610.11
Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons
610.11 Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltsverordnung) vom 25. März 19881
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden
erlässt,
gestützt auf Artikel 39 bis 41 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,
als Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Führung des Finanzhaushalts der Staatsverwaltung, einschliesslich der unselbständigen Anstalten, sowie der Gerichtsverwaltung.
Art. 2 Grundsätze
Der Finanzhaushalt richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und nach dem Verbot der Zweckbindung der nach Art. 1 des Steuergesetzes4 erhobenen Steuern.
Art. 3 Gesetzmässigkeit
Die Ausgaben bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Eine gesetzliche Grundlage liegt insbesondere vor, wenn eine Ausgabe sich aus der unmittelbaren oder voraussehbaren Anwendung von Bundesrecht, Konkordatsrecht, Gesetz oder Verordnung des Kantonsrates, Kreditbeschlüssen und Gerichtsentscheiden ergibt.
Eine Ausgabe zur Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Mittel, vorbehältlich der Neubauten, ist gesetzmässig.
Art. 4 Haushaltsgleichgewicht
Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. in acht bis zehn Jahren.
Der vom Kantonsrat genehmigte Voranschlag darf höchstens ein Defizit der Laufenden Rechnung von drei Prozent der veranschlagten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen aufweisen.5
Der Selbstfinanzierungsgrad der Investitionsrechnung hat über die Zeitdauer von fünf Jahren mindestens 100 Prozent zu betragen.6
Vorbehalten bleiben Abweichungen auf Grund von grösseren ausserordentlichen Ereignissen.7
Art. 5 Sparsamkeit
Die Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
Art. 6 Wirtschaftlichkeit
Für jedes Vorhaben ist in personeller, sachlicher und zeitlicher Hinsicht bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Ausführungsart zu wählen.
Art. 7 Verursacherfinanzierung
Die Verursacher oder Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
II. Grundsätze und Aufbau des Rechnungswesens
1. Grundsätze
Art. 8 Allgemeine Grundsätze
Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheits- getreue Übersicht über den Finanzhaushalt, das Vermögen und die Schulden. Zu diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Verwaltungsrechnung, die Bestandesrechnung, die Verpflichtungs- kreditkontrolle und die Finanzstatistik geführt.
Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Vorherigkeit, der Klarheit, der Vollständigkeit, der Genauigkeit, der Wahrheit, der Bruttoverbuchung, der qualitativen und zeitlichen Bindung der im Voranschlag aufgeführten Beträge sowie der Sollverbuchung.
Für Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit, Betriebe und Amtsstellen können, verbunden mit einem Leistungsauftrag, globalisierte Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite bewilligt werden. Der Leistungsauftrag enthält übergeordnete Sachziele, Produktegruppen mit wesentlichen Leistungs- merkmalen und Indikatoren zur Leistungsmessung.8
Art. 9 Jährlichkeit
Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Art. 10 Vorherigkeit
Der Voranschlag ist vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres zu beschliessen.
Art. 11 Klarheit
Die Rechnungsabschnitte und Kontengruppen sind übersichtlich zu gliedern.
Die Konten sind eindeutig und verständlich zu bezeichnen.
Art. 12 Vollständigkeit
Alle Finanzvorfälle und Buchungsbestände werden genau und wahrheitsgetreu in der Buchhaltung aufgezeichnet.
Art. 139 Bruttoverbuchung
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist unzulässig. Ausge- nommen sind Aufwand- und Ertragsminderungen, Korrekturbuchungen sowie die Integration von besonderen Rechnungen mit globalisierten Voranschlagskrediten in die Staatsbuchhaltung.
Art. 14 Qualitative und zeitliche Bindung
Die beschlossenen Kredite sind für den umschriebenen Zweck zu verwenden.
Nicht verwendete Voranschlagskredite im Sinne von Art. 8 Abs. 2 verfallen am Ende des Rechnungsjahres.10
Nicht beanspruchte Globalkredite sowie Gewinne und Verluste können auf das nachfolgende Rechnungsjahr übertragen werden.11
Art. 15 Sollverbuchung
Die Ausgaben sind zu verbuchen, wenn sie geschuldet sind, die Einnahmen, wenn sie in Rechnung gestellt werden.
