aus vi-VI1-A-3):

(…..)

Gleiches ergibt sich aus dem projektorientierten Beleuchtungskonzept inkl. Beleuchtungsplan der __ AG (vi-VI1-A-4). Hinzu kommen sechs seeseitige Beleuchtungskörper (Pos. D). Insgesamt ist damit die folgende Beleuchtung vorgesehen:

(…)

Die westliche, bergseitige Längsfassade ist nicht beleuchtet. Die Beleuchtung ist punktuell auf den Kirchenturm bzw. einzelne Fassadenabschnitte beschränkt. Von den beiden Längsfassaden wird bloss die seeseitige beleuchtet. Die bergseitige Längsfassade bleibt zum Schutz der Wohngebiete unbeleuchtet. Es handelt sich somit nicht um eine Rundumbeleuchtung, wie der Beschwerdeführer geltend macht. In flächenmässiger Hinsicht wird damit dem Beleuchtungszweck, die Hervorhebung der ortsbildrelevanten, mächtigen klassizistischen Hallenkirche im Langhausbau mit mächtigem Turm (s. vorne E. 5.4), Rechnung getragen bzw. dieser Zweck nicht überschritten, was die Kommission für Denkmalpflege zustimmend bestätigt (vi-VI1-A- 7). Zu ergänzen ist, dass keine relevante Aussenbeleuchtung vorbesteht, die im Zusammenhang mit der neu projektierten reduziert werden könnte. Mit anderen Worten ist die Beleuchtung umfangmässig auf das Notwendige beschränkt, es wird lediglich beleuchtet, was beleuchtet werden muss.

Aus den Baugesuchsunterlagen ergibt sich, dass für die Beleuchtung der weissen Fassade ohne reflektierende Elemente LED-Leuchtmittel eingesetzt werden. Aus den technischen Datenblättern geht hervor, dass die eingesetzten Leuchtmittel standardmässig über eine Lichtwärme von 3'000 K° (warmweiss) verfügen (vi-VI1-A-5), wobei diese Standardausführung auch beim vorliegenden Bauprojekt verwendet wird (vi-VI1-A-4). Im Übrigen wird die Einhaltung des Grenzwerts von 3000 K° mit einer verbindlichen Auflage sichergestellt (Gesamtbewilligungsentscheid Ziff. 1.2.2 [vi-VI1-A-8]). Der Einsatz von warmweissen LED bei einer Lichtwärme von 3000 K° wird gemäss Vollzugshilfe BAFU empfohlen, weil sie einen geringen Blauanteil aufweisen, der negative biologische Auswirkungen hat. Der Einsatz von LED

entspricht in Stadtzentren, Fussgängerzonen, Quartier- und Wohnstrassen der Praxis und wird vom Bundesamt für Gesundheit an Orten, an denen sich Personen während der Abendstunden vor dem Schlafen während längerer Zeit aufhalten, als geeigneter bezeichnet, als Farbtemperaturen mit höheren Blauanteilen (grösser als 4000 K°; Vollzugshilfe BAFU S. 59, 83).

Dispositiv

Demnach wird das notwendige Beleuchtungsbedürfnis mit der geringstmöglichen Gesamtlichtwärme abgedeckt.

