113.11
Verordnung über das Einwohnerregister
vom 04.12.2008 (Stand 01.09.2023)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) vom 23. Juni 20061, von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 des Ausweisgesetzes (AwG) vom 22. Juni 20012, Artikel 59 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 20053 sowie von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes (kRHG) vom 4. Dezember 20084,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 44 sowie 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 19685,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das Einwohnerregister bezweckt die Kontrolle des Aufenthalts und der Niederlassung von natürlichen Personen in den Einwohnergemeinden.
Die Einwohnergemeinden erfassen im Einwohnerregister schweizerische und ausländische Personen.
Die Einwohnergemeinden liefern den Behörden sowie Departementen und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden nach Massgabe des kRHG und dieser Verordnung die notwendigen Grundangaben über die Einwohnerinnen und Einwohner.
Art. 2 Bekanntgabe von Daten an private Personen oder Organisationen
Einer privaten Person oder Organisation kann im Einzelfall auf Anfrage hin Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Beruf, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsart und Gültigkeitsdatum des Ausländerausweises sowie die Wohnortsanmeldung und -abmeldung einer Person bekannt gegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Werden Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt gegeben werden.
Den Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 107 KV6 sind die notwendigen Grundangaben zur Führung ihrer Bürgerregister bekannt zu geben.
Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz.
2. Organisation und Aufgaben
Art.
3 Kanton
a. Aufsicht
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde.
Er kann nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften über die Organisation, die Aufgaben, das Verfahren und die Gebühren erlassen.
Das Amt für Justiz ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, die es benötigt, um die Aufsicht über die Einwohnerregister für den Regierungsrat wahrzunehmen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit kann es auf die betreffenden Register, Informationssysteme und Datenbanken zugreifen.
Art. 4 b. Kantonales Erfassungszentrum für biometrische Ausweise
Die Staatskanzlei ist ausstellende Behörde für biometrische Pässe, Identitätskarten und weitere Reisedokumente.
Sie nimmt die Anträge der gesuchstellenden Person über Internet, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache entgegen und betreibt das kantonale Erfassungszentrum für biometrische Ausweise.
Die Kantonspolizei ist zuständig für die Entgegennahme der Verlustmeldung von biometrischen Ausweisen und zugriffsberechtigte kantonale Stelle auf das Informationssystem nach Art. 12 des Ausweisgesetzes7.
Art. 5 Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde bezeichnet eine Einwohnerregisterstelle.
Die Einwohnerregisterstelle:
führt das Einwohnerregister elektronisch;
weist jeder Person im Einwohnerregister einen Gebäudeidentifikator (EGID) und einen Wohnungsidentifikator (EWID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu;
stellt dem kantonalen Erfassungszentrum für biometrische Ausweise die Daten des Einwohnerregisters elektronisch zur Verfügung;
stellt die Bescheinigungen (z.B. Wohnsitzbescheinigung) aus;
stellt die Interimsausweise und die Ausweise über Niederlassung oder Aufenthalt aus oder verlängert diese;
führt eine Kontrolle über die ausgestellten Interimsausweise;
stellt gegebenenfalls die Einheimischenausweise aus;
meldet der anderen Einwohnerregisterstelle bei einem innerkantonalen oder ausserkantonalen Weg- oder Zuzug von Einwohnerinnen und Einwohnern die vollständigen Daten;
erfüllt die weiteren ihr von der Gesetzgebung auferlegten Meldepflichten.
Die Einwohnerregisterstelle hat das Register in Bezug auf den erfassten Personenkreis aktuell, richtig und vollständig zu führen.
Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen fest, innert welcher Frist die Mutationen im Einwohnerregister einzutragen sind.
3. Ausweise
Art. 6 Biometrische Ausweise
Biometrische Pässe, Identitätskarten und Reisedokumente für ausländische Personen werden mit den Merkmalen gemäss Ausweisgesetz8 bzw. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer9 vom Kanton ausgestellt.
Der Regierungsrat kann die Ausstellung provisorischer Pässe durch Verwaltungsvereinbarung einem andern Kanton übertragen. In diesen Fällen kommt das Verfahrensrecht des beauftragten Kantons zur Anwendung.
Art. 7 Heimatschein
Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis der Schweizerin oder des Schweizers.
Art. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsausweis
Der Niederlassungsausweis bescheinigt, dass die Person in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen ist, der Aufenthaltsausweis bescheinigt den Aufenthalt.
Die Gültigkeit des Aufenthaltsausweises ist zu befristen.
Art. 9 Interimsausweis
Mit dem Interimsausweis (Heimatausweis) wird Personen, die sich vorübergehend in einer anderen Gemeinde aufhalten wollen, auf deren Verlangen bestätigt, dass sie in der betreffenden Einwohnergemeinde niedergelassen sind.
Die Gültigkeit des Interimsausweises ist nach dem jeweiligen Aufenthaltsgrund zu befristen.
Art. 10 Ausländerausweise
Die Ausländerausweise werden von der Abteilung Migration ausgestellt, wenn das Meldeverfahren bei den Einwohnerregisterstellen abgeschlossen ist und eine Bescheinigung über die Erfüllung der Versicherungspflicht10 vorliegt.
