415.331
Vollzugsgesetzgebung PHZ
Vollzugsgesetzgebung PHZ
STATUT DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-STATUT) .......................................................................................... 2
AUFNAHMEREGLEMENT DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-AUFNAHMEREGLEMENT) .......................... 15
VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN AN DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ- GEBÜHRENVERORDNUNG) ................................................................. 25
STUDIEN- UND PRÜFUNGSREGLEMENT DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-PRÜFUNGSREGLEMENT) 31
PERSONALVERORDNUNG FÜR DIE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-PERSONALVERORDNUNG) ....................... 42
VERORDNUNG ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER STUDIERENDEN DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-STUDIERENDENVERORDNUNG) .............. 45
VERORDNUNG ÜBER FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND DIENSTLEISTUNGEN AN DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-VERORDNUNG FORSCHUNG - ENTWICKLUNG - DIENSTLEISTUNGEN) .............................................. 49
VERORDNUNG ÜBER WEITERBILDUNG UND ZUSATZAUSBILDUNGEN AN DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ (PHZ-VERORDNUNG WEITERBILDUNG - ZUSATZAUSBILDUNGEN) ..................................................................... 58
VERORDNUNG ÜBER DIE ZUSATZQUALIFIKATION VON KINDERGARTENLEHRPERSONEN FÜR DEN UNTERRICHT IN DER ERSTEN UND ZWEITEN KLASSE DER PRIMARSCHULE ................... 67
REGLEMENT FÜR DAS NACHDIPLOMSTUDIUM FÜR DOZIERENDE AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN (REGLEMENT NDS FÜR DOZIERENDE AN PH) ............................................................................ 72
Statut (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 1
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. De- zember 2000 2,
I. Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Art. 1 Kompetenzbereich Ausbildung
Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.
Art. 2 Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
Der Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen umfasst insbesondere Angebote im Bereich der Berufseinführung, der Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schulischen Heilpädagogik sowie der Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen.
Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung/ Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordatskantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauftrags umschrieben. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Art. 3 Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte.
Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen zugunsten der Bildungsregion Zentral- schweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Darüber hinaus können die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Art. 4 Mobilität
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
Art. 5 Controlling
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher.
Art. 6 Qualitätsmanagement
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt für die Planung, Steuerung, Evaluation und Dokumentation der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.
Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben.
II. Organisation
Art. 7 Konkordatsrat
Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und als strategisches Führungsorgan die im Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.
Art. 8 Direktion
Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.
Art. 9 Direktorin oder Direktor
Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die operative Leitung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion und der Zentralen Dienste. Er plant und fördert die Entwicklung der Gesamtinstitution und die partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Teilschulen. Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte:
die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsaufträge des Konkordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten;
die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen;
den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen;
die Zusammenarbeit mit anderen Pädagogischen Hochschulen und Institutionen ausserhalb der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern;
das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu führen;
ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen;
die Finanzen der Direktion und der Zentralen Dienste zu verwalten, einschliesslich der Mittel des Risikofonds;
im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit anderen Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschliessen;
bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken;
die Geschäfte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkordatsrat zu Geschäften gemäss Art. 10 Abs. 3 in Ergänzung oder in Abweichung zu den Anträgen der Direktionskonferenz eigene Anträge stellen;
die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.
Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die Zuständigkeit der Konkordatsorgane fallen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.
Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedirektorin oder einen Vizedirektor wählen und ihr oder ihm die Kompetenz zur selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäss Absatz 2 übertragen.
Art. 10 Direktionskonferenz
Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und steht der Direktorin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in den Tätigkeitsfeldern aller Kompetenzbereiche sicher. Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote und fördert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Studienpläne, die Verordnungen über das Lehrpersonal, über die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge,
die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordats- pauschalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanz- planung,
die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhanden des Konkordatsrats,
Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und des Personaleinsatzes sowie zur Weiterbildung des Hochschulpersonals,
die Überwachung des Qualitätsmanagements,
die Einsetzung und Mandatierung teilschulenübergreifender Arbeits- gruppen.
Art. 11 Zentrale Dienste
Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zentral zu erstellen sind. Die den Zentralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Direktorin oder dem Direktor.
Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen:
Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion,
Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling,
Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teil- schulen,
weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
Die Direktionen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Fachhochschule Zentralschweiz arbeiten im Bereich der Zentralen Dienste zusammen.
Von den Zentralen Diensten erbrachte Dienstleistungen zugunsten des Betriebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsmässig in Rechnung gestellt.
Art. 12 Rektorate
Für die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist deren Trägerschaft zuständig.
Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere:
a. die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen;
die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu fördern;
die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen;
das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzustellen, zu führen und zu fördern;
sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet;
das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen;
die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamt- konzeption der Kommunikation sicherzustellen;
die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rahmen des Leistungsauftrags zu fördern;
den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ihrer Teilschule zu fördern.
Art. 13 Koordinationskonferenzen
Für die Kompetenzbereiche Ausbildung, Weiterbildung/Zusatzausbildungen sowie Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen wird je eine Koordinations- konferenz eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teil- schulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz bestimmt die Vorsitzenden der Koordinationskonferenzen und legt ihren Aufgabenbereich fest.
Art. 14 Beirat
Der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkordatsrat eingesetzter Beirat zur Seite, welcher die Schule in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot der Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleiten und unterstützen.
Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
III. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
1. Personal
Art. 15 Grundsatz
Das Personal der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den Mitgliedern der Direktion, dem Lehrpersonal, den wissenschaft- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen.
Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Veränderungen sind integrierter Bestandteil der jährlichen Personalkostenbudgetierung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule können im Ein- vernehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor zur Erfüllung teilschul- übergreifender Aufgaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflichtet werden.
Art. 16 Lehr- und Forschungsfreiheit
Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.
Art. 17 Professorentitel
Der Konkordatsrat kann Dozierenden und wissenschaftlichen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Direktionskonferenz den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
Er regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.
2. Studierende
Art. 18 Immatrikulation
Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
Art. 19 Exmatrikulation
Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das entsprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung nicht erfüllen oder schwerwiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstossen haben.
Art. 20 Information und Mitwirkung
Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung zu informieren.
Sie können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten der Hochschule, der sie angehören, und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.
Art. 21 Studiengebühren
Die Studiengebühren werden vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Gleichstellung der Geschlechter
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen fördern die Gleichstellung der Geschlechter.
Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an.
Art. 23 Information und Mitwirkung
Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange der Pädagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit. Sie können die Schule in ihrem Aufgabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.
Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen.
IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung
Art. 24 Grundsatz
Die Entwicklungs- und Finanzplanung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist eine gemeinsame Aufgabe des Konkordatsrates, der Direktion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.
Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordats- rates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
Die Angebote der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen. Sie sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen.
Art. 25 Leistungsaufträge
Gestützt auf den mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Konkordatsrat für die Direktion und die Teilschulen Leistungsaufträge.
Die Leistungsaufträge enthalten überprüfbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen.
Die Leistungsaufträge für die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt.
