213.31
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
vom 24.04.1918 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,
in Vollziehung der Verordnung des Bundesrates betreffend Viehverpfändung vom 30. Oktober 19171 sowie von Artikel 162 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 19112,
beschliesst:
Art. 1
Das Betreibungsamt einer jeden Gemeinde bildet zugleich das Verschreibungsamt. Es führt das Verschreibungsprotokoll und vollzieht mit dem Viehinspektor die in der Verordnung des Bundesrates diesen Amtsstellen übertragenen Obliegenheiten.
Art. 2
Die Ermächtigung zum Abschluss von Viehverschreibungen an Geldinstitute und Genossenschaften wird durch den Regierungsrat erteilt.
Er veröffentlicht die Ermächtigung und das Erlöschen einer Ermächtigung im Amtsblatt.
Art. 2a
Das Volkswirtschaftsdepartement führt ein Register über die ermächtigten Geldinstitute und Genossenschaften.
Art. 3
Die Aufsicht über die Viehverschreibungsämter übt das Obergericht aus. Es kontrolliert alljährlich die Geschäftsführung der Verschreibungsämter und erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bericht.
Art. 4
Die in der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren fallen den mit der Viehverschreibung beauftragten Amtsstellen zu.
Art. 5
Die Beschaffung der Protokolle und Formulare bei der Materialverwaltung der Bundeskanzlei wird die Staatskanzlei auf Kosten des Staates besorgen.
Art. 6
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1918 in Kraft. Dieselbe ist im Amtsblatt bekannt zu machen und in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1922, 71 geändert durch - Nachtrag vom 6. Dezember 1965 (OGS 1966, 87), - Nachtrag vom 3. September 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986 (OGS 1986, 84), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41)
OGS 1922, 71