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Widerruf Aufenthaltsbewilligung (VA 25 31)

VA 25 31 · Verwaltungsgericht Nidwalden

Del 5 ago 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-nw/verwaltungsgericht/va-25-31/de/widerruf-aufenthaltsbewilligung-va-25-31

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Nidvaldo
  3. Verwaltungsgericht Nidwalden
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VA 25 31

Widerruf Aufenthaltsbewilligung (VA 25 31)

Rubrum

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Entscheid vom 11. Mai 2026 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch lic. iur. HSG Simon Näscher, Rechtsanwalt, advokatur näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach, 9445 Rebstein,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin,

und

Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz.

Gegenstand Widerruf Aufenthaltsbewilligung

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden vom 14. Oktober 2025 (RRB Nr. 643).

Sachverhalt

A. A.__ («Beschwerdeführer») reiste am 22. März 2023 in die Schweiz ein. Am 4. April 2023 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, die Mutter seiner am 5. Juni 2022 geborenen Tochter, und stellte gleichentags ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (Gesuch und Anmeldung Ausländerbewilligung, vi-VI1-A-32 S. 69) beim Nidwaldner Amt für Justiz, Migration («Beschwerdegegnerin»). Das Gesuch wurde trotz ungenügender finanzieller Mittel unter Auflagen bewilligt (Bewilligung und Verfügung vom 26. Mai 2023, vi-VI1-A-35 f. S. 75 ff.) und die Aufenthaltsbewilligung zuletzt bis 21. März 2026 verlängert (vi-VI1-A-49 S. 142).

Aufgrund Anzeigen der Ehefrau vom 10. Juni und 20. August 2023 (Rapport der Kantonspolizei Nidwalden vom 3. Juli und 29. Oktober 2023, vi-VI1-A-39 S. 83 und A-41 S. 113 ff.) leitete die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine Strafuntersuchung ein auf Verdacht verschiedener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen, gegen die Ehre und den Geheim- und Privatbereich sowie auf Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. April und 11. September 2025, vi-W2-A und vi-W2-B). Die Ehefrau verliess am 21. März 2024 mit den Kindern die eheliche Wohnung (vi-VI1-A-62 S. 163). Mit superprovisorischer Verfügung ZE 24 84 vom 2. April 2024 wies das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, unter anderem der Ehefrau die eheliche Wohnung zu, unterstellte die gemeinsame Tochter für die Dauer des Getrenntlebens ihrer alleinigen Obhut und auferlegte dem Beschwerdeführer ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der Ehefrau und ihren drei Kindern, insbesondere der gemeinsamen Tochter (vi-VI1- A-66 S. 176 ff.). A.__ meldete am 25. April 2024 eine Adressänderung ab 14. April 2024 infolge freiwilligen Getrenntlebens der Ehegatten (vi-VI1-A-58 S. 154 f.). Ein Gesuch um Kantonswechsel wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. September 2024 abgewie-

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 14. Juni 2024, vi-VI1-A-67 S. 187 ff.) verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.__, wies diesen aus der Schweiz aus und verpflichtete ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (vi-VI1-A-89 S. 255). A.__ erhob am 4. November 2024 hiergegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden («Vorinstanz») und stellte die nachfolgenden Anträge (vi-BF-A):

«1. Die Verfügung vom 04.10.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von Herrn A.__ abzusehen. 3. Eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, welches zurzeit vor der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzgasse 2, 6371 Stans hängig ist, rechtskräftig abgeschlossen ist. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, resp. der Beschwerdegegner sei einstweilen zu verpflichten, von Vollzugshandlungen abzusehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.»

Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss («RRB») Nr. 643 vom 14. Oktober 2025 ab und überband dem Beschwerdeführer die amtlichen Kosten (vi-RR-RRB).

B. Dagegen erhob A.__ am 13. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1):

«1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 14. Oktober 2024 [richtig: 2025] sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von Herrn A.__ abzusehen. 3. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, welches zurzeit vor der Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzgasse 2, 6371 Stans, hängig ist, rechtskräftig abgeschlossen ist. 4. Infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners resp. infolge der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.»

Mit Schreiben vom 19. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten nach (amtl. Bel. 3).

C. Mit Verfügung P 25 7 vom 27. November 2025 bewilligte das Gericht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und bestellte antragsgemäss Rechtsanwalt Simon Näscher, Rebstein, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 auf kostenpflichtige Abweisung der Anträge 1 bis 4 (amtl. Bel. 6).

E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen für den Beschwerdeführer (amtl. Bel. 7).

F. In einer freigestellten Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Anträge (amtl. Bel. 9). Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 reichte er weitere Unterlagen ein (amtl. Bel. 11).

G. Die Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren jeweiligen Anträgen fest (amtl. Bel. 13 und 14).

H. Nach Abschluss des Schriftenwechsels (amtl. Bel. 15) reichte der Beschwerdeführer erneut Akten beim Gericht ein (amtl. Bel. 16). Aufforderungsgemäss reichte dessen Rechtsvertreter sodann eine Kostennote ein (amtl. Bel. 17).

I. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 11. Mai 2026 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Angefochten ist der RRB Nr. 643 vom 14. Oktober 2025, mit welchem die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 4. November 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz abgewiesen hat.

Gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG (NG 265.1) und Art. 31 GerG (NG 261.1) können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde, worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG), mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG). Das angerufene Verwaltungsgericht Nidwalden ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich wie sachlich zuständig.

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist ausserdem vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz unmittelbar betroffen, womit er durch den angefochtenen Entscheid belastet ist und über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung verfügt. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheids einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG) und hat den Formerfordernissen gemäss Art. 73 f. VRG zu genügen. Die Rechtsvorkehr erfolgte frist- und formgerecht. Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 54 Abs. 1 VRG) sind erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2025 einzutreten ist.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann auch die offensichtlich unrichtige oder auf einer

Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 110 i.V.m. Art. 97 BGG [SR 173.110]). Die kantonale richterliche Behörde hat von Bundesrechts wegen umfassend zu prüfen, ob der massgebliche Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen wurde und ob dessen Erhebung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Eine Angemessenheitskontrolle ist im kantonalen Gerichtsverfahren aber weder nach kantonalem noch nach Bundesrecht vorgesehen (Art. 90 VRG und Art. 110 BGG e contrario; BGE 142 II 49 E. 4.4). Das Gericht hat den Handlungs- und damit Ermessensspielraum, welchen das Gesetz der Verwaltung einräumt, zu respektieren (BGE 145 I 52 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1).

Zu beachten ist, dass die zulässigen Rügegründe im Zusammenhang mit der Begründungspflicht stehen (vgl. WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 2577). Die Rechtsmittelschrift hat u.a. Rechtsbegehren, eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel leidet. Die Beschwerdebegründung erfordert grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und beschränkt die Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dient mit anderen Worten in erster Linie der Überprüfung des von der Vorinstanz gefällten Entscheids. Zusätzliche Beweisabnahmen, Ergänzungen oder Anpassungen des massgeblichen Sachverhalts und Eingriffe in das vorinstanzliche Ermessen kommen entsprechend nur dort in Frage, wo das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mängelbehaftet war, wobei es – offensichtliche Mängel vorbehalten – grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, diese Mängel hinreichend konkret darzulegen.

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig war oder der Beschwerdeführer infolge seiner Vaterschaft weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat.

3.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die strafrechtliche Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (vi-W2-A-1). Die gegen ihn geführten Strafverfahren sind nach wie vor hängig und es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Verwaltungsgericht hat demnach weder über strafrechtliche Schuld zu befinden noch den Sachverhalt unter diesem Hinblick zu würdigen. Da die strafrechtliche Schuldfrage für die hier zu beurteilenden ausländerrechtliche Fragen nicht entscheidend ist und die strafrechtlichen Vorwürfe dem Beschwerdeführer nicht als rechtskräftig festgestelltes strafbares Verhalten entgegengehalten werden, besteht kein Anlass, den Ausgang der Strafverfahren abzuwarten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich zudem hinreichend aus den vorhandenen Akten. Der eventualiter gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Strafverfahren ist daher abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 92 VRG).

