Fonte

830.113

Taxordnung des Kantonsspitals

vom 06.11.1990 (Stand 01.01.2015)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 8 Buchstabe g des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991,

genehmigt folgende Taxordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Taxordnung gilt für das Kantonsspital.

Art. 2 Vereinbarungen

Die Taxen für stationäre Patienten der allgemeinen Abteilung und für ambulante Patienten, die bei einer der folgenden Versicherungen versichert sind, werden durch Vertrag geregelt:

  1. anerkannte Krankenkassen ;

  2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und andere durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zugelassene Versicherer;

  3. Eidgenössische Militärversicherung ;

  4. Eidgenössische Invalidenversicherung .

Nichtversicherte Patienten, für welche eine Fürsorgebehörde für die Kosten aufkommt, werden den Patienten anerkannter Krankenkassen nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt.

Art. 3 Patienten
a. Steuerlicher Wohnsitz

Für die Taxen werden unterschieden:

  1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden (Kantonseinwohner);

  2. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in andern Kantonen und Schweizer Bürger mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Nichtkantonseinwohner);

  3. übrige Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland (Ausländer).

Art. 4 b. Säuglinge

Die Abgeltung der Kosten für gesunde Säuglinge ist in der Taxe der Mutter inbegriffen.

Art. 5 c. Stationäre und ambulante Patienten

Als stationärer Patient gilt, wer sich länger als 24 Stunden im Spital aufhält. Patienten, die sich weniger als 24 Stunden im Spital aufhalten, gelten als ambulante Patienten.

Art. 6 d. Privatpatienten

Patienten, welche die Behandlung durch einen Chefarzt, einen leitenden Arzt oder deren Stellvertreter verlangen, gelten als Privatpatienten.

Stationäre Privatpatienten werden in einem Einerzimmer (privat) oder in einem Zweierzimmer (halbprivat) untergebracht.

Art. 7 Zahlung

Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein marktüblicher Verzugszins und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verlangt.

Wird die Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht beglichen, so wird die Forderung durch die Spitalverwaltung auf dem Rechtsweg geltend gemacht.

Mangelhafte oder fehlerhafte Rechnungen sind innert 30 Tagen an die Spitalverwaltung zurückzusenden.

Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Spitalverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren.

2. Kostengutsprache und Kostenvorschuss

Art. 8 Stationäre Patienten
a. Kostengutsprache

Stationäre Patienten, für deren Kosten eine Krankenkasse, eine andere Versicherung oder eine Fürsorgebehörde aufkommt, haben beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag eine Kostengutsprache beizubringen.

Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine volle Übernahme der Kosten ab, so gilt der Patient als Selbstzahler.

Art. 9 b. Kostenvorschuss

Selbstzahler haben den von der Spitalverwaltung festgesetzten Kostenvorschuss zu leisten, der die voraussichtlichen Kosten deckt, in der Regel aber für wenigstens zehn Tage Aufenthalt ausreicht.

Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.

Art. 10 Ambulante Patienten

Ambulante Patienten haben auf Verlangen der Spitalverwaltung eine Kostengutsprache beizubringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.

3. Taxen

Art. 11 Grundsatz

Für stationäre Patienten erhebt das Spital:

  1. Tagestaxen oder Fallpreispauschalen;

  2. Taxen für besondere Leistungen.

Die Tagestaxen oder Fallpreispauschalen werden nach den im Anhang zu dieser Taxordnung festgesetzten Ansätzen erhoben.

Art. 12 Ein- und Austritt

Für den Ein- und den Austrittstag ist die volle Tagestaxe zu entrichten.

Art. 13 Urlaub

Wird dem Patienten vom Arzt ein Urlaub bewilligt, so wird für den Tag des Weggangs und den Tag der Rückkehr die volle Tagestaxe erhoben.

Art. 14 Taxen für besondere Leistungen
a. allgemeine Abteilung

Die in den Tagestaxen oder Fallpreispauschalen nicht inbegriffenen Leistungen bei der allgemeinen Abteilung werden vertraglich mit den Krankenversicherern geregelt.

Den Ausländern werden die Honorare von Beleg- und Konsiliarärzten, Implantate sowie die externen Untersuchungen und Behandlungen zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 15 b. Privatabteilung

Die Taxen für die Leistungen in der Privat- und Halbprivatabteilung setzen sich zusammen aus der Grundtaxe, dem Entgelt für die Spitalleistungen und den Honoraren für die ärztlichen Leistungen (Einzelleistungstarifierung).

Die Leistungen für persönliche Bedürfnisse, Verrichtungen bei Sterbefällen sowie bei besondern administrativen Umtrieben werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Mit den Krankenversicherern können Fallpreispauschalen vereinbart werden.

Die zusätzlichen Leistungen werden nach vereinbarten Tarifen verrechnet; für die ärztlichen Leistungen gelten die vertraglichen Zuschlagssätze. Sind keine Tarife vorhanden, so kommen die spitalintern festgesetzten Ansätze zur Anwendung.

Art. 16 c. Übertritte

Patienten der allgemeinen Abteilung, die in die Privatabteilung übertreten, haben für die Zeit des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung die Taxen für besondere Leistungen gemäss Art. 15 dieser Taxordnung zu entrichten.

Art. 17 d. Ambulante Patienten

Für ambulante Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung.

Die Ansätze und Tarife für Kantonseinwohner von anerkannten Krankenkassen richten sich nach dem Vertrag mit den Krankenversicherern.

Art. 18 Selbstkosten

Für Leistungen, die nicht tarifiert sind, werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt. Diese können nach pauschalierten Ansätzen erhoben werden.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die dieser Taxordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:

  1. der Regierungsratsbeschluss über die Verpflegungskosten und Nebenleistungen im Kantonsspital vom 20. Dezember 1965;

  2. der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Kostgelder für die Insassen des kantonalen Bürgerheimes (Pflege- und Altersheim) vom 29. September 1970;

  3. der Regierungsratsbeschluss über die Taxen für das Kantonsspital sowie das kantonale Pflege- und Altersheim vom 14. November 1989.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Taxordnung tritt ab 1. Januar 1991 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 35 geändert durch: - Nachtrag vom 12. November 1991, in Kraft seit 1. Januar 1992 (OGS 1991, 87), - Nachtrag vom 22. Dezember 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993 (OGS 1993, 66), - Nachtrag vom 18. Oktober 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (OGS 1993, 131), - Nachtrag vom 15. November 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 (OGS 1995, 43), - Nachtrag vom 18. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (OGS 1995, 99), - Nachtrag vom 25. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (OGS 1997, 18), - Nachtrag vom 9. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (OGS 1997, 110), - Nachtrag vom 1. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 52), - Nachtrag vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (OGS 1999, 92), - Nachtrag vom 16. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 111), - Nachtrag vom 11. November 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2003, 47), - Nachtrag vom 6. Januar 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2004 (OGS 2004, 5), - Nachtrag vom 17. Februar 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2004 (OGS 2004, 21), - Nachtrag vom 28. Juni 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 44), - Nachtrag vom 12. Mai 2009, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2009 (OGS 2009, 27), - Nachtrag vom 20. April 2010, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2010 (OGS 2010, 22), - Nachtrag vom 11. Mai 2015, in Kraft rückwirkend seit 1 Januar 2015 (OGS 2015, 25)

OGS 1991, 35