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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

210.1 · Obwalden Gesetzessammlung

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Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Obvaldo
  3. Legislazione Obvaldo
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210.1

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 30.04.1911 (Stand 01.03.2026)

Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald,

in Vollziehung von Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,

erlässt folgendes Gesetz:

Footnotes

  1. [1] SR 210

1. Allgemeiner Teil

1.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–4 …

Art. 5 Einwohnergemeinderat

Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Zivilgesetzbuches ist der Einwohnergemeinderat, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Art. 6 Weiterzug an den Regierungsrat

Die Entscheidungen des Einwohnergemeinderates können innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Vorsorgliche Massnahmen bleiben bis zur Entscheidung durch den Regierungsrat in Kraft.

Für die Fristberechnung gelten die betreffenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Citato in

Art. 7–15 …

Art. 16 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen im Sinne dieses Gesetzes erfolgen durch das Amtsblatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald und im schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das Zivilgesetzbuch dieses vorschreibt.

Die Behörde, welche die Veröffentlichung erlässt, bestimmt zugleich, ob dieselbe auch noch in andern Blättern zu erfolgen hat.

Art. 17 Gebühren

Die Gebühren und Besoldungen, welche das Zivilgesetzbuch oder das vorliegende Einführungsgesetz vorsieht, werden durch eine kantonsrätliche Verordnung festgesetzt.

2. Besonderer Teil

2.1. Personenrecht

2.1.1. Natürliche Personen

Art. 18 Verschollenheitserklärung

Gesuche um Verschollenheitserklärungen (36) sowie um Feststellung des Lebens oder des Todes einer Person sind unter Beilage allfälliger Akten an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Es findet das summarische Verfahren Anwendung2.

Footnotes

  1. [2] Art. 249 Bst. a Ziff. 2 ZPO (SR 272), ferner Art. 308 ZPO
Art. 19 Veröffentlichung und Entscheid

Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt die notwendigen Veröffentlichungen und fällt den Entscheid. Dem Gesuchsteller ist hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Wird die Verschollenheitserklärung oder die Feststellung des Todes ausgesprochen, so wird gleichzeitig der Beginn ihrer Wirksamkeit festgesetzt. Es erfolgt alsdann die Veröffentlichung des Entscheides und die Mitteilung an das Zivilstandsamt.

Art. 20 Verschollenheit und Eheauflösung

Wird mit der Verschollenheitserklärung gleichzeitig auch Auflösung der Ehe verlangt, so werden beide Begehren gemeinsam behandelt und vom ordentlichen Richter beurteilt.

Art. 21 Zivilstandswesen

Das Zivilstandswesen, die Anstellung und Besoldung der Angestellten und deren Beaufsichtigung wird durch eine kantonsrätliche Verordnung geregelt.

Art. 22 Haftbarkeit

Für denjenigen Schaden, welcher durch den Zivilstandsbeamten verursacht und von ihm nicht gedeckt wird, steht dem Kanton für die Hälfte das Rückgriffsrecht auf die betreffende Einwohnergemeinde zu (42).

Art. 23 Bereinigung

Die Klage auf Bereinigung von Eintragungen im Zivilstandsregister (42) wird vom Kantonsgerichtspräsidium beurteilt.

Art. 24 Findelkind

Wer ein Kind von unbekannter Abkunft findet (46), hat den Einwohnergemeindepräsidenten des Fundortes sofort zu benachrichtigen.

2.1.2. Juristische Personen

Art. 25 Juristische Personen

Juristische Persönlichkeit erlangen gemäss Art. 59 des Zivilgesetzbuches:

  1. die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden;

  2. 1a. die Zweckverbände;

  3. die Klöster und die kirchlichen Anstalten;

  4. die Korporationen und Teilsamen, soweit sie ein Statutarrecht besitzen;

  5. die Wuhrgenossenschaften und Genossenschaften gemäss Art. 114 des vorliegenden Gesetzes. Diese erlangen die Eigenschaft der juristischen Persönlichkeit durch den Erlass eines Reglementes abseite des Kantonsrates, beziehungsweise durch die regierungsrätliche Genehmigung eines von der Genossenschaft erlassenen Reglementes.

Schon bestehende Genossenschaften letzterer Art können sich den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen.

Citato in
Art. 26 Vereine

Zur Klage auf Auflösung eines Vereines (78) ist der Regierungsrat zuständig.

Art. 26a Zweckverbände

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Zweckverbände gründen.

Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden.

Die Statuten, die anderen rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Zweckverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor.

Die rechtsetzenden Erlasse des Zweckverbands unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 26b Organe

Der Zweckverband verfügt über mindestens folgende Organe:

  1. die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;

  2. die Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Verbandsgemeinde (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich;

  3. den Vorstand, bestehend aus mindestens drei Personen; diese dürfen nicht der Delegiertenversammlung angehören;

  4. das Rechnungsprüfungsorgan.

Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beschliessen mindestens über:

  1. den Beitritt, den Austritt und die Auflösung;

  2. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;

  3. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;

  4. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

Art. 26c Statuten

Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über:

  1. den Namen und den Sitz;

  2. den Zweck und die übertragenen Aufgaben;

  3. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten);

  4. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung;

  5. die wichtigen Beschlüsse, die Einstimmigkeit erfordern;

  6. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler;

  7. die Änderung der Statuten;

  8. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;

  9. die Auflösung und die Liquidation.

Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über:

  1. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung, Rechtssätze zu erlassen;

  2. die Befugnis des Vorstands, Entscheide der Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.

Art. 26d Wichtige Beschlüsse

Folgende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Delegiertenversammlung und soweit zuständig der Zustimmung der Stimmberechtigten aller Verbandsgemeinden:

  • 1. die Statutenänderungen betreffend den Verbandszweck und die übertragenen Aufgaben;

  • 2. die Statutenänderungen betreffend:

  • a. die Finanzierung, den Finanzhaushalt und den Kostenverteiler;

  • b. die Auflösung und die Liquidation;

  • c. den Austritt und die vermögensrechtlichen Folgen;

  • d. die Haftung.