4.1.2 Im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer verschiedene neue Belege ein, welche teilweise nach dem angefochtenen RRB vom 14. Oktober 2025 datieren.

Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach dem massgebenden Zeitpunkt in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin das Prozessthema in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch

eine Verfügung oder einen Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der später eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind.

Die mit den eingereichten Belegen untermauerten neuen Tatsachen, namentlich über die Entwicklung des Besuchsrechts, sind hinreichend erstellt, wobei sämtliche Parteien Gelegenheit hatten, sich diesbezüglich uneingeschränkt zu äussern. Ohnehin dauert der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz noch an, weshalb sich Beachtung der weiteren Entwicklungen (z.B. zur Eltern-Kind-Beziehung oder dem tadellosen Verhalten) naturgemäss aus dem Streitgegenstand ergibt, wie von Art. 92 VRG gefordert. Die zeitlich nach dem angefochtenen RRB datierenden Dokumente und damit belegten tatsächlichen Entwicklungen sind daher vorliegend zu berücksichtigen.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer stellt daneben mit seiner Beschwerde und Replik zahlreiche Beweisanträge, namentlich auf Befragung seiner Person, Einholung von Auskünften bei Drittpersonen bzw. Behörden sowie Edition weiterer Akten.

4.2.2 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt von Art. 50 VRG von Amtes wegen fest (Art. 48 VRG) und bedient sich nötigenfalls als Beweismittel zur Sachverhaltsabklärung öffentlicher und privater Urkunden (Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), der Parteibefragung (Ziff. 2), Auskünfte oder Zeugnis von Dritten (Ziff. 3), Auskünfte anderer Behörden und Verwaltungsstellen (Ziff. 4), des Augenscheins (Ziff. 5) sowie Gutachten von Sachverständigen (Ziff. 6). Aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV hat die urteilende Behörde die zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragenden, rechtsgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.175/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 2a). Zur Einholung von Gutachten oder zur Aktenedition ist eine Behörde jedoch nur verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können. Ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und Parteieingaben hinreichend geklärt, kann auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Dies gilt namentlich, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 140 I 285 E. 6.3.1).

4.3

4.3.1 Vorliegend wurden die migrationsrechtlichen Vorakten als auch die Unterlagen des vorinstanzlichen Verfahrens praxisgemäss beigezogen. Zusammen mit den vom Beschwerdeführer aufgelegten Belegen ergeben sie ein hinreichendes Bild über die für den Entscheid wesentlichen Umstände, namentlich zur Ehegemeinschaft, zur Vater-Tochter-Beziehung, zur Ausgestaltung und tatsächlichen Wahrnehmung des Besuchsrechts, zum Verhalten der Kindsmutter, zu den Unterhaltsleistungen, zum ausländerrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen. Die beantragte Edition der Akten der laufenden Strafverfahren erübrigt sich im vorliegenden Fall, da hiervon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Gleiche gilt für die Edition der Akten betreffend das zivilrechtliche Eheschutzverfahren als auch bezüglich der Berufsbeistandschaft, sowie das Einholen weiterer Berichte, Stellungnahmen und Auskünfte der Beiständinnen oder anderer involvierter Stellen zu verschiedensten Angelegenheiten – namentlich über das Angebot von begleiteten Besuchen am Abend, zum Verlauf der (begleiteten) Besuche, die Besuche der Kindsmutter durch die Familienbegleitung, das Angebot ausserkantonaler Fachstellen für begleitete Besuche, Auskünfte ehemaliger Arbeitsgeber betreffend Gewährung von Ferien – deren hier massgebende Inhalte sich bereits aus den eingeholten und eingereichten Unterlagen ergeben. Weshalb sich die tatsächlichen Verhältnisse ohne die beantragten Beweismittel nicht ermitteln lassen könnten, wird im Übrigen nirgends auch nur ansatzweise erwähnt und ist auch nicht erkennbar. Folglich ist mangels Entscheidrelevanz von den beantragten weiteren Editionen und Auskünften abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem seine persönliche Befragung zu einer Vielzahl unterschiedlichster Themen (u.A. praktische Ausübung des Besuchsrechts, behauptete fehlende Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter, Tätigkeit der Beiständinnen, geltend gemachten arbeitsorganisatorischen Schwierigkeiten oder behauptete Reise- und Erwerbshindernisse) beantragt, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse daraus zu

erwarten wären. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seine Sicht der Dinge in der Beschwerde und in der Replik umfassend darzulegen sowie die ihm erheblich erscheinenden Belege einzureichen. Inwiefern eine persönliche Befragung vor diesem Hintergrund für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nötig wäre oder zumindest einen zusätzlichen Beweiswert haben könnte, ist nicht erklärt worden oder erkennbar. Soweit die persönliche Befragung vorab der Wiederholung bzw. Ergänzung bereits schriftlich vorgetragener Behauptungen dient, erscheint sie sodann nicht notwendig. Für die vorliegend massgebliche Fragen ergeben sich die relevanten Umstände hinreichend aus den vorhandenen Akten. Von der Befragung des Beschwerdeführers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen) abzusehen.

Sofern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit den Anträgen auf persönliche Befragung implizit eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt, bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Streitigkeit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. EMRK fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.4.1 mit Hinweisen) und selbst dann ein klarer Parteiantrag verlangt wäre, wobei blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, hierfür gerade nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.3 mit Hinweis). Aufgrund des bereits Ausgeführten wäre eine implizit beantragte Parteiverhandlung für die Wahrung der Parteirechte ausserdem weder notwendig noch zweckmässig (Art. 93 VRG), weshalb davon in jedem Fall abzusehen ist.

5. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) besteht der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten und der Kinder nach Art. 42 f. AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3 f. mit Hinweisen).

Das Andauern der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_96/2025 vom 15. April 2026 E. 4.4.1 mit Hinweis). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform

anzuwenden, wobei wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht restriktiver zu verstehen sind als die aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechtsansprüche (Urteil des Bundesgerichts 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3 f. mit Hinweisen). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der nicht sorge- bzw. nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung zum Kind naturgemäss nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, namentlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) genügt je nach den Umständen, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel vom Ausland aus wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.2).

Ein weitergehender Aufenthaltsanspruch fällt demgegenüber nur in Betracht, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und dem Kind eine besonders enge Beziehung in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, welche (3) aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden kann, und sich der ausländische Elternteil (4) in der Schweiz tadellos verhalten hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten das private Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung grundsätzlich nicht zu überwiegen vermag. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können, wobei zu beachten ist, dass sich aus Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt.(vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 und E. 2.5; 144 I 91 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.4 und 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.3).

6.

6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter im massgeblichen Zeitpunkt eine besonders enge affektive Beziehung bestand.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe sich seit der Geburt seiner Tochter am 5. Juni 2022 intensiv um diese gekümmert und sie sowohl vor als auch nach dem Familiennachzug regelmässig betreut (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.1). Auch den eigenen Ausführungen zufolge hielt er sich vor dem Familiennachzug indessen – naturgemäss – lediglich besuchsweise in der Schweiz auf, namentlich vom 5. Juni 2022 bis 2. Juli 2022, vom 18. Juli 2022 bis 23. Juli 2022 sowie vom 3. Oktober 2022 bis 24. Dezember 2022 (vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.1). Selbst wenn damals eine intensive Betreuung vorgelegen hätte, wäre diese bis zur Einreise am 22. März 2023 auf wenige Tage bzw. Wochen beschränkt gewesen. Allerdings ist in der Beschwerde einzig die Rede davon, die Tochter und ihre beiden Halbgeschwister während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Mutter an zwei Tagen pro Woche oder ihren Fitnessbesuchen betreut zu haben. Nach dem Familiennachzug am 23. März 2023 übernahm er die Betreuung der Tochter offenbar weiterhin in diesem Umfang, so zwischen dem 23. März 2023 und 25. Juni 2023 sowie vom 1. Januar 2024 bis zur Trennung der Ehegatten am 21. März 2024, also den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.1).

