857.111
Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen
vom 02.12.2008 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 23 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 29. Mai 20081,
beschliesst:
Art. 1 Beitragssatz
Der Beitragssatz der Arbeitgeber, die der Familienausgleichskasse Obwalden angeschlossen sind, beträgt 1,4 Prozent des massgebenden Lohns im Sinne der AHV-Gesetzgebung2.
Art. 2 Verfahren des Lastenausgleichs
Die gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen von den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen gemeldeten Angaben sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.
Die Revisionsstellen der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen haben die Angaben gemäss Absatz 1 zu bestätigen.
Die Familienausgleichskasse Obwalden erstellt aufgrund der gemeldeten Angaben jährlich eine Abrechnung und nimmt die Ausgleichszahlung vor.
Sie sorgt für eine angemessene Information der im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.
Art. 3 Anmeldestelle und Amtsverkehr
Zuständige Behörde gemäss Art. 12 Abs. 2 der Familienzulagenverordnung3 ist die Familienausgleichskasse Obwalden.
Die Familienausgleichskasse Obwalden verkehrt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen. Das zuständige Departement ist in geeigneter Form zu informieren.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 119 geändert durch - Nachtrag vom 31. August 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 56), - Nachtrag vom 10. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 60)
OGS 2008, 119