Die Verbuchung der Guthaben und Verpflichtungen ist zusammen mit den zeitlichen Abgrenzungen spätestens am Ende des Rechnungsjahres vorzunehmen.
2. Aufbau der Bestandes- und Verwaltungsrechnung
Art. 16 Bestandesrechnung
Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.
Art. 17 Aktiven
Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag.
Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Es sind dies insbesondere die Investitionen und die Investitionsbeiträge.
Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der Differenz, um welche die Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen das bestehende Vermögen übersteigt.
Art. 18 Passiven
Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und dem allfälligen Eigenkapital.
Finanzhaushaltsverordnung 610.11
Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die transitorischen Passiven.
Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.
Art. 19 Spezialfinanzierungen und Fonds
Spezialfinanzierungen und Fonds sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Spezialfinanzierungen und Fonds werden aus allgemeinen Staatsmitteln oder aus zweckbestimmten Einnahmen gebildet.
Die Einlagen in Spezialfinanzierungen und Fonds dürfen die zweckgebundenen Einnahmen oder die veranschlagten Beträge nicht übersteigen.
Vorschüsse an Spezialfinanzierungen und Fonds sind lediglich zulässig bei zweckgebundenen Einnahmen, die den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen und Fonds sind zu verzinsen.
Die Mittel der Spezialfinanzierungen und Fonds müssen rechtzeitig verfügbar sein.
Der Regierungsrat löst jene Spezialfinanzierungen und Fonds auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.
Der Bestand der Legate und Stiftungen ist gesondert in der Verwaltungsrechnung auszuweisen.
Art. 20 Eventualverpflichtungen
Bürgschaften und sonstige Garantien sowie Pfandbestellungen zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bilanz aufgeführt.
Art. 21 Bewertungsgrundsätze
Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert.
Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem in der Regel neben dem Beschaffungs- oder Herstellungswert ein angemessener Zins belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen.
Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, sind zum Restbuchwert ins Finanzvermögen zu übertragen.
Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert, soweit mit der Veräusserung keine öffentlichen Interessen verbunden sind.
Darlehen und Beteiligungen sind in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
Art. 22 Verwaltungsrechnung
Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.
Finanzhaushaltsverordnung 610.11
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Einnahmen sind jene Finanzvorfälle, welche das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern, sowie die Verwertung von Verwaltungsvermögen und die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.
Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
Art. 23 Laufende Rechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Art. 24 Abschreibungen
Das Verwaltungsvermögen wird nach dem Grundsatz einer finanz- und volkswirtschaftlich angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsaus- gaben auf dem jeweiligen Restbuchwert zu Beginn des laufenden Jahres abgeschrieben. Es kann in besondern Fällen auch objektweise linear oder nach der Annuitäten-Methode abgeschrieben werden; dafür ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten.12
Die Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert betragen:
Grundstücke 10 %,
Tiefbauten 10 %,
Hochbauten 10 %,
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 25 %,
Investitionsbeiträge 25 %.
Auf den Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen Abschreibungen vorzunehmen.
Der Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturlage mittelfristig abzuschreiben, d.h. in acht bis zehn Jahren.
Soweit es die Finanz- und Konjunkturlage erlauben, können im Voranschlag zusätzliche Abschreibungen vorgesehen werden. Über die Verwendung von Ertragsüberschüssen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.
Art. 25 Interne Verrechnungen
Die internen Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen für Leistungen zwischen Amtsstellen.
Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfonds, für die Förderung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder im Interesse der Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.
Art. 26 Kostenrechnung
Zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder für die wirtschaftliche Betriebsführung kann eine Kostenrechnung geführt werden.
Bei unselbständigen Anstalten sind im Voranschlag und in der Rechnung zusätzlich die Investitionen und deren Finanzierung auszuweisen.
Finanzhaushaltsverordnung 610.11
Art. 27 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungs- dauer schaffen.
Sie weist die Brutto- und Nettoinvestition, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus.
Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits beschlos- senen Investitionen und deren Auflösung enthalten.13 III. Kreditarten
Art. 28 Verpflichtungskredit
Mit dem Verpflichtungskredit wird die zuständige Behörde oder Amtsstelle ermächtigt, bis zur festgelegten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist insbesondere für Ausgaben anzufordern, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
Der Verpflichtungskredit ist namentlich für Investitionen, für Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie für Eventualverpflichtungen einzuholen.
Die Verpflichtungskredite werden in der Form von Objekt-, Rahmen- und Zusatzkrediten bewilligt.
Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto in den Voranschlag aufzunehmen.
Ein Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder der Kredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter gesprochen wird.
Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. Der Kantonsrat kürzt oder hebt Verpflichtungskredite für aufgegebene oder wesentlich reduzierte Vorhaben auf, sofern der Verpflichtungskredit vom Volk oder vom Kantonsrat bewilligt worden ist und die Reduktion betragsmässig die Grenze des fakultativen Referendums übersteigt. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.14
Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Art. 29 Objektkredit
Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
Art. 30 Rahmenkredit
Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.
Im Gesetz oder Kreditbeschluss wird festgelegt, ob der Kantonsrat oder der Regierungsrat über die Aufteilung in einzelne Objektkredite entscheidet. Diese dürfen nur beschlossen werden, wenn die Projekte ausführungsreif und allfällige Folgekosten ermittelt sind.
Art. 31 Zusatzkredit und Kreditübertretung
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
Enthält der Verpflichtungskredit eine Preisstandklausel, so werden die teuerungsbedingten Mehrkosten mit dem Voranschlag bewilligt. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
Ist das Einholen eines Zusatzkredites vor dem Eingehen der Verpflichtungen nur mit bedeutenden nachteiligen Folgen möglich, so hat der Regierungsrat den Kantonsrat umgehend über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten, sofern die gesamten Aufwendungen betragsmässig die Grenzen des fakultativen Finanzreferendums über- steigen.
Kreditübertretungen, die erst nach Vorliegen der Schlussabrechnung festgestellt werden, sind dem Kantonsrat gesondert zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 32 Voranschlagskredit
Mit dem Voranschlagskredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Für voraussehbare Ausgaben, für die der Kreditbeschluss des Volkes oder des Kantonsrates bei Aufstellung des Voranschlages noch fehlt, bleiben die Voranschlagskredite bis zur Bewilligung durch die zuständige Instanz gesperrt.15
...16
Art. 3317 Nachtragskredit
Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, so ist ein Nachtragskredit einzuholen, falls die Ausgaben den ursprünglichen Voranschlagskredit um mehr als Fr. 20 000.– überschreiten. Gebundene Ausgaben und Kreditüberschreitungen nach Art. 34 dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Über Voranschlags-Kreditüberschreitungen für gebundene Ausgaben von mehr als Fr. 200 000.– ist der Kantonsrat in jedem Fall zu informieren.
Art. 33a18 Globalkredit
Der Globalkredit legt je Produktgruppe einer Verwaltungseinheit den Saldobetrag aus Kosten und Erlösen fest. Er hat die Wirkung eines Verpflichtungskredits und kann sich über eine längere Leistungsperiode erstrecken. Der jährliche Saldobetrag wird als Aufwand oder Ertrag in der Laufenden Rechnung ausgewiesen.
Erfordern es neue oder wesentlich erweiterte Aufgabenstellungen oder neue Finanzierungsgrundlagen und wird ein Leistungsauftrag während der Leistungsperiode geändert, so ist der Kredit entsprechend anzupassen.
Art. 34 Kreditüberschreitung
Lässt die Vornahme einer Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist , keinen Aufschub ohne nachteilige Folgen für den Kanton zu, so kann der Regierungsrat im Rahmen seiner Befugnisse nach Kantonsverfassung19 einen Kredit und dessen Beanspruchung beschliessen.20
Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für jene Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegen- überstehen.
Grössere Kreditüberschreitungen und Mindereinnahmen sind dem Kantonsrat bei der Rechnungsablage zu begründen.
IV. Finanzplan, Voranschlag, Rechnungsablage
Art. 35 Finanzplan
Der Regierungsrat erstellt periodisch, d.h. mindestens alle vier Jahre, einen Finanzplan.