Es erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Zeiten ohne Anstellung die Betreuung der Kinder sicherstellte, ergibt sich aber geradezu naturgemäss aus dem Mangel an anderweitigen Aufgaben oder Beschäftigung. Die Betreuung basierte deshalb auch nicht etwa auf speziellen Vorkehren des Beschwerdeführers (beispielsweise eine Reduktion des Arbeitspensums, um Zeit für die Kinderbetreuung zu gewinnen), welche die Verbundenheit zum Kind verdeutlichen. Dass er in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit die Kinder hauptsächlich betreut hätte, ergibt sich nämlich noch nicht einmal aus seinen eigenen Schilderungen, was zumindest zu erwarten gewesen wäre. Dies wird allenfalls für die Zeit der arbeitsbedingten Abwesenheit oder Fitnessbesuche der Mutter geltend gemacht. Aus diesen Umständen lässt sich deshalb weder in zeitlicher noch umfangmässiger Hinsicht eine intensive Betreuung und daraus folgende besonders enge affektive Bindung zur Tochter ableiten. Vielmehr bewegt sich die geschilderte Betreuung weitgehend im Rahmen dessen, was bei gelebter Elternschaft bzw. innerhalb eines gemeinsamen Familienhaushalts üblich ist. Dass der Beschwerdeführer nach der Arbeit Zeit mit seiner Tochter verbrachte und sie beschäftigte, während die Kindsmutter das Essen zubereitete oder ausser Haus gewesen sei (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.2, vgl. auch amtl. Bel. 9 S. 5), bewegt sich ebenfalls im Rahmen des Selbstverständlichen und spricht nicht für eine besonders intensive Beziehung, sondern betrifft grundlegendste Aufsicht und Beschäftigung, soweit diese nicht anders sichergestellt war. Auch die geltend gemachte Betreuung an Wochenenden, Spaziergänge mit der Kindsmutter und der Tochter sowie gemeinsames

Spielen zu Hause oder auf dem Spielplatz stellen übliche familiäre Aktivitäten dar. Was dabei die geforderte besonders enge affektive Beziehung zum Kind begründen sollte, ist nicht ersichtlich oder erklärt worden. Das Verbringen gemeinsamer Ferien vermag für sich ebenfalls noch keine intensive Beziehung im ausländerrechtlichen Sinn zu belegen. Schliesslich beschreiben auch die angeführten Pflegehandlungen wie das Wechseln der Windeln, die Zubereitung von Mahlzeiten, das Füttern und Ankleiden der Tochter bloss elementare Betreuungs- und Pflegeaufgaben eines Elternteils. Die Wahrnehmung grundlegender elterlicher Pflichten lässt noch keinen Schluss auf eine besondere Intensität der Beziehung zu. Gleiches gilt für das Erstellen von gemeinsamen Fotos, mögen die eingereichten Bilder auch zahlreich sein (vgl. vi-VI1-A-82 S. 224 ff.). Verlangt wird nicht nur eine enge, sondern eine besonders enge affektive Bindung. Eine solche ist durch die Betreuung im Rahmen des Üblichen und Naheliegenden, jedenfalls aber nicht besondere Betreuung von Seiten des Beschwerdeführers für die Zeit vor der Trennung der Ehegatten nicht belegt.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, auch nach der Trennung der Ehegatten eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter gepflegt zu haben. Er bringt insbesondere vor, das zunächst lediglich begleitete bzw. eingeschränkte Besuchsrecht sei auf die damalige familienrechtliche Konfliktsituation zurückzuführen und dürfe ausländerrechtlich nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Entscheidend sei vielmehr, dass er den persönlichen Kontakt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren kontinuierlich wahrgenommen habe (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.3 ff.; amtl. Bel. 9 S. 3 f.).

6.3.2 Hinsichtlich der affektiven Beziehung ist danach zu unterscheiden, ob die betroffene Person bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte oder ob sie gestützt auf ihre Elternschaft erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, gilt das Erfordernis der besonders intensiven affektiven Beziehung grundsätzlich bereits dann als erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.1 und E. 2.2.4). Entscheidend bleibt indessen, ob der persönliche Kontakt tatsächlich kontinuierlich und reibungslos

wahrgenommen wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit von Bedeutung, als dieses auch tatsächlich gelebt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2.4).

6.3.3 Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung entscheidend ist, ob in affektiver Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren eine besonders enge Beziehung zum Kind gelebt wird; das heisst, es ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob der Kontakt einem grosszügig ausgestalteten (inländischen) Besuchsrecht entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5;2C_243/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 3.3.1 f.). Massgeblich bleibt jedoch weiterhin, ob der persönliche Kontakt tatsächlich kontinuierlich und reibungslos wahrgenommen wird und sich im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts bewegt, wobei nicht allein die formelle Tragweite gerichtlicher Regelungen oder Vereinbarungen zwischen den Eltern entscheidend sind, sondern die tatsächlich gelebten persönlichen Kontakte (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.5).

6.3.4 Dem Beschwerdeführer war es nach der Trennung im März 2024 zunächst untersagt, sich seiner Tochter bis auf 100 m zu nähern, während diese superprovisorisch unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurde (Verfügung vom 2. April 2024, vi-VI1-A-66 S. 176). In der Folge fand – offenbar verzögert wegen Ferien und organisatorischen Problemen – am 25. August 2024 erstmals ein begleiteter Besuch mit der Tochter statt (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.4; Schreiben der Berufsbeiständin E.__ vom 14. August 2024, vi-VI1-A-82 S. 236). Bis Ende Oktober 2024 fanden insgesamt gerade einmal drei Treffen statt (Bericht von Berufsbeiständin E.__ vom 30. Oktober 2024, vi-BF1-A-3). Ab dem gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2025 (vgl. Entscheid ZE 24 84 vom 11. Februar 2025, vi-W1-A-1) war der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter zwei Mal im Monat im Sinn eines begleiteten Besuchsrechts für zwei Stunden zu besuchen oder auf Besuch zu nehmen, mit dem Ziel, dies auf ein gerichtsübliches Besuchsrecht auszubauen. Von Juni bis September 2025 fand jedoch nur ein begleiteter Besuch pro Monat statt (E-Mail von Berufsbeiständin F.__ vom 23. Oktober 2025, BF-Bel. 5). Ab dem 8. November 2025 fanden die Besuche offenbar ohne Begleitung, aber weiterhin im geringen Umfang von zwei Stunden an zwei Tagen im Monat statt (undatierte Nachricht von Berufsbeiständin F.__, BF-Bel. 7).

6.3.5 Ein gerichtsübliches Besuchsrecht, welches regelmässig jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Schulferien umfasst (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3 a.E.), war und ist damit nicht ansatzweise gegeben. Die tatsächlich gelebten persönlichen Kontakte beschränken sich nach dem Gesagten auf ein Minimum, wobei der Beschwerdeführer selbst diese nicht kontinuierlich wahrnehmen konnte. Eine zeitliche Ausweitung des Besuchsrechts stand und steht ausserdem offenbar bis heute nicht zur Debatte. Damit ist auch nach der Trennung vom März 2024 keine enge Beziehung zur Tochter nachgewiesen. Davon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.8), wobei er dies jedoch verschiedensten Umständen zuschreibt.

6.3.6

6.3.6.1 Soweit er geltend macht, die eingeschränkten Besuche seien allein auf das Verhalten der Kindsmutter zurückzuführen, vermögen seine Vorbringen nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zeitweise ein Rayon- und Kontaktverbot verfügt, was zur Folge hatte, dass die Begegnungen mit seiner Tochter während längerer Zeit – wenn überhaupt – lediglich in begleitetem Rahmen stattfinden konnten. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Kindsmutter eine Ausweitung des Kontakts grundsätzlich abgelehnt hätte. Die Beiständin der Tochter bestätigte auch zuletzt, dass die Kindsmutter sich dem Kontakt der gemeinsamen Tochter zum Vater nicht entgegenstelle, sondern nur selbst den Kontakt zum Beschwerdeführer vermeiden möchte (E-Mail der Berufsbeiständin E.__ vom 23. Oktober 2025, BF-Bel. 5). Der Beschwerdeführer selbst führte ebenfalls mehrfach aus, die vollständige Aufhebung des Rayonverbots sei auch auf Wunsch der Kindsmutter erfolgt (Hervorhebungen im Original, amtl. Bel. 9 S. 4 und 11), wodurch die regelmässigen Besuche der Tochter überhaupt erst möglich wurden. Mit dem anfänglich noch begleiteten Besuchsrecht erklärte die Mutter sich gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 29. Januar 2025 ebenfalls einverstanden.

Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, wenn der Beschwerdeführer der Kindsmutter missbräuchliches Verhalten vorwirft, um seine bloss sporadischen Kontakte mit seiner Tochter oder das unüblich geringe Besuchsrecht zu erklären. Die Berufsbeistände weisen in diesem Zusammenhang vielmehr auf Ferienabwesenheiten, organisatorische Gründe und Kapazitätsmangel der Begleitperson hin (Schreiben vom 14. August 2024, 30. Oktober 2024 und E-Mail

vom 23. Oktober 2025, vi-BF1-A-3, BF-Bel. 5 a.E. und 8), nicht etwa eine Verweigerungshaltung der Kindsmutter mit Blick auf Kontakte des Vaters mit der Tochter.

6.3.6.2 Begleitete Besuche und Übergaben (solange diese vorgesehen waren) hätten bei Verhinderung der Begleitperson B.__ weiterhin durchgeführt werden können, wenn eine geeignete Person vorhanden gewesen wäre. Dabei wären entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 9 S. 6) nicht einzig ausgebildete Fachkräfte in Frage gekommen. Die Beiständin zog auch geeignete Personen im privaten Umfeld der Eltern in Betracht (E-Mail vom 23. Oktober 2025, BF-Bel. 5). Wenn der Beschwerdeführer einen einmaligen Versuch erwähnt, mit seiner Cousine eine geeignete Person zu organisieren, und ansonsten pauschal auf die Verantwortung der Beiständin verweist (amtl. Bel. 9 S. 6 f.), spricht dies jedenfalls nicht dafür, die Organisation und Durchführung der Besuche sei für ihn von besonderer persönlicher Dringlichkeit gewesen. Dass es ihm wegen des angeblich geringen Kontakts zu seinen Schwiegereltern und den Geschwistern der Kindsmutter (wobei ihre Eltern und ihr Bruder offenbar direkt nebenan wohnten, vgl. Einvernahmen vom 13. Juni und 25. August 2023, vi-VI1-A-39 S. 89 Frage 16 und S. 91 Frage 38 sowie A-41 S. 123 Frage 14) durchgehend unmöglich gewesen sein sollte, eine geeignete Person für zwei Stunden (an maximal zwei Tagen im Monat) für einen begleiten Besuch zu gewinnen, scheint nur sehr schwer nachvollziehbar, ist aber spätestens ab November 2025 ohnehin nicht mehr entscheidend. Die Kindsmutter war ebenfalls mit der Ausweitung des vereinbarten Besuchsrechts im Sinn von neu unbegleiteten Besuchen und Übergaben der Tochter einverstanden, nachdem es der bisher darum besorgten Begleitperson B.__ nicht mehr möglich war, die Begleitung wahrzunehmen (E-Mail vom 23. Oktober 2025 und undatierte Nachricht der Berufsbeiständin F.__, BF-Bel. 5 und 7).

6.3.6.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Kindsmutter verhalte sich missbräuchlich, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. Die vom Beschwerdeführer angeführten Terminkonflikte bei Ausflügen oder Ferien (amtl. Bel. 9 S. 10) vermögen nichts Anderweitiges zu belegen, soweit sie sich entsprechend der einseitigen Darstellung des Beschwerdeführers zugetragen haben. Dabei ist ohnehin nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sich hier (durchgehend) um Koordination mit den Plänen der Kindsmutter bemühte, wenn er etwa selbst in die Ferien reiste. Weitere Behauptungen schikanösen Verhaltens an nicht näher bestimmten Gelegenheiten durch die Kindsmutter blieben ebenso unbelegt. Entgegen seiner Meinung (amtl. Bel. 1

Ziff. 2.3.2) ist ausserdem nicht einzusehen, inwiefern die immer weiter vereinfachte Ausübung des Besuchsrechts unter Mitwirkung der Kindsmutter nicht zu würdigen wäre, selbst wenn diese offenbar die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens befürwortet. Was daraus für die vorliegenden Fragen abzuleiten ist, wird nicht erkennbar. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann darüber beklagt, die Kindsmutter habe ihm bis heute nicht die Möglichkeit eingeräumt, mit der Tochter über altersgerechte Kommunikationsmittel zu kommunizieren (amtl. Bel. 9 S. 3 f.), oder ausführt, was die Mutter ihm theoretisch alles an Kontakt (insbesondere per Videotelefonie) hätte ermöglichen sollen (vgl. amtl. Bel. 9 S. 13 unten), geht aus den Akten nur hervor, dass er gegenüber der Beiständin der Tochter zweimal den Wunsch geäussert hat, einen Videoanruf mit der Tochter durchzuführen (mit «28.01.26» [vermutlich jedoch vom 5. Januar 2026] und «Do. 22. Jan.» überschriebene WhatsApp-Nachrichten in den am 9. Februar 2026 nachgereichten Unterlagen zu BF-Bel. 14). Aus diesen im Jahr 2026 getätigten Anfragen kann noch nicht geschlossen werden, die Mutter enthalte ihm diese Möglichkeit in missbräuchlicher Weise vor.

Dass die Kindsmutter sich gegen die Ausweitung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu seiner Tochter stellt oder dies gar einseitig zu verhindern sucht, um damit in systematischer bzw. missbräuchlicher Weise auf den Entzug des Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers hinzuarbeiten (amtl. Bel. 9 S. 11), erscheint nach den aufgezeigten Schritten zur Ausweitung bzw. Vereinfachung des Besuchsrechts ebenfalls nicht überzeugend. Es mag zutreffen, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2023 auf die Frage, ob sie möchte, dass der Beschwerdeführer zur Rechenschaft gezogen wird, antwortete, am besten bekomme er keinen Aufenthalt mehr in der Schweiz, nur dann fühle sie sich ruhig (vi-VI1-A-41 S. 125 Frage 29). Die Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund der angeblich tätlichen Streitigkeiten am 13. und 20. August 2023 zu sehen und erscheint ohnehin nicht als massgebende Motivation der Kindsmutter, wenn man bedenkt, dass weder das faktische Getrenntleben, das Kontakt- und Rayonverbot noch die Scheidung in zeitlicher Nähe dazu angestrengt wurden.

Gemäss der Rechtsprechung könnte ein missbräuchliches Verhalten zur Verhinderung einer engen Beziehung zur Tochter ein Absehen von einem üblichen Besuchsrecht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.4 mit Hinweis). Derartiges ist vorliegend aufgrund des Vorstehenden nicht ansatzweise belegt. Vielmehr erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich und daher wenig überzeugend, wenn er gleichzeitig mehrfach darauf hinweist, wie das ursprüngliche Kontakt- und Rayonverbot auf seinen und Wunsch der Kindsmutter aufgehoben wurde (amtl. Bel. 9 S. 11). Im Übrigen änderte sich am Fehlen eines üblichen Besuchsrechts selbst dann nichts, wenn sich die Mutter

tatsächlich gegen eine weiter gehende Besuchsregelung aussprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 4.1.1), was nach dem Gesagten jedoch nicht erstellt ist.

6.3.7 Ebenfalls nicht weiter belegt wird die spekulative Behauptung, er hätte bei anwaltlicher Vertretung im Eheschutzverfahren ein wesentlich weitergehendes Besuchsrecht erhalten (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.5). Seine Argumentation, aus dem Urteil vom 29. Januar 2025 gehe nicht hervor, dass die Unschuldsvermutung berücksichtigt worden sei (amtl. Bel. 9 S. 5), als ob der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots gestützt auf Art. 28b ZGB bei familienschutzrechtlichen Massnahmen eine strafrechtliche Verurteilung vorausgehen müsste, ist nicht nachvollziehbar.

Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung vom 29. Januar 2025 nicht anwaltlich vertreten war, lässt sich nichts für seinen Standpunkt ableiten. Es stand ihm frei, einen Rechtsbeistand beizuziehen oder unabhängig davon ein erweitertes Besuchsrecht einzufordern, bevor er seine Zustimmung zur gerichtlich genehmigten Vereinbarung gab. Weshalb er sich auf ein begleitetes Besuchsrecht in derart geringem Ausmass hätte einlassen müssen, um die Tochter überhaupt zu sehen, wie es die Vorinstanz annahm (RRB Nr. 643 E. 2.3.1.4), geht aus den Akten nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu beachten, dass das Gericht in Kinderbelangen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO untersteht, woraus die Pflicht des Gerichts folgt, von sich aus alle tatsächlichen Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und diese unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (BGE 150 III 385 E. 5.1). Einer die Kinderbelange betreffende Vereinbarung im Eheschutzverfahren kommt denn auch bloss der Charakter eines gemeinsamen Antrags an das Gericht zu, den das Gericht ein seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund spricht das gerichtlich genehmigte Besuchsrecht von gerade einmal zwei Stunden an zwei Tagen im Monat entschieden gegen eine besonders intensive persönliche Beziehung, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war oder nicht. Anstalten dazu, das Besuchsrecht ausweiten zu lassen, wären aufgrund der behaupteten intensiven Beziehung zu seiner Tochter inzwischen zu erwarten gewesen, sind jedoch bislang weder vorgebracht noch dokumentiert worden, mit oder ohne Rechtsbeistand.

6.3.8 Vielmehr bekundete der Beschwerdeführer bereits Mühe damit, das marginale Besuchsrecht von zwei Stunden an zwei Tagen im Monat wahrzunehmen, selbst als er noch nicht in Schlieren im Kanton Zürich, sondern für die C.__ arbeitete. Er weist daraufhin, zusätzliche Kontakte unter der Woche seien mit seiner beruflichen Tätigkeit nur schwer vereinbar (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.7), er sei auf Besuche am Samstag oder Sonntag angewiesen (vgl. auch Schreiben der Berufsbeiständin E.__ vom 30. Oktober 2024, vi-BF1-A-3; E-Mail der Berufsbeiständin F.__ vom 23. Oktober 2025, BF-Bel. 5). Aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen ist ihm zwar nicht zuzumuten, sein Pensum zu reduzieren. Weshalb bei einem Weg von – laut dem Beschwerdeführer (amtl. Bel. 9 S. 7 f., BF-Bel. 12) – gerade einmal 30 Minuten zwischen Arbeitsort und seiner Tochter zweimalige Besuche im Monat unter der Woche ausgeschlossen gewesen sein sollten, ist damit aber weder nachvollziehbar erklärt, geschweige denn belegt worden. Die Möglichkeit, Arbeitszeiten anzupassen oder diese mit Vor-/Nacharbeit zu kompensieren hätten weiterhin bestanden, selbst wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen möchte, wonach das Eingeben von zwei Halbtagen Ferien im Monat unmöglich gewesen sei.

Nur die ab August 2024 arbeitgebende D.__ bestätigte mit Schreiben vom 19. Januar 2026, dass es aus nicht näher bezeichneten betrieblichen Gründen offenbar nicht möglich sei, dem Beschwerdeführer einen Ferientag pro Monat (in Form zwei freier Halbtage monatlich) zu gewähren (Beilage zum Schreiben vom 27. Januar 2026 in BF-Bel. 14 a.E.). An den Samstagen, an denen der Beschwerdeführer ebenfalls arbeitet, scheint dies jedoch kein Problem zu sein (amtl. Bel. 9 S. 15 f.). Unabhängig davon können ab Oktober 2025 unbegleitete Besuche und ab November 2025 darüber hinaus die Übergaben unbegleitet stattfinden, weshalb spätestens ab dann ausserhalb des Wochenendes die Möglichkeit bestünde, Besuchstermine wahrzunehmen. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer ab Oktober 2025 einen Firmenwagen für den Arbeitsweg zur Verfügung hatte (amtl. Bel. 9 S. 7 f.).

Es hätte aber bereits zuvor in der Möglichkeit und Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, einen räumlich näher gelegenen Arbeitsort zu suchen, um die Besuche zu seiner Tochter einfacher und damit regelmässiger wahrnehmen zu können. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten jedoch einzig, dass er mehrfach einen Kantonswechsel in andere Kantone anstrebte (vi-VI1-A- 86 S. 245 ff. und BG-Bel. 1), womit vielmehr eine zusätzliche Distanz zur Tochter und damit einhergehend eine Erschwerung der Ausübung des Besuchsrechts in Kauf genommen wurde, selbst wenn es letztlich nicht dazu kam. Da auch bei einem Arbeits- und Wohnort in der Umgebung nur Besuche am Wochenende gefordert wurden, kann

jedenfalls ein tatsächlich ausgeübtes Besuchsrecht im gerichtsüblichen Umfang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.3.2) weiterhin nicht annähernd als erstellt gelten.

6.4 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keine besonders enge affektive Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand, weder vor noch nach der Trennung von der Kindsmutter.

Da die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen zur Bejahung eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf das Kindesverhältnis kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 5 hiervor), wäre ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits aus diesem Grund zu verneinen. Selbst wenn jedoch von einer besonders engen affektiven Beziehung auszugehen wäre, wäre der Beschwerde aus weiteren Gründen kein Erfolg beschieden, wie anhand der übrigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall zu zeigen sein wird.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, zu seiner Tochter bestehe auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung. Er verweist insbesondere darauf, regelmässig Unterhaltszahlungen geleistet und seine Tochter im Rahmen seiner Verhältnisse finanziell unterstützt zu haben (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.3).

7.2 Eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung liegt vor, wenn gerichtlich angeordnete Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 4.3.1). Selbst wenn es der unterhaltspflichtigen Person nicht möglich ist, den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu zahlen, muss sie es sich doch entgegen halten lassen, wenn sie nicht wenigstens im Umfang des ihr Möglichen Teilzahlungen geleistet oder die Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags beantragt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 mit Hinweis).

7.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls teilweise Unterhaltszahlungen leistete bzw. finanzielle Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter erbrachte. Er bezahlte der Kindsmutter ab 19. August 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und ab Dezember 2024 Fr. 700.–. (amtl. Bel. Ziff. 1.3; vgl. vi-VI1-A-82 S. 237 f. und BF-Bel. 4). Im gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2025 verpflichtete er sich sodann zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.– ab Februar 2025 bzw. Fr. 1'150.– ab August 2027 sowie zur ratenweisen Begleichung ausstehender Unterhaltsbeiträge seit April 2024 von Fr. 8'600.– in monatlichen Raten von Fr. 500.– (BF-Bel. 3), die er auch leistete (BF-Bel. 4).

7.4 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit regelmässigen Unterhaltszahlungen erst unter dem Druck bzw. im Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren begonnen habe (amtl. Bel. 6 Ad 1.3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich laut der Berufsbeiständin der Tochter nach der gerichtlichen Trennung im April 2024 selbständig unter anderem betreffend Unterhaltszahlungen bei ihr meldete (Schreiben vom 14. August 2024 als Beilage zur Einsprache vom 20. August 2024, vi-VI1-A- 82 S. 236). Ein ausländerrechtliches Verfahren war im April 2024 zwar noch nicht anhängig. Die erwähnte Bestätigung der Berufsbeiständin wurde jedoch erst mit Blick auf die Einsprache vor der Beschwerdegegnerin eingeholt. Die erste tatsächliche Zahlung wurde gemäss den vorliegenden Unterlagen ausserdem erst am Tag vor dieser Einsprache am 19. August 2024 geleistet. Eine neue Anstellung hatte er jedoch bereits ab April 2024, nachdem er seit Januar 2024 arbeitslos gewesen war. Ausserdem zahlte der Beschwerdeführer bis zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2025 nicht einmal einen Drittel dessen, was aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessener Unterhalt vereinbart wurde (BF-Bel. 3 Ziff. 6).

Selbst wenn die vereinbarten Unterhaltszahlungen seitdem offenbar geleistet werden, kann vor diesem Hintergrund nicht von einer besonders engen wirtschaftlichen Verbundenheit ausgegangen werden.

8.

