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Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab

540.112 · Obwalden Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Obvaldo
  3. Legislazione Obvaldo
Fonte

540.112

Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab

vom 07.12.2004 (Stand 01.05.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (kBSG) vom 22. Oktober 20041,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 540.1

1. Organisation

Art. 1 Zuweisung

Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement2 zugewiesen.

Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.

Footnotes

  1. [2] Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 2 Gliederung

Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste.

Der Chef oder die Chefin des Stabes, deren Stellvertretung sowie die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab.

Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend regeln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen.

Art. 3 Weitere Stabszusammensetzung

Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsexterne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

Art. 4 Leitung

Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabschefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei einem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Aufgaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin.

Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen zu treffen.

Art. 5 Aufgebot und Alarmierung

Der Regierungsrat oder das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügen den Einsatz des Führungsstabes.

Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon, unter sofortiger Benachrichtigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes, aufbieten.

Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.

Art. 6 Bereitschaft

Der Stabschef oder die Stabschefin sowie deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) gegenseitig abzusprechen.

2. Aufgaben

Art. 7 Sicherheits- und Sozialdepartement

Das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft.

Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig, alle dringlichen Massnahmen im Namen des Regierungsrates anzuordnen, namentlich:

  1. die Einsatzleitung sicherzustellen;

  2. die gemeindliche und nachbarliche Hilfeleistung der Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen;

  3. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern;

  4. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 kBSG);

  5. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 kBSG).

Art. 8 Stab

Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, soweit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich:

  1. die Alarmierung;

  2. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur;

  3. die Führung der Ernstfalldokumentation;

  4. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes.

Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für:

  1. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und weiterzuleiten;

  2. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten;

  3. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Massnahmen anzuordnen;

  4. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozialdepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzusetzen;

  5. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren.

Der Regierungsrat kann den Stab oder Teile davon unmittelbar als kantonale Einsatzleitung zur Koordination und Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden einsetzen.

Art. 9 Dienstordnung (Stabsbehelf)

Der Stabschef oder die Stabschefin erlässt für die Stabsarbeit eine Dienstordnung (Stabsbehelf). Sie bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes.

Art. 10 Ernstfalldokumentation

Die Chefs der Dienstgruppen und Fachdienste sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben ihres Funktionsbereichs erforderliche Ernstfalldokumentation anzulegen und aktuell zu halten.

Art. 11 Logistik

Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbezug der Einsatzzentrale einen Kommandoposten mit den notwendigen Führungseinrichtungen ein und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kantonalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantonalen Führungsorgane sicher.

…

Zusätzliche logistische Mittel sind vom Stabschef oder von der Stabschefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.

Art. 12 Entschädigung

Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes3 fest.

Footnotes

  1. [3] GDB 130.4

Art. 13 Versicherung

Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert.

3. Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 26. März 19964 werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] 7

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 86 geändert durch - Nachtrag vom 7. März 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2006 (OGS 2006, 16), - Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63)

OGS 2004, 86