Weiter geht aus dem Baugesuch hervor, dass die Beleuchtung der Pfarrkirche mittels Projektoren und präzisen LED-Strahlern erfolgt. Diese bzw. die Projektionsmasken ermöglichen eine präzise Beleuchtung der zu beleuchtenden Flächen (vi-VI1-A-5). Gemäss der Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 15. Februar 2023 entspricht das von der Beschwerdegegnerin angestrebte Lichtprojektionsverfahren mit Gobo-Masken dem derzeit besten Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen. Mit diesem Verfahren werde eine homogene und gleichzeitig präzise Ausleuchtung erzielt und unerwünschte Lichtemissionen über die Gebäudekanten deutlich reduziert (vi-W1-B). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Beleuchtung sei nicht präzise, ist das unzutreffend. Vielmehr kann das Licht mit dem Projektionsverfahren mit Gobo-Masken präzise gelenkt werden. Das verursachte Streulicht ist auch nicht übermässig, sondern vergleichsweise deutlich reduziert, zumal sich die streitbetroffene Kirche im Dorfkern neben einer (notorisch beleuchteten) Kantonsstrasse befindet. Das gewählte Verfahren entspricht somit den Empfehlungen der Vollzugshilfe BAFU (S. 133 f.) grösstmöglich. Dem Bedürfnis nach Niedrighaltung der Lichtemissionen wird zusätzlich durch die Auflagen, dass die Lichtstärke auf einem Minimum zu halten und sie bei Einbruch der Dunkelheit zu reduzieren, ungerichtetes, blendendes und Lichtverschmutzung erzeugendes szenografisches Licht nicht zulässig sowie das Beleuchtungssystem auf die jeweiligen Oberflächenbeschaffenheiten abzustimmen ist, Rechnung getragen (Gesamtbewilligungsentscheid Ziffn. 1.2.1, 1.2.3 [vi-VI1-A-8]).

Umstritten ist ferner die Frage der Beleuchtungsrichtung: Bei der beleuchteten, seeseitigen Fassade sieht die Beschwerdegegnerin in ihrem Projekt eine Beleuchtung von unten nach oben vor (vi-VI1-A-5), was im Widerspruch zur gegenteiligen Empfehlung der Vollzugshilfe BAFU steht (S. 134). Der Grundsatz, dass nach Möglichkeit «von oben nach unten» zu beleuchten ist, beruht indes darauf, dass damit unnötige Abstrahlungen in den Nachthimmel vermieden werden sollen (Vollzugshilfe BAFU S. 23). Dass hier von der Empfehlung abgewichen wird, ist aber nicht zu beanstanden. Mit dem Lichtprojektionsverfahren mit Gobo-Masken ist bei allen Beleuchtungspositionen eine präzise Ausleuchtung möglich und unerwünschte Lichtemissionen über die Gebäudekanten sind deutlich reduziert. Ferner wird ein Teil der

Restabstrahlung durch das Kirchendach abgeschirmt (vi-W1-B S. 1). Der Zweck, das Vermeiden unnötiger Abstrahlungen in den Nachthimmel, wird durch das gewählte Verfahren und die Abschirmung durch das Kirchendach demnach anderweitig, ohne Einhaltung des Grundsatzes der Beleuchtung «von oben nach unten» erreicht. Entsprechend hat auch das Amt für Umwelt – als zuständige Fachinstanz – im Rahmen des Gesamtbewilligungsentscheids vom 22. Oktober 2020 (vi-VI1-A-8) keine Einwände betreffend das Beleuchtungskonzept erhoben. Zudem bezeichnet es das Lichtprojektionsverfahren auch in der Stellungnahme vom 15. Februar 2023 als derzeit besten Stand der Technik im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen (vi-W1-B S. 1 f.). Daran vermag nichts zu ändern, dass dasselbe Amt in derselben Stellungnahme den eigenen Aussagen widersprechend dann doch wieder darüber spekuliert, dass mehrere Leuchten mit niedrigerer Intensität direkt an der Fassade eine «wohl geeignetere Möglichkeit» sein könnten (vi-W1-B S. 1). Es widerlegt diesen Einwand aber sogleich wieder. Das Amt hält nämlich auch fest, dass bei der einzigen Position, an welcher diese Alternative bestünde (bei der Pos. D), die Lichtemissionen ohnehin grösstenteils durch das Kirchendach abgeschirmt werden (vi-W1-B S. 2). Mehrere Leuchten mit niedrigerer Intensität direkt an der Fassade (bei der Pos. D) ist damit eben gerade keine «wohl geeignetere Möglichkeit». Zuletzt sprechen auch grosse Höhendifferenzen von Turm-/Gebäudehöhe zu den umliegenden Gebäuden gegen eine Beleuchtung «von oben nach unten» (vi-W1-B S. 2). Die Projektoren Pos. A, B (auf Masten) und C (auf einem Balkon) sind bereits in der Höhe angebracht. Mangels Alternativen sind die die Projektoren Pos. D ebenerdig, die Pos. E und F auf dem Kirchendach angebracht (s. vi-VI1-A-5). Höhere Nachbarsgebäude, auf denen die Projektoren zur Beleuchtung «von oben nach unten» angebracht werden könnten, existieren nicht (s. vi-VI1-A-5). Selbst wenn, könnte der nachbarschaftliche Privatgrund nicht beliebig für das Bauprojekt in Anspruch genommen werden. In Frage kämen lediglich bauliche Massnahmen bzw. eine Nutzung der streitbetroffenen Parzelle. Faktisch existieren auf dieser aber keine höheren Gebäude. Eine Abweichung vom Grundsatz der Beleuchtung «von oben nach unten» ist hier