Art. 26e Gründung

Die Statuten treten nach Ablauf eines Monats in Kraft, nachdem die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden über den Beitritt entschieden haben und die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erfolgt ist.

Mit Inkrafttreten der Statuten erhält der Zweckverband Rechtspersönlichkeit.

Mit Erlangen der Rechtspersönlichkeit gewährleisten die Verbandsgemeinden die Liquidität des Zweckverbands, allenfalls durch Vorschusszahlungen nach den mutmasslich zu erwartenden Kosten.

Art. 26f Rechtsmittel

Gegen die Entscheide des Vorstands oder des Gemeinderats kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Die Statuten können vorsehen, dass die Entscheide des Vorstands zuerst mit Beschwerde beim zuständigen Gemeinderat anzufechten sind.

Art. 26g Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden solidarisch.

Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer Stimmkraft im Zweckverband, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz3. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Footnotes

  1. [3] GDB 130.3
Art. 27 Stiftungen, Aufsichtsbehörde4

Aufsichtsbehörde über die Stiftungen ist, je nach deren Bestimmung, der Einwohner-, Bürger-, Kirchgemeinde- oder der Regierungsrat. Hinsichtlich der kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87). Bei Kompetenzstreitigkeiten über Zuständigkeit der Aufsicht entscheidet der Regierungsrat oder, falls er selbst auf die Aufsicht Anspruch erhebt, das Obergericht.

Der Regierungsrat kann die Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB) an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übertragen.

Footnotes

  1. [4] Teilweise überholt durch Art. 1 der V über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 (GDB 856.11)
Art. 28 Verwaltung

Auf die Verwaltung von Stiftungen finden die Vorschriften über die Verwaltung des Gemeinde- oder Staatsvermögens entsprechende Anwendung. Bei kirchlichen Stiftungen bleibt das kantonale öffentliche Recht vorbehalten (87).

Art. 29 Abänderung von Zweck und Organisation

Abänderungen im Zwecke (86) oder in der Organisation (85) einer Stiftung, welche unter der Aufsicht einer Gemeinde steht, erfolgen durch Beschluss des Regierungsrates. Unterliegt die Stiftung der Aufsicht des Regierungsrates, so entscheidet über diese Abänderungen der Kantonsrat.

Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ist bei Stiftungen unter ihrer Aufsicht zuständig für die Änderungen der Organisation und des Zwecks.

Handelt es sich um kirchliche Stiftungen, so ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlich.

2.2. Familienrecht

2.2.1. Eherecht und eheliches Güterrecht

Art. 30 …
Art. 31 Ungültigkeitsklage

Zuständig für die Erhebung der Ungültigkeitsklage (106) ist der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz der Ehegatten.

Art. 32–38 …
Art. 39 Güterrechtsregisterführer

Das Güterrechtsregister wird vom Handelsregisterführer oder im Falle von Verhinderung oder Ausstand von seinem Stellvertreter verwaltet.

2.2.2. Verwandtschaft

Art. 40–44 …
Art. 45 Anfechtung der Kindesanerkennung

Zuständige Behörde, um die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes anzufechten (Art. 259 Abs. 2 und 260a), ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Vaters. Demselben ist vom Zivilstandsbeamten von der erfolgten Anerkennung Mitteilung zu machen.

Art. 46–55 …

2.2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz

Art. 56 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Fachbehörde im Sinne des Bundesrechts (440). Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.

Citato in
Art. 57 …
Art. 58 Mandatsführung

Die Mandatsführung durch berufsmässige Beistände ist Sache der Einwohnergemeinden. Mehrere Einwohnergemeinden können die Mandatsführung in einer zentralen Organisation zusammenlegen.

Die Mandatsführung durch private Beistände ist Sache des Kantons.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt für die Mandatsführung private oder berufsmässige Beistände (400); sie beaufsichtigt die Beistände.

Der Kanton kann auf Gesuch einzelner Einwohnergemeinden die Mandatsführung entgeltlich übernehmen.

Übertragen alle Einwohnergemeinden die Mandatsführung an den Kanton, muss dieser sie entgeltlich übernehmen.

Art. 59 Aufsichtsbehörde

Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (441).

Art. 60 Beschwerdebehörde

Das Verwaltungsgericht ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz (450).

Das zuständige Gericht im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (439) wird durch das Gerichtsorganisationsgesetz5 bestimmt.

Footnotes

  1. [5] GDB 134.1
Citato in
Art. 61 Ambulante Massnahmen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen (437).

Art. 62 Fürsorgerische Unterbringung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung zuständig, soweit diese nicht der Einrichtung übertragen wurde (428). Durch Verordnung kann die Zuständigkeit zur Anordnung der Unterbringung auf bestimmte Ärzte erweitert werden (429).

Art. 63 Nachbetreuung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Nachbetreuung (437) zuständig. Durch Verordnung oder im Einzelfall kann die Zuständigkeit der Einrichtung übertragen werden.

Art. 64 Überprüfung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Einhaltung von Anweisungen bei ambulanten Massnahmen oder bei Nachbetreuungen überprüfen. Sie kann Beistände oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen.

Art. 65 Kosten der Massnahmen

Die betroffene Person trägt grundsätzlich die Kosten der Massnahmen.

Art. 66 Verantwortlichkeit

Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (454).

Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder einen Angestellten des Kantons oder einen privaten Beistand verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes6 zu.

Ist der Schaden durch ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder eine angestellte, beauftragte oder sonst wie zugezogene Person der Einwohnergemeinde verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die betreffende Einwohnergemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Einwohnergemeinde dem Kanton alle geleisteten Zahlungen. Der Einwohnergemeinde steht der Rückgriff auf die verantwortliche Person nach Art. 14 und 15 des Haftungsgesetzes zu.

