930.318
Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren
vom 28.03.2017 (Stand 01.05.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 19911 und Artikel 12 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 19922,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 10. März 20163,
beschliesst:
Art. 1 Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG)
Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen wird ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet:
auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den Wald grenzen4 oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.
Art. 2 Waldfeststellungsgesuch
Gesuche nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen enthalten:
Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald;
Pläne der bestehenden Bauzonen am Wald, wo die Waldgrenzen gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
eine Liste aller betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.
Art. 3 Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KWaG)
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.
Art. 4 Verfahren
Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz5.
Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Landschaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert.
Bei Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzonen6 wird die statische Waldgrenze ohne Vermessung durch den Grundbuchgeometer ermittelt. Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren integriert im Zonenplan Landschaft.
Die Kosten des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen trägt:
die Gemeinde innerhalb der Bauzonen. Sie kann einen Anteil der Kosten den Grundeigentümern belasten;
der Kanton ausserhalb der Bauzonen. Er kann einen Anteil der Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.
Art. 5 Einsprachelegitimation
Zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind auch Gemeinden und die Organisationen gemäss Art. 12 NHG7.
Art. 6 Rechtswirkung
Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt sind.
OGS 2017, 17