demnach zulässig, weil erstens dessen Zweck anderweitig erreicht wird, zweitens die gewählte Leuchtenpositionierung alternativlos ist.

Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass die Beleuchtung auf das mit Blick auf den Beleuchtungszweck (s. vorne E. 5) Notwendige, flächen- wie technikmässig beschränkt ist. Lichtemissionen und damit die Auswirkungen auf die Nachbarn werden durch bauliche und technische Massnahmen (soweit faktisch möglich und wirtschaftlich tragbar) geringstmöglich gehalten.

9.

9.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie habe sich bei der kantonalen Beauftragten für Fledermausschutz informiert, ob in der Pfarrkirche Wochenstubenquartiere von Fledermäusen (Quartiere mit Aufzucht von Jungtieren) bekannt seien. Dies sei offenbar nicht der Fall; Gegenteiliges vermöge auch der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Ebenso wenig seien bedrohte Vogelarten bekannt, welche die Pfarrkirche nutzen würden. Im Übrigen sei die Kirchenbeleuchtung vor allem in der Dämmerungszeit in Betrieb und von 22-6 Uhr – und damit einem Grossteil der Nachtzeit – ausgeschaltet. Somit würden Vögel, Insekten, Fledermäuse und Pflanzen weitgehend geschont und die Auswirkungen auf Fauna und Flora auf ein Minimum beschränkt. Damit stehe fest, dass sich die beschwerdeführerische Rüge in Sachen Fauna und Flora als unbegründet erweise (E. 2.8.2- 2.8.3 S. 29 f.).

9.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine (unzulässige) Beeinträchtigung von Flora und Fauna. Sinngemäss zusammengefasst wird gerügt, Störungen des natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus durch künstliche Beleuchtung würde sich negativ auf lichtempfindliche Tier- und Pflanzenarten auswirken. Die Vorinstanz habe sich nur mit Fledermäusen und Vogelarten auseinandergesetzt, auf die Schädlichkeit der Lichtimmissionen auf alle anderen Arten von Lebewesen gehe sie nicht ein. Verschiedene Grünflächen und verschiedenste Tierarten, einschliesslich Insekten, seien von der Beleuchtung betroffen. Es bestehe ein Ökosystem, auf das Rücksicht zu nehmen sei. Auch in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer Verletzungen der Abklärungs- und Begründungspflichten (Beschwerde Ziffn. 79-94 S. 27-33).

9.3 Die Vollzugshilfe BAFU hält fest, dass alte Bauwerke wie Stadttürme, -mauern oder Kirchen häufig gute Nist- und Brutplätze für Vögel und andere Tierarten bieten würden. Bestehe die Absicht, solche Objekte zu beleuchten, empfehle es sich, von der zuständigen Naturschutzfachstelle abklären zu lassen, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen eine Beleuchtung möglich sei (z. B. keine Beleuchtung während Brutzeiten, Abschirmungen etc.). In sensiblen Lebensräumen solle auf die Beleuchtung von Gebäuden und Objekten verzichtet werden (S. 133).

