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240.11

Verordnung über den Zivilprozess

240.11 Verordnung über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 9. März 19731

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden

erlässt,

gestützt auf Artikel 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682 und in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 19733, auf Antrag des Regierungsrates,

folgende Verordnung:

Erster Teil: Gerichte und Parteien

I. Titel: Gerichte

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren in allen Zivilstreitigkeiten und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme begründen.

2. Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit

Art. 2 A. Hinweis auf die Gerichtsorganisation

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

Art. 3 B. Streitwert 1. Wertangabe des Klägers

Geht die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren der Klage bestimmt.

Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, hat der Kläger den Streitwert nach seiner Schätzung in Geld anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.

Art. 4 2. Berechnungsgrundsätze

Als Streitwert gilt:

  1. bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, bei ungewisser Dauer höchstens der zwanzigfache jährliche Betrag und bei Leibrenten der Barwert des der Rente entsprechenden Kapitals;

  2. bei Dienstbarkeiten, Grundlasten und andern Eigentumsbeschränkungen der Wert, den sie für die Berechtigten haben, oder der Minderwert des dienenden Grundstückes, sofern dieser grösser ist;

  3. bei einem Pfandrecht der Betrag der Forderung oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist.

Für die Berechnung des Streitwertes fallen Zinsen, Früchte und Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, nicht in Betracht.

Art. 5 b. bei Klagenhäufung

Enthält die Klage mehrere Ansprüche oder liegt eine Streitgenossenschaft vor, werden die verschiedenen Rechtsbegehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Art. 6 c. bei Widerklage

Der Betrag der Widerklage wird nur dann mit jenem der Hauptklage zusammengerechnet, wenn sich die beiden Klagebegehren gegenseitig nicht ausschliessen.

Schliessen sie einander aus, richtet sich die Zuständigkeit für beide Klagen nach dem höheren Streitwert.

Art. 7 d. bei Teilverzicht und Teilanerkennung

Hat der Kläger vor Eröffnung der Hauptverhandlung auf seinen Anspruch zum Teil verzichtet oder hat der Beklagte einen Teil anerkannt, wird der Streitwert durch die übrigbleibende Summe bestimmt, jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht verändert.

Art. 8 3. Festsetzung durch den Richter

Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig oder wird er offensichtlich übersetzt angegeben, wird er nach richterlichem Ermessen festgelegt, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen.

Gegen den Entscheid ist der Rekurs zulässig.

Art. 9 C. Geschäftsordnung der Gerichte, Weisungen

Die Gerichte können über Fragen ihrer internen Organisation eine Geschäftsordnung und Weisungen erlassen.

3. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Art. 10 Im allgemeinen

Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit, soweit Verfassung, Gesetze oder Staatsverträge nicht etwas anderes festsetzen.

Art. 114 Verweisung auf das Bundesrecht

Die örtliche Zuständigkeit für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Zivilsachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen.5

Art. 12 bis 176

Art. 187

Art. 19 bis 218

4. Abschnitt: Rechtshilfe

Art. 22 A. Rechtshilfepflicht 1. Umfang

Die Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet.

Die Rechtshilfepflicht besteht auch gegenüber den Behörden des Bundes und anderer Kantone, gegenüber Behörden des Auslandes jedoch nur nach Massgabe der Staatsverträge.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit ihnen keine anderslautenden Konkordatsbestimmungen entgegenstehen.

Art. 23 2. Rechtshilfegesuche und auswärtige Amtshandlung

Über Rechtshilfegesuche entscheidet der Kantonsgerichtspräsident.

Die Vornahme von Amtshandlungen im Kanton Obwalden durch auswärtige Gerichtsbehörden bedarf der Bewilligung des Kantonsgerichts- präsidenten.

Art. 24 3. Anwendbares Recht

Bei der im Kanton Obwalden ausgeübten Rechtshilfe hat der Richter das obwaldnerische Zivilprozessrecht anzuwenden.

Art. 25 4. Editions- und Zeugnispflicht

Kein Einwohner des Kantons Obwalden ist gehalten, auf Verlangen einer ausserkantonalen oder ausländischen Gerichtsbehörde Urkunden oder andere Gegenstände herauszugeben oder vor ihr als Zeuge zu erscheinen.

Dagegen kann der Kantonsgerichtspräsident, soweit nach dem obwaldnerischen Recht eine Zeugnis- und Editionspflicht besteht, jede im Kanton Obwalden wohnhafte Person verpflichten, vor ihm oder vor dem ersuchenden Richter Zeugnis abzulegen oder die herausverlangten Urkunden oder Gegenstände während einer bestimmten Zeit bei ihm zu hinterlegen. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet, ob die anbegehrten Urkunden oder Gegenstände dem ersuchenden Richter herauszugeben seien.

Art. 26 B. Verkehr mit auswärtigen Behörden

Der Verkehr mit auswärtigen Behörden findet unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, interkantonaler Konkordate oder der Staatsverträge direkt statt.

Der Verkehr mit dem Bundesrat, mit Regierungen anderer Kantone oder fremder Staaten wird, vorbehältlich besonderer Staatsverträge, durch den Regierungsrat vermittelt.

5. Abschnitt: Gerichtsdisziplin

Art. 27 A. Im allgemeinen

Die Parteien, ihre Anwälte und Dritte haben in ihren Eingaben und während der Verhandlungen die dem Gericht schuldige Achtung zu bezeugen und dem Gegner und Dritten gegenüber den durch die gute Sitte gebotenen Anstand zu wahren.

...9

Art. 28 B. Rückweisung von Eingaben

Eingaben mit unnötig verletzendem Inhalt sind vom Gerichtspräsidenten zur Abänderung zurückzuweisen mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Bei Nichteinhaltung gilt die Frist als verwirkt. Überschreibung und Streichung gelten nicht als Abänderung.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 29 C. Disziplinarmassnahmen

...10

...11

Gegen Disziplinarmassnahmen ist der Rekurs zulässig.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

II. Titel: Parteien

1. Abschnitt: Partei- und Prozessfähigkeit, Parteivertretung

Art. 30 A. Partei- und Prozessfähigkeit

Jedermann ist parteifähig, der nach Bundesrecht Träger von Rechten und Pflichten ist.

Jede Person kann, soweit sie handlungsfähig ist, ihre Rechte vor Gericht selbst vertreten.

Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihren Prozess gehörig zu führen, kann sie durch den Gerichtspräsidenten unter Ansetzung einer Notfrist zur Bestellung eines Rechtsbeistandes verpflichtet werden. Leistet sie keine Folge, macht der Präsident Anzeige an die Vormundschaftsbehörde.

Art. 31 B. Parteivertretung

Jede prozessfähige Partei kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern das persönliche Erscheinen nicht ausdrücklich vorge- schrieben ist. Auch in diesem Falle darf ein Parteivertreter beigezogen

Art. 32 2. Persönliche Voraussetzungen

Als Parteivertreter wird nur zugelassen, wer handlungsfähig ist.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Parteivertretung (Anwaltsgesetzgebung).

Art. 33 3. Vollmacht

Der Parteivertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine von der Partei zu Protokoll zu gebende Erklärung auszuweisen.

Das persönliche Erscheinen einer handlungsfähigen Partei neben ihrem Vertreter gilt für letztern als genügende Vollmacht.

Art. 34 4. Umfang der Vollmacht

Die Vollmacht erstreckt sich, sofern sie keine Einschränkungen enthält, auf alles, was auf Anhebung und Durchführung eines Prozesses, auf Abschluss eines Vergleichs, auf die Vollstreckung des Urteils und auf Annahme von Zahlungen Bezug hat.

Der Entzug der Vollmacht oder die Niederlegung des Mandates ist dem Gerichtspräsidenten und der Gegenpartei sofort anzuzeigen.

Art. 35 C. Mängel der Prozessfähigkeit und Parteivertretung

Der Mangel der Prozessfähigkeit sowie der Parteivertretung ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Kann der Mangel beseitigt werden, darf an ihn nur dann eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft werden, wenn er nicht binnen einer vom Vorsitzenden angesetzten Frist behoben wird.

2. Abschnitt: Streitgenossenschaft

Art. 36 A. Im allgemeinen

Mehrere Personen können gleichzeitig als Streitgenossen klagen oder belangt werden, soweit ihnen die streitigen Rechte oder die streitigen Verbindlichkeiten gemeinsam zukommen.

Art. 37 B. Notwendige Streitgenossenschaft

Soweit nach dem materiellen Recht die streitigen Rechte von mehreren Klägern nur gemeinsam geltend gemacht oder mehrere Beklagte für streitige Verbindlichkeiten nur gemeinsam belangt werden können, ist die Streitgenossenschaft eine notwendige.

Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen.

Art. 38 C. Einfache Streitgenossenschaft

Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn mehrere, auf einem gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden, für alle Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig ist und sie ohne Schwierigkeit gemeinsam verhandelt und beurteilt werden können.

Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern führen. Auch in diesem Falle kann über den Streitgegenstand in einem einzigen Urteil entschieden werden.

Aus zureichenden Gründen kann jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse angeordnet werden. Getrennt eingereichte Klagen kann das Gericht vereinigen.

3. Abschnitt: Beteiligung Dritter am Prozess

Art. 39 A. Nebenintervention 1. Voraussetzung

Wer ein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft zu machen vermag, dass in einem zwischen anderen Personen hängigen Prozess die eine Partei obsiege, darf sich der betreffenden Partei jederzeit anschliessen, muss jedoch den Streit in der Lage aufnehmen, in der er ihn vorfindet.

Art. 40 2. Erklärung

Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Gerichtspräsidenten zuhanden der Parteien. Diese hat zu enthalten:

  1. den Grund der Intervention;

  2. die Bezeichnung der Partei, der sich der Intervenient anschliessen will.

Art. 41 3. Rechte des Intervenienten

Der Intervenient ist berechtigt, die Prozessführung der unterstützten Partei zu ergänzen. Soweit diese Ergänzungen nicht mit den Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht.

Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, ist er in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig.

Mit Einwilligung der Prozessparteien kann der Intervenient an Stelle derjenigen Partei, der er sich angeschlossen hat, den Prozess als Partei aufnehmen.

Dem Intervenienten sind vom Zeitpunkt seines Beitrittes an alle richterlichen Verfügungen mitzuteilen.

Art. 42 B. Streitverkündung 1. Voraussetzungen

Wer für den Fall des Unterliegens in einem Prozess auf einen Dritten Rückgriff nehmen will oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, kann ihm den Streit verkünden. Der Dritte ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.

Art. 43 2. Verfahren

Die Streitverkündung kann jederzeit erfolgen.

Sie wird dem Dritten auf Ansuchen des Streitverkünders durch den Gerichtspräsidenten mitgeteilt. Die Gründe der Streitverkündung und der Stand des Verfahrens sind anzugeben.

Art. 44 3. Beteiligung des Dritten

Durch die Streitverkündung erhält der Dritte das Recht, am Prozess teilzunehmen, indem er:

  1. dem Streitverkünder Angriffs- und Verteidigungsmittel in die Hand gibt;

  2. sich dem Streitverkünder als Intervenient anschliesst;

  3. mit Einwilligung des Streitverkünders als sein Stellvertreter die Prozessführung übernimmt.

In allen Fällen bleibt der Streitverkünder Partei, es sei denn, dass mit Zustimmung beider Prozessparteien der Dritte an Stelle des Streitverkünders in den Prozess eintritt.

Art. 45 4. Wirkungen

Die Wirkungen der Streitverkündung und ihrer Unterlassung sowie der Weigerung, ihr Folge zu geben, richten sich nach dem zwischen Streitverkünder und Dritten anwendbaren Recht.

Art. 46 C. Parteiwechsel 1. bei Erbgang

Stirbt eine Partei während des Prozesses, treten die Erben an ihre Stelle. Der Prozess bleibt solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können.

Art. 47 2. in andern Fällen

In andern Fällen von Rechtsnachfolge ist die Gegenpartei, auch bei Nachweis der Rechtsnachfolge, erst dann verpflichtet, den Wechsel der Partei anzunehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird.

Für die bisher entstandenen Kosten haften die austretende und die eintretende Partei solidarisch.

Art. 47a12 D. Kinder 1. Anhörung

Soweit das Bundesrecht, namentlich betreffend Ehescheidung und Ehetrennung, oder Staatsvertragsrecht es verlangt, sind die Kinder in geeigneter Weise entweder durch das Präsidium, ein Mitglied des Gerichts oder eine Drittperson anzuhören. Im Rechtsmittelverfahren erfolgt eine Anhörung auf ausdrücklichen Antrag oder auf Anordnung des Obergerichtspräsidiums.

Die Eltern sowie ein allfälliger Prozessbeistand des Kindes sind über das Ergebnis der Anhörung zu informieren.

Wird der Antrag des urteilsfähigen Kindes oder seiner Eltern, angehört zu werden, durch das Kantonsgerichtspräsidium abgelehnt, so ist gegen diese Verfügung der Rekurs zulässig.

Art. 47b13 2. Vertretung durch einen Beistand im Ehescheidungs- und Ehetrennungsprozess Wird der Antrag eines urteilsfähigen Kindes, seine Vertretung durch einen Prozessbeistand anzuordnen, durch das Kantonsgerichtspräsidium abgewiesen, so ist gegen diese Verfügung der Rekurs zulässig.

