210.32
Verordnung über die Beurkundungsgebühren
Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 2,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührenpflicht
Die Urkundspersonen beziehen für die Beurkundungstätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren und Honorare. Der Gebührentarif ist verbindlich.
Die Urkundsperson kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Gebühren und Honorare verzichten, wenn:
eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist;
eine bedürftige Person zahlungspflichtig ist;
das Wertinteresse des betreffenden Geschäfts gering ist;
dies sachlich gerechtfertigt ist und triftige Gründe für eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegen.
Art. 2 Gebühren und Honorare
Die Gebühr ist das Entgelt für die Tätigkeiten, die üblicherweise mit der Erstellung der Urkunde verbunden sind, nämlich für die Ermittlung des Parteiwillens, das Ausfertigen der Urkunde, das Feststellen der Identität, den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte beim Register.
OGS 2012, 18 In der Gebühr nicht enthalten sind:
weitere Vorbereitungsarbeiten, wie zusätzliche Abklärungen, Ermittlung von Vorkaufsberechtigten, Einholen von Vollmachten, Bestätigungen und Belegen;
nicht beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte, wie Parzellierungen, Begründung von unselbstständigem Miteigentum, Nutzungs- und Verwaltungsordnungen, Pfandentlassungen, Gesellschaftsstatuten, Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Fusionsverträge, Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Umwandlungsbericht;
Folgearbeiten, wie Einholen von Zustimmungserklärungen und Genehmigungen, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte;
über die Ermittlung des Parteiwillens hinausgehende Beratungen;
Übersetzungen durch die Urkundsperson.
Für die Arbeiten gemäss Absatz 2 hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.
Art. 3 Bemessung der Gebühr
Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 10 dieser Verordnung. Bei Gebühren innerhalb eines Rahmens bemisst sich die Gebühr nach angemessener Bewertung des Arbeitsaufwands und Umfangs, der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts und der damit verbundenen Verantwortlichkeit der Urkundsperson.
Bei der Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme der Gesamtbetrag aller zu erbringenden geldwerten Leistungen. Enthält die Urkunde dazu keine Angaben oder liegt der angegebene Wert unterhalb der Steuerschätzung, so gilt, wenn eine Verkehrswertschätzung vorliegt, diese als Vertragssumme; ansonsten ist auf die Steuerschätzung abzustellen. Bei periodischen Vertragsleistungen gilt der zwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Jahresleistung als Grundlage der Gebührenrechnung.
Werden in einer Urkunde mehrere beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte zusammengefasst, ist die Gebühr aufgrund des Ansatzes des Hauptgeschäfts zu berechnen. Diese ist angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Gebühr eines der zusätzlichen Geschäfte.
Im Falle des Nichtzustandekommens eines Geschäfts hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.
Die Gebühr für die Verlängerung eines beurkundungsbedürftigen, zeitlich befristeten Vertrags beträgt ein Drittel der Gebühr des Hauptgeschäfts.
Art. 4 Erhöhung der Gebühr
Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung kann, wenn der Aufwand durch die Gebühr nicht gedeckt ist, angemessen erhöht werden, jedoch um höchstens die Hälfte, wenn:
mehrere Entwürfe zu erarbeiten waren;
mehrere Besprechungen oder Beurkundungen stattgefunden haben;
Arbeiten ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb der Geschäftsräume erforderlich waren;
die Beurkundung ausserordentlich dringlich war;
die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen war.
Art. 5 Herabsetzung der Gebühr
Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung wird:
um einen Drittel herabgesetzt, wenn die Beurkundung aufgrund eines in Reinschrift vorgelegten Dokuments erfolgen kann, sofern die Urkunde auch nach der Prüfung durch die Urkundsperson keine Änderung erfährt. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten.
angemessen herabgesetzt, wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichem Inhalt zu beurkunden hat. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 6 Auslagen und Mehrwertsteuer
Die Urkundsperson hat zusätzlich Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen wie Porti, Kopien, Telefongebühren, Reisespesen usw. Anstelle der effektiven Auslagen kann eine Kleinspesenpauschale von höchstens drei Prozent der Gebühren- und Honorarsumme in Rechnung gestellt werden.
Die Urkundsperson hat ebenfalls Anspruch auf die Mehrwertsteuer auf Gebühr, Honorar und Auslagen, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
Art. 7 Zahlungspflicht
Zahlungspflichtig ist die in der Urkunde bezeichnete gebührenpflichtige Person, mangels Bezeichnung die Parteien zu gleichen Teilen. Die Parteien haften solidarisch.
Kommt die Beurkundung nicht zustande, so ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und zusätzlich jene Person, auf deren Veranlassung eine Tätigkeit der Urkundsperson erfolgt, zahlungspflichtig.
