663.1
Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden
vom 22.09.2004 (Stand 01.09.2011)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
beschliesst:
1. Rechtsform, Auftrag und Dotationskapital
Art. 1 Rechtsform
Das Elektrizitätswerk Obwalden (im Folgenden Werk genannt) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Kerns.
Art. 2 Zweck und Auftrag
Der öffentliche Auftrag an das Werk umfasst:
die sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Versorgung im Kanton Obwalden mit elektrischer Energie;
die Förderung rationeller Energienutzung und der Einsatz erneuerbarer Energie im Rahmen marktwirtschaftlicher Dienstleistungen.
Art.
3 Aufgaben
a. Grundauftrag im Einzelnen
Das Werk:
erzeugt elektrische Energie durch den Betrieb eigener Kraftwerke und beteiligt sich an Produktionsgesellschaften;
stellt allein die Verteilung elektrischer Energie im Kantonsgebiet durch den Bau, die Beschaffung und den Betrieb von Verteilanlagen sicher;
beschafft, verkauft und tauscht elektrische Energie aus;
fördert die Nutzung erneuerbarer Energieformen;
informiert und berät in Fragen der Stromversorgung und -anwendung.
Das Werk kann ferner insbesondere:
Energie aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, Holzschnitzel- und anderen Energiegewinnungsanlagen aufbereiten und verteilen;
das eigene Leitungsnetz für Telekommunikations- und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen bereitstellen;
das Installationsgeschäft ausüben.
Das Werk kann auch ausserhalb des Kantonsgebiets tätig sein. Es ist ferner berechtigt, sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die mit seinen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Es kann sich hiezu an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen sowie Betriebsbereiche nach Absatz 2 sowie die überregionalen Verteilanlagen in rechtlich eigenständige Einheiten überführen.
Art. 4 b. kaufmännische und betriebswirtschaftliche Führung
Das Werk wird nach anerkannten kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche sind gesondert auszuweisen.
Das Werk soll einen angemessenen Gewinn erzielen.
Art. 5 c. während der Geltung des Stromversorgungsmonopols
Das Werk hat das Recht, die Verbraucher im Kanton weiterhin allein mit elektrischer Energie zu versorgen.
Solange das staatliche Monopol für die Versorgung mit elektrischer Energie Bestand hat, ist das Werk verpflichtet:
alle dem bestehenden Netz angeschlossenen Abnehmer und Abnehmerinnen mit elektrischer Energie zu versorgen;
eine Stromtarifordnung zu erlassen und zu veröffentlichen.
In Berücksichtigung der Marktverhältnisse kann das Werk von den Tarifen im Einzelfall abweichen.
Art. 6 d. nach der Aufhebung des Stromversorgungsmonopols
Nach der Aufhebung des Monopols für die Stromversorgung ist das Werk verpflichtet:
den Netzanschluss innerhalb der Bauzonen sicherzustellen;
die bestehenden Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzonen zu erhalten;
alle Abnehmer und Abnehmerinnen in seinem Netzgebiet, welche nicht von der Möglichkeit der freien Wahl des Lieferanten bzw. der Lieferantin Gebrauch machen, diskriminierungsfrei mit elektrischer Energie zu versorgen; die Preise werden veröffentlicht;
seinen Abnehmern und Abnehmerinnen innerhalb der gleichen Abnehmergruppe für gleiche Netzleistungen gleiche Preise zu verrechnen.
Art. 7 e. Erschliessungsaufgaben
Das Werk nimmt die den Gemeinden auf Grund des Bau- und Planungsrechts obliegenden Pflichten und Rechte zur Erschliessung im Bereich der Verteilung elektrischer Energie ausschliesslich wahr.
Der Kanton kann nach Anhörung des betreffenden Einwohnergemeinderats Änderungen der Anschlusspflicht ausserhalb der Bauzonen beschliessen, sofern dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, technisch möglich, wirtschaftlich vertretbar und Eigenversorgung nicht zumutbar ist sowie die Anschlussberechtigten die Kosten für Zuleitung und Anschluss übernehmen.
Art. 8 Dotationskapital
Das Dotationskapital des Werks beträgt 7,5 Millionen Franken, woran der Kanton mit acht Fünfzehnteln und die sieben Einwohnergemeinden mit je einem Fünfzehntel beteiligt sind.
Das Werk hat das Dotationskapital angemessen zu verzinsen. Das Kapitalrisiko ist im Zinsfuss zu berücksichtigen.
Das Dotationskapital kann zur Erfüllung der Aufgaben des Werks auf Antrag des Verwaltungsrats durch Kantonsratsbeschluss erhöht werden. Die Gemeinden können sich an der Erhöhung im ursprünglichen Verhältnis beteiligen.
2. Organisation
2.1. Aufgaben des Kantons
Art. 9 Kantonsrat
Der Kantonsrat:
übt die Oberaufsicht aus;
genehmigt jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und entlastet die Organe des Werks;
genehmigt Beteiligungen, welche acht Millionen Franken, und Neuinvestitionen, welche 20 Millionen Franken übersteigen;
beschliesst nach Anhörung der Einwohnergemeinden Änderungen des Dotationskapitals.