Hat der Kanton oder die Einwohnergemeinde anstelle eines Privaten, der als Hilfsperson beigezogen oder dem die Besorgung eines Geschäfts übertragen wurde, für Schaden Ersatz leisten müssen, steht dem Kanton oder der Einwohnergemeinde gegen den Privaten in gleichem Umfang ein Ersatzanspruch zu.

Footnotes

  1. [6] GDB 130.3
Art. 67 Verordnung des Kantonsrats

Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die ambulanten Massnahmen, die fürsorgerische Unterbringung, die Nachbetreuung, das Verfahren, die Abgeltung der Behördenorganisation sowie die Kosten im Kindes- und Erwachsenenschutz.

Citato in
Art. 68–70 …

2.2.4. Jugendschutz

Art. 71 …

2.3. Erbrecht

2.3.1. Erben

Art. 72 Rente7

Die Rente, welche der überlebende Ehegatte statt der Nutzniessung jederzeit verlangen kann (463), wird vom Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

Footnotes

  1. [7] Überholt durch Aufhebung von Art. 463 und 464a ZGB im neuen Ehe- und Erbrecht, BG vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 I, 122)
Art. 73 Sicherung der Miterben8

Die Sicherheitsleistung durch den überlebenden Ehegatten gegenüber den Miterben (464) wird im Streitfall durch den Kantonsgerichtspräsidenten festgesetzt.

Footnotes

  1. [8] Überholt durch Aufhebung von Art. 463 und 464a ZGB im neuen Ehe- und Erbrecht, BG vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 I, 122)
Art. 74 …
Art. 75 Inventar

Die Anordnung einer Inventaraufnahme im Falle der Einsetzung eines Nacherben, sowie die allfällige Erbschaftsverwaltung (490) wird durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers verfügt.

Art. 76 Letztwillige Verfügungen, Aufbewahrung

Die letztwilligen Verfügungen können im Archiv der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung übergeben werden (505). Über die Aufbewahrung weiterer Dokumente, insbesondere des Vorsorgeauftrags (361) und der Patientenverfügung (371) sowie über die Art der Aufbewahrung kann der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 77 Niederlegung

Die Niederlegung einer mündlichen letztwilligen Verfügung (507) oder die entsprechende Erklärung zu Protokoll, erfolgt vor dem Kantonsgerichtspräsidium.

Art. 78 Willensvollstrecker

Die Einsetzung von Willensvollstreckern durch einen Erblasser (517) wird den Betreffenden durch den Einwohnergemeinderat des Wohnortes des Erblassers mitgeteilt.

2.3.2. Erbgang

Art. 79 Verschollenheitserklärung bei Erbfällen

Die zuständige Behörde für das Begehren auf Erlass einer Verschollenheitserklärung (550) ist der Bürgergemeinderat der Heimatgemeinde des Verschollenen oder diejenige Behörde, welche die Erbschaft verwaltet.

Art. 80 Sicherung der Erbschaft

Die zur Sicherung der Erbschaft notwendigen Massnahmen (551) werden vom Einwohnergemeinderat oder in dringenden Fällen vom Einwohnergemeindepräsidenten getroffen.

Art. 81 Siegelung

Die Erbschaft ist ohne Verzug unter Siegel zu legen (552), wenn:

  1. einer der Erben die Siegelung ausdrücklich verlangt;

  2. ein Inventar aufzunehmen ist.

Art. 82 Beamte für die Siegelung

Die Siegelung erfolgt durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers. Bei Todesfällen, bei welchen eine Siegelung stattzufinden hat, haben die Erben, die Familie und die Hausgenossen des Erblassers dem Einwohnergemeindepräsidenten unverzüglich Mitteilung zu machen.

Art. 83 Erbschaftsinventar

Das Erbschaftsinventar (553) wird durch den Einwohnergemeindepräsidenten oder dessen Stellvertreter unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers aufgenommen. Es enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und der Schulden des Erblassers.

Art. 84 Aufforderung an die Erben

Die Aufforderung an die Erben, sich zum Erbgang zu melden (555), erfolgt durch den Einwohnergemeinderat am Wohnsitz des Erblassers.

Art. 85 Abgabe letztwilliger Verfügungen, Erbschaft, Zuweisung und Verwaltung

Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung, ein Erbvertrag oder ein Ehevertrag vor, so sind diese Urkunden unverweilt dem Einwohnergemeindepräsidenten zuhanden des Gemeinderates einzuhändigen.

Letzterer entscheidet über die Zuweisung der Erbschaft an die Erben oder die Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung, nachdem die Urkunden (558) von ihm eröffnet worden sind.

Art. 86 Bescheinigung über Erbberechtigung

Die Bescheinigung über Erbberechtigung (559) wird vom Gemeindeschreiber oder dem Einwohnergemeindepräsidenten auf Anordnung des Gemeinderates ausgestellt.

Art. 87 Ausschlagung einer Erbschaft

Die Ausschlagung (570) einer Erbschaft ist dem Einwohnergemeindepräsidenten am Wohnort des Erblassers zuhanden des Gemeinderates zu erklären.

Art. 88 Kenntnisgabe

Der Einwohnergemeinderat hat von der Ausschlagung der Erbschaft dem überlebenden Ehegatten (574), sowie allfällig den nachfolgenden Erben (575) Kenntnis zu geben.

Er entscheidet auch über allfällige Gesuche der Erben um Fristverlängerung oder erneute Fristansetzung (576).

Art. 89 Öffentliches Inventar

Das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars (580) ist an das Kantonsgerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet im summarischen Verfahren über das Gesuch (581) und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung.

Innert der Auskündungsfrist (582) sind die Besitzer von Vermögensgegenständen und die Schuldner des Ausgekündeten verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten beim Konkursamt anzumelden. Eine Verletzung der Meldepflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts geahndet werden.

