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VVGE 1997/98 Nr. 12

Obergericht Obwalden

Del 1 lug 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ow/obergericht/vvge-1997-98-nr-12/de/vvge-1997-98-nr-12

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Obvaldo
  3. Obergericht Obwalden
Fonte

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VVGE 1997/98 Nr. 12

Rubrum

VVGE 1997/98 Nr. 12, S. 40:

Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 Bst. b StG.

Besteuerung der Überschussanteile aus Rentenversicherung.

Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. November 1997

Regeste

VVGE 1997/98 Nr. 12, S. 40: Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 Bst. b StG. Besteuerung der Überschussanteile aus Rentenversicherung. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. November 1997 Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst

Erwägungen

3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG sind die ausbezahlten Erträge aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, sofern bei diesen Kapitalversicherungen das Vertragsverhältnis zehn Jahre gedauert oder die Versicherten das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Steuerfrei ist demgegenüber der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Vorliegend handelt es sich um eine Versicherung ohne Prämienrückgewähr. Beim Ableben vor dem Beginn der vertraglich vereinbarten Leibrente wäre somit keine Auszahlung erfolgt. Gerade aber dies wäre Bestandteil einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung. Eine Lebensversicherung ist nur rückkaufsfähig, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung einer Versicherungssumme an den Anspruchsberechtigten gewiss ist. Nachdem dies nicht der Fall ist, sind die Erfordernisse einer steuerprivilegierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherung nicht erfüllt. Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. b StG sind nicht anwendbar.

Auch der Rekurrent ist der Auffassung, es handle sich um eine nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung mit Einmaleinlage. Er vertritt jedoch die Meinung, mangels gesetzlicher Grundlage müsse von einer Besteuerung abgesehen werden, weil die Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Ertrages aus der mit einer Einmaleinlage finanzierten Rentenversicherung fehle. Der Gesetzgeber habe solche Einkünfte nicht besteuern wollen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 18 Abs. 1 StG und Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen. Renten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte sind zu 60 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von diesem erbracht worden sind. In welcher Form die Leistungen erbracht werden müssen, sagt das Steuergesetz nicht. Die können durch periodische Leistungen, aber auch durch Einmaleinlage erfolgen. Der Rekurrent hat seine nicht rückkaufsfähige Rentenversicherung durch Einmaleinlage finanziert. Sie wurde zu Recht ab dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung der Besteuerung zu 60 Prozent unterworfen. Korrekt ist auch die Besteuerung der ausgerichteten Überschussanteile auf den Zeitpunkt ihrer Realisierung. Die Überschussanteile stellen einmalige Auskünfte aus Rentenversicherung dar und gehören zu den gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG zu 60 Prozent steuerbaren Renten. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen. Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulle tasse di bollo, Art. 18, Art. 22, Art. 24 e Art. 26 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023 e 1 gennaio 2024.