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Gesetz über das Markt- und Reisendengewerbe sowie die Geschicklichkeits- und Glücksspiele

vom 28.01.2005 (Stand 01.08.2007)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 sowie des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) vom 18. Dezember 1998,

gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Markt- und Reisendengewerbe, den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokalen sowie die Glücksspiele und den Betrieb von Spielbanken.

Vorbehalten bleiben:

  1. die Vorschriften über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele,

  2. die Vorschriften des Ruhetagsgesetzes.

2. Marktgewerbe

Art. 2 Begriff

Als Markt gilt eine von der Einwohnergemeinde angesetzte, zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zu Erwerbszwecken Tiere, Waren oder Dienstleistungen anbieten.

Nicht als Markt im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Grund des Landwirtschaftsrechts des Bundes und des Kantons durchgeführte viehwirtschaftliche Absatzmassnahmen.

Art. 3 Aufsicht und Gebühren

Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren und kann weitere Vorschriften erlassen.

Art. 4 Verkaufsvorschriften

An Märkten dürfen Waren angeboten werden, wenn deren Verkauf nicht durch Vorschriften des Bundes oder des Kantons verboten ist und die Art und Weise der Warenabgabe den Vorschriften entspricht.

Vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen sind Waren, für deren Verkauf eine besondere Bewilligung oder ein Patent erforderlich ist, wie alkoholische Getränke, Heilmittel, Heilapparate, Betäubungsmittel, Gifte, Waffen, Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper.

Ferner sind vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen:

  1. Uhren und Schmuckgegenstände aus Gold oder Platin,

  2. Edelmetalle und Edelsteine,

  3. Wertpapiere,

  4. Gegenstände, Schriften oder Bilder, die geeignet sind, jemanden zu beschimpfen oder sittlich Anstoss zu erregen.

3. Reisendengewerbe

Art. 5 Anwendbares Recht

Für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 6 Bewilligungspflicht für Reisende

Wer ein Reisendengewerbe nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden betreibt, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erneuert, verweigert oder entzogen werden.

Der Kanton ist befugt, Unternehmen und Branchenverbände mit Sitz im Kanton zu ermächtigen, Ausweiskarten für Reisende an für sie oder für ihre Mitglieder tätige Personen abzugeben.

Art. 7 Schausteller- und Zirkusgewerbe

Bieten Schausteller und Zirkusse ihre Gewerbe der Bevölkerung im Kanton an, so benötigen sie eine Bewilligung der Einwohnergemeinde.

Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt, so kann sie entzogen werden.

Der Kanton ist befugt, die Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes zu überprüfen und Massnahmen anzuordnen.

Art. 8 Verkaufsbeschränkungen

Die Verkaufsvorschriften für Waren auf dem Markt nach Art. 4 dieses Gesetzes gelten auch für das Reisendengewerbe.

Das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus darf nur an Werktagen in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.

Art. 9 Aufsicht und Gebühren

Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Schaustellergewerbe und die Zirkusse. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht.

Die Einwohnergemeinde kann weitere Vorschriften erlassen und regelt die Gebühren.

4. Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale

Art. 10 Begriffe

Geschicklichkeitsspielautomaten sind Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, welches im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit der Spielenden abhängt.

Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an Spielautomaten oder an andern Spielgeräten geboten wird.

Art. 11 Bewilligungspflicht

Der gewerbsmässige Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und von Spiellokalen bedarf einer kantonalen Bewilligung.

Keiner Bewilligung bedürfen Sportgeräte, wie Kegel- und Bowlingbahnen, Billarde, Fussballtische und Ähnliches.

Aus Gründen des öffentlichen Wohls und des Jugendschutzes kann die Bewilligung verweigert oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 12 Art und Anzahl von Geschicklichkeitsspielautomaten

Es dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt und betrieben werden, die vom zuständigen Bundesamt geprüft worden sind.

Je Gastwirtschaftsbetrieb dürfen höchstens vier Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben werden.

In Gastwirtschaftsbetrieben dürfen ein Geschicklichkeitsspielautomat mit Geldgewinn mit einem Höchsteinsatz zwischen einem und fünf Franken je Spiel und drei andere Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn aufgestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Es ist erlaubt, anstelle eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn einen vierten Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn zu betreiben.

Art. 13 Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Geschicklichkeitsspielautomaten und die Spiellokale den Vorschriften entsprechen und die Gewähr besteht, dass eine einwandfreie Führung und Überwachung des Spielbetriebs sichergestellt ist und insbesondere Personen unter 16 Jahren nicht zum Spiel zugelassen werden.

Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt, so kann sie entzogen werden.

Die Bewilligung für den Betrieb eines Geschicklichkeitsspielautomaten erlischt bei einem Wechsel des Verfügungsberechtigten über den Standort des Automaten.

Art. 14 Vollzugsvorschriften

Der Kantonsrat regelt weitere Einzelheiten der Bewilligungserteilung durch Verordnung.

5. Glücksspiele und Spielbanken

Art. 15 Anwendbares Recht

Für Glücksspiele und Spielbanken gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 16 Spielbankenabgabe
a. Grundsatz

Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken eine Abgabe.

Der Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts.

Die Veranlagung und der Bezug der kantonalen Abgabe sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern können der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen werden.

Art. 17 b. Aufteilung der Spielbankenabgabe

Der Kantonsrat kann die Aufteilung der Spielbankenabgabe im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung regeln.

6. Gebühren

Art. 18 Gebührenrahmen

Für Bewilligungen werden Gebühren im nachstehenden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.):

  1. Spiellokale im Jahr 1 000.– bis 8 000.–

  2. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn im Jahr 500.– bis 4 000.–

  3. für einen Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn im Jahr 2 000.– bis 5 000.–

Für die Verweigerung oder den Entzug von Bewilligungen wird eine Behandlungsgebühr nach der Verwaltungsverfahrensverordnung erhoben.

Der Regierungsrat erlässt im Einzelnen einen Gebührentarif.

7. Strafbestimmungen und Massnahmen

Art. 19 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft.

Insbesondere wird bestraft, wer:

  1. an Märkten vom Markt ausgeschlossene Waren oder Dienstleistungen anbietet;

  2. ohne Bewilligung ein Reisendengewerbe nach Art. 6 dieses Gesetzes betreibt;

  3. die Verkaufsvorschriften für das Reisendengewerbe missachtet;

  4. ausserhalb der erlaubten Zeit das Reisendengewerbe nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes betreibt;

  5. das Schaustellergewerbe oder einen Zirkus ohne Bewilligung betreibt oder Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht einhält;

  6. die Bewilligungspflicht oder Vollzugsvorschriften beim Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten oder Spiellokalen missachtet;

  7. Glücksspiele in nicht vom Bund konzessionierten Spielbanken anbietet.

Art. 20 Massnahmen

Der durch eine strafbare Handlung erzielte Gewinn ist einzuziehen.

8. Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzugsvorschriften

Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbesondere über die für die kantonalen Bewilligungen zuständigen Behörden und Amtsstellen und das Verfahren.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Markt- und Gewerbegesetz vom 20. Februar 1994 wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 9 und 20 geändert durch das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (BereinigungsgesetzII) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25)

OGS 2005, 9