Beschwerden betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars sind innert zehn Tagen seit Kenntnis desselben (584) beim Kantonsgerichtspräsidium anzubringen.

Ist die Auflagefrist (584) abgelaufen, stellt das Konkursamt das öffentliche Inventar dem Einwohnergemeindepräsidenten zu, der die Erben auffordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (587).

Über das Begehren um Fristverlängerung entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium (587).

Gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums kann innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

Art. 90 Liquidation einer Erbschaft

Die amtliche Liquidation (595) einer Erbschaft wird durch das Kantonsgerichtspräsidium angeordnet.

Art. 91 Erbengemeinschaft

Die Bestellung eines Vertreters auf Begehren eines Erben bei einer Erbengemeinschaft (602) erfolgt durch den Einwohnergemeinderat.

Citato in
Art. 92 Verschiebung der Teilung, vorsorgliche Massnahmen

Über das Begehren um Verschiebung einer Erbschaftsteilung (604 Abs. 2) entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.

Die vorsorglichen Massnahmen auf Begehren der Miterben (604 Abs. 3) zur Sicherung der Erbschaft werden vom Einwohnergemeinderate angeordnet.

Art. 93 Behördliche Mitwirkung

Ist eine behördliche Mitwirkung bei einer Erbschaftsteilung (609) erforderlich, so bezeichnet der Einwohnergemeinderat zu dem Zwecke entweder eines seiner Mitglieder oder den Gemeindeschreiber oder den Gemeindeweibel.

Art. 94 Losbildung

Können sich die Erben über die Bildung der Lose nicht einigen, so wird vom Einwohnergemeinderat ein Mitglied bestimmt, das die Losbildung vornimmt (611). Gegen diese Losbildung kann an den Einwohnergemeinderat rekurriert werden, der eine neue Losbildung anordnet, wenn ihm der Rekurs begründet erscheint.

Gegen diesen neuen Entscheid ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

Art. 95 Versteigerung

Der Einwohnergemeinderat entscheidet darüber, ob eine Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben versteigert werden soll (612 Abs. 3). Er entscheidet auch über Veräusserung oder Zuweisung bestimmter Erbschaftssachen (613) an einen Erben.

Art. 96 Grundstücke

Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstückes nicht einigen, so wird er durch die kantonale Steuerverwaltung9 festgestellt (618).

Footnotes

  1. [9] Art. 4 Bst. d Schätzungs- und Grundpfandgesetz (GDB 213.7)
Art. 97 Gewerbe

Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines Gewerbes (621, 625) entscheidet das Kantonsgericht. Der Entscheid kann an das Obergericht weitergezogen werden. Der Richter ist an die Anbringen der Parteien nicht gebunden, sondern kann von sich aus diejenigen Beweisaufnahmen anordnen, die ihm notwendig erscheinen.

Art. 98 Erbrecht des Gemeinwesens

Erbschaften, welche mangels gesetzlicher Erben oder letztwilliger Verfügung an den Staat fallen würden, werden zur einen Hälfte dem kantonalen Irrenfonds und dem Baufonds der kantonalen Krankenheilanstalt und zur andern Hälfte dem Schulfonds der Gemeinde, in welcher die Erbschaft gefallen ist, zugewiesen.

Art. 99 Kündigung einer Gemeinderschaft

Als landesüblicher Termin (338 und 622) bei Kündigung einer Gemeinderschaft gilt der 1. März und der 1. Wintermonat.

2.4. Sachenrecht

2.4.1. Eigentum

Art. 100 …
Art. 101 Marchbereinigung

Sämtliche Eigentumsgrenzen sind innert einer Frist von 10 Jahren zu vermarchen. Der Regierungsrat ist ermächtigt, diese Frist, wenn nötig, zu verlängern. Der Kantonsrat erlässt eine bezügliche Vermarchungsinstruktion.

Verweigert ein Grundeigentümer seine Mitwirkung bei der Bereinigung von Grenzzeichen, so werden vom Kantonsgerichtspräsidenten auf Gesuch des oder der Beteiligten die notwendigen Massnahmen getroffen (669).

Art. 102 Bäume in oder an Hägen

Wenn ein Baum in einem Hag steht oder wenn er den Hag berührt oder aus ihm hervorgewachsen ist, so gehört er demjenigen, welcher die Hagpflicht hat. Diese Bestimmung hat auch Anwendung bei Grenzmauern. Für Grenzmauern und Steinwürfe gilt als grösste Breite ein Meter.

Art. 103 Fundanzeigen

Fundanzeigen (720) sind an den Einwohnergemeindepräsidenten zu richten. Derselbe ordnet dann nötigenfalls auch die Versteigerung an (721).

Art. 103a Bergregal

Der Regierungsrat ist zuständig für die Genehmigung des gewerbsmässigen Abbaus von Steinen und Erden.

2.4.2. Nachbarrecht

Art. 104 Betreten des nachbarlichen Grundstückes

Ein Eigentümer ist berechtigt (695), zum Zwecke der Bewirtschaftung seiner Liegenschaft oder zur Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück vorübergehend und nach vorheriger Mitteilung an den Nachbarn zu betreten. Er hat den verursachten Schaden zu ersetzen.

Citato in
Art. 105 …
Art. 106 Hagpflicht der Anstösser

Zwischen zwei Privatgrundstücken ist jeder der beiden Anstösser je zur Hälfte, bei Anstoss an öffentliche Rechtsame aber ist der Private allein hagpflichtig, sofern eine Einfriedung überhaupt notwendig ist und Vertrag und Herkommen nicht etwas anderes bestimmen.

2.4.3. Pflanzungen

Art. 107 Bäume und Sträucher

Das Kappen von Obstbäumen ist dem Eigentümer des anstossenden Grundstückes untersagt. Er hat Anspruch auf den Anries (688).