8.1 Mit Blick auf das Erfordernis des tadellosen Verhaltens macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Unschuldsvermutung zusammengefasst geltend, ihm könne mangels rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung kein strafbares Fehlverhalten vorgeworfen werden, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei weiterhin hängig (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.4.1 ff.).

8.2 Tatsächlich ist mit Blick auf die hängigen Strafverfahren Zurückhaltung geboten und es kann aus den Vorwürfen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten geschlossen werden. Folglich erübrigt es sich, die tatsächlichen Hintergründe der zu den Strafanzeigen führenden Auseinandersetzungen abschliessend zu würdigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Erfordernis des tadellosen Verhaltens bereits als erfüllt zu gelten hätte.

8.3 Immerhin sah es das Kantonsgericht Nidwalden nämlich als notwendig an, dem Beschwerdeführer mittels eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 28b ZGB superprovisorisch den Umgang mit seiner Ehefrau, ihren beiden Kindern sowie der gemeinsamen Tochter zu untersagen (Verfügung ZE 24 84 vom 2. April 2024, vi-VI1-A-66 S. 176 ff.). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens nach Art. 171 ff. ZGB stellt das Gericht den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO), was auch für die darin angeordneten vorsorglichen Massnahmen gilt (vgl. Verfügung ZE 24 84 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweis). Selbst wenn bei vorsorglichen Massnahmen bereits die Glaubhaftmachung genügt und die Kindsmutter im gerichtlichen Vergleich vom 29. Januar 2025 das Einverständnis zur Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots gab, waren die Voraussetzungen für den Erlass von Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gemäss Art. 28b ZGB gegeben. Insbesondere waren die besondere zeitliche Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit für eine superprovisorische sowie unbefristete Anordnung gegeben, selbst gegenüber der eigenen Tochter. Ohne die in strafrechtlicher Hinsicht weiterhin geltende Unschuldsvermutung unterlaufen zu müssen, darf dieser Umstand in der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung sehr wohl berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte rein theoretische Möglichkeit, dass er bei anwaltlicher Vertretung ein Rechtsmittel ergriffen hätte, dessen Gutheissung nicht ausgeschlossen werden könne (amtl. Bel. 1 Ziff. 1.4.2), vermag am Gesagten nichts zu ändern.

8.4 Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren jedenfalls unzutreffende bzw. widersprüchliche Angaben machte. So verschwieg er anlässlich der Mutationsmeldung vom 25. April 2024 (Adressänderung innerhalb des Kantons) insbesondere die bereits eingetretene bzw. fortgeschrittene Zerrüttung der Ehe, indem er trotz vorgängigem Auszug der Kindsmutter und später folgender gerichtlicher Trennung, inkl. superprovisorischem Kontaktverbot zur Mutter und Tochter (vgl. Verfügung ZE 24 86 vom 2. April 2024, vi-VI1-A-66 S. 176) die ausdrückliche Frage nach der gerichtlichen Trennung im Formular nicht wahrheitsgetreu beantwortete (vgl. vi-VI1-A-58 S. 154). Im Verfahren um Kantonswechsel in den Kanton Zürich aufgrund des Gesuchs vom 30. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer ausserdem auf Nachfrage, ob seine Ehefrau ebenfalls den Zuzug in den Kanton Zürich beabsichtige, wahrheitswidrig an, sobald diese eine Arbeitsstelle im Kanton Zürich gefunden habe, werde sie ebenfalls umziehen (Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. September 2024, vi-VI1-A-86 S. 247 E. 2b), was zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht zur Debatte stand. Inwiefern die Antwort falsch wiedergegeben worden sein soll oder was der Beschwerdeführer an der Frage nicht verstanden haben könnte, wie er es ohne nähere Begründung nicht ausschliesst (amtl. Bel. 9 S. 12), ist weder einzusehen noch erklärt worden.

Eine unvollständige Auskunftserteilung kann im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesamtwürdigung gegen ein weitgehend tadelloses Verhalten sprechen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 und 3.3). Im hier zu beurteilenden Fall gab der Beschwerdeführer verschiedentlich nicht bloss unvollständige, sondern nachweislich falsche Auskunft gegenüber den Behörden, was umso deutlicher gegen ein tadelloses Verhalten spricht.

8.5 Nach dem Gesagten kann gerade nicht von einem tadellosen Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist deshalb nicht zu beanstanden, da die kumulativen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Titel nicht erfüllt werden.

9.

9.1 Für einen weitergehenden Aufenthaltsanspruch ist ausserdem erforderlich, dass die (enge affektive und wirtschaftliche) Beziehung zum Kind aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrechterhalten werden kann (E. 5 hiervor). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht sinngemäss geltend, es könne ihm nicht zugemutet werden, den Weg von Serbien in die Schweiz zurückzulegen, um seine Tochter für lediglich zwei Stunden zu besuchen, da die Kindsmutter einer Ausweitung des Besuchsrechts nicht zustimmen werde (amtl. Bel. 1 Ziff. 2.3.2 ff.). Er verweist zudem auf Reise- und Aufenthaltskosten von rund Fr. 1'100.– pro Aufenthalt bzw. rund Fr. 4'400.– pro Jahr sowie auf ein in Serbien angeblich erzielbares Einkommen von höchstens EUR 500.– pro Monat.

9.2 Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Es wurde bereits dargelegt, dass sich die Kindsmutter nicht grundsätzlich gegen den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter stellt und auch in der Vergangenheit jeweils von sich aus einer Ausweitung des Besuchsrechts zustimmte (E. 6.3.6.3 hiervor). Entsprechend werden inzwischen unbegleitete Besuche mit ebenfalls unbegleiteten Übergaben der Tochter durchgeführt. Eine neuere Entwicklung, etwa das Zurückfallen zu begleiteten Besuchen, ist dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ausländerrechtlich sind grundsätzlich die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen und tatsächlich gelebt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 6.2 mit Hinweis).

Es wurde vorangehend ebenfalls ausgeführt, dass es grundsätzlich genügt, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.5.1), was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint (vgl. amtl. Bel. 9 S. 13).

In Würdigung dieser Umstände ist auch hier nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse die Reise von Serbien aus nur für einen zweistündigen Besuch seiner Tochter auf sich nehmen. Angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwandes für die Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder wird die Neuregelung bei grösseren Distanzen meist darauf hinauslaufen, dass eine kleinere Kadenz von

Wochenendbesuchen durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längere Ferienaufenthalte (teil-)kompensiert wird (vgl. dazu auch BGE 142 III 481 E. 2.8). Eine angemessene Regelung dieser zivilrechtlichen Frage ist jedoch selbstredend nicht im ausländerrechtlichen Verfahren vorwegzunehmen oder zu antizipieren.

9.3 Die Distanz zwischen Serbien und der Schweiz ist darüber hinaus nicht mit Konstellationen vergleichbar, in welchen das Herkunftsland sehr weit von der Schweiz entfernt liegt. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht selbst bei grösseren Distanzen, namentlich zwischen der Schweiz und Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Tunesien, Indien oder Sri Lanka, die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts über längere Ferienaufenthalte bzw. Kurzbesuche als zumutbar erachtet hat (Urteile des Bundesgerichts in dieser Reihenfolge 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.6.5,2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 6.5,2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7,2C_364/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 5.4,2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.6.3,2C_81/2021 vom 29. Juli 2021 E. 5.4.3). Serbien liegt demgegenüber nicht weiter entfernt bzw. um ein Mehrfaches näher als die genannten Orte. Die Entfernung ist mit einer Flugreise von weniger als zwei Stunden überwindbar (BG-Bel. 2, BF-Bel. 15).