4. Meldeverfahren
Art. 11 Meldepflicht bei Umzug
Wer umzieht, muss sich bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde abmelden und innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der Einwohnerregisterstelle der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.
Meldepflichtig ist auch der Umzug innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes.
Art. 12 Ausnahmen
Von der Meldepflicht befreit ist, wer:
sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält;
sich zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule in einer Gemeinde aufhält;
in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt untergebracht ist.
Art. 13 Daten der Einwohnerregister
Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden in Ausführungsbestimmungen einen Katalog der Daten, welche das Einwohnerregister enthält. Der minimale Inhalt richtet sich nach Art. 6 RHG und Art. 6 dieser Verordnung.
Die Meldepflichtigen erteilen wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Führung des Einwohnerregisters nötigen Daten und dokumentieren auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle ihre Angaben.
Art. 14 Meldepflicht bei Datenänderung
Ändern sich die angegebenen Daten oder kommen neue Daten hinzu, so meldet dies die betroffene Person der Einwohnerregisterstelle innert 14 Tagen.
Mit der Mitteilung an die Einwohnerregisterstelle erfüllt die betreffende Person auch allfällige weitere Meldepflichten gegenüber kantonalen und kommunalen Behörden. Entgegenstehende bundesrechtliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
Die Einwohnerregisterstelle teilt der betroffenen Person mit, dass die Meldepflicht gemäss Absatz 2 mit der Änderungsmeldung erfüllt ist.
Erhalten die kantonalen und kommunalen Behörden Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachverhalt, so melden sie dies der zuständigen Einwohnerregisterstelle. Diese fordert, wenn nötig, die betroffene Person mit angemessener Frist zur Meldung auf.
Art. 15 Meldepflicht bei Kollektivhaushalten
Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2 Bst. a RHV11 haben der Einwohnergemeinde Bewohnerinnen und Bewohner sowie die vom Bund vorgeschriebenen Merkmale per Stichtag 31. Dezember unentgeltlich zu melden. Die Meldung hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen.
Die Einwohnerregisterstelle hat die Daten gemäss Vorlage des Bundes bis zum 31. Januar des Folgejahres an den Bund zu liefern.
Die Einwohnerregisterstelle muss die Daten mindestens bis zum 30. April des Jahres aufbewahren, welches auf den Stichtag folgt.
Art. 16 Auskunftspflicht
Wird die Meldepflicht gemäss Art. 11 und 14 dieser Verordnung nicht eingehalten, sind die nachfolgenden Personen der zuständigen Einwohnerregisterstelle gegenüber zur unentgeltlichen Auskunft verpflichtet:
Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.
Elektrizitätswerke und die übrigen Anbietenden leitungsgebundener Dienste sind verpflichtet, über die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsidentifikation nötig sind, der Einwohnerregisterstelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Liegenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, den Einwohnergemeinden Daten für die EGID- und EWID-Zuweisung aus den Wohnungs- und Bewohnerlisten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Einwohnergemeinden können für die EGID- und EWID-Zuweisung mit Dritten zusammenarbeiten und nötigenfalls eine Gebäudebegehung vornehmen.
Die Amtsstellen des Kantons und der Einwohnergemeinden sind zur gegenseitigen unentgeltlichen Auskunft verpflichtet.
5. Hinterlegung von Schriften
Art. 17 Heimatschein
Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen, sofern für sie nicht bereits ein Heimatschein ausgestellt wurde;
Minderjährige, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und das gleiche Bürgerrecht sowie den gleichen Familiennamen wie diese besitzen.
Die Einwohnergemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
Art. 18 Interimsausweis
Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben den Interimsausweis zu hinterlegen.
Die Einwohnerregisterstelle bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
Interimsausweise sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
Art. 19 Datenänderung
Bei der Änderung von meldepflichtigen Daten sind auf Verlangen der Einwohnerregisterstelle neue Schriften zu hinterlegen.
Art. 20 Rückgabe
Wer aus einer Einwohnergemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
Vorbehalten bleiben sichernde Anordnungen anderer Behörden.
6. Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 21 Gebühren
Für Bescheinigungen, Ausweise und andere Verrichtungen können Gebühren bis Fr. 1 000.– erhoben werden.
Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Einwohnergemeinden einen Gebührentarif.
Art. 22 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Entscheide der Einwohnerregisterstelle kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Entscheide des Einwohnergemeinderates kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Art. 23 Strafbestimmungen
Wer gegen die Melde- oder Auskunftspflicht verstösst, die erforderlichen Ausweise oder Bescheinigungen nicht beibringt oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
Die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmungen
Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Ausweise und Bescheinigungen bleiben gültig.
Identitätskarten ohne Datenchip können gemäss Bundesbeschluss zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vom 13. Juni 200812 bis 28. Februar 2012 nach bisherigem Recht in der Wohngemeinde beantragt werden.
Art. 25 Änderung bisherigen Rechts
...13
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Einwohnerkontrollverordnung vom 22. November 199614;
die Ausführungsbestimmungen über das Ausstellen der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 5. November 200215;
die Ausführungsbestimmungen über das Zentrale Ausländerregister vom 6. Dezember 198216.
Art. 27 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.17
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 110 geändert durch - Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43), - Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS 2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)
OGS 2008, 110