9.4 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass es im Projektperimeter keine Fledermäuse-, Vogel- oder andere Tierbestände gibt. Der Beschwerdeführer bleibt im Ungewissen und übt sich in appellatorischer Kritik, wenn er seine Rüge dieser Feststellungen darauf beschränkt, das vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen. Hingegen zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen falsch wären und inwiefern sich konkrete Anhaltspunkte für durch die Aussenbeleuchtung betroffene (und möglicherweise beeinträchtigte) Tierbestände ergeben. Im Gegenteil erhellt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin die Frage der Brutplätze abgeklärt hat, solche aber nicht vorhanden sind (vi-VI1-A-11). Auch das Amt für Umwelt hat keine tier- oder naturschutzrechtlichen Einwände erhoben (vi-VI1-A- 8, vi-W1-B). Nicht zuletzt scheint auch der erstinstanzlichen Baubewilligungsbehörde, als ortskundige Fachbehörde, nichts Dergleichen bekannt gewesen zu sein. Unter diesen Umständen waren auch keine weitergehenden Abklärungen geboten. Gesagtes gilt nicht nur für Fledermäuse bzw. Vögel, sondern für die gesamte Flora und Fauna, zumal sich der Projektperimeter im Dorfkern und unmittelbar neben der (notorisch) beleuchteten Kantonsstrasse befindet. Es kann keine Rede von einem (bis dato unbelasteten) Ökosystem oder einer Nachtdunkelheit sein. Eine relevante Zusatzbeeinträchtigung durch das Bauprojekt ist jedenfalls nicht ersichtlich. Nicht zuletzt ist die Beleuchtung aber ohnehin umfangmässig auf den Zweck, technisch und zeitlich massvoll beschränkt (s. E. 5 ff., 9).

10.

10.1 Betreffend die Beleuchtungszeiten erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe für die Beleuchtung der Pfarrkirche Betriebszeiten vorgesehen und entspreche damit den Vorgaben von Art. 11 USG über das Vorsorgeprinzip grundsätzlich. Eine Beleuchtung solle unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips nur dann und nur so lange erfolgen, wie dies erforderlich sei. Das habe zur Folge, dass Beleuchtungen nur in den dafür klar nützlichen Zeiträumen einzuschalten und ansonsten auszuschalten oder zumindest abzusenken seien. Anzustreben sei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster (wie beim Lärmschutz) von 22-6 Uhr. In diesem Zeitraum seien Zierbeleuchtungen – und um eine solche handle es sich hier bei der Beleuchtung einer Kirche – in der Regel auszuschalten. Nur die wenigsten Beleuchtungen müssten notwendigerweise während der ganzen Nacht in Betrieb sein. Diesen Ansinnen sei die Baubewilligungsbehörde mit ihren Auflagen unter Ziffer 1.2.4 der Gesamtbewilligung nachgekommen. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sei das Licht gänzlich abzuschalten, auch an

Wochenenden. Bei speziellen Anlässen, die länger als bis 22 Uhr dauern würden, dürfe die Pfarrkirche im Sinne einer Ausnahmeregelung bis 23 Uhr beleuchtet werden. Damit seien – mit Ausnahme dieser Regelung für spezielle Anlässe – klare Rahmenvorschriften festgelegt, die sich nicht an unbestimmten Begriffen wie Morgen- oder Abenddämmerung orientierten und einfach überprüfbar seien. Das gewählte Zeitmanagement mit einem Ausschalten der Beleuchtungsanlage von 22-6 Uhr habe zur Folge, dass in der Sommerzeit eine Beleuchtung der Pfarrkirche – wenn überhaupt – nur marginal vorgenommen werden könne, wenn Tageslicht das Kunstlicht verdränge. Die Beleuchtung der Pfarrkirche werde sodann vor allem während der kürzeren Wintertage mit verlängerten Dunkelheitsphasen zum Zuge kommen. Die erteilte Baubewilligung mit ihren Auflagen sei daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden (E. 2.7.9.3 S. 28 f.). Eine zusätzliche Abschirmung von Leuchten sei nur in spezifischen Problemfällen (Wildtierpassagen oder andere beleuchtungstechnisch heikle Umgebungen zu prüfen, was hier nicht der Fall sei (E. 2.7.10 S. 29).