Der Finanzplan enthält namentlich:
einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung,
eine Übersicht über die Investitionen,
eine Schätzung des Finanzbedarfs und die Angabe der Finanzierungs- möglichkeiten,
eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Kantonsrat zur Kenntnis- nahme zu. Mit dem Entwurf zum Voranschlag unterrichtet der Regierungsrat den Kantonsrat über bedeutende Änderungen des Finanzplanes.
Art. 36 Voranschlag
Der Voranschlag ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Staatsverwaltung und Gerichtsverwaltung und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert.21
Er wird unter Berücksichtigung des Finanzplanes erstellt, mit einem Kommentar versehen und mit konsolidierten statistischen Übersichten ergänzt.
Erfordert es die Wirtschaftslage, so ist ein Ergänzungsbudget auszuarbeiten. Der Regierungsrat und das Obergericht können dessen Genehmigung mit Vorbehalten beantragen.22
Genehmigt der Kantonsrat den Voranschlag nicht, so sind der Regierungsrat und das Obergericht ermächtigt, über die für die Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu beschliessen.23
Art. 37 Rechnung
Die Verwaltungsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach den gleichen Grundsätzen geführt.
Die Verwaltungsrechnung ist zu ergänzen durch:
die Bilanz mit dem Vermögens- und Schuldenausweis,
die Rechnungen der unselbständigen Anstalten,
die Rechnungen der Spezialfinanzierungen, Fonds, Stiftungen und Legate,
die Begründungen wesentlicher Abweichungen vom Voranschlag, einschliesslich der Nachtragskreditbegehren,
das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Ver- pflichtungskredite sowie der abgerechneten Kreditvorlagen mit den Begründungen allfälliger Abweichungen,
den Finanzierungsausweis über den gesamten Finanzverkehr,
die funktionale Gliederung.
Werden für unselbständige Anstalten getrennte Voranschläge und Rechnungen geführt, sind Einnahmen und Ausgaben mit jenen der Verwaltungsrechnung in einer konsolidierten Übersicht darzustellen und zu kommentieren.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat die Jahresrechnung zusammen mit dem Rechenschaftsbericht in der Regel bis Ende Mai des folgenden Jahres zur Genehmigung.24 V. Organe und Zuständigkeiten
Art. 38 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
den Entwurf von Voranschlag, Beschlüssen über Verpflichtungs-, Objekt-, Rahmen-, Zusatz-, Nachtrags- und Globalkredite mit Leistungs- aufträgen sowie der Verwaltungsrechnung zuhanden des Kantonsrates,25
den Finanzplan,
die einzugehenden Verpflichtungen für die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben, soweit dazu nicht die Departemente ermächtigt sind,
die Auflösung bzw. Zusammensetzung von Spezialfinanzierungen und Fonds nach Art. 19 dieser Verordnung,
im Rahmen der verfassungsmässigen Befugnisse die Eingehung von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen nach Art. 20 dieser Verord- nung,
die Veräusserung von Grundstücken sowie die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen nach Art. 21 dieser Verordnung,
die Aufhebung nicht beanspruchter Verpflichtungskredite nach Art. 28 dieser Verordnung,
die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 34 dieser Verordnung,
die Regelung der Anweisungsberechtigung im einzelnen nach Art. 44 dieser Verordnung,
die Aufnahme langfristiger Mittel, vorbehältlich öffentlicher Anleihen nach
Art. 70 Ziff. 7 KV,
den Abschluss der Leistungsvereinbarungen,26
die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite sowie den Vortrag von Gewinnen und Verlusten,27
die Bildung bzw. Auflösung von Vorfinanzierungen der Investitions- rechnung nach Art. 27 dieser Verordnung.28
Art. 39 Finanzdepartement
Dem Finanzdepartement obliegen insbesondere:
die Organisation und Koordination des gesamten Kassen- und Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung für die Staatsverwaltung und die Gerichtsverwaltung,29
der Erlass von Weisungen über die Finanzverwaltung,
die Antragstellung an den Regierungsrat für den Finanzplan, den Voranschlag, die Nachtragskredite und die Verwaltungsrechnung,
die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen,
die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen von Gesetzes wegen oder vom Regierungsrat damit beauftragt sind,
die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,
die Beschaffung kurz- und mittelfristiger Mittel,
die Antragstellung für die Aufnahme langfristiger Mittel,
die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens,
die Erstellung der Staatsfinanzstatistik,
die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungsab- teilungen,
die Beratung der übrigen Departemente in Finanzfragen,
n. der Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse nach
Art. 45 dieser Verordnung, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.30
Art. 40 Finanzverwaltung31
Die Finanzverwaltung32 ist im Rahmen des Finanzhaushaltes Vollzugs- organ des Finanzdepartementes insbesondere für:
die Vorbereitung von Finanzplan, Voranschlag, Nachtragskrediten und Rechnung,
die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs,
die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung,
die Verwaltung des Finanzvermögens, der Spezialfinanzierungen und Fonds,
die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung,
die Finanzstatistik,
den Abschluss von Versicherungen mit Ausnahme der Personenver- sicherungen,33
weitere ihr vom Regierungsrat oder Finanzdepartement übertragene Aufgaben.
Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung34 zuzustellen.
Die Finanzverwaltung35 erbringt die in Absatz 1 genannten Leistungen gegen interne Verrechnung auch für die Gerichtsverwaltung.36
Art. 4137 Departemente
Die Departemente sind verantwortlich für:
die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
die Antragstellung für den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung,
die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit.
Im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite können die zuständigen Departemente entscheiden über:
Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Regierungsrates ermächtigt sind;
frei bestimmbare Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 100 000.– bei Bauwerken und Fr. 50 000.– bei Lieferungen und Dienstleistungen.
Ist eine Vergabe wettbewerbsfähig, sind mehrere Konkurrenzangebote einzuholen. Es kann darauf verzichtet werden, wenn:
die Vergabe im Einzelfall Fr. 5 000.– nicht überschreitet;
feststeht, dass bei der Vergabe auf Grund technischer oder anderer besonderer Umstände nur ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Anbieter in Frage kommt;
besondere Dringlichkeit gegeben ist;
bei Planungs-, Dienst- und Arbeitsleistungen sowie Lieferungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe die Vergabe im Einzelfall Fr. 30 000.– im Hochbau und Fr. 50 000.– im Tiefbau nicht überschreitet.
Vorbehalten bleiben ergänzende übergeordnete Submissionsvorschriften.
Art. 4238 Amtsleitungen
Die Amtsleitungen sind verantwortlich für:
die sparsame und wirtschaftliche Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,
die vorschriftsgemässe Führung der Verpflichtungs- und Voranschlags- kreditkontrolle sowie der sonstigen Bücher und Inventare.
Im Rahmen der bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite können die Amtsleitungen entscheiden über:
Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben, für die sie nach einer besondern Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Departementes unmittelbar ermächtigt sind;
frei bestimmbare Ausgaben bis Fr. 10 000.– im Einzelfall.
Ist eine Vergabe wettbewerbsfähig, sind mehrere Konkurrenzangebote einzuholen. Es kann darauf verzichtet werden, wenn:
die Vergabe im Einzelfall Fr. 5 000.– nicht überschreitet;
feststeht, dass bei der Vergabe auf Grund technischer oder anderer besonderer Umstände nur ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Anbieter in Frage kommt;
besondere Dringlichkeit gegeben ist;
bei Planungs-, Dienst- und Arbeitsleistungen sowie Lieferungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe die Vergabe im Einzelfall Fr. 20 000.– nicht überschreitet.
Vorbehalten bleiben ergänzende übergeordnete Submissionsvorschriften.
Art. 4339 Gerichtsbehörden
Das Obergericht hat im Rahmen der Gerichtsverwaltung die gleichen Befugnisse wie der Regierungsrat für die Staatsverwaltung. Es ist insbesondere zuständig für:
den Entwurf des Finanzplans, des Voranschlags und der Kreditanträge sowie der Rechnungsablage zuhanden des Kantonsrates,
die einzugehenden Verpflichtungen für die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben, soweit dazu nicht die Gerichtspräsidien ermächtigt sind,
die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 34 dieser Verordnung mit den gleichen Finanzbefugnissen wie der Regierungsrat,
die Regelung der Anweisungsberechtigung im einzelnen nach Art. 44 dieser Verordnung.
