122.3
Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts
vom 24.09.1972 (Stand 24.09.1972)
Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,
auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeindebeschlusses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbegehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes,
folgendes Gesetz:
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
Art. 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Art. 3 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
OGS 1974, 40