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VVGE 1995/96 Nr. 1

Rubrum

VVGE 1995/96 Nr. 1, S. 3:

Art. 11 Abs. 4 KV; Art. 4 BV.

Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8).

Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 1996 (Nr. 236).

Regeste

VVGE 1995/96 Nr. 1, S. 3: Art. 11 Abs. 4 KV; Art. 4 BV. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8). Entsche

Erwägungen

8. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Verwaltungsrechtspflege gibt es im Kanton keine diesbezüglichen Vorschriften. Einzig Art. 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) sieht vor, dass Mittellose Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Dies ergibt sich aber auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, in AJP 1995, 179 ff., 186 ff.). In konstanter Praxis wird deshalb auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (siehe Entscheide des Justizdepartementes vom 28. März 1994 in Sachen A.N. und vom 9. November in Sachen M.S. sowie Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 1994 (Nr. 283)). Für die Beantwortung der Frage, ob die gesuchstellende Partei mittellos und die eingereichte Beschwerde als weitere Voraussetzung nicht offensichtlich aussichtslos ist, zieht die Verwaltungspraxis die für den Zivilprozess aufgestellten Grundsätze und Richtlinien heran (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich, Zürich 1991, 475 ff. VVGE 1981 und 1982, Nr. 52). Sofern die Beschwerdeführung nicht trölerisch und mutwillig erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher grundsätzlich zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie vermögenslos ist und ihr Einkommen nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Kosten der Beschwerdeführung aufzubringen (Art. 98 Zivilprozessordnung LB XIII, 88). In der Regel trifft das federführende Departement einen verfahrensleitenden Entscheid. Im vorliegenden Fall kann aber zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

Nachdem der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege am 16. Januar 1996 erteilt hat, ist das Gesuch hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen begründet. Überdies ist die Beschwerdeführung begründet.

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wird sie nicht kostenpflichtig und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 16. Januar 1979 (GebOStV; LB XII, 8). Soweit die Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten von Fr. 1'361.05 nicht deckt, ist der Fehlbetrag durch die Staatskasse zu tragen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.