10.2 Der Beschwerdeführer moniert die Beleuchtungszeiten mit täglich vier bis acht Stunden als zu lange (Beschwerde Ziffn. 80 f. S. 28 f.) und es werde zu Zeiten beleuchtet, die gar nicht notwendig seien (Beschwerde Ziffn. 95-98 S. 33 f.).

10.3 Art. 11 Abs. 2 USG verlangt die Begrenzung von Emissionen an der Quelle im Rahmen der Vorsorge. Hierfür kann insbesondere eine zeitliche Beschränkung des Betriebs angeordnet werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG), unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz (Art. 12 Abs. 2 USG). Es ist unstreitig, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, die Zierbeleuchtung nach 22 Uhr abzuschalten. Art. 11 Abs. 2 USG ist jedoch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips auszulegen. Hierfür sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnötigen) Lichtimmissionen mit den privaten Interessen abzuwägen (BGE 140 II 33 E. 5.3).

In der Vollzugshilfe BAFU wird empfohlen, in der Baubewilligung die konkreten Betriebs- und Ausschaltzeiten zu regeln. Ebenfalls solle geprüft werden, ob die Beleuchtung nicht allabendlich erfolge, sondern auf einzelne Wochentage, Jahreszeiten oder anderweitig festgelegte Zeitperioden beschränkt werden könne (S. 134).

10.4

Die Baubewilligungsbehörde bzw. die Vorinstanz hat die Betriebs- bzw. Ausschaltzeiten konkret geprüft und mit einer verbindlichen Auflage (Gesamtbewilligungsentscheid Ziff. 1.2.4 [vi- VI1-A-8]) geregelt, indem sie die Abschaltung zwischen 22 Uhr (bei speziellen Anlässen ausnahmsweise 23 Uhr) bis 6 Uhr angeordnet haben. Diese Regelung erscheint angemessen: Effektiv beschränkt sich die Beleuchtung damit auf die Zeit zwischen Sonnenuntergang bis 22 Uhr (bei speziellen Anlässen ausnahmsweise 23 Uhr) bzw. ab 6 Uhr bis Sonnenaufgang. Damit bleiben die üblichen Nachtruhezeiten, in denen Lichtimmissionen besonders störend wirken (Vollzugshilfe BAFU S. 32), beleuchtungsfrei. Die festgelegten Zeiten entsprechen denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Ganzjahres-Zierbeleuchtungen (BGE 140 II 33 E. 5.5).

11. Unbegründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Abklärungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens seien mangelhaft gewesen und die Vorinstanz habe deshalb die Auswirkungen der geplanten Beleuchtung auf seine Liegenschaft gar nicht prüfen können (Beschwerde Ziffn. 99 S. 34). Welche Aspekte ungeprüft bzw. unabgeklärt geblieben sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nach Gesagtem wird das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG jedenfalls eingehalten. Es besteht ein öffentliches Interesse an der bewilligten Aussenbeleuchtung und die Lichtemissionen werden bei der Umsetzung so weit begrenzt, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (s. vorne E. 4 ff.). Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt.

12. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 ist folglich unbegründet und abzuweisen.

13. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 Abs. 1 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs. 3 VRG nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2).

13.1 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 17 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 4'000.– festgelegt und in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gebühr wird dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe entnommen und ist damit bezahlt.

13.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, die obsiegende Beschwerdegegnerin ist keine private Partei. Es sind demnach keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2023 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgelegt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gebühr wird mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers verrechnet und ist bezahlt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 27. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG, insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Art. 143 e Art. 159 — letto nella versione del 1 settembre 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 1 gennaio 2026, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla protezione dell’ambiente, Art. 1, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 17 e Art. 18 — letto nella versione del 1 gennaio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025, 1 aprile 2026 e 1 agosto 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 93 — letto nella versione del 1 luglio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla pianificazione del territorio, Art. 22 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026, 1 aprile 2026 e 1 luglio 2026.
  • Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, Art. 42 e Art. 43 — letto nella versione del 1 ottobre 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2025.