Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AB.2018.43

AB.2018.43

Rubrum

Fall-Nr.: AB.2018.43 Stelle: Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Rubrik: und Publikationsdatum: 20.11.2018 Entscheiddatum: 20.11.2018

Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2018 Art. 93 SchKG (SR 281.1). Steuern sind bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20. November 2018, AB.2018.43).

Sachverhalt

Beim Betreibungsamt B. ist eine Betreibung gegen Schuldner S. hängig. Das Betreibungsamt erliess in der Folge die Pfändungsurkunde und berücksichtigte bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Steuern. Die von der Gläubigerin dagegen gehobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz geschützt. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Schuldner.

Erwägungen

2.a) Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss (konstanter) bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie auch dem Grossteil der Lehre die laufenden oder aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien bzw. eine entsprechende Berücksichtigung gemäss Bundesgericht willkürlich sei. Der Kanton Solothurn, welcher bisher in seinen Richtlinien ebenfalls eine Berücksichtigung der Steuern als zulässig erachtete, habe zwischenzeitlich die Richtlinien entsprechend abgeändert.

Der Schuldner wendet dagegen ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht hier gegen das eigene Regelwerk verstosse. Der Entscheid sei einschneidend und ungerecht, da er die Steuern nicht mehr bezahlen könne und dadurch eine weitere Verschuldung entstehe.

b) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder die laufenden noch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht ist eine Berücksichtigung der laufenden Steuern, wie dies das kantonale Kreisschreiben (noch) vorsieht, mit der gesetzlichen Regelung von Art. 93 SchKG nicht vereinbar Dementsprechend ist die Regelung im kantonalen Kreisschreiben aus heutiger Sicht bundesrechtswidrig. Bundesrecht geht überdies (entgegenstehendem) kantonalen Recht vor (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist somit zu befolgen, selbst wenn das kantonale Kreisschreiben (noch) eine andere Regelung vorsieht. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag auch der Einwand des Schuldners, wonach durch die Nichtberücksichtigung weitere Schulden entstehen würden, nichts zu ändern; insbesondere war dieser Einwand, welcher auch in der Lehre teilweise geäussert wurde, dem Bundesgericht bekannt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Im Übrigen kann auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons St. Gallen derzeit überarbeitet und entsprechend angepasst werden wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 93 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 49 — letto nella versione del 23 settembre 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.