Von den Zahlungspflichtigen können angemessene Kostenvorschüsse verlangt werden.
Art. 8 Informationspflicht und Rechnungsstellung
Die Urkundsperson ist verpflichtet, die Klienten bei Entgegennahme des Auftrags über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts zu informieren.
Die Gebührenrechnung gibt Auskunft über die Berechnung der Gebühr, des Honorars gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie der Auslagen.
Die Rechnungsstellung hat mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Rechnungsformular oder mit einem von der Notariatskommission genehmigten Formular zu erfolgen. Die Rechnungsverfügung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 9 Vollstreckbarkeit
Rechtskräftige Rechnungsverfügungen für Gebühren und Honorare sowie Auslagen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG) 3.
II. Gebührentarif
Art. 10 Gebührentarif
An Gebühren werden erhoben: Fr. I. Beglaubigung 1. für Beglaubigungen je Seite oder Unterschrift 15.–
GDB 210.3 II. Personenrecht 2. Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung ZGB 81 500.– bis 1 800.– zuzüglich 1 ‰ des gestifteten Vermögens, bei gleichzeitiger Grundstückübertragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) III. Familienrecht 3. Ehevertrag ZGB 181 500.– bis 1 800.– bei gleichzeitiger Grundstücküber- tragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentums- übertragung) 4. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen der Ehegatten ZGB 195a 300.– bis 1 000.– zuzüglich 1 ‰ des Inventarwerts 5. Gemeinderschaftsvertrag für die Begründung 2 ‰ der Vertragssumme, mindestens ZGB 336 500.– für die Abänderung oder Aufhebung 300.– bis 1 000.– IV. Erwachsenenschutzrecht 6. Vorsorgeauftrag ZGB 361 300.– bis 1 000.– V. Partnerschaftsgesetz 7. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen PartG 20 gemäss Ziff. 4 8. Vermögensvertrag PartG 25 gemäss Ziff. 3 VI. Erbrecht 9. Errichtung einer öffentlichen letzt- willigen Verfügung ZGB 499 500.– bis 1 800.– zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt 20 000.– 10. Erbvertrag, auch in Verbindung mit güterrechtlichen Verfügungen ZGB 512 500.– bis 1 800.– zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt 20 000.– VII. Sachenrecht 11. Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum ZGB 650 200.– bis 350.– 12. Verträge auf Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Tausch) ZGB 657
‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000.–, plus
‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens 600.– 13. Aufhebung oder Änderung einer ge- setzlichen Eigentumsbeschränkung ZGB 680 200.– bis 800.– 14. Vereinbarung über Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Vor- kaufsrechts im Miteigentums- oder Baurechtsverhältnis ZGB 682 200.– bis 500.– 15. Begründungsakt für Stockwerk- eigentum (Vertrag oder Erklärung) ZGB 712d Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) aufgrund von Bodenwert und Baukosten 16. Errichtung einer Grunddienstbarkeit ZGB 732 200.– bis 1 500.– 17. Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ZGB 746 200.– bis 800.– 18. Inventaraufnahme ZGB 763 gemäss Ziff. 4 19. Bestellung eines Wohnrechts ZGB 776 200.– bis 800.– 20. Bestellung eines Baurechts ZGB 779a gemäss Ziff. 12 Als Vertragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 20 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während unbestimmter Zeit oder länger als
Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend. 21. Bestellung weiterer Dienstbarkeiten 200.– bis 800.– 22. Errichtung einer Grundlast ZGB 783 200.– bis 800.– 23. Errichtung und Umwandlung (Löschung und Neuerrichtung) eines Grundpfandes ZGB 799 1,5 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 300 000.–, plus 1 ‰ vom Mehr- betrag bis Fr. 600 000.–, plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens 400.– Werden in der gleichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen. Bei Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Erhöhungsbetrag zu berechnen. Bei Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten sowie bei der Pfandrechtserneuerung ist die Gebühr um einen Viertel zu reduzieren. Bei anderen Änderungen (Pfandausdehnung, Herabsetzung, usw.) beträgt die Gebühr maximal die Hälfte. VIII. Obligationenrecht 24. Ersatz der Unterschrift OR 15 30.– bis 100.– 25. Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuldscheins (Amortisationsver- fahren) OR 90 50.– bis 200.– 26. a. Grundstückkauf OR 216/1 gemäss Ziff. 12
Vorverträge OR 216/2 gemäss Ziff. 12 Wird der Hauptvertrag von der gleichen Person beurkundet, so beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 12.