Die geschäftsführenden Gerichtspräsidien haben die gleichen Verantwor- tungen und Ausgabenbefugnisse wie die Departementsvorsteher oder -vor- steherinnen (Art. 41 und 42 dieser Verordnung ).
Für Finanzvorfälle zu Lasten der Investitionsrechnung bestimmt der Kantonsrat im Rahmen der Bewilligung der Verpflichtungskredite die zuständige Vollzugsbehörde.
VI. Anweisungsverfahren und Zahlungsverkehr
Art. 44 Anweisung
Jede Zahlung bedarf eines Beleges. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.
Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departements- vorsteherin bezeichnet die Anweisungsberechtigten unter Kenntnisgabe an das Finanzdepartement und an die Finanzkontrolle.40
Der Anweisungsberechtigte überzeugt sich vor der Anweisung der Zahlung oder Verrechnung, ob der entsprechende Voranschlagskredit vorhanden ist Finanzhaushaltsverordnung 610.11 und dass die Belege materiell, formell und rechnerisch in Ordnung befunden worden sind. Er bestätigt dies mit seinem Visum.
Der Anweisungsberechtigte darf keine Buchungen oder Zahlungen vornehmen. Zahlungsanweisungen für sich selbst sind unzulässig. Wo personelle Verhältnisse diese Trennung nicht gestatten, kann das Finanzdepartement Ausnahmen bewilligen.
Art. 45 Zahlungsaufschub und Forderungserlasse
Ein Zahlungsaufschub für Forderungen darf nur gewährt werden, wenn er den Anspruch nicht zusätzlich gefährdet. Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen und es sind nach Möglichkeit Sicherstellungen zu verlangen.
Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die diesbezüglichen Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen.
...41
Art. 4642 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist soweit als möglich bargeldlos zu vollziehen.
Die Eröffnung und Auflösung von Kontokorrenten erfolgt durch das Finanzdepartement.
Über Kontokorrente darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Die Zeichnungsberechtigten werden durch die Amtsleitungen in Absprache mit dem Finanzdepartement bestimmt.
Bargeldbestände und Guthaben auf Kontokorrenten sind möglichst klein zu halten. Über entbehrliche Mittel verfügt nach Absprache mit dem zuständigen Departement die Finanzverwaltung.
Art. 47 Aufbewahrung
Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.
VII. Finanzkontrolle
Art. 48 Zuständigkeit
Die Prüfung der Finanzen wird durch die Finanzkontrolle vorgenommen, welche fachlich selbstständig und unabhängig ist. Sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.43
Die Finanzkontrolle steht in ihrer Eigenschaft als Fachorgan der Finanzaufsicht dem Kantonsrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Gerichtsverwaltung sowie dem Regierungsrat und dem Finanzdepartement für die laufende Verwaltungskontrolle zur Verfügung.44
...45
...46
...47
Art. 4948 Organisation
Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle wird nach Rücksprache mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates vom Regierungsrat angestellt.
Die Finanzkontrolle kann im Einvernehmen mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert.
Art. 5049 Dokumentation und Auskunftspflicht
Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regie- rungsrates, der Gerichtsverwaltung, der Departemente, Amtsstellen und unselbstständigen kantonalen Anstalten, welche finanzielle Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Kantons haben, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.
Wer der Aufsicht der Finanzkontrolle untersteht, hat, ungeachtet der Pflicht zur Geheimhaltung, ihr in allen dienstlichen Belangen Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu gewähren.
Art. 5150 Dienstlicher Verkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt im Rahmen ihres Aufsichtsbereiches direkt mit der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates, dem Regierungsrat, der Gerichtsverwaltung, den Departementen und Amtsstellen sowie den der Finanzaufsicht unterstellten unselbstständigen Anstalten und Betriebe.
Art. 5251 Aufsichtsbereich
Die Aufsicht der Finanzkontrolle erstreckt sich auf die Staatsverwaltung, die Gerichtsverwaltung und die Verwaltung der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
Sie kann im Auftrag des Regierungsrates oder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission auch die Rechnung von Anstalten, Zweck- verbänden und Unternehmungen, denen das Gemeinwesen eine öffentliche Aufgabe überträgt, eine Finanzhilfe gewährt oder an denen es sich finanziell beteiligt hat, prüfen.