Zweiter Teil: Verfahren I. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Öffentlichkeit

Art. 48 A. Verhandlung

Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausgenommen:

  1. in Verfahren vor Friedensrichter;

  2. in Verfahren über familienrechtliche Streitigkeiten gemäss dem zweiten Teil des ZGB;14

  3. in Prozessen, deren öffentliche Verhandlung das Sittlichkeitsgefühl verletzen könnte;

  4. wenn ein berechtigtes Interesse einer Partei oder eines Zeugen es gebietet.

In den Fällen nach Bst. c und d entscheidet der Richter von sich aus oder auf Antrag.

Bei Einvernahmen durch den Gerichtspräsidenten vor der Hauptverhandlung sind nur die Parteien und ihre Vertreter zugelassen.

Berichterstattern der Massenmedien, die sich nicht sachlicher und die Würde der Person achtender Berichterstattung befleissigen, kann der Zutritt zu den Verhandlungen verboten werden.15

Ohne Bewilligung des Gerichtes sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt.

Art. 49 B. Urteilsberatung

Die Urteilsberatung findet in Abwesenheit der Parteien und Dritter statt.

Art. 50 C. Akteneinsicht durch Dritte

Dritten darf Einsicht in die Gerichtsakten nur dann gewährt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

2. Abschnitt: Prozessvoraussetzungen, Klageanhebung und Rechtshängigkeit

Art. 51 A. Prozessvoraussetzungen

Ein Prozess darf nur zu einem Sachurteil führen, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere:

  1. die Zuständigkeit des Gerichtes;

  2. die Zulässigkeit des Prozessverfahrens;

  3. die Partei- und Prozessfähigkeit;

  4. die Vollmacht des Vertreters;

  5. das Fehlen der Rechtshängigkeit oder der rechtskräftigen Beurteilung des gleichen Streitgegenstandes;

  6. das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses.

Art. 52 B. Klageanhebung

Die Anhebung der Klage erfolgt unter Angabe des Streitgegenstandes durch die Anrufung des Friedensrichteramtes bzw. des Einigungsamtes bei Streitigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann.16

Soweit das Gesetz oder die Verordnung keinen Friedensrichter verlangt, erfolgt die Klageanhebung durch Einreichung der Klage beim Gericht oder durch Aufgabe der Klage bei einer schweizerischen Poststelle.

Mit der Klageanhebung sind allfällige Klagefristen gewahrt.

Das Datum der Klageanhebung ist auf Verlangen von der zuständigen Instanz zu bescheinigen.

Art. 53 C. Rechtshängigkeit 1. Eintritt

Die Rechtshängigkeit tritt mit der Zustellung oder Mitteilung der formgerecht eingereichten Klage an die Gegenpartei ein.

Die Rechtshängigkeit der Klage eines Ehegatten auf Scheidung, Trennung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils tritt mit der Klageanhebung ein.17

Art. 54 2. Wirkung

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

  1. sie berechtigt den Beklagten zur Erhebung der Einrede der Rechtshängigkeit;

  2. die Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes ist zum Nachteil des Prozessgegners ohne Bewilligung des Gerichtes nicht zulässig und bleibt in jedem Falle ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache;

  3. unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes durch nachherige Änderung der sie begründenden Tatsachen nicht berührt;

  4. der Klagerückzug während der Rechtshängigkeit bedeutet endgültigen Verzicht auf das geltend gemachte Recht; kein Verzicht liegt vor, wenn der Rückzug im Hinblick auf einen prozessualen Mangel der Klage ausdrücklich zum Zwecke der sofortigen Wiedereinbringung derselben am zuständigen Ort bzw. in richtiger Form erfolgt.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Richters

Art. 55 A. Prozessleitung

Der Gerichtspräsident prüft von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen und leitet das Verfahren. Er wacht darüber, dass den Prozessvorschriften und richterlichen Anordnungen Folge geleistet wird.

Der Gerichtspräsident sorgt für eine beförderliche Prozesserledigung. Das gilt in besonderem Masse bei Prozessen, für welche das beschleunigte oder ein rasches Verfahren vorgeschrieben ist.

Der Richter ist bei der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden; vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen des Beweis- und Untersuchungs- verfahrens.

Art. 56 B. Sistierung

Der Gerichtspräsident sistiert das Verfahren:

  1. in den von der Prozessordnung besonders bestimmten Fällen;

  2. aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen hängigen Verfahren beeinflusst werden kann;

  3. im Einverständnis der Parteien.

Gegen solche Verfügungen ist der Rekurs zulässig.

Art. 57 C. Rechtsanwendung

Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.

Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, haben die Parteien dessen Nachweis zu erbringen.

Art. 58 D. Gütliche Beilegung

Das Gericht oder der Gerichtspräsident können jederzeit eine gütliche Beilegung des Prozesses versuchen.

4. Abschnitt: Gerichtsakten

Art. 59 A. Herausgabe

Gerichtliche Akten und Belege dürfen in der Regel nur an patentierte Anwälte herausgegeben werden.

Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist anzusetzen. Wird sie nicht eingehalten, kann inskünftig die Herausgabe von Akten verweigert werden.

Art. 60 B. Rückgabe der Beweisurkunden

Die von den Parteien oder Dritten eingelegten Beweisurkunden sind in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses zurückzugeben.

Art. 61 C. Auszüge und Abschriften

Die Parteien sind berechtigt, auf ihre Kosten und gegen Entrichtung einer Gebühr von Gerichtsakten Abschriften, Auszüge oder Fotokopien erstellen zu lassen. Diese sind vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

Unter Voraussetzung von Art. 50 steht diese Befugnis auch Dritten gegen Entrichtung von Gebühr und Kosten zu.

5. Abschnitt: Eingaben an die Gerichte

Art. 62 Anzahl

Alle Eingaben an die Gerichte sind in je einer Ausfertigung für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Kläger oder Beklagte den gleichen Vertreter bestellt, genügt für sie eine Ausfertigung.

6. Abschnitt: Vorladungen und Zustellungen

Art. 63 A. Vorladungen

Die Vorladungen werden vom Gerichtspräsidenten oder von der Gerichtskanzlei erlassen.

Sie haben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

  2. die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;

  3. die Festsetzung von Ort und Zeit des Erscheinens vor Gericht;

  4. den Hinweis auf die Säumnisfolgen;

  5. das Datum und die Unterschrift der Amtsstelle.

Art. 6418 B. Zustellungen Die Zustellung gerichtlicher Akten erfolgt durch die Post, durch den Weibel

oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.

Eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht in der Schweiz wohnt, kann verpflichtet werden, hier eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bezeichnen.

Art. 65 2. durch den Weibel

a. Form 1 Wo eine Postzustellung nicht möglich ist oder aus irgendwelchen Gründen nicht tunlich erscheint, erfolgt die Zustellung durch den Weibel.

Der Weibel hat persönlich die Akten jener Person zuzustellen, an die sie adressiert sind.

Wenn der Adressat nicht erreichbar ist, wird das Schriftstück einer mündigen Person seines Haushaltes mit der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt.

Art. 66 b. Bescheinigung

Der Weibel hat die Zustellung zu bescheinigen. Es ist anzugeben, wann, wo und an wen sie erfolgte.

War eine Zustellung nicht möglich, sind die Akten mit dem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.

Art. 6719 3. durch Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn:

  1. Wohnort oder Aufenthalt des Adressaten unbekannt ist;

  2. trotz Aufforderung keine zustellungsbevollmächtigte Person bezeichnet ist;

  3. eine auswärtige Behörde die Zustellung nicht vornimmt oder vornehmen kann.

Die betroffene Person wird aufgefordert, die zuzustellenden Akten auf der Gerichtskanzlei abzuholen. Kommt sie dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nach, gilt die Zustellung als am letzten Tag der Frist vollzogen.

Art. 6820

Art. 69 4. Annahmeverweigerung

Verweigert der Adressat die Annahme, gilt die Zustellung als rechtmässig erfolgt.

7. Abschnitt: Zeitbestimmungen und Säumnis

Art. 70 A. Zeitbestimmungen

a. durch den Richter Nicht gesetzlich festgelegte Termine und Fristen werden vom Gerichtspräsidenten bestimmt.

Art. 71 b. Fristenlauf

Die Frist beginnt zu laufen:

  1. mit der Zustellung des Schriftstückes, worin sie mitgeteilt wird;

  2. mit ihrer mündlichen Eröffnung;

  3. kraft besonderer gesetzlicher oder richterlicher Bestimmungen.

Die Berechnung der Frist richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation.

Art. 72 c. Fristerstreckung

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Fristerstreckung durch den Richter sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation umschrieben.

Verweigert der Richter eine Fristerstreckung, kann der Gesuchsteller innert einer zusätzlichen Frist von 5 Tagen, nachdem er von der Verweigerung Kenntnis erhalten hat, die Prozesshandlung noch vornehmen.

Art. 73 2. Termine

a. Vorladungsfrist Die Parteien sind in der Regel zu Hauptverhandlungen wenigstens 14 Tage, zu andern Terminen wenigstens 8 Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt vorzuladen. Für Vorladungen an andere Personen kann der Gerichts- präsident die Frist ausnahmsweise verkürzen.

Art. 74 b. versäumter Termin

Ein nicht eingehaltener Termin gilt eine Viertelstunde nach der in der Vorladung angesetzten Zeit als versäumt.

Art. 75 3. im beschleunigten Verfahren

Bei Streitigkeiten, die im beschleunigten oder in einem raschen Verfahren abzuwickeln sind, oder bei Rechtssachen, die im wachsenden Schaden liegen, werden die Fristen des ordentlichen Verfahrens vom Gerichtspräsidenten herabgesetzt.

Eine Fristerstreckung darf nur ausnahmsweise gewährt werden.

Art. 76 4. Gerichtsferien

Die Gerichtsferien sind im Gesetz über die Gerichtsorganisation geregelt.

Die Zustellung von Prozessschriften, Vorladungen und Mitteilungen ist stets zulässig.

Art. 77 B. Säumnis 1. nur einer Partei

Bleibt eine Partei aus, nimmt sie eine Prozesshandlung nicht vor oder lehnt sie es ab zu verhandeln, treten die in der Verordnung oder die in der richterlichen Verfügung angedrohten Folgen ein.

Art. 78 2. beider Parteien

Bleiben beide Parteien am Termin unentschuldigt aus, fällt er dahin, soweit die Verordnung nicht andere Folgen bestimmt.

Der Gerichtspräsident kann den Kläger zur Rechenschaft auffordern und ihm, sofern das Ausbleiben nicht innert 10 Tagen hinreichend entschuldigt wird, die Kosten auferlegen.

Art. 79 3. Wiedereinsetzung

a. Gründe Gegen einen Rechtsnachteil, der durch die Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, kann sich die säumige Partei wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen:

  1. wenn weder sie noch ihr Vertreter von der Zeitbestimmung Kenntnis erhielten oder die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Einhaltung unmöglich war;

  2. wenn sie oder ihren Vertreter an der Versäumnis kein Verschulden trifft.

Art. 80 b. Fristen

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist samt Begründung innert 10 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim Gerichtspräsidenten einzureichen.

Erfolgt die Mitteilung durch das Amtsblatt, kann die Wiedereinsetzung innert Monatsfrist seit der Veröffentlichung verlangt werden.

Kann die Partei aus wichtigen Gründen diese Fristen nicht einhalten, beginnt der Fristenlauf erst mit dem Wegfall des Hindernisses.

Art. 81 c. Behandlung des Gesuches

Das Wiedereinsetzungsgesuch wird vom Gerichtspräsidenten jenes Gerichtes, bei dem die Säumnis stattgefunden hat, nach Anhörung der Gegenpartei beurteilt.

Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs zulässig.

Art. 82 d. Nachholen des Versäumten

Wird dem Gesuch entsprochen, kann die Partei die versäumte Prozesshandlung auf richterliche Anordnung hin nachholen.

Versäumt sie dies, gilt die Wiedereinsetzung als nicht geschehen.

8. Abschnitt: Prozesskosten

1. Unterabschnitt: Gerichtskosten

Art. 83 A. Im allgemeinen

Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) werden nach den kantonalen oder eidgenössischen Gebührenvorschriften erhoben. Ausnahmsweise kann das Gericht von der Kostenauflage ganz oder teilweise absehen.

Art. 84 B. Vorschusspflicht

Der Kläger ist verpflichtet, für die Gerichtskosten einen vom Gerichtspräsidenten festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten. Der Gerichtspräsident kann auch vom Beklagten einen Kostenvorschuss verlangen, wenn dieser umfangreiche eigene Beweismittel beantragt oder den Kläger offensichtlich zur Anhebung der Klage genötigt hat.

Leistet eine Partei innert der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist den verlangten Vorschuss nicht, unterbleibt die Prozesshandlung, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist. Vorbehalten bleibt die richterliche Abklärung im Untersuchungsverfahren.