Art. 26 Kostenabgeltungs-Pauschale
Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finanzierungsinstrument. Sie wird periodisch und im Voraus festgelegt als Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn übergeordnetes Recht geändert wird und diese Änderungen für die Berechnung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordatsrat.
Art. 27 Finanzierung von betrieblichen Investitionen
Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kosten- abgeltungs-Pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die aufgrund der Investitionsplanung nötigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allfällige Überschüsse sind in zweckgebundene Rückstellungen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden dürfen.
Die Investitionsplanung ist Bestandteil der jährlichen Budgetierung jeder Teilschule.
Art. 28 Raumkosten
Befindet sich eine Teilschule in einem Gebäude, das einem Konkordatskanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften alle Konkordatskantone, an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
Anzurechnen sind in beiden Fällen die kalkulatorischen Abschreibungen, die Zinskosten für die bauliche Erneuerung und übrige Kosten, für die der Eigentümer üblicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigentümer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.
Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird der zu entrichtende effektive Mietpreis berücksichtigt, sofern er marktüblich ist.
Art. 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung
Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenabgeltungspauschale. Sie dient der Finanzierung einer Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Im übrigen sind die Kosten für die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung von den Auftraggebern nach den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des PHZ-Konkordats 3 zu tragen.
Art. 30 Risikozuschlag
Die Direktorin oder der Direktor legt den in der Kostenabgeltungs- Pauschale enthaltenen Risikozuschlag in einen zweckgebundenen Risikofonds ein.
Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden für den Ausgleich des Risikos schwankender Studierendenzahlen oder ausnahmsweise anderer durch die Teilschulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgaben- entwicklungen zu verwenden, sofern keine Rückstellungen gemäss
Art. 31 zur Verfügung stehen.
Die Höhe des Risikozuschlags legt der Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung fest.
Die Direktorin oder der Direktor verfügt über die Mittel für den Risikoausgleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien.
Art. 31 Überschuss
Ein allfällig von einer Teilschule in der Jahresrechnung ausgewiesener Überschuss wird nach den folgenden Grundsätzen verwendet:
Bis zur Höhe einer vom Standortkanton geleisteten Ergänzungs- pauschale gemäss Art. 21 Abs. 2 des PHZ-Konkordats 4 regelt der Standortkanton die Verwendung eines allfälligen Überschusses in der Jahresrechnung. Massgebend für die Abgrenzung zu Überschüssen gemäss Bst. b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse.
Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, ohne eine Ergänzungspauschale zu beziehen, oder einen Überschuss, der die Ergänzungspauschale übersteigt, so ist dieser zur Verwendung im Rahmen des Leistungsauftrags durch die Teilschule in zweckgebundene Rückstellungen einzulegen.
Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30 % der jährlichen Betriebskosten, sind darüber hinausgehende Überschüsse der
GDB 415.33
GDB 415.33 Direktion zurückzuerstatten und von dieser für die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pauschale einzusetzen.
Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten.
Art. 32 Verlust
Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus den Rückstellungen gemäss Art. 31 oder dem Risikofonds gedeckt werden kann, so ist dieser auf die nächste Periode vorzutragen. Der Konkordatsrat regelt über die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.
Art. 33 Drittmittel und Dienstleistungen
Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zentral- schweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
Art. 34 Berichterstattung
Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkordatsrat über die Erreichung der Ziele und die dafür verwendeten Mittel jährlich einen Tätigkeitsbericht und nach Ablauf der Leistungs- auftragsperiode einen Leistungsbericht.
Der Leistungsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Leistungs- vereinbarung und die hierfür getroffenen Massnahmen.
Art. 35 Modalitäten der Rechnungsstellung
Den Konkordatskantonen werden nach Massgabe der Kostenabgeltungs-Pauschale pro Studiengang und Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 5.
Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen
Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 6 festgelegt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 36 Inkrafttreten
Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
GDB 415.41
GDB 415.41 Aufnahmereglement (PHZ-Aufnahmereglement) vom 16. Mai 2008 7 gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 8 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 9,
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.
Art. 2 10 Aufnahmekommission
Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an den Teilschulen treffen sich mindestens einmal pro Jahr oder nach Bedarf mit dem Ziel der Koordination von Aufnahmeverfahren bezüglich Termine und Fristen sowie der Festlegung einer möglichst einheitlichen Aufnahmepraxis.
ABl 2008, 980; geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782), Nachtrag vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2011, 47), Nachtrag vom 10. Februar 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (ABl 2011, 382), und Nachtrag vom 15. September 2011, in Kraft seit 1. Oktober 2011 (ABl 2011, 1631)
GDB 415.33
GDB 415.332
Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Art. 3 11 Termine und Fristen
Die Direktionskonferenz legt die Termine für die Anmeldung zum Studi-um, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskantonen.
Art. 4 12 Information der Öffentlichkeit
Die Teilschulen sind in koordinierender Absprache in der Direktionskonferenz verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.
Sie sorgen für eine angemessene Information der Abgeberschulen.
Art. 5 Anmeldung
Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an diejenige Teilschule zu richten, an welcher man das Studium zu absolvieren beabsichtigt. 13
Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizulegen sind:
ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und
ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist
Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.
Art. 7 14 Aufnahmeentscheid
Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Fassung gemäss Nachtrag vom 16. Dezember 2010 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung.
II. Aufnahmevoraussetzungen
Art. 8 15 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang
Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/ Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus.
Bewerberinnen und Bewerber, die über
eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder
ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS),
einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijäh- riger Arbeits- und Berufserfahrung, 16
eine Berufsmaturität,
ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, 17
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, 18 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 mit einer Eintrittsprüfung als Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik bestehen.
Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Primarstufe setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Bachelor-Abschluss) oder ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die
Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011
Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011
Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011
Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011 Primarstufe voraus. Für die Erweiterungsfächer Französisch, Englisch sowie Ethik und Religion werden auch Lehrpersonen mit einem EDK anerkannten seminaristischen Lehrdiplom für die Primarstufe zugelassen.
Art. 9 19 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK voraus.
Bewerberinnen und Bewerber, die über
eine Fachmaturität,
einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens zweijäh- riger Arbeits- und Berufserfahrung, 20
eine Berufsmaturität,
ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK- anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe oder
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung verfügen, 21 werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zuge- lassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fächerkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung ent- sprechen demjenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
Die Aufnahme in ein Diplomerweiterungsstudium für die Sekundarstufe I setzt ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe I, ein von der EDK anerkanntes Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe I oder ein Fachlehrdiplom für die Sekundarstufe II mit Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I voraus.
Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011
Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011
Geändert durch Nachtrag vom 15. September 2011
Art. 10 22 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische
Heilpädagogik
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus:
ein anerkanntes Diplom für den Unterricht in die Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe,
mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe und
im Teilzeitstudium eine Bestätigung über ein bereits bestehendes Anstellungsverhältnis oder eine Absichtserklärung über ein ab Studienbeginn geplantes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich.
Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe werden mit Auflagen gemäss Absatz 3 zur Ausbildung als Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik zugelassen, wenn sie die beiden folgende Bedingungen erfüllen:
Sie verfügen über einen Abschluss in einem verwandten Studienbereich, welcher zumindest der Bachelor-Stufe entspricht oder durch kantonale Behörden als gleichwertig beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere entsprechende Diplome in Logopädie, Psychomotoriktherapie, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie sowie Bachelordiplome, die im Rahmen des Studiums zur Lehrperson für die Sekundarstufe I erworben wurden.
Sie haben mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung im verwandten Studienbereich und / oder praktische Unterrichtserfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad.
Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen erfolgt mit Auflagen. Bis zum Studienabschluss müssen Zusatzleistungen im Umfang von 30 bis 60 ECTS-Punkten erbracht werden, die der Befähigung zum Unterricht an Regelklassen dienen. Sie umfassen mindestens 10 Kreditpunkte im Bereich der Didaktiken und mindestens 10 Kreditpunkte in begleiteter Unterrichtspraxis. Die übrigen Inhalte der Zusatzleistungen (Allgemeine Pädagogik, Pädagogische Psychologie, Erziehungswissenschaften) werden individuell, sur Dossier festgelegt.
Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Februar 2011
Art. 11 Arbeits- und Berufserfahrung
Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art. 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene kontinuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet.
Art. 12 Ausländische Vorbildung
Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
Art. 13 Sprachnachweis
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenportfolios, verlangt.
III. Erweitertes Aufnahmeverfahren
Art. 14 Ablauf und Inhalte
Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet
ein Beratungs- und Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung,
die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist,
... 23
das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
Die Aufnahmevoraussetzungen gemäss Art. 8 und 9 müssen bei dem für die Eintrittsprüfung vorgesehenen Anmeldetermin erfüllt sein. 24
Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011
Eingefügt durch Nachtrag vom 15. September 2011
Art. 15 Beratungs- und Zuweisungsgespräch
Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt.
Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zuweisungsentscheid ausgestellt, der festhält,
in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kompetenzen für die Aufnahme anerkannt werden,
in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist.
... 25 3 Die Direktionskonferenz erlässt unter Einbezug der Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen. 26
Art. 16 27 Vorbereitungskurs
Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung.
Der Besuch des Vorbereitungskurses ist freiwillig.
Die Anmeldung für den Vorbereitungskurs ist verbindlich und ver- pflichtet zur Einhaltung der für den Kurs geltenden Richtlinien und Wei- sungen.
Bei wiederholter Missachtung dieser Richtlinien und Weisungen kann eine Kursteilnehmerin oder ein Kursteilnehmer von der Kursleitung vom Kurs ausgeschlossen werden. Die Teilnahmegebühren werden nicht zurückerstattet.
Die Teilschulen sind verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse.
Art. 17 Eintrittsprüfung
Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allgemeinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuierten Voraussetzungen entspricht.
Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011
Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Fassung gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 ... 28
Die Eintrittsprüfung umfasst
in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik,
abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse
a. in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch,
b. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften,
c. in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissen- schaften sowie
d. in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport und
beim erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I das Verfassen von zwei Vertiefungsarbeiten gemäss den Richtlinien der Direktionskonferenz. 29 4 Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung.
Art. 18 30 Bestehen der Eintrittsprüfung
Die Eintrittsprüfung ist bestanden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der ungerundete Durchschnitt aller Prüfungsfächer muss mindestens 4.0 betragen, wobei
a. die Fächer Deutsch und Mathematik zwingend mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden müssen und
b. in den übrigen Fächern maximal eine Note ungenügend sein kann, diese jedoch nicht unter 3.5 liegen darf.
Zusätzlich müssen im erweiterten Aufnahmeverfahren für die Sekundarstufe I die beiden Vertiefungsarbeiten mit mindestens der Note 4.0 abgeschlossen werden.
Die Eintrittsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden, wobei Bewerberinnen und Bewerber, die maximal drei Fächer nicht bestanden haben, die Prüfungen noch im selben Jahr vor Studienbeginn wiederholen können. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
Aufgehoben durch Nachtrag vom 15. September 2011
Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag vom 15. September 2011
Fassung gemäss Nachtrag vom 15. September 2011 Die Wiederholung der Eintrittsprüfung umfasst diejenigen Teilprüfungen und Vertiefungsarbeiten, welche mit einer Note unter 4 bewertet worden sind.
Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
IV. Immatrikulation
Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule
Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ.
... 31
Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der betroffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verfügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: – Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilligen Wechsel aufgefordert. – Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist.
V. Rechtsmittel
Art. 20 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt
Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 32 VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 33 aufgehoben.
Art. 22 34 Übergangsbestimmung für die Änderung vom 16.12.2010
Am 1. Januar 2011 bereits laufende Aufnahmeverfahren werden nach altem Recht durchgeführt.
Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009
ABl 2002, 1329, ABl 2005, 608, ABl 2006, 1246 und ABl 2007, 1282
Eingefügt durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010 über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) vom 18. Dezember 2008 35 gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 36,
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für
das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ- Aufnahmereglement und
sämtliche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomstudien).
Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlassen.
II. Aufnahmegebühren
Art. 2 Aufnahmegebühren
Die Aufnahmegebühren betragen:
Diplomstudien ohne Masterstudium Schulische CHF 200.– Heilpädagogik
Masterstudium Schulische Heilpädagogik CHF 400.–
ABl 2009, 224
GDB 415.33 Sofern kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben.
III. Teilnahme- und Studiengebühren
Art. 3 Vorbereitungskurs
Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkordatskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist: Vorbereitungskurs Niveau I CHF 500.– Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750.–
für alle übrigen Teilnehmenden Vorbereitungskurs Niveau I CHF 8 400.– Vorbereitungskurs Niveau II CHF 14 000.– 2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF 500.– Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750.–
Art. 4 Diplomstudien
Die allgemeinen Studiengebühren betragen:
für immatrikulierte Studierende pro Semester CHF 550.–
für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwochenstunde CHF 150.– 2 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.
Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben
Art. 5 Instrumental- oder Gesangsunterricht
Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters:
obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich
freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich
freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs unentgeltlich
freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grundjahrs: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– – Gruppenunterricht Fr. 450.–
freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) Fr. 900.– – Gruppenunterricht Fr. 450.– 2 Die Lektionen bei Instrumental- oder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden.
IV. Prüfungsgebühren
Art. 6 Eintrittsprüfung
Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt CHF 250.–.
Muss die Eintrittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr CHF 125.–.
Art. 7 Diplomstudien
Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgesetzt:
a. Bachelorprüfung CHF 400.–
Masterprüfung CHF 200.–
Prüfung Erweiterungsdiplom CHF 200.– 2 Die Gebühren für Wiederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1.
V. Dokumentengebühren
Art. 8 Dokumentengebühren
Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Lehrdiplom CHF 220.–
Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück CHF 50.– VI. Übrige Gebühren
Art. 9 Lehrmittel, Exkursionen
In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für persönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enthalten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.