Dem Beschwerdeführer war es zudem bereits vor dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung möglich, von Serbien aus in die Schweiz zu reisen und sich hier während mehrerer Wochen aufzuhalten. Er bringt zwar vor, damals sei die Kindsmutter für Kost und Logis aufgekommen (amtl. Bel. 9 S. 13). Die Reise konnte er sich damit jedoch selbst leisten. Die Mutter der gemeinsamen Tochter bezog zudem seit 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2023 wirtschaftliche Sozialhilfe (E-Mail der Gemeinde Stans vom 22. April 2024, vi-VI1-A-51 S. 144). Angesichts dessen ist es schwer vorstellbar, sie wäre damit nicht nur für sich und ihre zwei, mit der Geburt der gemeinsamen Tochter am 5. Juni 2022 drei Kinder aufgekommen, sondern zeitweise (und zwar mehrere Wochen bis Monate lang, vgl. amtl. Bel. 1 Ziff. 1.2.1) auch für den Beschwerdeführer, ohne dass dieser finanziell das Geringste an Kost und Logis beigetragen hätte. Soweit er geltend macht, künftige Besuche seien finanziell nicht tragbar, bleiben seine Ausführungen vor diesem Hintergrund ebenfalls undifferenziert und ohne Beleg, wenn man davon absieht, dass mangels Kenntnis einer künftigen Besuchsregelung ohnehin nicht gesagt werden kann, wie ein Aufenthalt in der Schweiz sinnvollerweise zu gestalten sein wird. Mit der Auflage einiger möglicher Unterkünfte und hypothetischer Annahmen zu Kost und Freizeitangeboten ist nicht erstellt, dass ein viertägiger Aufenthalt zwingend Kosten von rund Fr. 1'100.– verursachen

würde (vgl. dazu ausserdem die Aufstellung der Beschwerdegegnerin in BG-Bel. 2 von maximal Fr. 525.–), noch dass dies angesichts einer allenfalls noch anzupassenden Besuchsregelung unverhältnismässig oder unzumutbar sei. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien lediglich ein Einkommen von höchstens EUR 500.– erzielen könnte. Die Behauptung, in Serbien keine Arbeit zu finden, bleibt ohne jede Grundlage und die pauschalen Verweise auf angeblich verschlechterte Wirtschaftslage und gestiegene Arbeitslosenzahl würden – selbst wenn sie denn zuträfen – für den konkreten Einzelfall noch nichts Derartiges belegen.

Eine praktisch aufwändigere Ausübung des Besuchsrechts aus dem Ausland her ist nicht in Abrede zu stellen, begründet jedoch keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch, da dies in jedem Fall angeführt werden könnte. Damit ist ein Härtefall gerade nicht dargetan und zudem auch nicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bereits aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und Serbien praktisch vereitelt würde. Auch diese Voraussetzung ist nicht letztlich erfüllt, wobei auf die weiterhin vorhandene Möglichkeit, die Beziehung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, noch einzugehen sein wird (nachfolgende E. 10.5).

10.

10.1 Der Beschwerdeführer hält schliesslich den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf Art. 8 EMRK für unverhältnismässig und macht unter anderem geltend, seine Wegweisung verunmögliche den Kontakt zu seiner Tochter faktisch (amtl. Bel. 1 Ziff. 2 ff.). Er verweist dabei insbesondere auf das Kindeswohl, die Freude der Tochter an den Besuchen, die aus seiner Sicht fehlende Möglichkeit elektronischer Kontakte sowie auf seine berufliche und sprachliche Integration in der Schweiz.

10.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV (Urteil des Bundesgerichts 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1). Aus der EMRK oder der BV ergibt sich grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Verfügt eine

ausländische Person über nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann die Verweigerung des Aufenthaltsrechts zwar Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Der Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (BGE 142 II 35 E. 6.1; 135 I 143 E. 2.1).

Dabei sind die in den vorstehenden Erwägungen geprüften kumulativen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits Ausfluss der hier vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2), weshalb diese – im Sinn der vorgeschriebenen Gesamtwürdigung – weiterhin zu berücksichtigen sind. Letztlich muss zwischen dem Eingriff in die privaten Interessen und dem damit verfolgten öffentlichen Interesse eine vernünftige Relation bestehen. Dabei sind namentlich die Dauer der Anwesenheit, das Verhalten der betroffenen Person, Art und Intensität der familiären Bindungen, die dem Kind drohenden Nachteile sowie die sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und Heimatstaat zu berücksichtigen. Dem Kindeswohl ist angemessen Rechnung zu tragen.

10.3 Vorliegend fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass seine Tochter in der Schweiz lebt und die Vater-Tochter-Beziehung vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Tochter gemäss den Ausführungen ihrer früheren Berufsbeiständin über das Wiedersehen mit dem Vater freute und dieser als zugewandten und liebevollen Vater beschrieben wurde (Schreiben von E.__ vom 30. Oktober 2024, vi-BF1-A-3). Die Tochter hat darüber hinaus grundsätzlich ein Interesse daran, den Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen. Ausserdem darf angenommen werden, die Unterhaltszahlungen des Vaters werden bei fehlendem Aufenthaltsanspruch nicht mehr in der gleichen Höhe ausfallen, wobei jeder Versuch einer Prognose reine Spekulation bliebe.

10.4 Von Bedeutung ist jedoch weiter, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keine enge affektive Beziehung zur Tochter – weder vor noch nach der Trennung – nachweisen kann und insbesondere kein Besuchsrecht im nach heutigem Massstab üblichen Umfang ausübt. Der persönliche Kontakt beschränkt sich vielmehr seit geraumer Zeit auf zwei Besuche pro Monat von je zwei Stunden. Dieses wie auch ein den ausländerrechtlichen Modalitäten angepasstes Besuchsrecht kann grundsätzlich auch durch Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder ergänzend über moderne Kommunikationsmittel vom Ausland aus wahrgenommen werden. Dass die

Tochter, die den Vater bislang nur sehr sporadisch zu Gesicht bekam, es schwer verkraften würde, wenn das marginale Besuchsrecht anderweitig wahrgenommen werden müsste, ist nicht naheliegend. Darüber hinaus erschwert die Wegweisung die Beziehungspflege zwar, vereitelt sie aber nicht.

10.5 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Kindsmutter werde elektronische Kontakte verhindern (amtl. Bel. 1 Ziff. 2.4, 9 S. 14). Einerseits ist bereits zur Genüge ausgeführt worden, dass sich die Mutter den Kontakten des Beschwerdeführers zur Tochter nicht in grundsätzlicher Weise entgegenstellt, auch mit Blick auf moderne Kommunikationsmittel (vgl. E. 6.3.6.3 hiervor). Andererseits trifft es nicht zu, dass die Eltern nicht (auch über den mit der Beiständin für die Besuche betriebenen Chat) miteinander kommunizieren (vgl. WhatsApp-Nachrichten vom 22. Januar [vermutlich 2026] in den am 9. Februar 2026 nachgereichten Unterlagen zu BF-Bel. 14), wie es der Beschwerdeführer darstellt. Aufgrund der Akten hat er inzwischen zweimal den Wunsch geäussert, einen Videoanruf mit der Tochter durchzuführen (mit «28.01.26» [vermutlich jedoch vom 5. Januar 2026] und «Do. 22. Jan.» überschriebene WhatsApp-Nachrichten in den am 9. Februar 2026 nachgereichten Unterlagen zu BF-Bel. 14), dem offenbar bislang nicht nachgelebt wurde. Es drängt sich demnach keinesfalls der Schluss auf, dass Telefonate oder Videokontakte zwischen Vater und Tochter künftig ausgeschlossen wären. Eine Koordination über die Beiständin oder andere geeignete Stellen, wie es bereits heute für die Übergaben geschieht, bleibt zudem weiterhin möglich (vgl. auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen in amtl. Bel. 9 S. 3). Dass – abgesehen von der einmaligen Erwähnung der Videotelefonie – etwas Ähnliches versucht worden und gescheitert wäre, wird denn auch nicht vorgebracht. Selbst der Beschwerdeführer geht sodann davon aus, dass die heute vierjährige Tochter mit fünf bis sechs Jahren selbständig mit ihm telefonieren könnte, sofern sie Zugriff auf das Handy der Mutter erhält, wogegen nichts spricht. Im Übrigen wäre die Tochter auch bis dahin nicht darauf angewiesen, dass die Mutter ihr das Telefon über die Dauer des Gesprächs entgegenhält, liesse es sich doch ohne Weiteres in Halterungen befestigen oder auf geeigneten Flächen abstellen. Der Kontakt über technische Hilfsmittel scheint vorliegend nicht gefährdet.