Wird der nach Einreichen einer Klage oder eines Rechtsmittels verlangte Vorschuss innert der Frist nicht geleistet, wird die Klage oder das Rechtsmittel als erledigt abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist. Die Abschreibung der Klage hat keine Verwirkung des materiellen Klageanspruchs zur Folge.21

Art. 85 C. Verwendung des Kostenvorschusses

Der bezahlte Kostenvorschuss kann auch im Falle des Obsiegens der Partei, die ihn geleistet hat, zur Deckung der Gerichtskosten verwendet werden, soweit der unterlegenen Partei nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Der obsiegenden Partei ist jedoch für den ausgelegten Betrag das Rückgriffsrecht auf die Gegenpartei einzuräumen, soweit diese gemäss Urteil kostenpflichtig ist.22

Art. 86 D. Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten

Werden beim Einreichen eines Rechtsmittels die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht innert der vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist vorschussweise bezahlt oder dem nach Art. 85 rückgriffsberechtigten Kläger zurückvergütet, wird das Rechtsmittelbegehren abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist.

2. Unterabschnitt: Parteikosten

Art. 87 A. Kostenverzeichnis

Die Parteien haben vor dem Urteile für ihre Kostenforderung eine spezifizierte Kostennote einzureichen.

Art. 88 B. Festsetzung

Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt nach den kantonalen oder eidgenössischen Gebührenvorschriften unter Berücksichtigung der notwendigen Zeitversäumnisse, der Art der geleisteten Arbeit und der Höhe des Wertes oder der Bedeutung des Streitgegenstandes nach freiem richterlichem Ermessen.

3. Unterabschnitt: Sicherheitsleistung

Art. 8923 A. Voraussetzungen

Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Antrag der Gegenpartei für die voraussichtlichen Parteikosten und den vom Beklagten zu leistenden Gerichtskostenvorschuss Sicherheit zu leisten, wenn:

  1. sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat;

  2. gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder sie aus andern Gründen als zahlungsunfähig erscheint;

  3. sie aus einem früheren Gerichtsverfahren dem Kanton oder der Gegenpartei Kosten schuldet.

Wer ein Rechtsmittel einlegt und nach dem erstinstanzlichen Entscheid Parteikosten zu tragen hat, muss auch diese sicherstellen, sofern die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung erfüllt sind.

Art. 90 B. Ausnahmen

Sicherheit kann nicht verlangt werden:

  1. in Ehe-, Vaterschafts- und Vormundschaftssachen;

  2. wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt ist;24

  3. soweit Bundesgesetzgebung, Konkordate, Staatsverträge oder Gegen- rechtserklärungen entgegenstehen.

Art. 91 C. Richterlicher Entscheid über die Leistungspflicht

Der Gerichtspräsident entscheidet über die Pflicht zur Sicherheitsleistung sowie über deren Art und Höhe. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.

Antwortet der Beklagte auf die Klage, ohne Sicherheit zu verlangen, gilt dies als Verzicht auf die Sicherheitsleistung für die Parteikosten, wenn nicht die Tatsache, welche die Sicherheitsleistung begründet, oder die Notwendigkeit eines Beweismittels erst im Verlaufe des Prozesses eintritt oder bekannt wird.

Art. 92 D. Folgen der Nichtleistung

Leistet der Kläger die Sicherheit nicht fristgemäss, wird die Klage abgeschrieben, sofern diese Folge in der Verfügung angedroht wurde.

4. Unterabschnitt: Kostenentscheid

Art. 93 A. Im allgemeinen

Die unterlegene Partei trägt sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei.

Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen:

  1. wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch ihr Verhalten unnötig vermehrt hat;

  2. wenn in der Hauptsache teilweise auch zu Gunsten der andern Partei entschieden worden ist;

  3. in personen-, familien- und erbrechtlichen Prozessen sowie in Notwegrechtsprozessen.

Art. 94 B. In besonderen Fällen 1. bei abgelehntem Vergleichsvorschlag

Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Vermittlungsverfahren vor Friedensrichter angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei hat ihren Vergleichsvorschlag an der Vermittlungsverhandlung oder innert der vom Friedensrichter gesetzten Frist zu Protokoll zu geben.

Art. 95 2. bei Vergleich und Gegenstandslosigkeit

Wird der Prozess verglichen oder gegenstandslos, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Kosten.

Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des Staates sind für den Richter unverbindlich.

Art. 96 3. für Streitgenossen und Intervenienten

Die Streitgenossen haften in der Regel für die Prozesskosten solidarisch; der Richter kann nach seinem Ermessen den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Streitgenossen die Prozesskosten nach Kopfteilen gleichmässig oder im Verhältnis ihrer Beteiligung am Prozess auferlegen.

Der Intervenient kann nach Ermessen des Richters ebenfalls zu Prozesskosten verurteilt werden.

Art. 97 C. Rekurs

Gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Die Rekursinstanz ist an den Entscheid in der Hauptsache gebunden.

9. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 9825

Art. 99 A. Allgemeines26

Für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.27

...28

...29

Gegen die Nichtbewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs zulässig.

Für die Entscheide sind in der Regel keine Gebühren zu erheben.

Citato in

Art. 10030 B. Verfahren

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schriftlich einzureichen und kann bis zum Ende der Hauptverhandlung angebracht werden.31

Das Gerichtspräsidium hat das Gesuch von Amtes wegen zu prüfen und kann von der gesuchstellenden Person weitere Unterlagen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse verlangen oder bei Dritten einholen.

Art. 10132

Art. 102 C. Unentgeltlicher Rechtsbeistand33

Das Gerichtspräsidium kann für die Verbeiständung Vorschläge des Gesuchstellers berücksichtigen und ausnahmsweise auch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt bestellen.34

Die im Kanton praktizierenden patentierten Anwälte sind verpflichtet, die unentgeltliche Prozessführung zu übernehmen.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat dem Gerichtspräsidium eine detaillierte Aufstellung seiner Aufwendungen mit dem entsprechenden Zeitaufwand einzureichen.35

Die Anwälte, die als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt sind, müssen sich mit der durch das Gerichtspräsidium zugesprochenen Entschädigung begnügen, es sei denn, dass die unentgeltliche Rechtspflege sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.36

Art. 103 D. Abrechnung37 1. Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind bei Obsiegen der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege so zu berechnen, wie wenn keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.

Wird die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege ganz oder teilweise kostenfällig, trägt der Staat ihren Anteil.

Art. 104 2. Parteientschädigung

Obsiegt die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand, so ist die Entschädigung ihrem Anwalt direkt zuzusprechen. Für diesen Anspruch gegenüber der Gegenpartei und für die Betreibungskosten haftet der Staat zwei Jahre lang als Garant. 38

Unterliegt die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand, so ist die Entschädigung ihres Anwalts durch das Gerichtspräsidium festzusetzen. Die Bezahlung erfolgt durch die Staatskasse. Dagegen befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Verpflichtung, der Gegenpartei die ihr gerichtlich gutgesprochenen Prozesskosten zu vergüten. 39

Wurde beiden Parteien der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt, werden ihre Anwälte direkt vom Staat entschädigt.

Art. 105 3. bei Vergleich

Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, bedarf der Vergleich im Kostenpunkt der Genehmigung des Gerichtspräsidenten. Die Art. 103 und 104 sind sinngemäss anzuwenden.

Für den Kostenentscheid sind keine Gebühren zu erheben.

Art. 10640

II. Titel: Ordentliches Verfahren

1. Abschnitt: Verfahren vor dem Friedensrichter

Art. 10741 A. Friedensrichter als Vermittler Wo das Gerichtsorganisationsgesetz die Durchführung eines

Vermittlungsverfahrens vorschreibt, hat der Vermittlungsversuch vor Einreichung der Klage vor dem Friedensrichteramt der Einwohnergemeinde des Gerichtsstandes, in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen vor dem Kantonsgerichtspräsidium stattzufinden.

Für die Durchführung des Vermittlungsversuchs in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen vor dem Kantonsgerichtspräsidium finden die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.

Art. 108 2. Verfahren

a. Einleitung Das Gesuch um Durchführung des Vermittlungsversuches ist unter Angabe des Streitgegenstandes schriftlich zu stellen.

Art. 109 b. Vorladung

Der Friedensrichter erlässt nach Eingang des Gesuches sowie eines allfällig verlangten Kostenvorschusses ohne Verzug, in der Regel mindestens 8 Tage vor der Verhandlung, die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung.

In der Vorladung ist der Streitgegenstand anzugeben. Im übrigen hat sie den Erfordernissen des Art. 63 zu entsprechen.

Art. 110 c. Persönliches Erscheinen

Vor Friedensrichter haben die Parteien persönlich zu erscheinen.

Den Parteien ist nur dann gestattet, sich vertreten zu lassen, wenn sie nicht im Kanton Wohnsitz haben oder durch Krankheit oder andere erhebliche Gründe am Erscheinen verhindert sind; ob die Entschuldigung begründet ist, entscheidet der Friedensrichter endgültig.

Für juristische Personen und Handelsgesellschaften hat ein gesetzliches oder statutarisches Organ mit genügender Vollmacht zu erscheinen.

Den Parteien ist es in allen Fällen gestattet, sich verbeiständen zu lassen.

Parteien, die sich vertreten oder verbeiständen lassen, haben die daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen.

Art. 111 d. Ausbleiben

Bleibt der Kläger unentschuldigt der Vermittlungsverhandlung fern, schreibt der Friedensrichter die Streitsache im Protokoll ab. Vorbehalten bleibt die Wiedereinsetzung nach Art. 79 ff.

Bleibt der Beklagte unentschuldigt aus, kann der Kläger den Weisungsschein oder die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangen.

Der Friedensrichter entscheidet endgültig über die Kostentragung des fruchtlosen Termins sowie über die allfällige Zahlung einer Parteient- schädigung.

Art. 112 e. Vermittlungsversuch

Der Friedensrichter hat die Vorbringen der Parteien gewissenhaft zu prüfen, gegen offensichtlich ungerechtfertigte Ansprüche oder Bestreitung begründeter Rechtsbegehren geeignete Vorstellungen zu machen und auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

Der Friedensrichter darf bei der Vermittlungsverhandlung ausser dem Urkundenbeweis und dem Augenschein keine Beweise abnehmen.

Die Vermittlungsverhandlung ist mündlich.

Art. 113 f. Protokoll

Das Friedensrichterprotokoll soll enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der Parteien, ihrer allfälligen Vertreter und Beistände sowie die Feststellung der Anwesenheit oder Abwesenheit der Parteien;

  2. das Datum des Eingangs des Vermittlungsgesuches und der Vermittlungsverhandlung;

  3. den Streitgegenstand und die Erklärung des Beklagten über Bestreitung, gänzliche oder teilweise Anerkennung der klägerischen Begehren;

  4. ein allfälliges Widerklagebegehren des Beklagten;

  5. einen allfälligen Vergleichsvorschlag einer Partei sowie eine allfällige Fristsetzung des Friedensrichters für den Abschluss eines Vergleichs oder den allenfalls zustandegekommenen, von den Parteien unterzeichneten Vergleich;

  6. die Festlegung der Kosten und der allfälligen Parteientschädigung;

  7. die Unterschrift des Friedensrichters;

  8. die allfällige Ausstellung eines Weisungsscheines.

Andere Erklärungen der Parteien sind nicht zu protokollieren.

Art. 114 3. Erledigung

a. Vergleich und Anerkennung Ein Vergleich der Parteien oder eine Anerkennung des Beklagten sowie der Entscheid über Kosten und Parteientschädigung beim Ausbleiben einer Partei ist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.

Art. 115 b. Weisungsschein

Kommt eine Einigung nicht zustande und übersteigt der Streitwert 500 Franken, stellt das Friedensrichteramt den Parteien auf Verlangen einen Weisungsschein in Form einer Protokollabschrift aus. 42

Der Weisungsschein berechtigt den Kläger, innert 60 Tagen vom stattgehabten Vermittlungsversuch an die Klage beim Gericht einzureichen; nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein und es gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen.

Der Weisungsschein ist der Klageschrift beizulegen.

Ist der Weisungsschein erloschen, kann auf die Wiederholung des Vermittlungsversuches verzichtet werden, wenn die Gegenpartei damit einverstanden ist.43

Art. 116 B. Friedensrichter als Einzelrichter

Kommt eine Vermittlung nicht zustande oder bleibt der Beklagte unentschuldigt aus und fällt die Streitigkeit in die Spruchkompetenz des Friedensrichters, hat dieser den Streit endgültig zu entscheiden.

Art. 117 2. Verfahren

Das Verfahren ist formlos und mündlich.

Der Friedensrichter kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen Beweiserhebungen vornehmen. Für das Beweisverfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 137 bis 189.

Eine zweite Verhandlung ist nur dann anzusetzen, wenn dies für die Erledigung der Streitsache zweckmässig oder notwendig erscheint.