Nussbäume und nicht fruchttragende Hochstämme dürfen nur in einer Entfernung von 6 Meter, andere hochstämmige Obstbäume nur in einer Entfernung von 4 Meter, Zwergobstbäume und Sträucher nur in einer solchen von 50 Zentimeter von der Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Bäume und Sträucher jeder Art nicht näher als 50 Zentimeter an der Grenze stehen.

Gegen das Pflanzen von Bäumen an oder auf Strassen und auf öffentlichen Plätzen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung der Stämme von mindestens 3 Meter von der Baulinie beobachtet wird. An schon bestehenden Strassen und in Anlagen dürfen abgehende Bäume auch bei geringerem Abstande durch neue ersetzt werden.

Citato in
Art. 108 Klageverjährung, Aufastung

Die Klage auf Beseitigung von Bäumen verjährt nach zwei Jahren seit der Pflanzung des zu nahe stehenden Baumes.

Bäume, welche von Alters her oder infolge Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn dieselben aber abgehen, so tritt, abgesehen von besonderen Vereinbarungen und mit Ausnahme des bestehenden Waldbodens, für die Neupflanzung wieder die Regel ein.

Überragende Äste und Wurzeln von anstossendem Wald oder Waldbäumen dürfen, wenn sie das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin binnen angemessener Frist nicht beseitigt werden, nur unter Aufsicht und Leitung des bezüglichen Revierförsters gekappt und das Material beeignet werden.

Ohne Vorwissen des Forstpersonals erfolgte Aufastungen ziehen Bestrafung des anstossenden Grundeigentümers nach sich.

Citato in
Art. 109 Wälder

Auf künstlichem oder natürlichem Wege neu entstehende Wälder sollen, wenn sie an Wies- oder Ackerland eines dritten Eigentümers angrenzen, 6 Meter und bei weniger ertragsfähigem Kulturland wenigstens 3 Meter vom nachbarlichen Grundstück entfernt bleiben.

Von dieser Bestimmung kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.

2.4.4. Grunddienstbarkeiten

Art. 110 Wegrechtsamen

Winterwege stehen, Sonderrechte vorbehalten, während der Monate Dezember, Januar und Februar offen.

Im übrigen wird der Inhalt der Wegrechte, soweit sie im Einzelfalle nicht speziell geordnet sind, durch den Ortsgebrauch bestimmt.

Die über den Notweg (694) geltenden Bestimmungen finden auf die notwendigen Holztransportwege, Tränkwege, Winterwege und Fahrwege für Vieh und Räderfuhrwerke entsprechende Anwendung.

Neue Wege dieser Art sollen übrigens nur dann bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller auf andere Weise sich nicht oder nur allzuschwierig behelfen kann.

Wenn solche früher wegen Nichtgebrauch eingegangene Wege wieder notwendig werden, so hat der Inhaber des dienenden Grundstückes nur insoweit eine Entschädigung zu beanspruchen, als er für die Löschung einen Ersatz geleistet hat.

2.4.5. Recht des Nutzniessers

Art. 111 Sicherstellung

Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über die Gesuche um Sicherstellung durch den Nutzniesser (760, 775), ordnet nötigenfalls die Beistandschaft an (762) und trifft die nötigen Vorkehrungen, wenn sich Eigentümer und Nutzniesser über die sofort zu ergreifenden Massnahmen nicht einigen können (773).

Art. 112 Inventar

Das Inventar, welches vom Nutzniesser oder Eigentümer verlangt wird (763), wird vom Notar aufgenommen, welcher auch die Urkunde hierüber ausstellt.

Art. 113 Feuerversicherung

Der Nutzniesser hat auf Verlangen des Eigentümers Gebäude gegen Feuerschaden angemessen zu versichern und ebenso die Fahrhabe, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (767). Der Nutzniesser kann im einzelnen Fall den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten darüber anrufen, ob eine solche Ausnahme vorliege oder nicht.

2.4.6. Bodenverbesserungen

Art. 114 Flurgenossenschaft

Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen Gütern können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen.

Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, so sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet.

Gebäude, Gärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kies- oder Lehmgruben betrieben werden, können, soweit solche Betriebe gestört würden, nicht zwangsweise zu einem solchen Unternehmen herbeigezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist.

Citato in
Art. 115 Flurkommission

Die beteiligten Grundeigentümer wählen eine Flurkommission, welche den vorläufigen Perimeterkreis, die Statuten, den Plan und den Kostenvoranschlag aufstellt.

Der Regierungsrat kann diese Aufgabe auf Ersuchen der beteiligten Grundeigentümer gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Verwaltung übertragen.

Citato in
Art. 116 Statuten

Die Statuten müssen enthalten:

  1. Bestimmungen über Leitung und Ausführung des Unternehmens;

  2. Bezeichnung und Umschreibung der beteiligten Grundstücke;

  3. Bestimmungen über Deckung der Erstellungs- und Unterhaltungskosten.

Citato in
Art. 117 Plan und Kostenvoranschlag

Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.

Citato in
Art. 118 Auflage von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Einsprachen

Die Statuten, sowie Plan und Kostenvoranschlag sind während wenigstens 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.

Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.

Citato in
Art. 119 Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, Erledigung der Einsprachen

Statuten, Plan und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Dem Regierungsrat sind mit diesen Akten auch die sämtlichen eingelangten Einsprachen zu übermitteln.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Vorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die nötigen Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung vorliegen und die Kosten des Unternehmens mit dessen Nutzen im Einklange stehen.

Der Regierungsrat erledigt die eingelangten Einsprachen. Sofern dieselben zivilrechtlicher Natur sind, verweist er die Einsprecher auf den Zivilrechtsweg.

Citato in
Art. 120 Festlegung der Beitragshöhe

Die Festlegung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, sowie die Feststellung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens obliegen der Flurkommission. Für das Festlegen des Perimetergebiets gemäss Wasserbaugesetz kann sie Fachleute beiziehen. Die Bestimmungen des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Art. 121 Konstituierung, Zwangsenteignung

Durch die Genehmigung der Statuten, des Planes und Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.

