VA 23 35
Persönlicher Verkehr (VA 23 35)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
(P 23 8 und 9)
Entscheid vom 8. Januar 2024 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichterin Pascale Küchler, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__ gesetzlich vertreten durch B.__ vertreten durch lic. iur. Marlène Bernardi, Rechtsanwältin, Seestrasse 37, Poli & Bernardi Anwaltskanzlei Notariat, 6052 Hergiswil NW, Beschwerdeführerin/Betroffene,
gegen
Beschwerdegegner/Kindesvater,
und
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB), Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans,
Vorinstanz.
Gegenstand Persönlicher Verkehr, Anordnung Weisung
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) vom 16. November 2023 (2170/nb).
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführerin»/«Betroffene»), geb. 2. September 2014, ist die gemeinsame Tochter von B.__ («Kindesmutter») und C.__ («Beschwerdegegner»/«Kindesvater»). Mit Urteil ZK 18 16 vom 7. September 2018 des Kantonsgerichtes Nidwalden wurde die Beschwerdeführerin unter die gemeinsame elterliche Sorge ihrer Eltern gestellt. Die Obhut wurde bei der Kindesmutter belassen und der Beschwerdegegner berechtigt und verpflichtet, seine Tochter zu sich auf Besuch zu nehmen, und zwar ab Oktober 2019 in den geraden Wochen von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, und in den ungeraden Wochen am Freitag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Mit E-Mail-Nachricht vom 7. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdegegner die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) um begleitete Besuchstage, da er seine Tochter seit sechs Monaten nicht mehr gesehen habe. Die KESB wies die Eltern mit Entscheid vom 12. Juli 2022 (2170/ma) an, eine kinderorientierte Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieser Beratung einigten sich die Eltern auf die Installierung eines begleiteten Besuchsrechts (Einzelbegleitung im Besuchsrecht plus). Mit der Umsetzung wurde die Fachstelle Kinderbetreuung Luzern beauftragt. Nachdem die Kindesmutter die Einzelbegleitung im Besuchsrecht plus abgebrochen hatte, beantragte die Fachstelle bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. September bzw. 2. Oktober 2023 die Anordnung einer Weisung zwecks Durchsetzung der Besuche im Einzelsetting. Die Eltern einerseits sowie die Beschwerdeführerin andererseits wurden am 20. Oktober 2023 separat angehört. Sodann erkannte die KESB mit Entscheid vom 16. November 2023 (2170/nb) wie folgt:
«1. [Die Kindesmutter] und [der Beschwerdegegner] werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Einzelbegleitung im Besuchsrecht bei der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern fortzuführen. 2. Bis am 31. Januar 2024 sollen maximal vier begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter stattfinden. Die Termine werden von der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern mit den Eltern festgelegt. 3. [Die Kindesmutter] und [der Beschwerdegegner] werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, im Anschluss an die begleiteten Kontakte (Einzelbegleitung im Besuchsrecht) zwischen Vater und Tochter die Besuchs- und Ferienrechtsregelung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. September 2018 (ZK 18 16) wie folgt umzusetzen: a. Ab 1. Februar 2024: jeden Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; b. Ab 1. März 2024: in den geraden Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, und in den ungeraden Wochen am Freitag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr;
c. Ab 1. Mai 2024: in den geraden Wochen von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, und in den ungeraden Wochen am Freitag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr; Der Vater ist berechtigt, die gemeinsame Tochter […], im Jahr 2024 (frühstens ab den Sommerferien 2024) auf eigene Kosten insgesamt zwei Wochen zu sich auf Besuch zu nehmen (allerdings im Jahr 2024 nur eine Woche am Stück). Ab dem Jahr 2025 ist der Vater berechtigt, die gemeinsame Tochter […], auf eigene Kosten während zwei Wochen Ferien im Jahr zu sich auf Besuch zu nehmen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Die Fachstelle Kinderbetreuung Luzern wird ersucht: a. sich zwecks Terminvereinbarung mit den Eltern [der Beschwerdeführerin] telefonisch in Verbindung zu setzen; b. der KESB Mitteilung zu machen, falls [die Kindesmutter] und [der Beschwerdegegner] der angeordneten Weisung nicht nachkommen sollten; c. der KESB Antrag zu stellen, wenn die Einzelbegleitung im Besuchsrecht infolge veränderter Verhältnisse anzupassen ist d. der KESB nach Abschluss der vier begleiteten Kontakte einen Bericht zu erstatten. 6. Die Gebühren für den vorliegenden Entscheid betragen Fr. 250.00 und gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden. 7. Die Kosten für die gem. Ziff. 1 und 2 angeordnete Einzelbegleitung im Besuchsrecht gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden. Von den Eltern ist ein Kostenanteil von Fr. 25.00 pro Termin hälftig zu tragen. 8. [Eröffnung …] 9. [Mitteilung …] »
Im Übrigen wird betreffend den Verfahrensablauf auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Entscheid vom 16. November 2023 Bst. A-F S. 1. f).
B. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2023 und den folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht Nidwalden:
«1. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids vom 16. November 2023 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Entscheid der KESB Nidwalden vom 16. November 2023 sei aufzuheben. 4. Es sei ein kinderpsychologisches Gutachten zu erstellen.
5. Die Fallakten der KESB [zur Beschwerdeführerin] seien beizuziehen. 6. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab dem 24.10.2023 zu gewähren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.»
C. Praxisgemäss wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Auf das Einholen einer Stellungnahme oder Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
D. Die Verwaltungsabteilung hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind; sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken (Art. 54 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Abs. 3).
Angefochten ist der Entscheid der KESB Nidwalden vom 16. November 2023. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und Art. 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Mit der angefochtenen Verfügung wird mittels Weisung kindesschutzrechtlich in die Eltern-Kind-Beziehungen eingegriffen, wodurch letztlich nicht nur die Eltern, sondern auch die Beschwerdeführerin betroffen ist. Als betroffene Person gilt sie im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als am Verfahren beteiligt (LUCA MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N 11a zu Art. 450 ZGB) und ist demnach beschwerdeberechtigt, mithin parteifähig. Nachdem die Rechtsvorkehr hier form- und fristgerecht (s. Art. 450 Abs. 3, Art. 450b Abs. 1 ZGB) erfolgte, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, wäre – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – auf die Beschwerde einzutreten gewesen.
2.
2.1 Die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 wurde im Namen der 9-jährigen Beschwerdeführerin «vertreten durch ihre Mutter […], vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marlène Bernardi» erhoben. In der Eingabe wird ausgeführt, die unterzeichnete Rechtsanwältin sei ordnungsgemäss bevollmächtigt, wobei auf die Anwaltsvollmacht vom 24. Oktober 2023 (BF-Bel. 3) verwiesen wird. Gemäss dieser Vollmacht vertritt Rechtsanwältin Bernardi die als Klientschaft bezeichnete Kindesmutter in Sachen «Familienrecht». Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – was auch unbestritten ist – dass die Beschwerdeführerin unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindesmutter und des Beschwerdegegners steht. Eine amtliche Kindesvertretung ist nicht eingesetzt.
2.2 Weitere Prozessvoraussetzung bildet – neben der Parteifähigkeit – die Verfahrensfähigkeit (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 2 VRG), welche anderorts üblicherweise als die Prozessfähigkeit bezeichnet wird (s. namentlich Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Parteifähig ist der Träger der prozessualen Rechte; als verfahrens- bzw. prozessfähig hat hingegen derjenige zu gelten, welcher die prozessualen Rechte auszuüben befugt ist (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., 2015, N 563). Unter der Marginalie «Verfahrensfähigkeit» sieht Art. 13 Abs. 1 VRG vor, dass die Parteien in Verwaltungssachen selbständig handeln können, wenn ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c Abs. 1 und 2 ZGB). Auch wenn ein Minderjähriger in kindesschutzrechtlichen Verfahren über Parteifähigkeit verfügt, ist
er – vorbehaltlich den höchstpersönlichen Bereich – diesbezüglich handlungs- und demnach prozess- bzw. verfahrensunfähig (CHRISTOPH HURNI/CHRISTIAN JOSI/LORENZ SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, N 151). Eine selbstständige Prozessführung ist insoweit ausgeschlossen und auf ein Rechtsmittel des Minderjährigen ist mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten (s. Urteil des Bundesgerichts 4F_9/2021 vom 19. Juli 2021), wobei eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels bei fehlender Prozessfähigkeit ausser Betracht fällt (MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 59 ZPO). Sind höchstpersönliche Rechte, wie das Recht auf Familienleben, betroffen, kann hingegen auch der nicht handlungsfähige Minderjährige selbstständig handeln, sofern er urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) des Minderjährigen bestimmt sich im Einzelfall, wobei im Regelfall ab einem Alter von ungefähr 12 Jahren Urteilsfähigkeit angenommen werden kann (MICHELLE COTTIER, in: Büchler/Jakob, a.a.O., N 4 zu Art. 314abis ZGB m.w.H.; HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., N 151). Teilweise wird eine Grenze von 10 Jahren kolportiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 2.3.2). Die Regelung des persönlichen Verkehrs zu einem Elternteil stellt indes kein höchstpersönliches Recht dar: Das Kind, ob es diesbezüglich nun urteilsfähig ist oder nicht, kann nicht selbst und allein darüber entscheiden, wie der gegenseitige Anspruch des Elternteils und des minderjährigen Kindes auf persönlichen Verkehr (Art. 272 ff. ZGB) auszugestalten ist; es besitzt diesbezüglich kein höchstpersönliches Recht im Sinne einer exklusiven «Besuchsrechtsregelungskompetenz» (Urteil des Bundesgerichts 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2.2).
Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 2 ZPO handelt für das prozess- bzw. verfahrensunfähige Kind dessen gesetzlicher Vertreter (LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK-ZGB I, 7. A., 2022, N 27 zu Art. 450 ZGB), in der Regel die Eltern (KIENER/RÜTSCHE/ KUHN, a.a.O., N 563). Diese Vertretungsmacht ergibt sich aus der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. ZGB): Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Darunter fällt namentlich die Vertretung im Aktiv- und Passivprozess (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: BSK-ZGB I, a.a.O., N 1 zu Art. 304/305 ZGB). Der elterlichen Vertretungsmacht sind Grenzen gesetzt: Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306
Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB prüft die Kindesschutzbehörde eine Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen. Sie bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 314abis Abs. 1 ZGB). Ob eine Interessenskollision vorliegt oder nicht, ist abstrakt zu bestimmen. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Die Vertretungsmacht der Eltern entfällt automatisch, auch wenn ein Beistand (noch) nicht ernannt ist (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 6 zu Art. 306 ZGB).
2.3 Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin 9 Jahre alt ist, mithin nicht handlungsfähig ist. Überdies geht es vorliegend um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und der Beschwerdeführerin als deren Kind. Sie besitzt diesbezüglich kein höchstpersönliches Recht (s. vorne E. 2.2), womit auch eine selbstständige Prozessführung ausser Betracht fällt. Ohnehin bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise – trotz des geringen Alters der Beschwerdeführerin – eine Urteilsfähigkeit anzunehmen wäre. So oder anders können Prozesshandlungen wie die Beschwerdeerhebung demnach mangels Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig durch befugte Vertreter gültig vorgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin wird vorliegend durch die Kindesmutter vertreten, welche denn auch die Rechtsanwältin mandatiert bzw. mit der Einreichung der hier zu beurteilenden Beschwerde beauftragt hat. Dazu war die Kindesmutter infolge einer Interessenkollision indes nicht befugt. Während der Beschwerdegegner den von der KESB angeordneten begleiteten Kontaktaufbau zu seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, ausdrücklich unterstützt (vi-Reg. 3 act. 18 S. 3), opponiert die betreuende Kindesmutter gegen diese (niederschwellige) Massnahme, indem sie die gemeinsam vereinbarten Kontakte einseitig abgebrochen hat (vi-Reg. 4 act. 4). Zur Sache, der Anordnung der Weiterführung der Einzelbegleitung im Besuchsrecht sowie den begleiteten Kontakten, liegen damit unterschiedliche Anträge vor. In einem neutralen Setting gab die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag der Kindesmutter wieder, ohne diesen begründen und demzufolge wohl nachvollziehen zu können (vi-Reg. 3 act. 19). Zugleich handelt die Kindesmutter mit dem Kontaktabbruch entgegen der nach wie vor gültigen Obhuts- und Besuchsregelung gemäss dem Kantonsgerichtsurteil ZK 18 16 vom 7. September 2018. In der
vorliegenden Konstellation ist nicht auszuschliessen, dass die Kindesmutter ihre eigenen Interessen an die Stelle denjenigen ihrer Tochter stellen wird, sofern dies im Zusammenhang mit dem Abbruch der Einzelbegleitung im Besuchsrecht nicht bereits geschehen ist. Ohnehin dient der Aufbau des Kontakts zum Kindesvater – objektiv betrachtet – nämlich dem Wohl und den Interessen der Beschwerdeführerin, nachdem keinerlei Hinweise auf eine Kindesgefährdung bestehen. In eine ähnliche Richtung geht der Bericht der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern vom 11. September 2023, welche mit der Durchführung der Einzelbegleitung beauftragt ist. In diesem wird geschlossen, dass sich einerseits der Vater enttäuscht über die wenig möglichen Interaktionen und die Absagen der Termine gezeigt habe. Andererseits sei es der Mutter nicht gelungen, die emotionale Erlaubnis für die Kontakte der Tochter zu geben. Es sei die Kindesmutter, welche Mühe habe, die Tochter für die begleiteten Kontakte loszulassen, diese zu unterstützen und ihre eigenen Ängste abzubauen. Entsprechend empfiehlt die Fachstelle u.a. eine Weiterführung der Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie eine therapeutische oder beraterische Unterstützung für die Kindesmutter (vi-Reg. 3 act. 25). Die beiden sorgeberechtigten Elternteile verfügen über je eigene Interessen am Verfahrensausgang. Es ist offenkundig, dass deren Interessen in der Sache divergieren bzw. demzufolge kollidieren, was eine gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin durch einen Elternteil verunmöglicht. Zugleich befindet sich die Beschwerdeführerin deshalb in einem Loyalitätskonflikt.
