818.1
Veterinärgesetz
vom 02.12.2010 (Stand 01.12.2024)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19661 sowie des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 20052,
gestützt auf Artikel 24, 34, 36 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19683,
beschliesst:
1. Zuständigkeiten
1.1. Organe des Kantons
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Veterinärgesetzgebung4. Er:
pflegt die Zusammenarbeit mit andern Kantonen und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen;
erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;
kann Verträge mit Betreibern von Entsorgungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abschliessen;
kann die Notschlachtlokale und Betriebe bestimmen, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind;
kann Entschädigungen und Beiträge gemäss Art. 12 dieses Gesetzes vorsehen;
bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 dieses Gesetzes;
erlässt den Massnahmenkatalog für verhaltensauffällige Hunde gemäss Art. 26 dieses Gesetzes;
kann weitere Tiergesundheitsberufe nach Art. 27 Abs. 2 dieses Gesetzes als meldepflichtig erklären;
bezeichnet die Fälle, in welchen nach Art. 30 Abs. 2 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung ganz oder teilweise dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden;
genehmigt die Aufteilung der Kosten nach Art. 32 Abs. 4 dieses Gesetzes;
legt die Beiträge für die einzelnen Tierarten gemäss Art. 34 dieses Gesetzes fest.
Art. 2 Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt:
ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, sowie dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine Ausnahmen vorsehen;
koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
zieht die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Art. 34 dieses Gesetzes ein.
Art. 3 Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone5 und ist insbesondere zuständig:
für die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren;
für die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden;
zur Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;
zur Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
zur Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut sowie zur Anordnung von Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;
für die Genehmigung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt;
zur Leitung der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG.
Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfordert vor Erteilung einer Baubewilligung die Stellungnahme des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Die Stellungnahme stützt sich in der Regel, bei direktzahlungsberechtigten Betrieben zwingend, auf die Beurteilung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt oder anderer Amtsstellen ab.
Art. 4 Amtliche Tierärzte und Tierärztinnen
Die amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
Sie unterstützen den Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin bei deren Tätigkeit.
Art. 5 Nichtamtliche Tierärzte und Tierärztinnen
Die nichtamtlichen Tierärzte und Tierärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
Art. 6 Amtliche Fachassistenten und Fachassistentinnen
Die amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
Art. 7 Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen
Die Bieneninspektoren und Bieneninspektorinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
Art. 8 Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen
Die Schätzungsexperten und Schätzungsexpertinnen erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt oder von der Kantonstierärztin übertragenen Aufgaben.
Art. 9 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere.
1.2. Organe der Gemeinden
Art. 10 Wasenmeister oder Wasenmeisterin
Jede Einwohnergemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin bezeichnen.
Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und überwacht die Gemeindesammelstelle im Sinne von Art. 21 dieses Gesetzes.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann dem Wasenmeister oder der Wasenmeisterin weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.
Art. 11 Andere Gemeindeorgane
Die Einwohnergemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei der Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation vorzusehen.
Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin auf ihrem Gemeindegebiet:
Anordnungen des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin bekannt zu machen;
die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.
2. Tierseuchen
2.1. Entschädigungen für Tierverluste
Art. 12 Grundsatz
Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
Der Kanton kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.
Art. 13 Schätzungs- und Entschädigungsverfahren
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schatzungswert sowie die Entschädigung fest.
Er oder sie kann Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen beziehungsweise für Spezialfälle Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen.
Art. 14 Höhe der Entschädigung
Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schatzungswertes.
Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
Art. 15 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
Es gelten grundsätzlich die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung; der Kanton kann weitere Gründe festlegen.
Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.
2.2. Tierverkehr
Art. 16 Viehmärkte und Ausstellungen
Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung ansteckender Krankheiten kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.
Art. 17 Kennzeichnungspflicht von Hunden
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
Die Einwohnergemeinden erhalten Zugriff auf die Datenbank, in welcher Hunde registriert werden, und erheben gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Daten die Hundesteuer.
Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin.
Art. 18 Hundeausweis
Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2.3. Tiergesundheitsdienste
Art. 19 Tiergesundheitsdienste
Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrags an das Laboratorium der Urkantone.
Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
2.4. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 20 Zuständigkeit
Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte obliegt den Einwohnergemeinden, soweit dieses Gesetz nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Kanton oder einem andern Vollzugsorgan zuweist.
Die Einwohnergemeinden können sich zu einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband zusammenschliessen, untereinander oder mit Dritten Vereinbarungen abschliessen oder andere Organisationen gründen.
Art. 21 Gemeindesammelstellen
Jede Einwohnergemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionale Tierkörpersammelstelle verantwortlich; einzelne Gemeinden können auch gemeinsam eine Gemeindesammelstelle betreiben.
Die Einwohnergemeinden bzw. der Zweckverband betreiben und unterhalten eine regionale Tierkörpersammelstelle.
Tierische Nebenprodukte können von den Gemeinden auf Gesuch hin und gegen eine vom Zweckverband gemäss Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes festzusetzende, kostendeckende Gebühr direkt in die regionalen Tierkörpersammelstellen verbracht werden.
Art. 22 Direkte Entsorgung
Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin in der regionalen Tierkörpersammelstelle oder einer andern Entsorgungsstelle entsorgt werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist.