Kaufs- und Rückkaufsrechte über Grundstücke OR 216/2 gemäss Ziff. 12
Limitierte Vorkaufsrechte OR 216/2 die Hälfte der Gebühr gemäss
Ziff. 12
e. Abtretung von Kaufsrechten OR 216b gemäss Ziff. 12 27. Tausch OR 237 gemäss Ziff. 12 Als Vertragssumme gilt der addierte Wert der Tauschobjekte. 28. Schenkung von Grundstücken OR 243 gemäss Ziff. 12 29. Bürgschaftserklärung
‰ der Bürgschaftssumme, mindestens OR 493 250.– höchstens 1 000.– 30. Verpfründungsvertrag OR 522
‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom Mehr- betrag bis Fr. 600 000.–, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens 600.– 31. a. Gründung einer Aktiengesell- OR 620 ff.
schaft oder Kommanditaktien- OR 764 ff. gesellschaft
‰ vom Aktienkapital bis Fr. 200 000.–, 2 ‰ vom Mehr- wert bis Fr. 500 000.–, 1 ‰ vom Mehrwert über Fr. 500 000.–, mindestens 800.– höchstens insgesamt 20 000.– bei öffentlich zu beurkundenden Sacheinlagen und Sachübernahmen zusätzlich eine Gebühr nach Ziffer 12
Kapitalerhöhung OR 650 ff. Beschluss des gemäss Ziff. 31 Verwaltungsrates Bst. a Beschluss der Generalversammlung 200.– bis 1800.–
Kapitalherabsetzung inkl. Statutenänderung OR 732 300.– bis 2 000.– Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die zusätzliche Gebühr für die Kapitalerhöhung nach Ziffer 31 Buchstabe a.
Protokolle anderer Beschlüsse 300.– bis 2000.– 32. Gesellschaft mit beschränkter gemäss Ziff. 31 Haftung OR 772 ff.
33. Gesellschaftsrechtliche OR 734 Feststellungen OR 764/2 OR 788/2 OR 874/2 300.– bis 2 000.– 34. Wechselproteste und Checkproteste OR 1034 OR 1128
‰ der Wechsel- bzw. Checksumme, mindestens 50.– höchstens 300.– IX. Fusionsgesetz 35. Fusionsbeschluss FusG 20
des übertragenden Rechts- trägers 500.– bis 2000.–
des übernehmenden Rechts- gemäss Ziff. 31 trägers ohne Kapitalerhöhung Bst. a berechnet auf dem zufliessen- den Aktivenüberschuss mindestens 800.– höchstens insgesamt 20 000.–
des übernehmenden Rechts- trägers mit Gründung oder Kapitalerhöhung Gründungs- oder Erhöhungs- gemäss gebühr Ziff. 31 Bst. a und b 36. Spaltungsbeschluss FusG 44
des übertragenden Rechts- gemäss Ziff. 31 trägers zur Neugründung Bst. a
des übertragenden Rechts- gemäss Ziff. 31 trägers zur Übernahme Bst. a berechnet auf dem abfliessen- den Aktivenüberschuss mindestens 800.– höchstens insgesamt 20 000.–
des übernehmenden Rechts- trägers mit Kapitalerhöhung gemäss Ziff. 31 Bst. b des übernehmenden Rechts- trägers ohne Kapitalerhöhung 500.– bis 2 000.– 37. Umwandlungsbeschluss FusG 65 gemäss Ziff. 31 Bst. a 38. Vermögensübertragung: Übertra- gungsvertrag mit Übertragung von Grundstücken FusG 70/2 gemäss Ziff. 12 berechnet auf dem Verkehrswert des Grundstücks, falls dieser fehlt, auf der Steuerschätzung 39. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen: Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen FusG 79/3 gemäss Ziff. 31 Bst. a X. Andere Urkunden 40. Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Tarif nicht aufgezählt sind, wie Verlosung, Wettbewerbe, eidesstattliche Erklärungen usw. 200.– bis 1 800.– 41. Freiwillige Urkundsform gemäss Art. 2 Abs. 3 plus eine Beurkundungsgebühr von pauschal 300.– III. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs- bestimmungen.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung wird auf alle Beurkundungen angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Auftrag gegeben worden sind.
Titelnummer gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes formlos geändert
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
... 5
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Art. 10 Ziff. 6 tritt mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. 6
Die Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (OGS 1980, 40, OGS 1980, 60, OGS 1986, 88, OGS 1986, 118, OGS 1993, 85, OGS 1995, 95, OGS 2004, 73, OGS 2006, 70, OGS 2007, 13) wurden durch die Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 26 bis 31), die Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 7 bis 10) und die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 11 bis 25) aufgehoben
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft 12