Zufolge dieses Interessenkonflikts ist die Vertretungsmacht der Eltern bezüglich dieses Verfahrens von Gesetzes wegen dahingefallen (Art. 306 Abs. 3 ZGB), womit die Kindsmutter nicht befugt war, in Vertretung ihrer Tochter Beschwerde zu erheben bzw. Rechtsanwältin Bernardi mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeeinreichung zu mandatieren.
3. Auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 ist folglich nicht einzutreten.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren P 23 9) wird durch diesen Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
4. Der Vollständigkeit halber erlauben sich die folgenden Bemerkungen:
Einerseits läge nach einer summarischen Betrachtung der Aktenlage die Annahme nahe, dass die Opposition gegen die Wiederaufnahme bzw. Intensivierung des Kontakts mit ihrem Vater nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern in erster Linie von der Kindesmutter
ausgeht: In der Kindesanhörung vom 20. Oktober 2023 (vi-Reg. 3 act. 9) äusserte sie sich zwar dahingehend, dass sie nicht mehr zum Kindesvater möchte. Danach gefragt konnte die 9-jährige Beschwerdeführerin weder einen Grund dafür nennen, noch erklären, was an einem Besuch schlimm sei. Dass es ihr nicht gelingt, ihre grundsätzliche Weigerungshaltung zu reflektieren oder begründen, obwohl sie gleichzeitig – trotz ihres Alters – in der Lage ist, diese Haltung Kund zu tun, würde jedenfalls auf eine fehlende interne Willensbildung und eine externe Einflussnahme (durch die betreuende Kindesmutter) hindeuten. Dafür spräche auch, dass diese ihrerseits in ihrer Anhörung (vi-Reg. 3 act. 18) äusserte, es sei für sie schwierig gewesen, zu sehen und auszuhalten, wie die Beschwerdeführerin unter den Besuchen gelitten habe. Sie habe gleichermassen wie ihre Tochter gelitten. Sie mache sich grosse Sorgen um das Wohl der Beschwerdeführerin und fühle sich bezüglich der Besuche sehr unwohl, wobei sie sich bewusst sei, dass ihr Unwohlsein betreffend die Besuche beim Vater auf die Beschwerdeführerin abfärbe. Konkrete Gründe für ihr Unbehagen konnte die Kindesmutter im Übrigen nicht nennen. Widersprüchlich erscheint, wenn die Kindesmutter angab, mit der Regelung/Wahrnehmung des (gerichtlich festgesetzten) Besuchsrechts mittels Weisung einverstanden zu sein (vi-Reg. 3 act. 19 S. 1), gleichzeitig aber den Kontakt mit dem Kindesvater (und das bessere Kennenlernen) unterbinden möchte, weil dieser die Beschwerdeführerin zu wenig gut kenne (vi-Reg. 3 act. 19 S. 3). Die angefochtene Weisung soll gerade einen schrittweisen Aufbau der Vater-/Tochter-Beziehung in einem geordneten Setting ermöglichen, was prima facie im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Unter diesen Umständen erwiese sich die Weisung als sinnvolle und angemessene Massnahme. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch der (nach wie vor sorgeberechtigte) Beschwerdegegner Anspruch auf eine gelebte Beziehung zu seiner Tochter hat (Art. 273 ZGB). Ferner bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass durch die Umsetzung von regelmässigen Kontakten bzw. Besuchen das Kindeswohl gefährdet würde. Die angefochtene Verfügung entspricht zudem den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der (unabhängigen) Fachstelle Kinderbetreuung Luzern (vi-Reg. 3 act. 25). Die Beschwerde wäre mutmasslich abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden
können.