Die Genehmigung berechtigt die Flurgenossenschaft, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechtsamen auf dem Wege der Zwangsenteignung zu erwerben und die beteiligten Grundeigentümer zur Leistung eines verhältnismässigen Beitrages anzuhalten.

Citato in
Art. 122 Beginn der Arbeiten, Veränderungen und Ergänzungen

Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden. Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.

Art. 123 Neueinteilung der Grundstücke

Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in Grundstücken in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Auf eine zweckmässige Güterzusammenlegung soll in jedem Falle Rücksicht genommen werden.

Art. 124 Entschädigung in Geld

Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden:

  1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den ausgetauschten Grundstücken;

  2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt.

In diesem Falle ist voller Schadenersatz zu leisten.

Art. 125 Streitigkeiten unter den Beteiligten

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden im Rekurswege durch den Regierungsrat entschieden. Diejenigen Mitglieder, welche bei der Ausführung des Unternehmens mitgewirkt haben, befinden sich im Ausstand und es ergänzt sich der Regierungsrat aus den Mitgliedern des Kantonsrates.

Entschädigungen an Dritte haben gemäss der kantonalen Gesetzgebung über Zwangsenteignung zu erfolgen.

Art. 126 Neue Flureinteilung, Öffentliche Beurkundung

Nach Vollendung des Unternehmens hat die Flurkommission die neue Flureinteilung öffentlich beurkunden und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen. Für die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden (954).

Art. 127 Kanalisation

Bei der Durchführung einer Kanalisation durch eine Gruppe von Häusern oder Liegenschaften10 finden Art. 114 bis 126 des vorliegenden Gesetzes entsprechende Anwendung.

Bei der Lastenverteilung ist sowohl auf den Wert des Grundbesitzes, als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteil ziehen, Rücksicht zu nehmen und überhaupt sind hiebei alle in Betracht fallenden Verhältnisse zu würdigen.

Footnotes

  1. [10] Korrektur eines redaktionellen Fehlers: Es muss Liegenschaften heissen, nicht Liegenschaftsbesitzer

2.4.7. Quellen, Bäche, Flüsse, Wasserrechte

Art. 128 Fortleitung von Quellen

Die Fortleitung von Quellen ausserhalb des Kantons (705) bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

Citato in
Art. 128bis …
Citato in
Art. 129 Abwasser

Wer einen Brunnen zuleitet, ist verpflichtet, für unschädliche Fortleitung des Abwassers zu sorgen. Der Nachbar, durch dessen Grundstück das Wasser am nächsten und unschädlichsten abgeleitet werden kann, ist verpflichtet, die Ableitung gegen vollen Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zu gestatten.

Es ist verboten, Wasser zu versenken, wenn die Vermutung berechtigt ist, dass dasselbe unterirdisch fortfliessend früher oder später Schaden zufügen könnte.

Art. 130 Ableitung in öffentliche Gewässer

Der Regierungsrat kann das Einführen von privaten oder öffentlichen Abwasserleitungen und Kanalisationen in die öffentlichen Gewässer gestatten. Sofern jedoch dadurch Wasserbezugs- und Tränkrechte benachteiligt werden sollten, sind diese Nachteile zu vergüten und die daherigen Entschädigungen im Nichteinigungsfalle auf dem Enteignungswege festzustellen.

2.4.8. Jagd und Fischerei

Art. 131 Betreten von Wald, Weide- und Wiesland

Das Betreten von Wald, Weide- und Wiesland zum Zwecke der Ausübung von Jagd und Fischerei ist gestattet (699). Der verursachte Schaden ist zu ersetzen.

Wiesland an Privatgewässern darf zur Ausübung der Fischerei nur mit Bewilligung des Grundeigentümers betreten werden.

2.4.9. Heimatschutz

Art. 132 Reklametafeln, Landschaftsschutz, Zwangsenteignung

Der Regierungsrat wird eine Verordnung erlassen über das Verbot oder die Besteuerung von Reklametafeln, Affichen und andere der Reklame dienenden Aufschriften.

Er ist berechtigt, zum Schutze und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, Bäumen und seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschafts- und Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung im Verordnungswege die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.

Diese Befugnis kann vom Regierungsrate auch auf die Gemeinden übertragen werden.

Staat und Gemeinden sind berechtigt, Gegenstände der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Arten auf dem Wege der Zwangsenteignung, und besonders auch durch Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich zu machen.

2.4.10. Baurecht und Enteignung

Art. 133 …
Art. 134 Enteignung und Entschädigung

Wenn bei Enteignungen dem Expropriaten selbst ein Vorteil erwächst, so soll der Wert desselben bei Zumessung der Entschädigungssumme in Berücksichtigung gezogen werden.

Bei Enteignung von Wasserkräften kann, wo die besondern Umstände dies als angezeigt erscheinen lassen, die Entschädigung ganz oder teilweise durch Zuweisung von elektrischer Kraft geleistet werden.

Art. 135–136 …
Art. 137 Befugnisse der Gemeinden betreffend Bauten, Strassen, Anlagen, Bäume, Zierpflanzen und dgl.

Die Gemeinden und Ortsgemeinden sind berechtigt, Bestimmungen aufzustellen:

  1. …

  2. über die Bedingungen, unter welchen Privatstrassen errichtet werden dürfen und unter welchen dieselben von der Gemeinde oder Ortsgemeinde übernommen werden;

  3. über die Anlage von Strassen und Trottoirs, Abzugskanälen, Kanalisationen, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen und Ähnliches, sowie über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben;

  4. über die Erstellung von Güterstrassen und Güterwegen, sowie über die Beitragsleistung der Gebäude- und Grundeigentümer an die Kosten und den Unterhalt, soweit denselben aus der Anlage Vorteile erwachsen;

  5. über die Anlage und den Schutz von Bäumen und Zierpflanzen an Strassen und auf öffentlichen Plätzen.

