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VVGE 2011/13 Nr. 11

Rubrum

VVGE 2011/13 Nr. 11

Art. 15 BüG, Art. 5 BRG

Das Wohnsitzerfordernis gilt bis zur Erteilung des Bürgerrechts. Die Aufgabe des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens führt zur Abschreibung des Verfahrens.

Entscheid des Kantonsrats vom 21. Mai 2010 (Nachtrag zu VVGE 2009 und 2010, Band XIX).

Regeste

VVGE 2011/13 Nr. 11 Art. 15 BüG, Art. 5 BRG Das Wohnsitzerfordernis gilt bis zur Erteilung des Bürgerrechts. Die Aufgabe des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens führt zur Abschreibung des Verfahrens. Entscheid des Kantonsrats vo

Erwägungen

2. Formelle Voraussetzung der Einbürgerung ist die Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse. Das eidgenössische Wohnsitzerfordernis beträgt 12 Jahre (Art. 15 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG] vom 29. September 1952 [SR 141.0]), das kantonale 5 Jahre (Art. 5 Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz] vom 17. Mai 1992 [BRG; GDB 111.2]).

Das objektive Wohnsitzerfordernis von 5 Jahren soll eine gewisse Integration und Verbundenheit mit dem Einbürgerungskanton sicherstellen, weshalb die gesuchstellenden Personen während dieser Zeit tatsächlich im Kanton Obwalden anwesend sein müssen.

Vom Moment an, wo die gesuchstellende Person die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt, wird von ihr jedoch nur noch verlangt, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz, das heisst das Zentrum ihrer Lebensverhältnisse, im Kanton befindet (vgl. den Bericht des BFM über hängige Fragen des Bürgerrechts vom 20. De­zem­ber 2005). Mithin also müssen die gesuchstellenden Personen bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens Wohnsitz im Kanton Obwalden haben. Das Bürgerrecht kann grundsätzlich nicht unabhängig vom kantonalen Wohnsitz erteilt werden, allenfalls aber unabhängig vom kommunalen Wohnsitz (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission zum Bürgerrechtsgesetz 1992, S. 6).

Das Erfordernis des Wohnsitzes bis zur Erteilung des Bürgerrechts geht nicht explizit aus dem Gesetz hervor, liegt jedoch in der Natur der Sache und entspricht der ständigen Praxis im Kanton Obwalden, wie aus dem Merkblatt der Justizverwaltung betreffend ordentlicher Einbürgerung von Ausländern zu entnehmen ist. Im Übrigen findet sich die gleiche Praxis fast in allen anderen Kantonen und Gemeinden auch, da die Erteilung des Bürgerrechts konkret und direkt an den Wohnsitz gebunden ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla cittadinanza svizzera, Art. 15 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 15 febbraio 2018, 9 luglio 2019 e 1 settembre 2023.