510.911
Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz
vom 13.12.2011 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)1 und der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)2,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683,
beschliesst:
1. Zuständigkeit
Art. 1 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.
Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 31b WG.
Art. 2 Technische Inspektorate
Die technischen Inspektorate sind zuständig für:
die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Herstellerlager, der Händler und deren Munitionslager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
die Kontrolle der Munitionslager von Schiessanlagen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz;
die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Munitionslager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens;
die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Hersteller, der Händler und der Betreiber von Schiessanlagen betreffend Arbeitnehmerschutz.
Art. 3 Zusammenarbeit
Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen.
2. Verfahren
Art. 4 Bewilligungen
Gesuche für die notwendigen Bewilligungen gemäss Waffengesetzgebung sind der Kantonspolizei auf amtlichem Formular einzureichen.
Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an einen Händler die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein.
Die Kantonspolizei holt vor der Stellungnahme zuhanden der Zentralstelle Waffen für den nichtgewerbsmässigen Import von Munition durch eine Privatperson die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, sofern die importierte Menge 50 kg überschreitet.
Art. 5 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach Art. 32 WG, Art. 55 WV und Anhang 1 WV.
Die Gebühren gemäss Art. 31a, 2. Satz WG und die Gebühren für administrative Massnahmen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 20054. Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–.
3. Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 20. April 19995 werden aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Sie sind dem Bund mitzuteilen.6
OGS 2011, 79