10.6 Weiter ist die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers ebenfalls zu berücksichtigen, wobei ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit März 2023 in der Schweiz aufhält. Eine besonders vertiefte soziale oder gesellschaftliche Integration ist nicht im Entferntesten ausgewiesen und entsprechend gar nicht behauptet worden. Nahe familiäre Bindungen in der Schweiz bestehen – abgesehen von der Beziehung zur Tochter – keine. Die geltend gemachte sprachliche Integration bleibt ebenfalls unbelegt. Sofern er hierfür auf die eingereichten WhatsApp-Nachrichten verweist, fällt einzig ein eklatanter Unterschied in der Formulierung der Nachrichten vom November 2024 (vgl. am 22. Januar 2026 nachgereichte Unterlagen zu BF-Bel. 14) zu den späteren Nachrichten auf. Ob die augenfällige Verbesserung auf der Verwendung frei und breit verfügbarer technischer Hilfsmittel oder einer überdurchschnittlichen Verbesserung der sprachlichen Kenntnisse zugrunde liegt, braucht nicht geklärt zu werden. Nachvollziehbare Beweismittel, die aus objektiver Sicht Aufschluss über das Sprachniveau des Beschwerdeführers geben könnten, fehlen nämlich in den Akten. Gegen eine berufliche Integration sprechen sodann mehrere Phasen der Arbeitslosigkeit seit dem Zuzug im Jahr 2023, zuletzt vom 1. Januar bis 31. März 2024. Es erscheint vorschnell, nach zwei sehr kurzen Anstellungen nun aufgrund der offenbar seit August 2024 ausgeübten dritten Tätigkeit bei der D.__ bereits von einer beruflichen Integration zu sprechen. Selbst wenn man diese bejahen wollte, fiele sie angesichts dieser Umstände bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht massgeblich ins Gewicht. Daneben bezog der Beschwerdeführer zusammen mit der damaligen Ehefrau wirtschaftliche Sozialhilfe (Entscheid der Sozial- und Gesundheitskommission der Gemeinde Stans vom 22. Juni 2023, vi-VI1-A-37 S. 78), offenbar jedoch bloss für einen Monat (Bestätigung der Gemeinde Stans vom 2. April 2024, vi-VI1-A-46 S. 139) über einen Betrag von Fr. 1'488.75 (E-Mail vom 22. April 2024, vi-VI1-A-51 S. 144). Eine Rückerstattung der bezogenen Leistungen ergibt sich nicht aus den Akten.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien, wo er über nicht nur hinreichende, sondern angesichts der marginalen Eingliederung in der Schweiz weitaus grössere sprachliche, kulturelle und persönliche Anknüpfungspunkte verfügt. Wie bereits erwähnt, sind auch seine Aussichten auf eine Anstellung nicht als ungünstig zu betrachten.

10.7 In einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ordnung sowie am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers (und seiner Tochter) am weiteren Verbleib in der Schweiz deutlich. Weder besteht eine enge affektive Beziehung zur Tochter noch zu sonst jemandem in der Schweiz. Das Besuchsrecht zu dieser kann auf verschiedenste Weise weiter ausgeübt werden und wird nicht vereitelt. Ein tadelloses ausländerrechtliches Verhalten vermag der Beschwerdeführer sodann in verschiedener Hinsicht nicht aufzuweisen. Die Integration ist weder in sozialer oder gesellschaftlicher Sicht vorhanden. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens wiegt für den Beschwerdeführer, der bis März 2023 in Serbien lebte, alles andere als schwer. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht auszumachen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der ausländerrechtlichen Ordnung sowie am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und an der Wegweisung überwiegt vorliegend bei Weitem. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verletzt daher weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 BV und hält auch vor Art. 96 AIG stand.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen weitergehenden Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer besonders engen affektiven Beziehung zur Tochter im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ob in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichend engen Beziehung auszugehen wäre, kann offenbleiben. Es ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Vater-Tochter-Beziehung aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und Serbien praktisch vereitelt würde oder mittels moderner Kommunikationsmittel nicht aufrecht erhalten werden könnte. Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdeführers unter verschiedenen Aspekten nicht als tadellos qualifiziert werden. Auch die abschliessende Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 13 Abs. 1 i.V.m. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

12.

12.1 Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 116 Abs. 3 VRG).

12.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für die Verfahren VA 25 31 und P 25 7 wird angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, des Umfangs der Prozesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG).

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 25 7) geht die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).

12.3

12.3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.3.2 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Sie umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das Honorar beträgt Fr. 220.– je Stunde (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die

Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).

12.3.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 20. Februar 2026 ein Gesamthonorar von Fr. 5'259.95.– (Honorar Fr. 4'785.– [21,75 Stunden à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 80.80 [Telefon/Porto Fr. 15.–; Kopien Fr. 65.80], Mehrwertsteuer Fr. 394.15 [8.1 % von Fr. 4'865.80]) geltend (amtl. Bel. 17). Der Betrag liegt zwar noch innerhalb des zulässigen Rahmens. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren jedoch als übersetzt.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren durch eine andere Rechtsanwältin vertreten war, weshalb ein gewisser Einarbeitungsaufwand verständlich ist. Hingegen enthält die Beschwerdeschrift teils wortwörtlich, teils sinngemäss übernommene Passagen aus den vorangegangenen Rechtsschriften (vgl. vi-VI1-A-82 S. 213 ff. und vi-BF-A), weshalb dieser Umstand durch eine vereinfache Ausarbeitung der Rechtsschrift wieder relativiert wird. Die Verfahren VA 25 31 und P 25 7 können darüber hinaus weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht als besonders komplex bezeichnet werden. Der Aktenumfang war vergleichsweise gering. Schwierige oder neuartige Rechtsfragen stellten sich keine. Der Streitgegenstand war klar umgrenzt und betraf einzig die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn eines aus Art. 13 BV respektive Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs gestützt auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter.

Die Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2025 und die Replik vom 19. Januar 2026, waren seitenmässig zwar umfangreich. Dies war jedoch teilweise der ausführlichen Sachverhaltsschilderungen, längeren allgemeinen Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie zahlreichen Wiederholungen geschuldet. Die konkreten fallbezogenen Ausführungen konzentrierten sich demgegenüber auf wenige zentrale Punkte, namentlich die Vater-Tochter-Beziehung, die Ausgestaltung des Besuchsrechts (inklusive Rolle der Kindsmutter dabei), die Unterhaltsleistungen, die hängigen Strafverfahren (das im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielte) sowie die Möglichkeit der Kontaktpflege vom Ausland aus. Im freiwilligen zweiten Schriftenwechsel wurde sodann auf die – inhaltlich – insgesamt knapp zehnseitigen Stellungnahmen eine weitere umfangreiche Eingabe getätigt, die im Wesentlichen die in der Beschwerde eingenommenen Standpunkte wiederholte, bei fast gleichem Zeitaufwand. Der Umfang des vorliegenden Urteils ist denn auch nicht der Komplexität der darin behandelten Themen geschuldet, sondern

den zahlreichen Einwänden und Vorbringen – die sich aber durchwegs als unbegründet erwiesen – sowie der schieren Menge an Beweisanträgen – auf welche mangels Entscheidrelevanz verzichtet werden konnte.

Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21,75 Stunden ist vor diesem Hintergrund nicht vollständig nachvollziehbar und als zu hoch einzustufen. In Nachachtung der nicht in Abrede zu stellenden persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer und der für die Bemessung massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 33 PKoG) wird das ordentliche Honorar ermessenweise auf Fr. 3'960.– festgesetzt, was einem der Sache und vergleichbaren Fällen angemessenen Aufwand von 18 Stunden entspricht. Zuzüglich Auslagen von Fr. 80.80 (Telefon/Porto Fr. 15.–; Kopien Fr. 65.80) und Mehrwertsteuer von Fr. 327.30 (8,1 % von Fr. 4'040.80) hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Simon Näscher, Rebstein, Anspruch auf ein Honorar von total Fr. 4'368.10. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihn mit diesem Betrag zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).

12.4 Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten im Verfahren VA 25 31 werden auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie einstweilen zulasten des Kantons. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Simon Näscher, Rebstein, wird auf Fr. 4'368.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, ihn mit diesem Betrag zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

5. [Zustellung].

Stans, 11. Mai 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.