Art. 23 Wasenplätze
Jede Einwohnergemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin genehmigt nach Rücksprache mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Wasenplätze.
3. Lebensmittelsicherheit
Art. 24 Notschlachtungen
Für die Schlachtung von krankem Nutztier ist der Tierhalter oder die Tierhalterin verpflichtet ein Notschlachtlokal bzw. einen Betrieb, in welchem Notschlachtungen durchzuführen sind, aufzusuchen.
Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.
4. Tierschutz
Art. 25 Meldepflicht
Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz haben dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, haben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zu melden.
4a. Massnahmen bei Hunden
Art. 26 Massnahmen bei Hunden
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
die Halter und Halterinnen von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;
Bissverletzungen gemeldet werden;
ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen:
Weisungen über die Erziehung, Pflege und Unterbringung des Hundes erlassen;
Weisungen über die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;
einen Hund zulasten des Halters oder der Halterin unter Beobachtung stellen;
einen Wesenstest des Hundes anordnen;
den Halter oder die Halterin zum Besuch eines Erziehungskurses mit dem Hund verpflichten;
die Hundehaltung verbieten;
die Beschlagnahmung des Hundes anordnen;
die Einschläferung des Hundes anordnen.
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Obwalden.
5. Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel
Art. 27 Zuständigkeit
Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung6. Die betreffenden Aufgaben werden vom Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin wahrgenommen.
…
6. …
Art. 28–29 …
7. Finanzierung
Art.
30 Tierseuchenbekämpfung
a. Kanton
Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie von Art. 31 dieses Gesetzes die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Er bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter oder der Tierhalterin übertragen werden.
Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen Beiträge.
Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
Art. 31 b. Gemeinden
Die Einwohnergemeinden tragen:
die Kosten im Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz;
die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
die Entschädigung der Wasenmeister oder Wasenmeisterinnen.
Art. 32 Entsorgung der tierischen Nebenprodukte
Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt der Gemeindesammelstelle und beteiligt sich an den Aufwendungen des Gemeindeverbandes nach Massgabe der Wohnbevölkerung.
Die Einwohnergemeinde bzw. der Zweckverband:
trägt die jährlich von der Menge abhängigen Entsorgungskosten (Transport und Vernichtung) der tierischen Nebenprodukte;
kann auf die Überwälzung der Entsorgungskosten auf den Inhaber oder die Inhaberin der tierischen Nebenprodukte verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder aus der Überwälzung ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
Der Kanton trägt:
Bereitstellungskosten für Transport und Vernichtung;
die Entsorgungskosten für die aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmten tierischen Nebenprodukte.
Die Aufteilung der Kosten nach Bereitstellung und Entsorgung ab regionaler Tierkörpersammelstelle erfolgt nach Massgabe des Betreibers oder der Betreiberin des Entsorgungsbetriebs für tierische Nebenprodukte und bedarf der Genehmigung des Regierungsrats.
Art. 33 Findeltiere
Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722 Abs. 1ter ZGB7 anvertraut werden.
Art. 34 Beiträge der Tierhalter und Tierhalterinnen
Tierhalter und Tierhalterinnen im Kanton haben an die Aufwendungen des Kantons im Veterinärwesen Beiträge von höchstens Fr. 5.– je Grossvieheinheit (GVE)8 beziehungsweise von höchstens Fr. 1.50 je Bienenvolk zu leisten. Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Direktzahlungsverordnung9 massgebend.
Diese können mit den Direktzahlungen10 verrechnet werden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Gebühren
Für die Leistungen der Vollzugsorgane, soweit diese nicht gebührenfrei sind, werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung11 erhoben.
Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone12 erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die Gebühren den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
Art. 36 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft.
Insbesondere wird bestraft:
wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder sich dafür empfiehlt;
wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;
wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts- und Bestandspflicht, Aufzeichnungspflicht oder Meldepflicht nicht nachkommt;
wer ohne dazu berechtigt zu sein buchführungspflichtige Medikamente anwendet oder abgibt;
wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.
Art. 37 Mitteilung von Strafentscheiden
Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zuzustellen.
Art. 38 Übergangsbestimmungen
Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 26 bis 31 des Einführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199913 wird aufgehoben.
Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Bestand der Tierseuchenkasse wird von der Staatskasse übernommen.
Art. 39 Änderung bisherigen Rechts
...14
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 25. Juni 199915;
die Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 198416;
die Ausführungsbestimmungen über die Tierseuchenkasse vom 1. Februar 200517;
die Ausführungsbestimmungen über die Meldung von Vorfällen mit Hunden vom 2. Mai 200618;
die Ausführungsbestimmungen über die Kennzeichnung der Hunde vom 27. September 200519;
die Ausführungsbestimmungen über gefundene Tiere vom 18. September 200720.
Art. 41 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.21 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskonkordats zur Kenntnis zu bringen22.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 75 und OGS 2011, 3 Geändert durch: - Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41), - Nachtrag vom 12. September 2024 (OGS 2024, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 19. März 2024, Kantonsratssitzungen vom 28. Juni und 12. September 2024 (22.24.05), in Kraft seit 1. Dezember 2024 (OGS 2024, 25)
OGS 2010, 75