213.611
Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren
vom 26.05.1981 (Stand 26.05.1981)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 19801,
beschliesst:
Ziff. 1
Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen.
Ziff. 2
Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden.
Ziff. 3
Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schatzungsverbal Rechnung.
Ziff. 4
Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren.
Ziff. 5
Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
OGS 1983, 13