Über die Verteilung der in Ziff. 3 und 4 vorgesehenen Beiträge entscheidet im Rekursfalle der Regierungsrat, unter Berücksichtigung der in Art. 127 dieses Gesetzes enthaltenen Grundsätze.

Die auf Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Citato in
Art. 138–140 …

2.5. Grundpfandrecht: Zinsfuss, Schatzung, Belastungsgrenze und Kündigung

Art. 141–161 …

2.6. Fahrnispfand

Art. 162 Viehverpfändung11

Die Verschreibungsprotokolle über Viehverpfändung (885) werden durch die Betreibungsbeamten in den Gemeinden geführt.

Die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Abschliessung solcher Geschäfte wird durch den Regierungsrat erteilt.

Wird verpfändetes Vieh aus der Gemeinde, in deren Protokoll es verschrieben ist, in eine andere Gemeinde gebracht, so ist dem Betreibungsbeamten der letzteren Gemeinde durch denjenigen der erstern hievon Kenntnis zu geben.

Footnotes

  1. [11] Vgl. V betreffend die Viehverpfändung vom 24. April 1918 (GDB 213.31)

2.7. Grundbuchrecht

2.7.1. Grundbuch

Art. 163–168 …
Art. 168a Grundbuchkreis Obwalden

Der Kanton Obwalden bildet einen einzigen Grundbuchkreis. In Engelberg besteht eine Aussenstelle.

Die Führung des Grundbuches obliegt dem Grundbuchamt.

Der Regierungsrat regelt die nähere Organisation des Grundbuchamts und bestimmt dessen Sitz.

Art. 168b Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist eine kantonale Amtsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes12.

Es führt das Grundbuch nach den Vorschriften des Bundesrechts und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Teilung eines Grundstückes (743 Abs. 2 und 3);

  2. Zerstückelung und Anzeige der Schuldübernahme (833 und 834);

  3. Änderungen im Pfandrechtsverhältnis (852 Abs. 2);

  4. Ausstellung von Pfandtiteln (861);

  5. Entgegennahme von Zahlungen bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers oder bei dessen Verlegung zum Nachteil des Schuldners (851 Abs. 2);

  6. Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (962);

  7. Bereinigung der Einschreibungen bei der Teilung und bei der Vereinigung von Grundstücken (974a und 974b);

  8. erleichterte Löschung zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge (976);

  9. Löschung anderer Einträge (976a und 976b);

  10. Einführung des Grundbuches (Art. 38 ff. SchlT ZGB);

  11. Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (976c).

Das Grundbuchamt veröffentlicht im Amtsblatt den Erwerb von Grundstücken.

Die Mitarbeiter des Grundbuchamts und der Grundbuchbereinigung sind gegenüber dem Kanton für den Schaden verantwortlich, der durch ihr Verschulden in der Grundbuchführung entsteht.

Footnotes

  1. [12] GDB 130.1
Art. 168c Regierungsrat

Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde (949d Abs. 2, 953 Abs. 1 und 956 Abs. 1).

Er veranlasst regelmässige Inspektionen, wobei er die unmittelbare Aufsicht über die Führung des Grundbuches einem Grundbuchinspektor übertragen kann.

Art. 168d Rechtsschutz

Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (956a und 956b).

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes13 und der Verwaltungsverfahrensverordnung14 anwendbar.

Footnotes

  1. [13] GDB 130.1
  2. [14] GDB 133.21
Art. 168e Kantonsgerichtspräsidium

Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig:

  1. für die Eintragung des Eigentums an einem nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstück (662);

  2. für die Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten, des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (666a, 666b, 781a und 823);

  3. für die Bereinigung der Pfandrechte (833 Abs. 2);

  4. für die Anordnung betreffend die Hinterlegung von Zahlungen beim Schuldbrief (851);

  5. für die vorläufigen Eintragungen ins Grundbuch (961 und 966);

  6. für die Anfechtung der Löschung und die Verfügung auf Berichtigung (976b).

Im Übrigen sind die Zivilprozessordnung15 und das Gerichtsorganisationsgesetz16 anwendbar.

Footnotes

  1. [15] SR 272
  2. [16] GDB 134.1
Art. 168f Aufnahme öffentlicher Grundstücke in das Grundbuch

Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

Art. 168g Elektronischer Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen

Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen regeln, ob und inwieweit:

  1. der elektronische Geschäftsverkehr angeboten wird;

  2. elektronische Auszüge aus dem Papiergrundbuch, dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen angeboten werden;

  3. die elektronische Auskunft und Einsichtnahme in die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches zugelassen werden;

  4. bestimmten Behörden oder Personen ein erweiterter Zugang zu den Daten des Hauptbuches, des Tagebuches und der Hilfsregister gewährt werden soll.

Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Zugriffs auf Daten des Hauptbuches für Nachführungsgeometer, Amtsstellen des Kantons, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Urkundspersonen. Er kann, unter vorgängiger Anhörung des Grundbuchamts und des Datenschutzbeauftragten, weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren.

Der Regierungsrat erlässt ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

Art. 168h Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

Die durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes, privates Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 129 Abs. 1 der Grundbuchverordnung17 sind im Grundbuch anzumerken. Bei den übrigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist die Anmerkung nicht zwingend.

Für die Anmeldung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen zur Anmerkung oder Löschung im Grundbuch ist die Behörde des Gemeinwesens oder der Trägerschaft der betreffenden öffentlichen Aufgabe zuständig, welche sie verfügt oder mitveranlasst hat.

Die Kosten gehen zulasten des Veranlassers des Verwaltungsverfahrens. Wird die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Vertrags im Grundbuch angemerkt, so erfolgt die Kostentragung nach der spezifischen Interessenlage.

Der Regierungsrat kann weitere Anmerkungstatbestände gemäss Art. 129 Abs. 3 der Grundbuchverordnung18 erlassen. Er erstellt diesfalls eine Liste mit sämtlichen Anmerkungstatbeständen und teilt sie dem Bund mit.