Art. 10 Hochschulsport Campus Luzern
Die Rektorate sind berechtigt, für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Campus Luzern einen Beitrag von maximal CHF 50.– pro Semester zu erheben. Bei besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.
VII. Ausnahmeregelungen
Art. 11 Beurlaubung und Studienunterbruch
Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erhoben.
Art. 12 Abmeldung und Studienabbruch
Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b wird die Differenz zu Buchstabe a zurückerstattet.
Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung werden allfällige Prüfungs- und Dokumentengebühren zurückerstattet.
Art. 13 Härtefälle
In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen.
Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 14 Zahlungspflicht
Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorbereitungskurs.
Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.
Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den Erhalt der entsprechenden Dokumente.
Art. 15 Fälligkeit
Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie werden vom zuständigen Rektorat eingezogen.
Art. 16 Rechtsmittel
Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Art. 17 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. März 2003 wird aufgehoben. 37
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu
ABl 2003, 523 und 1183, ABl 2005, 1475, und ABl 2007, 2111 Studien- und Prüfungsreglement (PHZ-Prüfungsreglement) 38 vom 3. Juli 2006 39 gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 40 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom
13. September 2002 41,
Art. 1 Geltungsbereich
Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für Studienentscheide sowie die Modalitäten von Promotions- und Prüfungsverfahren.
Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge:
Ausbildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule,
Ausbildung zur Lehrperson für die Primarschule,
Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I,
Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
Studienprogramm Sekundarstufe II. 42
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
ABl 2006, 1246; geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1282), Nachtrag vom 18. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2009, 224), Nachtrag vom 2. Juli 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (ABl 2010, 1594), und Nachtrag vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2011, 47)
GDB 415.33
GDB 415.332
Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
Art. 2 43 Anerkennung von Studienleistungen
Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. Mindestens 60 ECTS-Punkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden. 44
Der Entscheid über die Anerkennung von Vorleistungen bereits immatrikulierter Studierender kann an die Leitung des Studiengangs delegiert werden.
Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien.
Art. 3 Leistungsbeurteilungen und -bewertungen
Die Studienleistungen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 mit den Qualifikationen “bestanden“ oder "nicht bestanden" beurteilt. Sie können nach der Bewertungsskala im European Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
Die Bachelor- und die Masterprüfung sowie die Bachelor- und die Masterarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungsskala im ECTS zu bewerten.
Die Bewertung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach folgenden Standards: A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbe- deutende Fehler; B Sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler; C Gut: insgesamt gute und solide Arbeit, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern; D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel; E Ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen; FX Nicht bestanden: das heisst es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden; F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich.
Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
Art. 4 ECTS-Punkte
Die Anzahl ECTS-Punkte für jedes Qualifikationselement, für jedes Bachelor- und Masterprüfungselement sowie für die Bachelor- und die Masterarbeit ist im jeweiligen Studienplan festgelegt.
II. Organe
Art. 5 Direktionskonferenz
Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbesondere
erlässt sie für jede Ausbildung einen Studienplan und legt diesen dem Konkordatsrat zur Genehmigung vor,
legt sie das bei einer Ausbildung geltende Beurteilungs- und Bewertungssystem fest und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Beurteilungskriterien,
erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen,
beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelor- und Masterprüfung auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und
erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prüfungsreglements eine Koordination unter den Teilschulen erfordert.
Art. 6 Rektorat
Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule die Gesamtverantwortung über die an der Teilschule angebotenen Ausbildungen. 45
Art. 7 Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs
Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das Anspruchsniveau der Ausbildung fest und
sorgt sie oder er für die Koordination der Module innerhalb der Ausbildung.
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 8 Dozentinnen und Dozenten eines Moduls
Die verantwortliche Dozentin oder der verantwortliche Dozent eines Moduls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Qualifikationsschritte oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise fest,
legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest,
entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und
ist sie oder er für die Informationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich.
Art. 9 Prüfungskommission
Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule, Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Teilschule zusammensetzt. 46
Sie entscheidet
am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium,
bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I am Ende des dritten Studienjahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den Art. 16 und 17 und die Zulassung zur Masterausbildung und
am Ende des Studiums über das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.
Art. 10 Examinierende
Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor- und die Masterprüfung ab.
Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen und -experten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen und -experten. 47
Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
Art. 11 Fachexpertinnen und -experten
Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und -experten ein, die bei der Bachelor- und der Masterprüfung mitwirken und den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen überwachen. 48
Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichprobenartig erfolgen.
III. Ausbildungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Studium
Die Ausbildungen werden in modularer Form durchgeführt, wobei die Studienpläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen Module regeln und festlegen, welche Module fakultativ und welche obligatorisch zu besuchen sind.
Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt die für das Modul geltenden Anforderungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Abschluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.
Art. 13 49 Grundstudium
Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird:
die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf abgeklärt (Eignungsabklärung) und,
im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl bezüglich des Hauptstudiums sichergestellt.
... 50
Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
Titel aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 14 51 Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzelnen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Direktionskonferenz erlässt Richtlinien betreffend die Wiederholung nicht bestandener Module, die vom Konkordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungskommission legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederholungsauflagen für jede Studierende und jeden Studierenden fest.
Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wiederholt werden.
Art. 15 52 Schlussprüfungen der Studiengänge
Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehrperson für die Sekundarstufe I und zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik mit der Masterprüfung abgeschlossen.
2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I
Art. 16 Grundsatz
Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvieren nach dem dritten Studienjahr eine Bachelorprüfung, die aus schriftlichen und/oder mündlichen Teilprüfungen in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ und in einem Fach des Studienbereichs „Kind, Jugend und Erziehung“ besteht.
Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins Masterstudium.
Art. 17 Bestehen der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zum Lehrdiplom für die Sekundarstufe I ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden. In
Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010 Zweifelsfällen können bei der Bewertung die Leistungen in den einzelnen Modulen während der Ausbildung berücksichtigt werden.
3. Bachelor- und Masterprüfung bei Studienabschluss
Art. 18 Zulassung zur Bachelor- oder Masterprüfung
Zur Bachelor- oder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen
wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert,
sich fristgerecht angemeldet und
die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.
Art. 19 Bachelor- oder Masterarbeit
Mit der Bachelor- oder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie eine Fragestellung eigenständig und nach wissenschaftlichen Regeln bearbeiten und in schriftlicher Form dokumentieren sowie die Ergebnisse präsentieren und in einem kritischen Diskurs begründen können. Die Bachelor- oder Masterarbeit ist Bestandteil der Bachelor- oder Masterprüfung.
Die Bachelor- oder Masterarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden. 53
Die Bachelor- und die Masterarbeit werden von der oder dem betreuenden Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder einem weiteren Fachexperten bewertet. 54
Eine nicht bestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelor- oder Masterarbeit gilt als nicht bestanden.