Vorbehalten bleibt die Prüfung nach Art. 8 der Finanzausgleichsver- ordnung.
Art. 5352 Kriterien der Finanzaufsicht
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit sowie nach den in dieser Verordnung aufgeführten und allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen aus.
Art. 53a53 Aufgaben
Der Finanzkontrolle obliegen namentlich:
die mitschreitende und nachträgliche Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
die Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen, welche durch die Amtsstellen geführt werden;
die Prüfung des internen Kontrollsystems und dessen Organisation;
die Begleitung von Informatikprojekten im Hinblick auf die Anforderungen der Prüfung;
die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare;
die Prüfung von Bau- und Subventionsabrechnungen;
die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen;
die Beratung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission und die Führung des Sekretariates mit Protokollführung.
Die Finanzkontrolle darf in der Regel nicht mit Vollzugsaufgaben belastet werden.
Art. 53b54 Berichterstattung
Über die Prüfungen werden schriftliche Berichte erstellt.
Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanz- kontrolle den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin sowie das Finanzdepartement. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
Zu jedem Bericht, der wesentliche Beanstandungen enthält, hat das beteiligte Departement oder die Amtsstelle innert 30 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie diese dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departe- mentsvorsteherin und dem Finanzdepartement, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartementes diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Finanzdepartementes oder des zuständigen Departementes über strittige Massnahmen aus Prüfungs- bemerkungen.
Art. 53c55 Unterstützung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann der Finanz- kontrolle besondere Aufträge erteilen.
Die Finanzkontrolle erteilt der Geschäfts- und Rechnungsprüfungs- kommission jede Auskunft, die für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse des Regierungsrates, der Departemente und Amtsstellen sowie der Gerichtsverwaltung, welche den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung. Ferner unterbreitet sie der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission alle Prüfungsberichte.
Art. 53d56 Unterstützung des Regierungsrates und der Departemente
Der Regierungsrat kann der Finanzkontrolle Aufträge erteilen, soweit dadurch ihre Prüfungstätigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Departemente können die Finanzkontrolle als beratendes Organ beiziehen.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 5457 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere über die Verwaltungsrechnung (z.B. interne Verrechnungen), die Bestandes- rechnung, die Verpflichtungskredite, den Finanzplan und Voranschlag, das Anweisungsverfahren und den Zahlungsverkehr. Er kann ferner in Aus- Finanzhaushaltsverordnung 610.11 führungsbestimmungen die Ausgabenkompetenzen der Departemente und insbesondere die Mitwirkung des Finanzdepartementes regeln und die näheren Einzelheiten der Anweisungsberechtigung festlegen.
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die dieser Verordnung widersprechenden Erlasse werden aufgehoben, insbesondere:
der Kantonsratsbeschluss über die Vollmachterteilung an den Regierungsrat zur Subventionierung von Nachtragsprojekten vom 30. Januar 194758,
die Verordnung über Stiftungen und Legate vom 29. Mai 188959,
Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 197260.
Art. 56 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.61
LB XX, 155; geändert durch Nachtrag von 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (LB XXII, 246), Nachtrag vom 19. Dezember 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (LB XXIV, 221), Nachtrag vom 25. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 384), das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (ABl 2005, 553), Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (ABl 2005, 1520), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420), und die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2008, 1987)
GDB 101
Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Eingefügt durch Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005
Eingefügt durch Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005
Eingefügt durch Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
GDB 101
Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 26.)
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 1. Dezember 2005
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Aufgehoben durch die AB über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (B. Verordnungen: Ziff. 9.)
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
Geändert durch Nachtrag vom 19. Dezember 1996
Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. November 1999
Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. November 1999
Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Eingefügt durch Nachtrag vom 25. November 1999
Fassung gemäss Nachtrag vom 25. November 1999
LB VIII, 122
LB II, 86
LB XIII, 239
Vom Regierungsrat auf den 1. Juli 1988 in Kraft gesetzt