Art. 11844 3. Urteil

Das Urteil ist möglichst rasch nach Abschluss des Beweisverfahrens und der stattgehabten Verhandlung zu fällen und den Parteien zuzustellen. 2

Art. 194 und 195 sind sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Verfahren vor Kantonsgericht

1. Unterabschnitt: Schriftenwechsel

Art. 119 A. Klageschrift 1. Inhalt und Form im allgemeinen

In der Klageschrift sollen sämtliche Darstellungen knapp und übersichtlich sein. Die Klage hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter;

  2. die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;

  1. die Angabe des Streitwertes, soweit er zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit oder Weiterzugsmöglichkeit dient;

  2. in fortlaufend numerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die die Klage begründen, wobei im gleichen Beweissatz nicht mehrere Tatsachen behauptet werden sollen, wenn sich diese leicht in mehrere Beweissätze aufteilen lassen;

  3. für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel und des durch Zeugen oder Parteibefragung zu erhärtenden Beweisthemas;

  4. eine systematische und numerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel unter Angabe der Adresse der Zeugen und der Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Urkunden sind;

  5. das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.

Rechtserörterungen sind zulässig.

Die Urkunden, die sich im Besitze des Klägers befinden, sind der Klage beizufügen.

Art. 120 2. Insbesondere

a. Klage auf Geldzahlung 1 Geht die Klage auf Geldzahlung, ist die Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.

Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, braucht der Kläger die Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern, oder er kann auf Zuspruch einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.

Art. 121 b. Klage auf Tun, Unterlassen oder Dulden

Geht die Klage auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, können die einzelnen der Vollstreckung dienlichen Massnahmen angegeben werden.

Art. 122 c. Feststellungsklage

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält- nisses kann nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtserhebliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat.

Art. 123 3. Prüfung der Klage

Der Eingang der Klageschrift ist auf Verlangen unter Angabe des Datums zu bescheinigen.

Der Gerichtspräsident prüft, ob die Klage den Anforderungen von Art. 119 entspricht und die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

Art. 124 4. Zurückweisung der Klage

a. bei verbesserlichen Mängeln 1 Zur Behebung von verbesserlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen des Friedensrichtervorstandes gehört, setzt der Gerichtspräsident eine Frist. Wird innert der gesetzten Frist der Mangel nicht behoben, dann wird die Klage als nicht eingereicht betrachtet.

Bei Wiedereinreichung der verbesserten Klage innert Frist gilt für den Zeitpunkt der Klageeinreichung der Eingang der ersten Klage. Die Verbesserung der Klage hat sich auf die beanstandeten Mängel zu beschränken.

Ist dem Gerichtspräsidenten ein verbesserlicher Mangel entgangen und lässt sich der Beklagte vorbehaltlos auf die Klage ein, gilt der Mangel als geheilt.

Art. 125 b. bei unverbesserlichen Mängeln

Stellt der Gerichtspräsident bei der Prüfung der Klage fest, dass eine nicht verbesserliche Prozessvoraussetzung, wie beispielsweise Zuständigkeit des Gerichtes, Zulässigkeit des Prozessverfahrens oder die Partei- und Prozessfähigkeit, fehlt, entscheidet das Gericht über die Zurückweisung der Klage.

Art. 126 5. Zustellung der Klage an den Beklagten

Der Kantonsgerichtspräsident stellt das Klagedoppel dem Beklagten zu und fordert diesen auf, eine Klageantwort binnen einer Frist von 30 Tagen Diese Frist kann vom Kantonsgerichtspräsidenten auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Erfolgt ein Begehren auf Sicherheitsleistung, wird die Frist zur Klagebeantwortung hinfällig; der Präsident setzt eine neue Frist, wenn das Begehren abgewiesen oder wenn die Sicherheit geleistet ist.

Art. 127 B. Klageantwort 1. einlässliche Antwort

Die Klageantwort hat zu enthalten:

  1. alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage, sofern diese nicht in einer nichteinlässlichen Antwort gesondert geltend gemacht werden;

  2. die Anträge in der Hauptsache;

  3. die Entgegnung auf die Anbringen der Klage, wobei die einzelnen Beweissätze im Anschluss an jene der Klage fortlaufend zu numerieren sind;

  4. eine Stellungnahme zu den einzelnen gegnerischen Beweismitteln;

  5. die Angabe der eigenen Beweismittel und des durch Zeugen oder Parteibefragung zu erhärtenden Beweisthemas;

  6. gegebenenfalls eine Widerklage.

Im übrigen gelten Art. 119, 123 und 124 sinngemäss.

Art. 128 2. nicht einlässliche Antwort

Der Gerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Gesuch des Beklagten hin verfügen, dass sich die Klageantwort auf bestimmte Einwendungen beschränkt.

Das begründete Gesuch um Beschränkung ist vom Beklagten innert der Antwortfrist einzureichen.

Gegen die abweisende Verfügung des Präsidenten ist der Rekurs zulässig.

Art. 129 3. Behandlung

Bei Verfügungen über die Beschränkung der Klageantwort hat der Gerichtspräsident zu berücksichtigen, dass weder durch eine nichteinlässliche Antwort und getrennte Behandlung der Einwände die Erledigung des Prozesses ungebührlich verzögert, noch durch eine einlässliche Antwort und gemeinsame Behandlung das Verfahren unnötig erweitert wird.

Werden das Gesuch um Beschränkung oder die Einwendungen in der getrennten Behandlung abgewiesen, ist dem Beklagten eine neue Frist zur Abgabe der einlässlichen Antwort zu setzen.

Art. 130 C. Widerklage

Der Widerklageanspruch muss in der gleichen Verfahrensart einklagbar und entweder verrechenbar sein oder mit dem Gegenstand der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehen; über die Widerklage muss, ausgenommen in Ehescheidungs- und -trennungssachen, vor dem Friedensrichter verhandelt worden sein, sofern die Gegenpartei nicht schriftlich darauf verzichtet.

Die Widerklage ist mit der Klageantwort einzureichen.

Hinsichtlich der Widerklage tritt der Kläger in die Stellung des Beklagten und es gelten für ihn die für die Antwort aufgestellten Bestimmungen; er kann jedoch keine neue Widerklage erheben und keine Kostensicherung verlangen.

Art. 131 D. Replik und Duplik

Der Schriftenwechsel bezüglich Klage und Widerklage beschränkt sich in der Regel auf Klage und Klageantwort.

Replik und Duplik sind zulässig, sofern sie sich auf die Entgegnung zu den Ausführungen der Rechtsantwort bzw. der Replik beschränken. Die Frist beträgt in beiden Fällen 20 Tage seit Zustellung der Klageantwort bzw. der Replik.

Diese Frist kann vom Kantonsgerichtspräsidenten auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 132 E. Nachträgliche Anbringen

Jede Partei kann ausnahmsweise bis zum Beginn des ersten klägerischen Parteivortrages an der Hauptverhandlung neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen, später nur noch, wenn die Geltendmachung vorher nachweisbar unmöglich war. nehmen. Nötigenfalls ist die Hauptverhandlung zu verschieben.

Die wegen der nachträglichen Anbringen entstandenen Mehrkosten sind von der vorbringenden Partei zu tragen, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

Art. 133 F. Klageänderung

Eine Änderung des Klage- oder des Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung zulässig, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. 45 2

Art. 132 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 134 G. Klagerückzug

Klagerückzug während der Rechtshängigkeit bedeutet endgültigen Verzicht auf das geltend gemachte Recht; vorbehalten bleibt Art. 54 Bst. d.

2. Unterabschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Art. 135 A. Im allgemeinen

Ist der Schriftenwechsel beendet, trifft der Gerichtspräsident die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Massnahmen.

Er bereitet den Prozess so vor, dass die Hauptverhandlung über die Streitsache in der Regel an einer einzigen Tagfahrt zum Abschluss gebracht werden kann. Er erlässt die erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.

Art. 135a46 Instruktionsverhandlung

Das Gerichtspräsidium kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.

Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegen- standes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung, der Beweisabnahme und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Den Verlauf der Verhandlung bestimmt das Gerichtspräsidium nach freiem Ermessen; es kann weitere Mitglieder des Gerichts beiziehen.

Art. 136 B. Beweisverfügungen

Der Gerichtspräsident kann Beweisverfügungen treffen.

Gegen diese ist der Rekurs zulässig.

3. Unterabschnitt: Beweisrecht

a. Vom Beweis im allgemeinen

Art. 137 A. Beweisgegenstand

Ein Beweis ist nur abzunehmen über erhebliche bestrittene Tatsachen und über Übungen oder Gebräuche. Hat der Richter davon sichere Kenntnis, ist der Beweis nicht abzunehmen.

Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises.

Eine Tatsache ist beweisbedürftig, wenn aus dem ganzen Verhalten der Gegenpartei anzunehmen ist, dass sie diese Tatsache bestreiten will.

Citato in

Art. 138 B. Ablehnung von Beweisen

Der Richter ist berechtigt, Beweismittel abzulehnen, die er auf Grund der Aktenlage oder eigener Sachkenntnis als überflüssig erachtet, selbst wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen werden.

Art. 139 C. Beweiserhebung von Amtes wegen

Das Gericht kann ausnahmsweise von Amtes wegen Beweise erheben, wenn dadurch die Feststellung des wahren Sachverhaltes gefördert wird; vorbehalten bleiben die Ablehnungsrechte der Parteien.

Art. 140 D. Gemeinsamkeit der Beweismittel

Alle Beweismittel können von beiden Parteien gleichmässig benutzt werden. Auf beantragte Beweismittel kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei verzichtet werden.

Art. 141 E. Schutzmassnahmen

Werden durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse gefährdet, ordnet der Gerichtspräsident auf Antrag der in ihrem Interesse Bedrohten das zu ihrem Schutze Geeignete an.

Art. 142 F. Freie Beweiswürdigung

Der Richter würdigt den Beweis im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozess, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung der richterlichen Fragen und das Vorenthalten möglicher Beweismittel.

Art. 143 G. Beweismittel

Der Beweis wird erbracht durch:

  1. die Urkunden (Art. 144 bis 150);

  2. die Zeugenaussagen (Art. 151 bis 168);

  3. den Augenschein (Art. 169 bis 171);

  4. die Sachverständigen (Art. 172 bis 180);

  5. die Parteibefragung (Art. 181 bis 186);

  6. die schriftlichen Auskünfte (Art. 187 bis 189).

b. Urkunden

Art. 144 A. Beweisführung Der Urkundenbeweis wird geführt durch Vorlegung von Originalen,

Fotokopien sowie amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen.

Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei die Vorlegung der Originalurkunde verlangen.

Zu fremdsprachigen Urkunden hat der Beweisführer auf Anordnung des Gerichtspräsidenten oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung

Art. 145 2. Vollständigkeit

Jede Urkunde muss vollständig vorgelegt werden. Bei grösseren Urkunden hat der Beweisführer die Beweisstellen genau zu bezeichnen.

Wenn sich eine Urkunde auf andere Urkunden wie Nebenverträge oder Rechnungsbeilagen bezieht, sind auch diese einzureichen.

Stellen, welche für den Prozess unerheblich sind, dürfen mit Zustimmung des Gerichtspräsidenten unzugänglich gemacht werden.

Art. 146 3. Einsichtnahme an Ort und Stelle

Können Urkunden infolge ihrer Beschaffenheit oder aus andern Gründen dem Gericht nicht vorgelegt werden, sind sie an Ort und Stelle einzusehen.

Art. 147 B. Editionspflicht 1. der Parteien

Die Parteien sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen.

Weigert sich eine Partei, die in ihrem Besitze befindliche Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie diese absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, würdigt der Richter dieses Verhalten nach Art. 142.

Art. 148 2. von Drittpersonen

Dritte können zur Edition einer Urkunde oder einer amtlich beglaubigten Abschrift verhalten werden, wenn eine Partei sich darauf beruft.

Bezieht sich jedoch der Inhalt der Urkunde auf Tatsachen, worüber sie als Zeugen die Auskunft verweigern könnten, sind sie von der Editionspflicht befreit. Ist die Weigerung nur in bezug auf einzelne Teile der Urkunde begründet, die der Einsicht entzogen werden können, besteht die Verpflichtung zur Edition unter Anwendung von Art. 145 Abs. 3.

Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.

Gegenüber Dritten, die sich weigern, die Urkunde vorzulegen, sind die Folgen der Zeugnisverweigerung anwendbar.

Art. 149 3. vorzeitige Edition

Bedarf eine Partei zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift oder zur Vornahme einer andern Rechtsvorkehr vor Erlass der Beweisverfügung einer Urkunde, die sich im Besitze der Gegenpartei oder eines Dritten befindet, kann sie ihre Edition verlangen.

Der Gerichtspräsident entscheidet über das Begehren nach Anhören der Gegenpartei unter vorläufiger Prüfung der Erheblichkeit des Beweismittels.