Art. 20 Bachelor- oder Masterprüfung
Die Bachelor- oder Masterprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilprüfungen
a. in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ für die Sekundarstufe I,
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ mit Vertiefung für die Primarstufe,
im Fach Deutsch sowie in drei weiteren Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ gemäss Vorgaben der Schulleitung für die Kindergarten/Unterstufe,
in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstudiengangs Schulische Heilpädagogik,
in Berufspraxis und
in einem Bereich der Bildungs- und Sozialwissenschaften. 55 2 Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung zu verteilen.
Die weiteren Fächer des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ werden mit einem qualifizierten und gemäss ECTS differenzierten Leistungsausweis abgeschlossen.
Art. 21 Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung
Die Bachelor- oder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit dem Leistungswert E gemäss der ECTS-Skala bewertet werden.
Art. 22 Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung in einem Studiengang der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und die damit verbundene Erteilung der Lehrbefugnis für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konkordatsrats, der Direktorin oder dem Direktor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterzeichnet. 56
Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen 57 sowie dem Titelreglement 58
Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Ziffer 4.3.2.3. Erlasssammlung der EDK); Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Ziffer 4.3.2.4. Erlasssammlung der EDK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Bachelor- oder Masterprüfung, das Thema und die Bewertung der Bachelor- oder Masterarbeit enthält,
ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Studiengang näher beschreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentation eine Fremd- und Selbstevaluation im Hinblick auf die Ausbildungsziele enthält und
eine Bescheinigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
4. Studienprogramm Sekundarstufe II 59 IV. Schlussbestimmungen
Art. 22bis 60
Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der Basis einer Vereinbarung für Hochschulen, welche Ausbildungen von Lehrpersonen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogisch- didaktische Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch.
Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung und gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durchgeführt und bewertet.
Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Leitung des Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet.
Art. 23 Wiederholung
Jedes Modul sowie jede Bachelor- und Masterprüfung können in der Regel innerhalb eines Jahres an einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement) vom 28. Oktober 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK)
Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010 Die Prüfungskommission kann die Wiederholung auf einzelne Elemente beschränken.
Art. 24 Ausschluss
Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann Studierende, bei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönliche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschliessen.
Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begründen und im Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestätigen.
Art. 25 Unredlichkeiten
Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Bachelor- oder Masterprüfungen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und Arbeiten ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklärt werden.
Art. 26 Verhinderung
Wer die Eignungsabklärung, die Bachelor- oder Masterarbeit sowie die Bachelor- oder Masterprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommission umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt oder ein Praktikum aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verantwortliche Dozentin oder den verantwortlichen Dozenten des Moduls umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen.
Art. 27 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide in Modulen, die gestützt auf
Artikel 22bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich
nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Universität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religionslehre). 61
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 62
Art. 27bis 63 Übergangsregelung
Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studienjahr 2007/2008 beginnen, kantonal luzernisches Recht.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ist zu Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004 aufgehoben.
Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) vom 18. Juni 2004 64 gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 65,
Art. 1 Grundsatz
Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz.
Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von geringem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1.
Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeits- vertrag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-,
ABl 2004, 906
GDB 415.33 Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
Art. 2 Berufliche Qualifikation
Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen
Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere:
zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Ausbildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben,
zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und
zur einheitlichen Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 betreffend die vorübergehenden Lehrtätigkeiten,
zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen,
zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss
Artikel 1 Absatz 4.
Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat.
Art. 4 Besitzstand
Bei der Übernahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Jahresgehalts beziehungsweise der nominalen Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerinnen- und Lehrerseminar zu wahren.
Art. 5 Übergangsregelung
Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhang Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung gemäss Artikel
Absatz 1: Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL LU Nr. 51): §§ 31 bis 36 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (SRL LU Nr. 52): §§ 34 bis 39 (anwendbar für Schulleitungen) sowie §§ 75 Absatz 2 bis 82 (anwendbar für Dozierende); Anhang 1D Besoldungsverordnung für Lehrpersonen des Kantons Luzern vom 23. März 1999 (SRL LU Nr. 74): §§ 1 bis 5 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 27. April 1999 (SRL LU Nr. 75): §§ 6 bis 12 sowie Anhang I über die Rechte und Pflichten der Studierenden (PHZ-Studierendenverordnung) vom 3. September 2004 66 gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 67,
Art. 1 Studierende
Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 folgende Kategorien:
Studierende der Diplomstudiengänge,
Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzausbildungen,
Mobilitätsstudierende.
Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamt- schweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.
ABl 2004, 1204; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der
GDB 415.33
Art. 2 Hörerinnen und Hörer
Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platz- verhältnisse dies erlauben.
Art. 3 Organisationen von Studierenden
Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln.
Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz.
Art. 4 Information und Mitwirkung der Studierenden
Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung/Zusatzausbildung zu informieren. Sie wirken in den inhalt- lichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.
Art. 5 Räume für Aktivitäten
Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verfügung stellen.
II. Disziplinar- und Hausordnung
Art. 6 Hausordnung
Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten.
Art. 7 Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen
Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere:
die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ,
die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studierenden oder Hörerinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung ihrer Aufgaben,
die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftlichen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Einreichung einer nicht selber verfassten schriftlichen Arbeit,
der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die einem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt,
der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefugte Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenverarbeitungssystem,
eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind:
mündliche Verwarnung,
schriftlicher Verweis,
Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus- und Weiterbildung,
Androhung des Ausschlusses aus der PHZ,
Ausschluss aus der PHZ.
Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Das Rektorat entscheidet über die Erteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9 Rechtsmittel
Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 68
Art. 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009 über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung - Entwicklung - Dienstleistungen) vom 2. September 2005 69 gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 70 und Artikel 3 Absatz 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 71,
Art. 1 Grundsatz
Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen (F+E+DL) der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) umfasst die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und internationale Institutionen. Er trägt damit zur Weiterentwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.
Der Bereich Forschung und Entwicklung (F+E) innerhalb des Kompetenzbereichs F+E+DL umfasst die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in der Lehre der PHZ berücksichtigt.
Der Bereich Dienstleistungen (DL) innerhalb des Kompetenzbereichs F+E+DL umfasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen.
ABl 2005, 1121; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der
GDB 415.33
GDB 415.332 A. Forschung und Entwicklung
Art. 2 Ziele
Der Kompetenzbereich F+E der PHZ
beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und Verfahren durch berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung und leistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und darüber hinaus,
gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung und
orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt damit wesentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentralschweiz bei;
trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der drei Teilschulen bei.
Art. 3 Thematische Ausrichtung
Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzbereich F+E sind auf die folgenden Themenfelder ausgerichtet:
Fachdidaktik,
Medienpädagogik und neue Medien,
fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen,
System Schule,
Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Situationskompetenz),
internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und
Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt.
B. Dienstleistungen
Art. 4 Ziele
Der Kompetenzbereich DL erfüllt eine Vermittlerfunktion, indem er
a. die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen ermöglicht, Erkenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen,
b. die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Innovationen gewährleistet.
Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs DL wird insbesondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt.