Art. 10 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
übt die Aufsicht über das Werk aus und regelt die Modalitäten;
regelt die Modalitäten der Wahl und Abberufung des Verwaltungsrats; wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder und das Präsidium und genehmigt deren Entschädigung;
bestimmt die Revisionsstelle;
prüft jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des Werks und der Gesellschaften, an welchen das Werk mehrheitlich beteiligt ist, und stellt dem Kantonsrat Antrag;
kann die Abklärung von Sonderfragen veranlassen;
bestimmt abschliessend über die Verteilung des Bilanzgewinns unter Berücksichtigung von Art. 21 dieses Gesetzes;
legt den Zinssatz und die Einzelheiten der Verzinsung des Dotationskapitals abschliessend fest;
entscheidet über Anschlüsse an das Versorgungsnetz ausserhalb der Bauzone nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes;
legt den Zeitpunkt der Aufhebung des Stromversorgungsmonopols fest. Er kann dabei nach Kundensegmenten staffeln.
2.2 Organe des Werks
Art. 11 Organe
Die Organe des Werks sind:
der Verwaltungsrat;
die Direktion;
die Revisionsstelle.
Art.
12 Verwaltungsrat
a. Anzahl
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Den Einwohnergemeinderäten sowie dem Verwaltungsrat steht das Vorschlagsrecht zu.
Art. 13 b. Aufgaben
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte des Werks, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat und nach diesem Gesetz nicht eine andere kantonale Behörde zuständig ist.
Er hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben:
die Oberleitung des Werks auszuüben und die nötigen Weisungen zu erteilen;
die Organisation des Werks festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen;
das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle auszugestalten sowie die Finanzplanung festzulegen;
die mit der Geschäftsführung (Direktion) und Vertretung beauftragten Personen zu ernennen und abzuberufen;
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;
den Geschäftsbericht zu erstellen sowie in den durch den Regierungsrat zu entscheidenden Geschäften nach Art. 10 Bst. b, c und d sowie f bis k dieses Gesetzes Antrag zu stellen;
die generellen Anstellungsbedingungen des Personals auf der Grundlage des Obligationenrechts festzulegen;
das Geschäftsjahr festzulegen;
Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen;
die Stromtarife festzusetzen und zu veröffentlichen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 716a ff. des Obligationenrechts sinngemäss.
Art. 14 Direktion
Die Direktion ist das geschäftsführende Organ des Werks. Stellung, Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen werden vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement festgelegt.
Art. 15 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähigung nach Art. 727a ff. des Obligationenrechts erfüllen. Sie prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen.
Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag zuhanden des Regierungsrats.
3. Besondere Bestimmungen
Art. 16 Sorgfaltspflicht und Datenschutz
Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Direktion sowie die Revisionsstelle gilt die Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 bzw. 728 ff. des Obligationenrechts sinngemäss.
Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes.
Art. 17 Haftung
Für Verbindlichkeiten sowie Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das Werk mit seinem eigenen Vermögen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion sowie der Revisionsstelle haften dem Werk sowie dem Kanton und den Gemeinden für den Schaden, den sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten verursachen. Für die Haftung aus hoheitlicher Tätigkeit ist das Haftungsgesetz massgebend.
Art. 18 Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund und Boden
Kanton und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, dem Werk für die Verteilnetze ihren im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Das Leitungseigentum des Werks für Verteilleitungen steht dem Werk bis zum Anschlussüberstromunterbrecher zu, auch wenn die Leitung über privates Gelände führt.
Der Verlauf der Leitungen wird ins Geoinformationssystem aufgenommen.
Art. 19 Wohlerworbene Rechte
Im Rahmen erteilter Konzessionen oder wohlerworbener Rechte an Gewässern bestehende Ansprüche unabhängiger Produzenten oder Rechte an bestehenden Leitungen und Anlagen bleiben gewahrt.
Art. 20 Elektrizitätspreise und Rechtsbeziehungen
Bei der Festsetzung des Strompreises für die im Kanton abzugebende elektrische Energie sind das langfristige Fortbestehen des Unternehmens, dessen Investitionsbedarf, die Interessen der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.
Die Rechtsbeziehungen zu den Kundinnen und Kunden sowie Dritten unterstehen dem privaten Recht. Soweit das Werk Erschliessungsaufgaben nach Art. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllt, gelten die öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Art. 21 Verteilung des auszuschüttenden Reingewinns
Der auszuschüttende Teil des Reingewinns fällt zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte den Einwohnergemeinden zu. Die Verteilung der den Einwohnergemeinden zufallenden Hälfte des Reingewinns erfolgt nach der Höhe des Dotationskapitals.
Art. 22 Steuerfreiheit
Das Werk hat keine Staats- und Gemeindesteuern zu entrichten.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat ist ermächtigt alle vorbereitenden Handlungen und Massnahmen, die ihm auf Grund von Art. 10 dieses Gesetzes zustehen, zu treffen, um die rechtzeitige Umsetzung dieses Gesetzes zu ermöglichen. Wo nach diesem Gesetz Organe Anträge stellen, kann er auf die Anträge der bisherigen so bezeichneten Organe des Werks abstellen.
Bis zum Erlass neuer Regelungen bzw. Abschluss neuer Vereinbarungen gelten die bisherigen Rechtsbeziehungen zu Dritten nach den bisherigen Bestimmungen und Vereinbarungen weiter.
Der Regierungsrat kann weitere übergangsrechtliche Bestimmungen für einen reibungslosen Übergang erlassen.
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981;
die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981;
der Kantonsratsbeschluss über die Erhöhung des Dotationskapitals des Elektrizitätswerks Obwalden vom 13. November 1992.
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt der Annahme des Verfassungsnachtrags (Neuregelung des Elektrizitätswerks Obwalden) am 1. Januar 2005 in Kraft.
Art. 10 und 22 treten unmittelbar nach der Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes in Kraft.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 96 und 79 geändert durch - das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36, Anhang Ziff. I., OGS 2011, 46)
OGS 2004, 96