Art. 150 C. Beweis der Echtheit

Bei öffentlichen Urkunden obliegt der Beweis der Unechtheit dem Gegner des Beweisführers. Bei Privaturkunden obliegt der Beweis der Echtheit dem Beweisführer, sofern von der Gegenpartei Bestreitungsgründe glaubhaft gemacht werden.

c. Zeugen

Art. 151 A. Zeugnispflicht

Jeder am Prozess nicht beteiligte Dritte ist fähig und verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 152 B. Ausnahmen 1. Unzulässigkeit

Als Zeugen dürfen nicht einvernommen werden:

  1. Jugendliche unter 16 Jahren, wenn sie über ihre Eltern aussagen müssten oder die Befragung sie psychisch schädigen könnte;

  2. Personen, denen das erforderliche Geistes- oder Sinnesvermögen zur Wahrnehmung der streitigen Tatsache gefehlt hat oder die unfähig sind, früher gemachte Wahrnehmungen in verständlicher Form mitzuteilen;

  1. Geistliche über Tatsachen, die ihnen unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut worden sind;

  2. in Sachen einer juristischen Person deren Organe, in Sachen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft deren Gesellschafter und im Prozess der Konkursmasse der Gemeinschuldner und der Konkursverwalter;

  3. der Friedensrichter über Äusserungen an der Friedensrichterverhand- lung, ausgenommen über Ehrverletzungen, die an der Verhandlung begangen worden sind und Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden;

  4. in Scheidungs- und Trennungsverfahren sowie in Verfahren auf Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen Personen und deren Hilfspersonen, die bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen sind.47

Art. 153 2. Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnis kann verweigert werden:

  1. über Fragen, deren Beantwortung für den Zeugen, seinen Verlobten, Ehegatten, eingetragenen Partner oder faktischen Lebenspartner, Blutsverwandten und Verschwägerten in gerader Linie, die Adoptiveltern oder das Adoptivkind, die Stiefeltern oder das Stiefkind, Bruder oder Schwester, Mündel oder Schutzbefohlene die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eine schwere Beeinträchtigung der Ehre zur Folge hätte, oder diesen Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen könnte;48

  2. von den in Art. 321 Ziff. 1 StGB genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte sie nicht ermächtigt, das Geheimnis zu offenbaren.

Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist kein Zeugnisverweigerungsgrund.

Für die Zeugnispflicht von Behörden und Beamten über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes sind die Vorschriften des Bundes oder der Kantone massgebend.

Art. 154 C. Entscheid über die Zeugnispflicht

Über das Recht zur Zeugnisverweigerung und über die Strafe des Ungehorsams (Art. 157 ff.) entscheidet der Gerichtspräsident und an der Hauptverhandlung das Gericht.

Gegen den Entscheid über das Recht zur Zeugnisverweigerung können der Zeuge und die Parteien Rekurs erheben.

Art. 155 D. Ausschluss von den Verhandlungen

Wer als Zeuge angerufen worden ist, kann von den Verhandlungen ausgeschlossen werden.

Art. 156 E. Mitteilung des Beweisthemas

Der Gerichtspräsident kann den Gegenstand der Einvernahme in der Zeugenvorladung kurz umschreiben.

Er kann dem Zeugen aufgeben, bestimmte Urkunden und Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen.

Zivilprozessordnung 240.11

Art. 157 F. Folgen der Zeugnisverweigerung

Wer als Zeuge unbefugt die Aussage verweigert, ist mit Busse bis 30 000 Franken zu bestrafen.49

Gegen den Entscheid kann der Zeuge Rekurs erheben.

Der ungehorsame Zeuge haftet den Parteien für allen durch seine Weigerung entstehenden Schaden.

Art. 158 G. Folgen des Ausbleibens

Zeugen, die trotz gehöriger Vorladung ohne Entschuldigung ausbleiben oder zu spät erscheinen, werden mit Busse bis 200 Franken bestraft.

Der Gerichtspräsident kann einen ohne rechtzeitige und genügende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen zu den Kosten der Verhandlung verurteilen, wenn durch sein Ausbleiben ein neuer Termin nötig wird.

Er kann überdies bei nochmaligem Ausbleiben gegen den Zeugen einen Vorführungsbefehl erlassen. Diese Massnahme ist in der Vorladung ausdrücklich anzukündigen. Der Zeuge haftet den Parteien für allen durch sein Ausbleiben verschuldeten Schaden.

Art. 159 H. Einvernahme 1. Durchführung

Die Einvernahme des Zeugen erfolgt unter Ausschluss der übrigen Zeugen und in der Regel in Anwesenheit der Parteien. Auf ihre Anwesenheit können die Parteien jederzeit verzichten.

Sie beginnt mit der Feststellung der Personalien und mit dem Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsgründe.

Hierauf macht der Gerichtspräsident den Zeugen auf die Zeugnispflicht sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (Art. 307 StGB) aufmerksam und ermahnt ihn zur Wahrheit.

Sodann wird der Zeuge einvernommen:

  1. über persönliche Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können;

  2. über seine Wahrnehmungen zur Sache; ist er sachkundig, so kann er auch als Sachverständiger befragt werden.

Art. 160 2. Ergänzungsfragen

Sind die Aussagen des Zeugen unvollständig oder widersprechend, soll ihn der Gerichtspräsident zur Ergänzung oder Erläuterung auffordern.

Den Parteien steht das Recht zu, anschliessend weitere Fragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.

Art. 161 3. Nochmalige Einvernahme

Der Richter kann jederzeit eine nochmalige Einvernahme des Zeugen anordnen.

Art. 162 4. Konfrontation

Bei widersprechenden Aussagen können von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei Zeugen mit Zeugen oder Parteien konfrontiert und erneut einvernommen werden.

Art. 163 5. Auswärtige Einvernahme

Ausserhalb des Kantons wohnende Zeugen kann der Gerichtspräsident auf dem Rechtshilfeweg befragen lassen. Den Parteien wird von der Verhandlung rechtzeitig Kenntnis gegeben.

Ist der Zeuge infolge Alters, Krankheit oder aus ernsthaften Gründen am Erscheinen verhindert, kann er vom Gerichtspräsidenten an seinem Aufenthaltsort einvernommen werden.

Art. 164 6. Schriftliche Fragestellung

Die Parteien können ihre Fragen an die Zeugen vor der Einvernahme schriftlich einreichen. Diese schriftliche Fragestellung kann vom Gerichtspräsidenten angeordnet werden, insbesondere wenn die Zeugeneinvernahme durch einen auswärtigen Richter erfolgt. Der Richter ist an die schriftliche Fragestellung der Parteien nicht gebunden.

Art. 165 7. Protokollierung des Zeugnisses

Die Zeugenaussagen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Zeugen vorzulesen oder vorzulegen und von ihm zu unterschreiben.50

...51

...52

Art. 166 b. bei fremdsprachigen Aussagen

Bei fremdsprachigen Aussagen wird in der Regel nur in deutscher Sprache protokolliert.

Für die Übersetzung ist nötigenfalls ein Übersetzer beizuziehen, der das Protokoll ebenfalls zu unterzeichnen hat.

Art. 167 8. Siegelung des Protokolls beanstandeter Zeugen

Zeugen, die unter Berufung auf Unzulässigkeit (Art. 152) beanstandet werden, können im Stadium der Prozessvorbereitung einvernommen werden, sofern beide Parteien auf ihre Anwesenheit verzichten. In diesem Falle werden die Aussagen bis zum Entscheid über ihre Zulassung unter Siegel gelegt.

Verzichten die Parteien auf ihre Anwesenheit nicht, erfolgt die Einvernahme erst nach gefälltem Zulassungsentscheid durch das urteilende Gericht.

Art. 168 9. Vergütungen

Der Zeuge hat Anspruch auf ein Zeugengeld und Entschädigungen nach den Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs.

Erfüllt der Zeuge seine Zeugnispflicht mangelhaft, kann der Gerichtspräsident die Auszahlung von Vergütungen ganz oder teilweise verweigern. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.

d. Augenschein

Art. 169 A. Durchführung

Ein Augenschein wird auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen angeordnet, wenn es der Richter für notwendig erachtet.

Der Augenschein wird in der Regel durch das Gesamtgericht oder eine Delegation, ausnahmsweise durch den Gerichtspräsidenten vorgenommen. Sachverständige und Zeugen können beigezogen werden. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen.

Ist die eigene Wahrnehmung des Richters nicht tunlich, kann er anordnen, dass ein Sachverständiger den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.

Art. 170 B. Duldungspflicht

Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Art. 142.

Dritte sind verpflichtet, an sich und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwendung von Art. 153 zur Weigerung berechtigt sind. Bei unbefugter Weigerung gelangen die Bestimmungen für den ungehorsamen Zeugen zur Anwendung.

Der Einlass in Liegenschaften, insbesondere Räumlichkeiten, kann polizeilich erzwungen werden.

Art. 171 C. Vorlegung einer Sache

Kann die zu besichtigende Sache ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.

e. Sachverständige

Art. 172 A. Grundsatz

Erfordert die Beurteilung des Streitfalles besondere Fachkenntnisse, kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen eingeholt werden.

Art. 173 B. Ablehnung

Wer als Richter ausgeschlossen oder abgelehnt werden könnte, kann nicht Sachverständiger sein.

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen vorzubringen.

Art. 174 C. Verfahren 1. Ermahnung

Der Sachverständige hat seinen Auftrag gewissenhaft und unparteiisch auszuführen. Er wird bei der Ernennung auf diese Pflicht unter Hinweis auf

Art. 307 StGB aufmerksam gemacht.

Art. 175 2. Instruktion

Der Gerichtspräsident erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe schriftlich oder in mündlicher Verhandlung.

Er kann den Parteien Gelegenheit geben, sich zur Fragestellung an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

Dem Sachverständigen werden die zur Erfüllung seines Auftrages notwendigen Akten zur Verfügung gestellt.

Art. 176 3. Mitwirkungs- und Duldungspflicht

Parteien und Dritte haben sich den für eine Begutachtung erforderlichen Untersuchungen, insbesondere zur Bestimmung der Blutgruppe und für Abstammungsgutachten, zu unterziehen.

Die Weigerung einer Partei würdigt das Gericht nach Art. 142. Ausnahmsweise kann das Verfahren gemäss Art. 158 sinngemäss durchgeführt werden.

Art. 177 4. Erstattung des Gutachtens

Der Sachverständige erstattet sein begründetes Gutachten nach Anweisung des Gerichtspräsidenten entweder schriftlich oder mündlich an der Hauptverhandlung.

Art. 178 5. Säumnisfolgen

Für die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens kann dem Sachverständigen eine Frist angesetzt werden. Wird sie nicht beachtet oder wird die Aufgabe sonst nicht gehörig erfüllt, kann das Gericht dem Sachverständigen den Auftrag widerrufen.

Gegen den Bussen- und Widerrufsentscheid kann der Sachverständige Rekurs erheben.

Der Sachverständige haftet den Parteien für den durch seine Säumnis verschuldeten Schaden.

Art. 179 D. Mitteilung und Ergänzung des Gutachtens

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und innert angesetzter Frist eine Erläuterung und Ergänzung oder neue Begutachtung zu beantragen.

Der Richter lässt ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen erläutern oder ergänzen.

Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei ein Obergutachten einholen, wenn er das Gutachten als ungenügend erachtet.

Art. 180 E. Entschädigung

Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf Honorar nach Ermessen des Richters.

f. Parteibefragung

Art. 181 A. Persönliche Befragung Jede Partei kann auf Antrag oder von Amtes wegen persönlich über den

Sachverhalt befragt werden.

Aussagen, welche die befragte Partei in der persönlichen Befragung zu eigenen Gunsten macht, bilden keinen Beweis.

Art. 182 2. Verfahren

a. Ermahnung zur Wahrheit Der Richter ermahnt die Partei vor der Befragung zur Wahrheit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie zur Beweisaussage angehalten werden kann.

Art. 183 b. Verweigerung der Aussagen

Verweigert die Partei die Aussage ohne zureichende Gründe oder bleibt sie ohne zureichende Gründe aus, würdigt der Richter diesen Umstand nach

Art. 142 . Ausnahmsweise kann das Verfahren gemäss Art. 158 durchgeführt

Art. 184 c. besondere Parteien

Die handlungsunfähige Person kann befragt werden, soweit sie urteilsfähig ist.

Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, bestimmt der Richter, wer als Organ oder Gesellschafter befragt wird.

Ist eine Konkursmasse Partei, kann der Richter den Gemeinschuldner befragen.

Art. 185 d. Verweis auf die Zeugeneinvernahme

Auf die Parteibefragung finden die Art. 159 bis 167 sinngemässe Anwendung mit Ausnahme des Hinweises auf die strafrechtlichen Folgen.

Das Gericht kann die Anwesenheit der Gegenpartei, nicht aber ihres Vertreters, bei der Parteibefragung ausschliessen.

Art. 186 B. Beweisaussage

Der Richter kann eine oder beide Parteien zur Beweisaussage über bestimmte Beweissätze anhalten, wenn er dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung oder des übrigen Beweisverfahrens für geboten hält.

Vor der Beweisaussage wird die Partei zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Beweisaussage nach Art. 306 StGB aufmerksam gemacht.

Der Richter würdigt die Beweisaussage im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach freier Überzeugung.

Die Bestimmungen der Art. 183 bis 185 sind anwendbar.

g. Schriftliche Auskünfte

Art. 187 A. Zulässigkeit

Der Gerichtspräsident kann im Einvernehmen mit den Parteien von Amtsstellen oder ausnahmsweise von Privatpersonen schriftliche Berichte einholen, anstatt sie als Zeugen einzuvernehmen oder von ihnen Urkunden einzuverlangen.

Art. 188 B. Mitteilung an Parteien

Der Gerichtspräsident hat die Berichte den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 189 C. Würdigung

Der Richter entscheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei über den Beweiswert der Auskünfte. Er kann anordnen, dass sie durch gerichtliches Zeugnis oder Urkundenedition bekräftigt werden müssen.