Andererseits wäre Rechtsanwältin Bernardi mutmasslich ungeeignet, die Kindesinteressen zu vertreten: In den E-Mails vom 24. resp. vom 27. Oktober 2023 (vi-Reg. 3 act. 20, 24) bezeichnet sie nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Kindesmutter als ihre Mandantin. Gleichermassen wird auch in der Anwaltsvollmacht vom 24. Oktober 2023 (BF-Bel. 3) die Kindesmutter als «Klientschaft» bezeichnet. Die Beschwerdeführerin findet keine Erwähnung. Mithin scheint sich ihr anwaltliches Mandat auf die Kindesmutter und nicht auf die Beschwerdeführerin zu
beziehen. Dafür spricht auch, dass die Rechtsanwältin die Kindesmutter gemäss Eigenangabe bereits im Rahmen der Ehestreitigkeit mit dem Beschwerdegegner «begleitet» hat (vi-Reg. 3 act. 24). Es ist somit fraglich, ob Rechtsanwältin Bernardi aufgrund ihrer Vorbefassung und Mandatsarbeit für die Kindesmutter überhaupt über die notwendige Unabhängigkeit (Art. 12 lit. b, c BGFA [SR 935.61]) verfügte, um die Beschwerdeführerin in dieser kindesrechtlichen Streitigkeit anwaltlich zu vertreten.
5. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450f ZGB sowie Art. 34 EG ZGB i.V.m. Art. 115 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; NG 261.1]).
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 115 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]).
5.1.2 Grundsätzlich hätte die Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde nicht einzutreten ist, die Verfahrenskosten zu tragen. Vorliegend wird aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (Art. 4 Abs. 1 PKoG).
5.2
5.2.1 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen. Stehen sich im Rechtsmittelverfahren Privatparteien gegenüber, hat in der Regel die unterliegende Privatpartei die Parteientschädigung zu tragen. Das Gemeinwesen hat einen angemessenen Teil der Parteientschädigung zu tragen, wenn ihm grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 2-4 VRG). Die Festlegung der Parteientschädigung richtet sich nach Art. 30 ff. PKoG (Art. 116 Abs. 3 VRG).
5.2.2 Weder der Beschwerdeführerin – zufolge Unterliegens (Art. 123 Abs. 2 VRG) – noch der Vorinstanz (Art. 124 Abs. 4 VRG) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner wurde nicht in das Verfahren involviert, womit ihm kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist und ihm ebenfalls keine Entschädigung zusteht (Art. 30 PKoG e contrario).
5.3
5.3.1 Eine natürliche Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 124 Ziffn. 1 und 2 VRG). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 m.w.H.). Ist der Gesuchsteller minderjährig, ist dabei zudem die elterliche Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern gehört auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 127 I 202 E. 3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 124b Abs. 2 VRG). Es obliegt somit dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Dabei braucht dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller keine Nachfrist angesetzt zu werden (BGE 149 III 67 E. 11.4.3 m.w.H.).
5.3.2 Die minderjährige Beschwerdeführerin ersucht mit ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Begründung wird angeführt, sie und die Kindesmutter würden von den Kinderunterhaltsbeiträgen und dem bescheidenen Einkommen der Kindesmutter leben, was inklusive Prämienverbilligungen einem Monatseinkommen von Fr. 3'271.10 entspreche. Um ihren Aufenthaltsstatus nicht zu gefährden, verzichte sie auf Unterstützung der Sozialhilfe, obwohl dem Einkommen monatliche Ausgaben von Fr. 2'395.– (ohne Grundbeträge) gegenüberstünden.
Eine Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht erwiesen: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmutter werden zwar behauptet, bleiben aber ausnahmslos unbelegt. Zuletzt schweigt sich die Beschwerdeführerin zur finanziellen Situation des Beschwerdegegners aus, obwohl diesen als Kindesvater ebenfalls eine Unterhaltspflicht trifft und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant wären. Nachdem die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, ist keine Nachfrist anzusetzen. Ferner ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich aussichtlos, weil die Kindesmutter nach klarer Rechtslage nicht vertretungsberechtigt war (s. vorne E. 2).
So oder anders ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Sachen P 23 8 mangels Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, alternativ zufolge Aussichtslosigkeit präsidialiter (Art. 71 Abs. 2 GerG) abzuweisen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2023 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (P 23 9) wird als gegenstandlos abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 23 8) wird präsidialiter abgewiesen.
6. [Zustellung]
Stans, 8. Januar 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.