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OGVE 2018/19 Nr. 52

OGVE 2018/19 Nr. 52

Art. 107 Abs. 2 und 3 KV

Vermögensverwaltung durch die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Ist der Korporationsrat zuständig für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen über den Grundbesitz der Korporation, hat er nur, aber immer hin, die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung der Korporation anzustreben (Art. 107 Abs. 3 KV). Die Mitsprache der Korporationsbürger ist diesfalls für den Abschluss des Kaufvertrags nicht erforderlich.

Entscheid des Regierungsrats vom 20. Februar 2018 (Nr. 315).

(Keine Publikation der Erwägungen)

Regeste

OGVE 2018/19 Nr. 52 Art. 107 Abs. 2 und 3 KV Vermögensverwaltung durch die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Ist der Korporationsrat zuständig für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen über den Grundbesitz der Korp