4. Unterabschnitt: Hauptverhandlung

Art. 190 A. Verhandlung 1. Eröffnung

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt fest, ob die Parteien erschienen sind, und stellt anschliessend die Frage, ob noch neue, in den Akten nicht enthaltene Anbringen und Vorfragen geltend gemacht werden.

Es werden, soweit nötig, neue Akten verlesen.

Das Gericht entscheidet im Streitfalle,

  1. ob eine Vorfrage separat oder zusammen mit der Hauptsache behandelt werde;

  2. ob infolge neuer Tatsachen und Beweismittel die Hauptverhandlung verschoben werde.

Art. 191 2. Beweisabnahme

Soweit Beweiserhebungen nicht schon durch den Gerichtspräsidenten durchgeführt worden sind, können diese an der Hauptverhandlung oder nach derselben durchgeführt werden.

Beweiserhebungen des Gerichtspräsidenten können wiederholt werden, insbesondere, wenn dem Gericht unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint.

Die Parteien haben Anträge auf Wiederholung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zu stellen, ansonst sie die Kosten der Verzögerung zu tragen haben.

Art. 192 3. Parteivorträge

Nach Eröffnung und allfälliger Beweisabnahme hört das Gericht die Parteivorträge an.

Jede Partei kann das Wort zweimal ergreifen. Für den zweiten Vortrag kann der Vorsitzende die Redefrist beschränken.

Die Parteien können auf ihre Vorträge verzichten.

Art. 193 4. Beschränkung der Verhandlung

Zur Abkürzung des Verfahrens kann die Verhandlung auf die Entscheidung einzelner formeller Einwände oder einzelner gegen den Anspruch erhobener Einreden beschränkt werden.

Mit Zustimmung der Parteien kann diesfalls auch von einer Parteiverhandlung Umgang genommen werden.

Art. 193a53 B. Urteil 1. Stimmabgabe Die Mitglieder der Gerichte sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 194 2. Inhalt 54

Im Urteil darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können.

Dem Urteil ist der Tatbestand zugrunde zu legen, wie er zur Zeit der Ausfällung vorliegt.

Das Urteil enthält:

  1. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;

  2. den Ort und das Datum des Urteils;

  3. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;

  4. den Urteilsspruch (Dispositiv);

  5. die Angabe der Personen und Behörden, denen das Urteil mitzuteilen ist;

  6. die Rechtsmittelbelehrung, sofern ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist;

  7. gegebenenfalls die Entscheidgründe;

  8. die Unterschrift des Gerichtspräsidiums und des Gerichtsschreibers.55

Art. 19556 3. Eröffnung

Das Gericht kann sein Urteil ohne schriftliche Begründung eröffnen.

Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn dies eine Partei innert

Tagen seit der Eröffnung verlangt.

Dies gilt sinngemäss auch für alle Verfügungen gemäss dieser Verordnung.

Vorbehalten bleiben die amtliche Veröffentlichung von Erwägungen mit grundsätzlicher Bedeutung sowie die besonderen Vorschriften über die an das Bundesgericht weiterziehbaren und die nach Bundesrecht der Abänderung unterliegenden Entscheide.

Art. 196 4. Rechtskraft 57

Urteile, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben ist, treten mit der offiziellen Eröffnung in Rechtskraft.

Für Urteile, die durch Appellation weitergezogen werden können, wird die Rechtskraft bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist oder der Frist für das Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils aufgeschoben; vorbehalten bleibt der Eintritt der Rechtskraft im Zeitpunkt eines ausdrücklichen Verzichts auf Begründung oder Appellation.58

Kann das Obergericht auf die Appellation nicht eintreten, beginnt die Rechtskraft mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichtes.

Bei Rückzug der Appellation beginnt die Rechtskraft am Tage des Appellationsrückzuges.

Fällt die Appellation mangels Zahlung eines Kostenvorschusses dahin, tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Zahlungsfrist ein.

Die Gerichtskanzlei stellt auf Begehren die Bescheinigung über die Rechtskraft eines Urteils aus.

5. Unterabschnitt: Säumnisurteil

Art. 197 A. Voraussetzungen

Bleibt eine oder bleiben beide Parteien der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, urteilt das Gericht auf Grund der bisherigen Anbringen und Beweisergebnisse.

Lässt sich die erschienene Partei auf die Verhandlung nicht ein, gilt sie als ausgeblieben, kann aber nicht Wiedereinsetzung verlangen.

Art. 198 B. Beschränkung auf Einreden und Einwendungen

Ist ausschliesslich für die Verhandlung über bestimmte Einreden und Einwendungen vorgeladen worden, ist nur darüber zu erkennen.

Art. 199 C. Eröffnung

Das Säumnisurteil wird den Parteien gleich andern Urteilen bekannt gemacht.

Erfolgt ein Säumnisurteil auf öffentliche Vorladung hin, ist das Schlusserkanntnis in den gleichen Blättern zu veröffentlichen, in denen die Vorladung erschienen ist.

Art. 200 D. Wiedereinsetzungsverfahren

Für die Wiedereinsetzung gelten Art. 79 bis 82.

Art. 201 E. Rechtsmittel

Gegen ein Säumnisurteil sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die übrigen Urteile.

Für die abwesende Partei beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit Ablauf der Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsbegehrens oder nach dem rechtskräftigen abweisenden Entscheid über die Wiedereinsetzung.

6. Unterabschnitt: Prozesserledigung ohne Urteil

Art. 202 A. Abschreibung

Wird eine Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos, verfügt der Gerichtspräsident die Abschreibung des Prozesses und entscheidet über die Kostenauferlegung, wozu nötigenfalls die Parteien anzuhören sind.

Gegen diese Verfügung ist der Rekurs zulässig.

Art. 203 B. Wirkung

Ein Abschreibungsbeschluss hat die Wirkung eines nicht appellablen Urteils.

Ein vor Gericht abgeschlossener oder ihm eingereichter Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen.

Art. 204 bis Art. 20959

3. Abschnitt: Verfahren bei arbeitsvertragsrechtlichen Streitigkeiten60

Art. 210 A. Verfahrensgrundsätze

Die Streitigkeiten sind im beschleunigten Verfahren (Art. 75) zu behandeln.

Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 21161 B. Verfahren 1. Klage

Die Klage ist schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen.

Die Klage hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter;

  2. die Rechtsbegehren mit Angabe des Streitwertes;

  3. eine kurze Begründung tatsächlicher Art mit Bezeichnung der vorhandenen Beweismittel.

Das Gerichtspräsidium kann die Klageschrift zur Verbesserung oder Ergänzung zurückweisen oder den Kläger zur mündlichen Verbesserung oder Ergänzung seiner Begehren vorladen.

Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, so wird das Doppel der Klageschrift, allenfalls zusammen mit dem Klageprotokoll, dem Beklagten zugestellt.

Der Beklagte kann innert 30 Tagen eine Klageantwort einreichen. Eine Widerklage ist mit der Klageantwort einzureichen.

Für die Klageantwort ist Art. 211 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

Art. 212 2. Beweismittel

Die Parteien können nur Urkunden, Zeugenaussagen, Augenschein, Parteibefragung und schriftliche Auskünfte beantragen.

Art. 213 3. Vorladung der Parteien

Der Gerichtspräsident hat die Parteien baldmöglichst zur Tagfahrt vorzuladen.

Art. 214 4. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Der Gerichtspräsident trifft die weiteren für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Verfügungen.

Art. 215 5. Hauptverhandlung

a. Vertretung und Verbeiständung 1 Die Parteien haben in der Regel persönlich zu erscheinen. Die Parteivertretung durch Anwälte oder andere Dritte ausser durch Familienmitglieder, den Vormund, Beistand oder Prokuristen ist nicht zulässig. 63 2 Die Vertretung durch Anwälte oder Verbandsfunktionäre kann vom Gerichtspräsidenten beiden Parteien gestattet werden, wenn der Arbeits- oder Aufenthaltsort einer Partei so weit ausserhalb des Kantons liegt, dass ihr das Erscheinen vor Gericht nicht zugemutet werden kann, oder wenn andere persönliche Grunde es als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Verbeiständung durch einen Anwalt ist zulässig.

Bei Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben ist die Parteivertretung zulässig.64

Art. 216 b. Verfahren

Die Form der Verhandlung bestimmt der Richter.

Er macht vor der Fällung des Urteils einen Versuch zur gütlichen Erledigung.

Art. 21765 6. Urteil

Das Urteil wird den Parteien beförderlichst schriftlich mitgeteilt.

Art. 21866

Art. 219 7. Kosten

Das Verfahren ist kostenlos, soweit dies das Bundesrecht vorschreibt.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Parteientschädigung zugesprochen werden. 67

Art. 220 C. Anwendung der übrigen Prozessbestimmungen

Im übrigen finden die Bestimmungen über das Verfahren vor Kantonsgericht sinngemässe Anwendung.

Art. 221 bis Art. 22968

III. Titel: Besondere Verfahren 1. Abschnitt: Summarisches Verfahren

1. Unterabschnitt: Im allgemeinen

Art. 230 A. Anwendbarkeit der allgemeinen Verfahrensvorschriften

Die allgemeinen Verfahrensvorschriften der vorstehenden Titel gelten sinngemäss für das summarische Verfahren, soweit durch die nachfolgenden Bestimmungen, durch andere Erlasse wie namentlich die Ausführungsbestimmungen zum Eherecht69 sowie durch die Natur der Rechtssache keine abweichenden Regeln gegeben sind.70

Art. 231 B. Verfahren 1. Begehren und Antwort

Die Begehren sind in der Regel schriftlich mit kurzer Begründung bei der zuständigen Instanz einzureichen; ausnahmsweise kann gestattet werden, das Gesuch mündlich zu Protokoll zu erklären.

Der Gegenpartei ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innert einer vom Gerichtspräsidenten bestimmten Frist zu geben; die Gegenpartei kann sich auch mündlich zu Protokoll vernehmen lassen.

Art. 232 2. Beweismittel

a. Zulässigkeit 1 Als Beweismittel sind Urkunden, Augenschein, persönliche Befragung der Parteien und schriftliche Auskünfte zulässig.

Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht ins ordentliche Verfahren verwiesen werden kann, oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.

Art. 233 b. Bezeichnung

Die Beweismittel sind mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen. Ist eine mündliche Verhandlung angesetzt, sind Urkunden spätestens auf diesen Termin einzureichen. In andern Fällen kann der Gerichtspräsident zur Beibringung von Beweisen eine Frist ansetzen.

Art. 234 3. Superprovisorische Verfügung

Innerhalb des summarischen Verfahrens kann der Gerichtspräsident auf Antrag des Gesuchstellers bei Glaubhaftmachung besonderer Dringlichkeit und Gefahr sofort nach Eingang des Begehrens ohne Anhören der Gegenpartei eine superprovisorische Verfügung für die Dauer des Verfahrens erlassen, gegen die kein Rekurs zulässig ist. Er kann diese jederzeit wieder aufheben oder abändern.

Art. 235 4. Verhandlung

Aus Zweckmässigkeitsgründen kann eine mündliche Verhandlung angesetzt werden. Auf Antrag einer Partei ist immer eine mündliche Verhandlung anzusetzen.71

Beim Ausbleiben einer oder beider Parteien entscheidet die zuständige Instanz auf Grund der Akten.

Art. 236 b. in familienrechtlichen Sachen

In familienrechtlichen Sachen haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen.

Beim unentschuldigten Ausbleiben einer oder beider Parteien kann der Gerichtspräsident nötigenfalls einen Vorführungsbefehl erlassen.

Art. 237 c. freiwillige Gerichtsbarkeit

Ist nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei nicht vorhanden oder nicht anzuhören, entscheidet die zuständige Instanz auf einseitiges Vorbringen.

Art. 23872 5. Entscheid

Steht dem Eintreten auf das Begehren nichts entgegen, so trifft die zuständige Instanz ihren Entscheid ohne Verzug. 2

Art. 195 gilt sinngemäss.

Art. 239 6. Rechtskraft

Die Entscheide und Verfügungen im summarischen Verfahren sind hinsichtlich der Rechtskraft denjenigen des ordentlichen Verfahrens gleich.

Ein zurückgezogenes Vollstreckungsbegehren kann so lange erneuert werden, bis es erfüllt ist.

Ist die Berechtigung des Begehrens lediglich glaubhaft zu machen, ist das ordentliche Gericht an den Entscheid im summarischen Verfahren nicht gebunden.

Fehlerhafte Anordnungen, die auf einseitigen Antrag ergangen sind, können aufgehoben oder abgeändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder Gründe der Rechtssicherheit entgegenstehen.

Art. 24073

2. Unterabschnitt: Entscheide und Massnahmen aufgrund von Bundesgesetzen74

Art. 24175 A. SchKG

Das summarische Verfahren findet Anwendung auf Verfügungen und Entscheide in SchKG-Sachen, die nach Art. 75 und 76 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom Kantonsgerichtspräsidium und von der Obergerichtskommission zu treffen sind.