Art. 5 Thematische Ausrichtung
Mögliche Themenfelder für die Aktivitäten der PHZ im Bereich Dienstleistungen sind:
Unterricht und Didaktik,
Theaterpädagogik,
Bibliothekspädagogik und Leseförderung,
Medienpädagogik und neue Medien,
Gesundheitserziehung und
pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung.
II. Organisation
Art. 6 Grundsatz
Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für F+E+DL.
Der Kompetenzbereich F+E+DL wird regional koordiniert und abgestimmt.
Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kompetenzbereichen F+E+DL
Institute für Forschung und Entwicklung führen,
sich an Instituten beteiligen und
Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen.
Art. 7 Organisationseinheiten
Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Beratungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden.
Art. 8 Institute
Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel 16 ff. dieser Verordnung.
Art. 9 Steuerung
Die Kompetenzbereiche F+E+DL an den Teilschulen arbeiten auf der Grundlage eines Leistungsauftrags des Konkordatsrats für regionale Vorhaben und allfälliger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.
Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für F+E+DL erteilen.
Die mit F+E+DL betrauten Stellen erarbeiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teilschule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkeiten werden regelmässig einer Qualitätsevaluation unterzogen.
Art. 10 Koordination
Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL sind
die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen,
die Koordinationskonferenz F+E+DL für die standortübergreifende Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL.
Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Absatz 1 Litera a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz und der Direktion PHZ.
III. Organe
Art. 11 Konkordatsrat
Der Konkordatsrat
bestimmt Umfang und Inhalt des regionalen Angebots F+E+DL der PHZ,
erlässt den Leistungsauftrag für F+E+DL an den Teilschulen und
genehmigt auf Antrag der Direktionskonferenz die Errichtung eines Instituts.
Art. 12 Rektorat der Teilschule
Das Rektorat einer Teilschule
entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte,
legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und
genehmigt den Tätigkeitsbericht der Institute und weiterer Organisationseinheiten.
Art. 13 Direktion PHZ
Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet
über das Einsetzen der externen Evaluation und
den Evaluationsrhythmus.
Art. 14 Direktionskonferenz
Der Direktionskonferenz obliegt die strategische Führung der Kompetenzbereiche F+E+DL der PHZ. Insbesondere
obliegt ihr die Erarbeitung der Strategie und der Konzepte F+E+DL für die PHZ,
entscheidet sie über den Umsetzungs- und Aktivitätenplan F+E+DL für regionale Vorhaben,
ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenz- bereich F+E+DL,
legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz F+E+DL fest,
genehmigt sie die F+E+DL-Tätigkeitsberichte der Teilschulen.
Art. 15 Koordinationskonferenz
Die Koordinationskonferenz F+E+DL setzt sich zusammen aus der oder dem F+E-Verantwortlichen jeder Teilschule, der oder dem DL- Verantwortlichen jeder Teilschule sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion der PHZ.
Die Koordinationskonferenz
steht den PHZ-Organen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite,
stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen allen an F+E+DL-Projekten Beteiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ-Organen.
Die oder der Vorsitzende
nimmt bei F+E+DL-Geschäften an den Sitzungen der Direktions- konferenz mit Antragsrecht teil,
pflegt mit den kantonalen Bildungsstellen und dem Regionalsekretariat BKZ einen kontinuierlichen Informationsaustausch.
IV. Institute für Forschung und Entwicklung
Art. 16 Grundsatz
Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kompetenzbereich F+E in eigener Trägerschaft Institute für Forschung und Entwicklung errichten und führen.
Art. 17 Aufgaben
Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus
der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwerpunkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen,
der Ausführung von Aufträgen der Bildungsregion Zentralschweiz oder einzelner ihrer Kantone,
der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu Institutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone sowie zu externen Anspruchsgruppen durch Veröffentlichungen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, Referate und andere geeignete Methoden,
der Zusammenarbeit mit der Aus- und Weiterbildung der PHZ, um Angebote für Studierende und Dozierende der Teilschulen sowie für amtierende Lehrpersonen zu entwickeln,
dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den thematischen Schwerpunkten zusammenhängen und
der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 18 Institutsorgane
Organe eines Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung.
Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie
berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und
stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung.
Die Institutsleitung wird in Anwendung des für die Teilschule geltenden Personalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unterstellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahresplanung. Insbesondere
entscheidet sie über die Durchführung von Projekten am Institut,
erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die Institutsstrategie, überprüft sie periodisch und beantragt allfällige Änderungen,
stimmt sie die Aktivitäten des Instituts mit den übrigen Instituten der PHZ ab,
kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentralschweiz,
erarbeitet sie im Rahmen der Vorgaben das Budget sowie die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor,
entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets,
entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts,
stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher,
i. führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Weiter- bildung.
Art. 19 Jahresbericht und Jahresrechnung
Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Teilschule zur Genehmigung vor.
V. Finanzierung
Art. 20 Institute
Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Verteilung der Mittel für F+E an der PHZ.
Die Institute streben langfristig gesehen die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch
Mittel aus der Grundfinanzierung F+E (Kostenabgeltungspauschale),
Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung),
Mittel aus dem Projektfonds der Direktion,
Unterstützungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds und weiteren Förderinstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Ausschreibungen,
Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone sowie
Drittmittel.
Das Finanz- und das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vorgaben der PHZ.
Art. 21 Dienstleistungen
Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert.
VI. Personal
Art. 22 Grundsätze
Dozierende der PHZ haben die Möglichkeit, in den Kompetenzbereichen F+E+DL der PHZ tätig zu sein.
Die Qualifikationsprofile für das Personal der Institute richtet sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen.
Art. 23 Private Leistungen
Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompetenzbereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Know-how möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitarbeitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50 % verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten der PHZ oder einer Teilschule stehen.
Mitarbeitende der PHZ mit einem Pensum grösser als 50 % müssen Anfragen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule melden. Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 24 Rechtsmittel
den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kultur- departement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungs- beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 72
Art. 25 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Art. 26 Aufheben des Reglements
Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Institutsreglement) vom 2. April 2004 wird aufgehoben.
Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009 über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an (PHZ-Verordnung Weiterbildung - Zusatzausbildungen) vom 2. September 2005 73 gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 74 sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 75,
Art. 1 Grundsätze
Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Artikel 15 Absatz 3 Litera c wird vorbehalten. 76
Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel 1
ABl 2005, 1121; geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1282), und Nachtrag vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782)
GDB 415.33
GDB 415.332
Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009 des PHZ-Statuts dem Kompetenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. 77
Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS- Punkten bewertet werden.
Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ- Direktion geregelt.
Art. 2 Organisation des Kompetenzbereichs
Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.
Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
Art. 3 Entwicklung von Angeboten
Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und realisiert:
auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,
im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder
im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 Litera c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden.
Art. 4 Organisation von Angeboten
Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen.
Art. 5 Beschränkte Platzzahl
Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Absatz 3 wird vorbehalten. 78
Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordatskantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. 79
Art. 6 Studierende der PHZ
Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen.
