Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AK.2007.166

Entscheid Anklagekammer, 08.06.2007

Rubrum

Fall-Nr.: AK.2007.166 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 08.06.2007 Entscheiddatum: 08.06.2007

Entscheid Anklagekammer, 08.06.2007 Art. 152 StP (sGS 962.1). Keine Genehmigungspflicht für eine Notsuche (Standortermittlung) (Präsident der Anklagekammer, 8. Juni 2007, AK.2007.166).

Erwägungen

2. Nach Art. 3a BÜPF kann ausserhalb von Strafverfahren eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden, um eine vermisste Person zu finden. Art. 8 Abs. 5 BÜPF sieht vor, dass die im Rahmen einer derartigen Überwachung erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden.

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs stellt den Strafuntersuchungsbehörden einerseits das notwendige Instrumentarium zur Überwachung verschiedenartigster Kommunikationsvorgänge zur Verfügung und stellt andererseits den Schutz der Betroffenen vor unzulässiger Auskundschaftung des Geheim-und Privatbereichs sicher. Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist nur unter qualifizierten Voraussetzungen möglich, und dem Schutz der Betroffenen wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Dieser Schutz wird mit vielfältigen Kautelen, insbesondere mit dem Erfordernis richterlicher Genehmigung (Art. 7 BÜPF) sichergestellt.

Nach Art. 7 Abs. 3 BÜPF prüft die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren, "ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gerechtfertigt ist". Thomas Hansjakob (Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006, N. 8 zu Art. 6 BÜPF) geht davon aus, dass der Wortlaut von Art. 7 BÜPF offensichtlich alle Überwachungsanordnungen, und damit auch die Notsuche, umfasst.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Notsuche, mit welcher der letzte verfügbare Standort eines Mobiltelefons erfasst werden soll, überhaupt einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldeverkehr (Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt. Mit der vom Untersuchungsamt angeordneten Massnahme werden weder Gespräche abgehört noch Erhebungen über den Fernmeldeverkehr getätigt, sondern lediglich technische Abklärungen in Bezug auf den letzten verfügbaren Standort eines Mobiltelefons getätigt. Damit erfolgt noch kein Eingriff in das Fernmeldegesetz, sodass auch keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Sinn von Art. 1 Abs. 1 BÜPF vorliegt.

Hinzu kommt, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen ist, ob der mit der Überwachungsmassnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist oder nicht. Nachdem die Anordnung einer Notsuche ausserhalb eines Strafverfahrens erfolgt und bereits von Gesetzes wegen sichergestellt ist, dass die im Rahmen der Notsuche erlangten Erkenntnisse ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden dürfen und anschliessend zu vernichten sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht ersichtlich. Soweit sich die Erkenntnisse – was im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist – auf einen Zufallfund richten, stellt Art. 9 Abs. 1bis BÜPF den Rechtsschutz des Betroffenen hinreichend sicher.

Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass das richterliche Genehmigungsverfahren nicht einen administrativen Formalismus darstellt, sondern seinen Zweck nur erfüllen kann, wenn tatsächlich eine Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle stattfinden kann. Im Unterschied zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 3 BÜPF) verlangt Art. 3a BÜPF für die Notsuche weder bestimmte Voraussetzungen noch eine Interessenabwägung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Elemente im Rahmen einer richterlichen Genehmigung überhaupt geprüft werden könnten. Damit erweist sich aber auch das Erfordernis richterlicher Genehmigung einer Notsuche als administrativer – und letztlich sinnloser – Leerlauf

sodass es bei den auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsanordnungen einer zusätzlichen richterlichen Genehmigung in aller Regel nicht bedarf.

3. Festzuhalten bleibt aber, dass auch bei auf Art. 3a BÜPF gestützten Überwachungsmassnahmen die untersuchungsrichterliche Anordnungsverfügung der richterlichen Genehmigungsinstanz zu unterbreiten ist. Auch wenn es keiner richterlichen Genehmigung bedarf, ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Entscheid über das Erfordernis einer richterlichen Genehmigung der Genehmigungsbehörde vorbehalten bleibt.

.....

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 13 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla sorveglianza della corrispondenza postale e del traffico delle telecomunicazioni, Art. 1, Art. 3, Art. 3a, Art. 7, Art. 8 e Art. 9 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2011, 16 luglio 2012, 1 settembre 2017, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 maggio 2022, 1 giugno 2022 e 1 settembre 2023.