Art. 242 B. ZGB, OR, weitere Bundesgesetze

Das summarische Verfahren findet Anwendung auf alle dem Kantonsgerichtspräsidium nach den Einführungserlassen zum Zivilgesetzbuch und zum Obligationenrecht sowie nach weiteren Bundesgesetzen zugewiesenen Entscheide. Für Entscheide gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation bleibt das ordentliche Verfahren vorbehalten. Für Entscheide in Scheidungs- und Trennungssachen bleiben die Bestimmungen des besonderen Verfahrens der Scheidung bzw. Trennung auf gemeinsames Begehren vorbehalten.76

Ist ein Prozess hängig, so entscheidet das Präsidium des für die Hauptsache zuständigen Gerichts über die Massnahmen. Ist kein Prozess hängig, so ist das Kantonsgerichtspräsidium zuständig.77

Das summarische Verfahren findet auch Anwendung auf alle Entscheide, die der Obergerichtskommission nach den Einführungserlassen zu Bundesgesetzen obliegen.78

3. Unterabschnitt: Befehlsverfahren

Art. 243 A. Zulässigkeit

Das Befehlsverfahren ist zulässig:

  1. zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide;

  2. zur schnellen Handhabung klaren Rechtes bei nicht streitigen oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen;

c. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen, die vor Anheben oder während eines Rechtsstreites zur Abwendung drohenden Schadens notwendig sind, und sofern diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.

Art. 244 B. Zuständigkeit

Ist der Prozess hängig, entscheidet der Präsident des für die Hauptsache zuständigen Gerichtes über das Begehren.

Ist kein Prozess hängig, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig.

Art. 245 C. Inhalt

Die Verfügungen im Befehlsverfahren können bestehen:

  1. in Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen im Sinne von Art. 299 bis 302;

  2. in Anordnungen, die den Gesuchsgegner an der Verfügung über bestimmte Gegenstände hindern, wie in einer Beschlagnahme, der Sperrung öffentlicher Register oder der Beauftragung eines Dritten mit der Wahrung von Parteiinteressen;

  3. in der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken gemäss Art. 655 und 963 ZGB.

Art. 246 D. Besondere Vorschriften für vorsorgliche Massnahmen 1. Sicherstellung

Vorsorgliche Massnahmen, die dem Gesuchsgegner Schaden zufügen könnten, werden auf Begehren des Beklagten von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht.

Der Gerichtspräsident kann von einer vorsorglichen Massnahme absehen oder die bereits getroffene Massnahme aufheben, wenn der Beklagte seinerseits angemessene Sicherheit leistet.

Art. 247 2. Fristansetzung zur Klage

Ist nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahme für die Erledigung des Rechtsstreites ein Entscheid des Gerichtes erforderlich, wird dem Gesuchsteller Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses angesetzt unter der Androhung, dass sonst die Massnahme dahinfalle.

Wird die Massnahmeverfügung weitergezogen, setzt die Rekursinstanz eine neue Frist an.

Art. 248 3. Aufhebung und Abänderung

Vorsorgliche Massnahmen können aufgehoben, abgeändert oder durch neue ersetzt werden, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen oder wenn sich die Umstände geändert haben.

Art. 249 E. Schadenersatzpflicht

Wenn der Anspruch, für den die vorsorgliche Massnahme bewilligt wurde, nicht bestand oder nicht fällig war, hat der Gesuchsteller den durch die Massnahme verursachten Schaden zu ersetzen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr, von der Rechtskraft des Entscheides über den der Massnahme zugrundeliegenden Anspruch bzw. vom unbenützten Ablauf der angesetzten Klagefrist an gerechnet.

Wurde Sicherheit geleistet, setzt der Gerichtspräsident für die Einleitung der Schadenersatzklage Frist an unter der Androhung, dass sonst die Sicherheit freigegeben werde.

Art. 250 F. Illiquidität

Können die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend abgeklärt werden, weist der Richter das Begehren wegen Illiquidität ab. Dem Kläger steht die Klage im ordentlichen Verfahren offen.

Diese Bestimmung gilt nicht für vorsorgliche Massnahmen und für Anordnungen im Vollstreckungsverfahren.

4. Unterabschnitt: Vorsorgliche Beweisführung

Art. 251 A. Zulässigkeit

Eine Partei kann jederzeit über Tatsachen, die sie in einem hängigen oder zukünftigen Prozess geltend machen will, einen vorsorglichen Beweis führen, wenn der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind.

Art. 252 B. Zuständigkeit

Ist der Prozess hängig, ist das Gesuch schriftlich und im Doppel bei dem betreffenden Gericht einzureichen.

Ist kein Prozess hängig, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig.

Art. 253 C. Verfahren 1. Gesuch

Das Gesuch hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der Partei, gegen welche der Beweis geführt werden soll;

  2. die zu beweisenden Tatsachen;

  3. die Angabe der Beweismittel;

  4. die Gründe, welche die vorsorgliche Beweisführung rechtfertigen sollen.

Art. 254 2. Beweisabnahme

Der Gerichtspräsident entscheidet über das Begehren, in der Regel ohne vorher die Gegenpartei anzuhören.

Die Vorschriften über die Beweisabnahme finden sinngemäss Anwendung.

Die Gegenpartei ist soweit möglich zur Beweisabnahme vorzuladen.

Art. 255 3. Kostenvorschuss

Der Gerichtspräsident kann den Gesuchsteller zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichten mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Verfügung die Beweisabnahme nicht erfolge.

Der Gerichtspräsident kann bei Beginn der Verhandlung dem Gesuchsteller die Bevorschussung der Parteikosten der anwesenden Gegenpartei auf deren Begehren überbinden und bei Nichtleistung auf die Durchführung der Beweisabnahme verzichten.

Über die endgültige Tragung der Kosten wird im Hauptverfahren entschieden, soweit nicht eine vorherige Kostenverfügung durch den Gerichtspräsidenten angezeigt ist.

Art. 256 D. Verhältnis zur ordentlichen Beweisführung

Die vorsorgliche Beweisführung schliesst die Wiederholung der Beweisab- nahme im Prozess nicht aus.

5. Unterabschnitt: Rechtsverbot

Art. 257 A. Zulässigkeit

Der Grundeigentümer und weitere Berechtigte können gegen Störung oder Gefährdung im Besitz oder Gebrauch des Eigentums oder einer Dienstbarkeit durch Unberechtigte beim Kantonsgerichtspräsidenten ein allgemeines Verbot verlangen.

Art. 258 B. Auskündung und Rechtskraft

Wird der Rechtsgrund glaubwürdig dargetan, ist das Verbot zu bewilligen. Es wird vom Kantonsgerichtspräsidenten im kantonalen Amtsblatt, nötigenfalls noch anderweitig genügend bekannt gemacht.

Es bleibt solange in Kraft, bis es durch ausdrückliche Einwilligung des Verbotnehmers oder durch Richterspruch aufgehoben wird.

Jeder, der ein Interesse nachweist, kann beim Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren nach Art. 231 bis 240 die Aufhebung oder Abänderung des Rechtsverbotes verlangen. Das Rechtsverbot bleibt bis zum Erlass einer Sistierungs- oder Aufhebungsverfügung bestehen.

Der ordentliche Klageweg bleibt in jedem Falle vorbehalten.

2. Abschnitt: Schiedsgerichtsverfahren

Art. 259 A. Anwendung des Konkordates

Für das Schiedsverfahren findet das Konkordat über die Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März / 27. August 196979 Anwendung.

Art. 260 B. Zuständige Behörde

Die in Art. 3 Bst. a bis e und g des Konkordates umschriebenen Befugnisse werden in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 des Konkordates dem Kantonsgerichtspräsidenten übertragen.

3. Abschnitt: Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren80 Art. 260a81 A. Anwendungsbereich Das Verfahren findet Anwendung bei Scheidungen und Trennungen, die von den Ehegatten gemeinsam verlangt werden.

Art. 260b82 B. Form des Begehrens

Das gemeinsame Begehren ist schriftlich einzureichen.

Das Begehren hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der Ehegatten;

  2. den gemeinsamen, von beiden Ehegatten persönlich unterzeichneten Antrag auf Scheidung oder Trennung der Ehe;

  3. eine allfällige Vereinbarung über die Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen.

Dem Begehren sind der Familienschein sowie die für die Genehmigung einer allfälligen Vereinbarung notwendigen Unterlagen beizulegen.

Art. 260c83 C. Anhörung

Die Ehegatten sind einzeln und gemeinsam anzuhören.

Die Ehegatten können noch vor der ersten Anhörung zur Einreichung fehlender oder zur Ergänzung unvollständiger Unterlagen aufgefordert Art. 260d84 D. Bedenkzeit

Die Ansetzung der in Art. 111 Abs. 2 ZGB vorgesehenen zweimonatigen Bedenkzeit kann erst erfolgen, nachdem die Anhörung der Ehegatten vollständig abgeschlossen und eine allfällige Anhörung der Kinder durchgeführt worden ist. Eine allfällige Vereinbarung der Ehegatten muss genehmigungsfähig sein.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird in einer Verfügung festgestellt. Gleichzeitig wird die zweimonatige Bedenkzeit angesetzt.

Art. 260e85 E. Fehlen der Voraussetzungen Fehlen die Voraussetzungen für eine Scheidung oder Trennung auf gemeinsames Begehren, wird dies in einer Verfügung festgestellt.

Art. 260f86 F. Teileinigung 1. Allgemein Ist die Teileinigung voraussichtlich genehmigungsfähig und beantragen die Ehegatten die gerichtliche Beurteilung der umstrittenen Scheidungs- oder Trennungsfolgen, so stellt dies das Kantonsgerichtspräsidium in einer Verfügung fest und setzt die zweimonatige Bedenkzeit an.

Art. 260g87 2. umstrittene Scheidungs- oder Trennungsfolgen

Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung beider Ehegatten gemäss

Art. 111 Abs. 2 ZGB fordert das Kantonsgerichtspräsidium diese auf, zu den

umstrittenen Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen bestimmte Anträge zu stellen, Beweismittel zu nennen und Urkunden aus ihrem Besitz Es finden die Bestimmungen über das Verfahren vor Kantonsgericht sinngemäss Anwendung.

IV. Titel: Rechtsmittel

1. Abschnitt: Appellation

Art. 261 A. Zulässigkeit

Die Appellation an das Obergericht kann gegen ein Endurteil des Kantonsgerichts ergriffen werden.88

Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen sind unter den gleichen Voraussetzungen nur dann selbständig appellabel:

  1. wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann;

  2. wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht.

Zivilprozessordnung 240.11

Art. 262 B. Wirkung

Die Appellation hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.

Ist die Appellation zulässig, sind andere Rechtsmittel nicht statthaft.

Die Appellation hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils oder Entscheides hinsichtlich der Appellationspunkte. Werden die Unterhaltsbei- träge für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.89

Art. 263 C. Verfahren Die Appellation ist innert 20 Tagen schriftlich beim Kantonsgericht zu

erklären. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung des begründeten Urteils oder Entscheides.90

In der Appellation ist auszuführen, welche Punkte des Urteils oder Entscheides angefochten werden.91

Art. 264 2. Behandlung

Das Kantonsgerichtspräsidium gibt der Gegenpartei vom Eingang und Inhalt der Appellationserklärung Kenntnis.92

Die Appellationserklärung wird mit den Prozessakten umgehend an das Obergericht weitergeleitet. Das Kantonsgericht informiert das Obergericht über die Bezahlung der dem Appellanten auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten.93

Art. 26594 3. Schriftenwechsel

Das Obergericht setzt dem Appellanten eine Frist zur Begründung der Appellation. Werden die Appellationsanträge nicht begründet, wird angenommen, der Appellant verweise auf die Akten.95

Ist die Appellationserklärung ungenügend oder unklar, so ist der Appellant vom Obergerichtspräsidium zur Ergänzung oder Verdeutlichung aufzufordern.

Danach wird dem Appellaten eine Frist zur Stellungnahme zur Appellationsbegründung gesetzt.

Art. 266 4. Anschlussappellation

Der Appellat kann innert 20 Tagen seit Mitteilung der Appellation oder ihrer Berichtigung die Anschlussappellation erklären.96

Auf die Anschlussappellation sind die Art. 263 bis 265 sinngemäss anwendbar.

Wird die Appellation zurückgezogen oder wird darauf nicht eingetreten, fällt die Anschlussappellation dahin.

Art. 267 5. Neue Vorbringen

Neue Behauptungen und Beweismittel sind zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden.97

In Scheidungs- und Trennungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel in der Appellationsbegründung und in der Stellungnahme uneingeschränkt vorgebracht werden. Neue Rechtsbegehren sind zuzulassen, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.98 nehmen.99

Art. 268 6. Verhandlung

Für die Appellationsverhandlung gelten sinngemäss die Verfahrensbe- stimmungen vor erster Instanz.

Wurde von der Möglichkeit einer schriftlichen Appellationsbegründung Gebrauch gemacht, so findet eine mündliche Parteiverhandlung nur auf Anordnung des Obergerichtspräsidiums oder auf ausdrücklichen Parteian- trag hin statt.100

Art. 269 7. Ausbleiben der Parteien

Bleibt eine oder bleiben beide Parteien der Hauptverhandlung fern, gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 197 bis 201.