Footnotes

  1. [17] SR 211.432.1
  2. [18] SR 211.432.1
Art. 168i Öffentliches Bereinigungsverfahren

Für die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (976c) ist der Regierungsrat zuständig.

Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen zulasten des Kantons.

Die Einzelheiten und das Verfahren werden vom Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen geregelt. Er kann die Bereinigung weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen.

Art. 168k Ergänzende Bestimmungen zum Grundbuchwesen

Der Kantonsrat regelt die Grundbuchgebühren durch Verordnung.

Der Regierungsrat regelt die Führung des Grundbuches in Ausführungsbestimmungen.

Art. 168l Grundbuchbereinigung

Die Anlage, die Inkraftsetzung und die Führung des Grundbuches erfolgt von Gemeinde zu Gemeinde.

Die Grundbuchbereinigung erfolgt nach Anordnung und unter Aufsicht des Regierungsrates.

Der Kantonsrat erlässt die für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des Grundbuches erforderlichen Vorschriften durch Verordnung.

2.7.2. Grundbuchbereinigung19

Art. 169–177 …

Footnotes

  1. [19] Vgl. Bereinigungsverordnung vom 6. September 1985 (GDB 213.51)

3. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 178–180 …

Art. 181 Vollziehung einer Auflage

Die Klage auf Vollziehung einer Auflage (59, 273h der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen) wird von derjenigen Behörde erhoben, welche das in Frage kommende öffentliche Interesse zu vertreten hat.

Art. 181a Kantonales Grundbuch

Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 SchlT ZGB20 in Bezug auf Begründung, Abänderung oder Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken der Eintragung in das altrechtliche Grundbuch zu.

Die Bestimmungen der Grundbuchverordnung21, insbesondere die Vorschriften über das Tagebuch, sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [20] SR 220
  2. [21] SR 211.432.1

Art. 182 …

Art. 182a Übergangsbestimmung zu Art. 168a

Solange die notwendigen Massnahmen zur Bildung eines einzigen Grundbuchkreises noch nicht abgeschlossen sind, bildet der Kanton Obwalden weiterhin zwei Grundbuchkreise. Zum ersten Kreis gehören die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern. Den zweiten Kreis bildet die Einwohnergemeinde Engelberg.22

Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Kantonsrates, ermächtigt, sämtliche notwendigen Massnahmen für die Vereinigung der beiden Grundbuchkreise zu einem einzigen Grundbuchkreis zu ergreifen.

Footnotes

  1. [22] Seit dem 1. Januar 2023 bildet der Kanton Obwalden einen einzigen Grundbuchkreis mit Sitz in Sarnen. In Engelberg befindet sich eine Aussenstelle.

Art. 182b Übergangsbestimmung für Zweckverbände

Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 27. Januar 2022 an die Mindestvorgaben in den Artikeln 25 und 26a bis 26g dieses Gesetzes anzupassen.

Art. 183 Inkrafttreten, Aufhebung widersprechender Erlasse, Bekanntmachung und Vollziehung

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Alle entgegenstehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind dadurch aufgehoben.

Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Es liegt ihm ob, dafür zu sorgen, dass die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu treffenden Wahlen und Anordnungen rechtzeitig erfolgen.

Informationen zum Erlass Durch Schlussnahme vom 28. April 1911 hat der Schweizerische Bundesrat vorstehendem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Genehmigung erteilt. Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1922, 6 geändert durch: - Gesetz betreffend Ergänzung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchvom 26. April 1914, in Kraft seit 26. April 1914 (OGS 1922, 36), - die Ergänzung vom 27. April 1919, in Kraft seit 27. April 1919 (OGS 1922, 78), - die Abänderung vom 24. Mai 1964, in Kraft seit 24. Mai 1964 (OGS 1966, 46), - das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973, in Kraft seit 1. Januar 1974 (OGS 1973, 5), - das Baugesetz vom 4. Juni 1972, in Kraft seit 4. Juni 1972 (OGS 1973, 14), - das Gesetz über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973, in Kraft seit 2. Dezember 1973 (OGS 1974, 87), - die Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht vom 6. Dezember 1977, in Kraft seit 1. Januar 1978 (OGS 1978, 26); es wird zudem festgestellt, dass die Art. 40 bis 43 und 46 bis 54 durch die Änderung des ZGB materiell aufgehoben sind, - das Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980, in Kraft seit 1. März 1981 (OGS 1980, 59), - das Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983, in Kraft seit 1. Januar 1985 (OGS 1983, 110), - das Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 8. Juni 1986, in Kraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1986, 117), - die Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (OGS 1989, 27), - den Nachtrag vom 5. März 1989, in Kraft seit 5. März 1989 (OGS 1989, 112), - das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 30), - das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83), - Nachtrag vom 15. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 103), - das Wasserbaugesetz vom 31. Mai 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 82), - das Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 69), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 7. und OGS 2010, 41), - Nachtrag vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. August 2012 (OGS 2012, 29 und 43), - die Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 75) - das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3), - das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44), - Nachtrag vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26), - Nachtrag vom 28. Oktober 2021 (OGS 2021, 37), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 1. Juli 2021, Kantonsratssitzungen vom 9. September und 28. Oktober 2021 (22.21.03), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 42), - Nachtrag vom 27. Januar 2022 (OGS 2022, 2), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 2. Dezember 2021 und 27. Januar 2022 (22.21.05), in Kraft seit 1. April 2022 (OGS 2022, 4), - Nachtrag vom 27. Januar 2022 (OGS 2022, 1), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 2. Dezember 2021 und 27. Januar 2022 (22.21.04), in Kraft seit 1. April 2022 (OGS 2022, 5), - das Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen vom 23. Oktober 2025 (OGS 2025, 18), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Juni 2005, Kantonsratssitzungen vom 11. September und 23. Oktober 2025 (22.25.04), in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 23), - das Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft seit 1. März 2026

OGS 1922, 6