II. Organe
Art. 7 Direktionskonferenz PHZ
Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Direktionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen.
Art. 8 Koordinationskonferenz
Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs-/Zusatz- ausbildungs-Organisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter/einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 9 Studienleitung Zusatzausbildung
Die Leitung einer Zusatzausbildung
legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind,
legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Experten,
entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.
Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung
Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie
legen die Leistungsbewertungen fest,
entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und
beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.
Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausbildung
Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungs- gemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
III. Weiterbildung
Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen
In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt. 80
Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 13 Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt IV. Zusatzausbildungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 81 Grundsatz
Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel
Master of Advanced Studies (MAS),
Diploma of Advanced Studies (DAS) oder
Certificate of Advanced Studies (CAS).
Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.
Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 82 Grundsätze und Minimalanforderungen für die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich.
Art. 15 83 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind:
der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und
mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.
Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004
Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007 Erziehungsdirektoren (EDK) 84 zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist:
ein Hochschulabschluss,
ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder
der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisierten Qualifikationsverfahrens. 85 4 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung.
Art. 16 Leistungsbewertungen
Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ- Prüfungsreglements vom 6. Februar 2004 bewertet.
Art. 17 Präsenzpflicht
Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.
Art. 18 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise.
Art. 19 Wiederholung
Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann
Reglement über die Anerkennung von Abschlüssen von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004
Absatz 3 geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009 an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. 86
2. Diplome und Titel 87
Art. 19bis 88 Urkunde und Urkundenzusatz
Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten
eine Urkunde sowie
einen Urkundenzusatz.
Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zusatzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung unterzeichnet.
Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.
Art. 19ter 89 Titel
Die verliehenen Titel lauten:
für ein MAS: „Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]“ (Abkürzung: MAS PHZ),
für ein DAS: „Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]“ (Abkürzung: DAS PHZ),
für ein CAS: „Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]“ (Abkürzung: CAS PHZ).
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Eingefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 20 bis 24 90
3. 91
Art. 25 bis 28 92
V. Finanzielles
Art. 29 Weiterbildung
Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direktion PHZ geregelt.
Art. 30 Zusatzausbildungen
Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen.
Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 PHZ-Konkordat erfolgt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 31 Evaluation
Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden systematisch evaluiert.
Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote
Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordatskantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert.
Art. 33 Übergangsbestimmung
Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen.
Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 93
Art. 34 Rechtsmittel
Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 94
Art. 35 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
Geändert durch Nachtrag vom 2. April 2009 über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule vom 31. Mai 2002 95 gestützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 96,
Art. 1 Grundsatz
Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.
Art. 2 Organisation und Durchführung
Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.
Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
ABl 2009, 782; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der
GDB 415.33 In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrats.
Art. 3 Studiendauer
Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.
II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung
Art. 4 Aufnahme
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind:
das Kindergartenlehrdiplom,
eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson,
Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informations- beschaffung sowie
das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufnahmegespräch.
Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.
Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend:
Wohnsitz in einem Konkordatskanton,
Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.
Art. 5 Diplomvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Art. 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit „genügend“ bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
Art. 6 Leistungsnachweise
Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.
Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise.
Art. 7 Diplomprüfungen
Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.
Die Prüfungen werden mit „sehr gut“, „gut“, „genügend“ oder „ungenügend“ bewertet. Die Wertung „ungenügend“ ist schriftlich zu begründen.
In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.
In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche Prüfungen abzulegen.
Art. 8 Wiederholung
Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.
Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.
Art. 9 Diplomkonferenz
Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.
Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die Diplomierung.
Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung verantwortlich.
Art. 10 Diplom
Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.
Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.
III. Kosten und Beschwerden
Art. 11 Kosten
Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (SRL Nr. 544).
In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss Art. 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule zu erlassenen Verordnung.
Art. 12 Beschwerden
Art. 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule
Zentralschweiz schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 97
Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009 IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH) vom 18. Juni 2004 98 gestützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 99,
Art. 1 Grundsatz
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) und die Pädagogische Hochschule Rorschach (PHR) bieten gemeinsam ein Zusatzqualifikationsangebot für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen in Form von Nachdiplomkursen und Nachdiplomstudien (NDS) an.
Art. 2 Ziele
Das Angebot des NDS dient der Zusatzqualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen. Das NDS
leistet als berufsbezogene und berufsbegleitende Weiterbildung einen Beitrag zur Qualifikation von Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen,
unterstützt die Professionalisierung der Dozierenden an Pädagogischen Hochschulen,
zielt auf die Verbindung von wissenschaftlicher Erkenntnis und Praxis in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung,
ABl 2009, 782; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der
GDB 415.33
ist grundsätzlich ein freiwilliges Angebot, von dem das vollständige Studium oder einzelne Kurse besucht werden können,
besteht aus einzelnen Kernkursen und Spezialisierungskursen, die zertifiziert werden und
führt als Ganzes absolviert zu einem NDS-Diplom.
Art. 3 Inhalte
Die Kernkurse Hochschuldidaktik (inkl. Informations- und Kommunikationstechnologien), Lernberatung und Lernbegleitung, Professionalität im Lehrberuf, Forschung und Entwicklung sowie Organisations- und Qualitätsentwicklung fördern übergreifende Berufskompetenzen aller Dozentinnen und Dozenten an einer Pädagogischen Hochschule.
Die Spezialisierungskurse tragen zur persönlichen Weiterbildung hinsichtlich eines spezifischen Berufsauftrages an der Pädagogischen Hochschule bei und werden somit individuell nach den persönlichen Zielen bestimmt. Die Spezialisierungskurse können auch an anderen Institutionen besucht und für das NDS angerechnet werden.
Das Nachdiplomstudium berücksichtigt sowohl individuelle Vorleistungen der Teilnehmenden als auch deren persönliche Interessen.
Art. 4 Adressatinnen und Adressaten
Das Angebot richtet sich an Lehrerbildnerinnen und Lehrerbildner der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe l sowie der Weiterbildung. Die Angebote sind auch für weitere Interessentinnen und Interessenten offen.
Art. 5 Studiendauer und -umfang und Ort
Das Nachdiplomstudium setzt sich zusammen aus. – fünf Kernkursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, – individuell wählbaren Spezialisierungskursen im Umfang von insgesamt 300 Stunden, – einer Diplomarbeit (200 Stunden) und – einer Diplomprüfung. Kernkurse und Spezialisierungskurse sind Nachdiplomkurse (NDK).
Das Nachdiplomstudium ist flexibel und modular aufgebaut. Der Besuch einzelner Kernkurse und Spezialisierungskurse kann zu einem Nachdiplomstudium ausgebaut werden.
Das NDS wird an dezentralen Kursorten durchgeführt.
II. Organisation und Durchführung
Art. 6 Studienleitung
Die Studienleitung besteht aus zwei Personen, wobei der Direktor oder die Direktorin der PHZ sowie der Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach je ein Mitglied bestimmen.