Art. 270 D. Folgen der Gutheissung

Wird die Appellation gutgeheissen, entscheidet das Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.

2. Abschnitt: Rekurs

Art. 271 A. Zulässigkeit und Wirkung

Der Rekurs an die Obergerichtskommission ist zulässig:

  1. gegen alle Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums im summarischen Verfahren;101

  2. gegen alle Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Gerichtsorganisationsgesetzes;102

  3. gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums in den in dieser Verordnung genannten Fällen;103

  4. gegen Kostenentscheide gemäss Art. 97 sowie Entscheide betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes;104

  5. gegen alle Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums im Verfahren der Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren.105 2 Der Rekurs hat die Überprüfung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.

Dem Rekurs kommt im Umfang der Rekursanträge aufschiebende Wirkung zu, soweit das Obergerichtspräsidium nichts anderes anordnet. Werden die Unterhaltsbeiträge für einen Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.106

Art. 272 B. Verfahren Der Rekurs ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der

begründeten Verfügung oder des begründeten Entscheides schriftlich bei der Obergerichtskommission einzureichen.107 In der Rekursschrift ist ein bestimmter Antrag auf Änderung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides zu stellen und zu begründen. Genügt die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

Aus zureichenden Gründen kann der Obergerichtspräsident die Frist zur Begründung des Rekurses erstrecken.

Die Vorinstanz kann in dringenden Fällen die Rekursfrist bis auf einen Tag abkürzen.

Art. 273 2. Behandlung

Nach Übermittlung der Akten an die Obergerichtskommission wird der Rekurs der Gegenpartei unter Fristansetzung zur Beantwortung und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, sofern er sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist.

Das Obergerichtspräsidium kann vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss verlangen.108

Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.

Art. 274 3. Neue Vorbringen

Bei Rekursen im summarischen Verfahren sind neue Behauptungen und Beweismittel zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden.109

In Scheidungs- und Trennungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel in der Rekursschrift und in der Stellungnahme uneingeschränkt vorgebracht werden. Neue Rechtsbegehren sind zuzulassen, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.110 nehmen.111

Art. 275 C. Entscheid

Wird der Rekurs gutgeheissen, entscheidet die Obergerichtskommission in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.

Für die Überbindung der Kosten gilt sinngemäss Art. 93.

Bei Entscheiden über prozessleitende Verfügungen kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.

3. Abschnitt: Kassationsbeschwerde

Art. 276 A. Zulässigkeit

Gegen Urteile und Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, ist die Kassations- beschwerde an die Obergerichtskommission ist zulässig:

  1. wenn die Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat;

  2. wenn das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechtes beruht.

Art. 277 B. Wirkung

Die Kassationsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.

Auf Begehren kann der Obergerichtspräsident den Vollzug des angefochtenen Urteils oder Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Art. 278 C. Verfahren Die Kassationsbeschwerde ist innert 20 Tagen seit der Eröffnung des

begründeten Urteils oder Entscheides schriftlich bei der Obergerichts- kommission einzureichen.112

In der Beschwerdeschrift ist unter Angabe der Kassationsgründe und Beweismittel ein bestimmter Antrag zu stellen, in welchem Umfange das frühere Verfahren als nichtig erklärt werden soll. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der angefochtene Entscheid soll beigelegt werden.

Aus zureichenden Gründen kann der Obergerichtspräsident die Frist zur Begründung der Kassationsbeschwerde erstrecken.

Art. 279 2. Behandlung

Nach Übermittlung der Akten an die Obergerichtskommission wird die Kassationsbeschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme innert

Tagen und an die Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist.113

Innert einer vom Obergerichtspräsidenten zu setzenden Frist hat der Beschwerdeführer die ihm bisher auferlegten Gerichtskosten und den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.

Art. 280 3. Umfang der Prüfung

Die Beschwerdeinstanz überprüft nur die geltend gemachten Kassations- gründe.

Art. 281 D. Folgen der Gutheissung

Ist die Kassationsbeschwerde begründet, hebt die Beschwerdeinstanz das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf. Sie kann ausnahmsweise ein neues Urteil oder einen neuen Entscheid in der Sache selbst fällen, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls wird der Prozess zur Verbesserung des Mangels und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Abschnitt: Revision

Art. 282 A. Zulässigkeit

Ein rechtskräftiges Urteil wird durch Revision aufgehoben, wenn eine Partei Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid verhindert oder für sie günstiger gestaltet hätten und die sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können.

Gegen einen Abschreibungsbeschluss aufgrund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich kann von einer Partei Revision verlangt werden, wenn sie nachweist, dass die Parteierklärung unwirksam ist.

Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden.114

Art. 283115 B. Wirkung

Das Revisionsgesuch hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils nicht. Das Präsidium des angerufenen Gerichtes oder der Einzelrichter kann, allenfalls gegen Sicherheitsleistung, aufschiebende Wirkung erteilen und vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 283a116 C. Zuständigkeit Zur Behandlung des Revisionsgesuches ist diejenige richterliche Behörde zuständig, welche in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat.

Art. 284 D. Verfahren117 1. Frist

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung der Revisionsgründe zu stellen. 118

Wurde durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Revisionsklägers auf das Urteil eingewirkt, läuft die Frist von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.

Nach 10 Jahren seit der Eröffnung des Urteils kann die Revision bloss noch im Falle von Verbrechen und Vergehen verlangt werden.

Art. 285 2. Form

Das schriftliche Revisionsgesuch hat unter Nachweis der Zulässigkeit den bestimmten Antrag zu enthalten, in welchem Umfange das angefochtene Urteil aufzuheben und wie statt dessen zu erkennen sei; überdies ist nachzuweisen, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht

Tage vergangen sind.119

Das angefochtene Urteil soll beigelegt werden.

Art. 286 3. Behandlung

Stellt sich das Revisionsgesuch nicht sofort als unzulässig oder unbegründet dar, wird der Gegenpartei unter Fristansetzung Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung gegeben.120

Innert einer vom Präsidenten des angerufenen Gerichtes oder vom Einzelrichter zu setzenden Frist hat der Revisionskläger den Vorschuss für das Revisionsverfahren zu bezahlen.

Eine mündliche Verhandlung findet statt, sofern nicht beide Parteien darauf verzichten.

Die neuen Beweise, die als erheblich erscheinen, werden abgenommen.

Art. 287121 E. Folgen der Gutheissung

Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, hebt das Gericht das frühere Urteil auf und fällt ein neues Urteil in der Hauptsache und über die Kosten.

Art. 288 F. Rechtsmittel122

Gegen das im Revisionsverfahren ergangene Urteil sind diejenigen Rechtsmittel zulässig, die gegenüber dem ursprünglichen Urteil der betreffenden Instanz gegeben waren.

Wurde ein Revisionsgesuch abgewiesen, so kann die unterliegende Partei ein zweites nur stellen, wenn sie es auf andere Gründe stützt. 123

5. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 289 A. Erläuterung 1. Zulässigkeit

Ist das Dispositiv eines Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch, kann um Erläuterung oder Berichtigung nachgesucht werden.

Art. 290 2. Verfahren

Das Gesuch um Erläuterung ist schriftlich begründet beim erkennenden Gericht einzureichen. Die mangelhaften und zu erläuternden Stellen sind wörtlich anzuführen.

Das Gesuch ist der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Stillschweigen wird als Einverständnis angesehen.

Der Richter kann auf Antrag den Vollzug des Urteils aufschieben und weitere vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 291 3. Entscheid

Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Akten. Erachtet es das Gesuch als begründet, erteilt es die nötigen Erläuterungen, darf jedoch nicht mehr auf die Rechtsfrage eintreten.

Die Mitteilung des schriftlichen Erläuterungsentscheides gilt als Eröffnung des ursprünglichen Urteils im Umfange der erläuterten Punkte und lässt die Rechtsmittelfristen erneut laufen.

Art. 292 B. Berichtigung

Schreib- oder Rechnungsfehler sind auf Anordnung des Gerichtspräsidenten durch den Gerichtsschreiber von Amtes wegen zu berichtigen.

DRITTER TEIL: VOLLSTRECKUNG

Art. 293 A. Voraussetzungen

Vollstreckbar sind rechtskräftige Urteile und Entscheide. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen über die aufschiebende Wirkung von Rechts- mitteln.

Art. 294 2. vorsorgliche Massnahmen anderer

schweizerischer Gerichte Vorsorgliche Massnahmen, die von Gerichten anderer Kantone oder von inländischen Schiedsgerichten angeordnet worden sind, werden vollstreckt, soweit sie nach obwaldnerischem Recht zulässig sind.

Art. 295 3. ausländische Entscheide

Entscheide ausländischer Gerichte in Zivilsachen werden unter Vorbehalt staatsvertraglicher Vereinbarungen vollstreckt:

  1. wenn sie nach dem Recht des entscheidenden Staates rechtskräftig und vollstreckbar sind;

  2. wenn die Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes begründet war;

  3. wenn sie nicht gegen den ordre public verstossen;

  4. wenn nachgewiesen wird, dass der ausländische Staat Gegenrecht hält.

Auf Begehren einer Partei wird über die Frage der Vollstreckbarkeit im Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen.

Art. 296 B. Verfahren 1. nach SchKG

Die Vollstreckung einer Verpflichtung auf Geldzahlung oder auf Sicherheits- leistung richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 297 2. im übrigen

Urteile und Entscheide über andere Verpflichtungen werden im Befehlsverfahren vollstreckt, soweit nicht schon das erkennende Gericht Vollstreckungsmassnahmen getroffen hat.

Macht der Entscheid die Pflichten einer Partei von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, wird im Befehlsverfahren entschieden, ob die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist.

Art. 298 3. bei Einsprachen Dritter

Über die Einsprache eines Dritten, der behauptet, die Vollstreckung verletze in unzulässiger Weise seine Rechte, wird im Befehlsverfahren entschieden.

Der Richter kann die vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.

Art. 299 C. Vollstreckungsmittel 1. Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe

Der Beklagte kann unter Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden.

Ordnungsbussen können für jeden Tag bis zur Erfüllung angedroht werden.

Art. 300 2. Ersatzvornahme und Zwangsvollzug

Verweigert der Beklagte die Erfüllung, kann der Richter

  1. entweder Dritte damit beauftragen oder den Kläger zur Auftragserteilung ermächtigen;

  2. die Anwendung von Zwang gegen den Pflichtigen oder die in seinen Händen befindlichen Sachen anordnen.

Für die Ersatzvornahme oder die Anwendung von Zwang kann der Richter die Hilfe des Gemeindepräsidenten jener Gemeinde beanspruchen, wo die Massnahmen zu treffen sind.

Der Gemeindepräsident kann den Vollzug von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Nötigenfalls kann er die Hilfe der Zivilprozessordnung 240.11 Polizeiorgane beanspruchen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt.

Art. 301 3. Abgabe einer Willenserklärung

Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet, wird im Weigerungsfall seine Erklärung durch richterlichen Entscheid ersetzt.

Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter die Ermächtigung zum Eintrag.

Art. 302 4. Umwandlung in Schadenersatz

Führen weder Strafandrohung noch Ersatzvornahme oder Zwang zur Erfüllung der Pflicht, kann der Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung verlangen.

Der Schadenersatz wird im Befehlsverfahren ermittelt, wenn ihn nicht schon das erkennende Gericht festgesetzt hat.

Schlusstitel

Art. 303 A. Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung.124

Art. 304125 B. Anwendbarkeit des neuen Rechts

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.

Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

...126

LB XIII, 88; geändert durch Nachtrag vom 22. Dezember 1983, vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984, in Kraft seit 1. Januar 1984 (LB XVIII, 302), Nachtrag vom 22. November 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (LB XXIV, 150), Nachtrag vom 15. Oktober 1999, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 339), Nachtrag vom 25. Oktober 2002, in Kraft seit 1. Dezember 2002 (ABl 2002, 1324), das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (ABl 2005, 1249), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420), Nachtrag vom 14. September 2007, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 29. Oktober 2007 (Art. 235 Abs. 1), in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1522), und das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1755)

GDB 101

Fassung gemäss Nachtrag vom 25. Oktober 2002

Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 Zivilprozessordnung 240.11

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 12.)

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 14. September 2007

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch EG zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007 (Anhang, Ziff. II. 6.)

Geändert durch EG zum AT StGB vom 14. Oktober 2005 (Ziff. II. 4.)

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag vom 14. September 2007

Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007

Fassung gemäss Nachtrag vom 14. September 2007

Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 Zivilprozessordnung 240.11

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007

Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996

Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999

Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 100 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996 101 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 102 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 103 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 104 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996 105 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 106 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 107 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007 108 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 109 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 110 Geändert durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 111 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 112 Geändert durch Nachtrag vom 14. September 2007 113 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 114 Eingefügt durch Nachtrag vom 15. Oktober 1999 115 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996 116 Eingefügt durch Nachtrag vom 22. November 1996 117 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 118 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 119 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 120 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 121 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996 122 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 123 Geändert durch Nachtrag vom 22. November 1996 124 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt 125 Fassung gemäss Nachtrag vom 22. November 1996 126 Aufgehoben durch Nachtrag vom 22. November 1996