Die Studienleitung ist für die Planung, Leitung, Durchführung sowie Evaluation der Nachdiplomstudien verantwortlich. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Konzeption der NDS-Programme,
die Beratung der Interessentinnen und Interessenten,
der Entscheid über die Aufnahme in das Nachdiplomstudium,
die Orientierung interessierter Institutionen und Personen über NDS,
die Organisation, Begleitung und Betreuung der einzelnen Kurseinheiten,
die Organisation und Abnahme der Leistungsnachweise und der Diplomprüfungen,
die Vorbereitung der Studienreglemente zuhanden der Vereinbarungs- partner,
die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget,
die Sicherstellung der Koordination zwischen den Vereinbarungspartnern bezüglich Planung, Leitung und Durchführung der NDS,
die Verhandlung und Kooperation mit anderen NDS-Anbietern und -Institutionen und
die Führung des Sekretariats.
Art. 7 Kurs- und Studiengebühren
Die Kursgebühren werden so angesetzt, dass die Kosten für die Kern- und die eigenen Spezialisierungskurse gedeckt sind. Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
Prüfungsgebühr für die Diplomprüfung Fr. 200.–, Expertise für die Diplomarbeit Fr. 300.–.
Wird ein Spezialisierungskurs in einer anderen Institution besucht, gilt der Preis dieser Institution.
Art. 8 Annullierung von Anmeldungen
Ein Rückzug der Anmeldung vor Anmeldeschluss ist ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits einbezahlte Studiengebühren werden nicht zurückerstattet.
Wenn jedoch für die abgemeldete Person ein von der Studienleitung anerkannter Ersatz gefunden werden kann, wird nur ein Verwaltungs- kostenanteil von 10% der zu bezahlenden Studiengebühr in Rechnung gestellt.
Zur Deckung des Teilnehmerrisikos (z.B. bei Krankheit) besteht die Möglichkeit, bei einer Versicherung eine Annullationskostenversicherung abzuschliessen.
III. Zulassung zu Nachdiplomkursen und zum Nachdiplomstudium
Art. 9 Voraussetzungen für die Zulassung
Für die Zulassung zum NDS und zu einzelnen Kern- und Spezialisierungskursen werden die minimalen Qualifikationen für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen gemäss den Reglementen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vorausgesetzt. Dabei gelangen insbesondere zur Anwendung:
Art. 6 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999,
Art. 7 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe l vom 26. August 1999 sowie
Art. 8 über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998.
Die Studienleitung entscheidet im Einzelfall über Äquivalenzen von Hochschulabschlüssen, Lehrdiplomen und Unterrichtserfahrung.
Art. 10 Aufteilung der Plätze
Grundsätzlich stehen den Zentralschweizer Kantonen und dem Kanton St. Gallen gleich viele Plätze zur Verfügung. Bei genügendem Angebot stehen auch Plätze für Interessentinnen und Interessenten aus Kantonen ausserhalb der Zentralschweiz und des Kantons St. Gallen zur Verfügung.
Art. 11 Auswahlkriterien
Bewerben sich mehr Interessentinnen und Interessenten für die Teilnahme an Nachdiplomkursen, werden die verfügbaren zentralschweizerischen Plätze durch die Studienleitung in der aufgeführten Reihenfolge zugeteilt:
an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an der PHZ,
an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer Lehrerinnen- und Lehrerausbildungsinstitution der Zentralschweiz,
an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einer anderen PH ausserhalb der Zentralschweiz,
an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Anstellung an einem anderen Lehrerinnen- und Lehrerseminar ausserhalb der Zentralschweiz.
Bei gleichen Qualifikationen mehrerer Bewerberinnen und Bewerber gelten die folgenden Kriterien:
Dringlichkeit und persönliche Situation,
Besuch eines ganzen NDS,
Besuch aller fünf Kernkurse.
IV. Diplomierung
Art. 12 Grundsatz
Das NDS-Diplom wird erteilt, wenn – die erforderten Kernkurse und Spezialisierungskurse erfolgreich absolviert, – die Diplomarbeit angenommen und – die Diplomprüfung bestanden wurde.
Art. 13 Leistungsnachweis
Jeder Kernkurs und Spezialisierungskurs schliesst mit einem Leistungsnachweis ab, mit dem das Erreichen der Kursziele geprüft wird.
Der Leistungsnachweis wird von der Kursleitung erstellt, abgenommen und bewertet. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Ist der Leistungsnachweis bestanden und die festgelegte Anwesenheit im Kurs ausgewiesen, so erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der Studienleitung ein Kurszertifikat.
Art. 14 Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 25 bis 40 Seiten pro Person. Für die Diplomarbeit müssen etwa 200 Stunden aufgewendet werden. Die Teilnehmenden beantworten darin selbstständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld.
Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Gruppenarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte Arbeit.
Die Diplomarbeit wird der Studienleitung in zweifacher Ausführung eingereicht. Die Studienleitung bestimmt einen Experten bzw. eine Expertin für die Beurteilung der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit wird mit „angenommen“ oder „nicht angenommen“ bewertet. Nicht angenommene Arbeiten können einmal überarbeitet werden.
Art. 15 Diplomprüfung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
über alle erforderlichen Kurszertifikate oder Anerkennungen verfügt,
die angenommene Diplomarbeit vorweisen kann und
die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
Die Diplomprüfung besteht aus einem 30 Minuten dauernden Prüfungsgespräch über die Diplomarbeit. Wird die Diplomarbeit in der Gruppe erstellt, so ist die gesamte Arbeit Gegenstand der Prüfung. Zu Beginn des Prüfungsgesprächs fasst die zu prüfende Person die zentralen Erkenntnisse aus ihrer Diplomarbeit thesenartig zusammen und begründet diese. Im Anschluss daran findet ein Prüfungsgespräch über die Thesen statt.
Die prüfende Person wird von der Studienleitung bestimmt. Die Vertretung der Studienleitung ist verantwortlich für die Organisation der Prüfung sowie für das Prüfungsprotokoll.
Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Vertretung der Studienleitung auf Antrag der prüfenden Person. Die Diplomprüfung wird mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bescheinigt.
Art. 16 Diplom
Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Nachdiplomstudiums.
Im Diplom werden ausgewiesen:
die Themen der besuchten Kernkurse,
die Themen der besuchten Spezialisierungskurse und
das Thema der Diplomarbeit.
Das Diplom wird durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Konkordatsrates der PHZ sowie von der Studienleitung unterschrieben.
V. Aufsicht und Rechtspflege
Art. 17 Aufsicht und Qualitätssicherung
Die Aufsicht über das Nachdiplomstudium nimmt für die PHZ der Konkordatsrat wahr.
Art. 18 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können Studierende, die nicht gestützt auf das Reglement für das Nachdiplomstudium an Pädagogischen Hochschulen des Kantons St. Gallen beim Pädagogischen Rat der Pädagogischen Hochschule Rorschach Rekurs führen können, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 100 100 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009 VI. Schlussbestimmung
Art. 19 Inkrafttreten
Das Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2002 in Kraft.
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