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BE.2012.48

BE.2012.48

Rubrum

Fall-Nr.: BE.2012.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.09.2012 Entscheiddatum: 26.09.2012

Entscheid Kantonsgericht, 26.09.2012 Art. 205 Abs. 2, Art. 212 Abs. 1, Art. 243 ff. ZPO (SR 272). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens unerlässlich (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. September 2012, BE.2012.48).

Erwägungen

III.

2. Die Schlichtungsbehörde kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Schlichtungsbehörde, nach gescheitertem Versuch einer gütlichen Einigung einen Entscheid zu treffen, schliesst das Schlichtungsverfahren ab. Es beginnt das Entscheidverfahren; die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sind sachgemäss anwendbar (Handbuch N 247; Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 8). Sodann sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien (Art. 52 ff. ZPO) zu beachten. Dazu gehört u.a. der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO), der diesen unter anderem das Recht auf Entscheidbegründung einräumt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N.4.63).

a) Im Schlichtungsverfahren darf nur ein sogenanntes Verfahrensprotokoll über Ort und Zeit der Verhandlung, die Zusammensetzung der Behörde, die auf Seite der Parteien Anwesenden und die Rechtsbegehren geführt und dürfen die Aussagen der Parteien nicht protokolliert werden, um die Vertraulichkeit zu wahren und damit eine Einigung zu begünstigen (Art. 205 Abs. 1 ZPO; Honegger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., Art. 205 N 1). Vorbehalten bleibt allerdings die Verwendung von Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlags oder eines Entscheides der Schlichtungsbehörde (Art. 205 Abs. 2 ZPO). Wegen der Anfechtbarkeit des Entscheids der Schlichtungsbehörde ist die Führung eines Verhandlungsprotokolls ab Beginn des – in der Regel unmittelbar an die Schlichtungsverhandlung anschliessenden – Entscheidverfahrens im Gegenteil sogar unerlässlich. Denn die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen zu wissen, welche Tatsachen und Beweismittel die Parteien an der im Entscheidverfahren durchgeführten Verhandlung vorgebracht und beantragt haben, damit sie die Beschwerde beurteilen und vorab feststellen kann, ob im Beschwerdeverfahren allenfalls unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingebracht wurden (vgl. Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 205 N 6; Püntener, Das mietrechtliche Schlichtungsverfahren in der Zivilprozessordnung, mp 4/2011, S. 243 ff., N 6.4 sowie Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2011, in: ZR 110 [2011] Nr. 68 E. 2; Art. 326 ZPO; zum Verhandlungsprotokoll im Allgemeinen vgl. auch Ziff. II/2 der Richtlinien des Kantonsgerichts zur Protokollierung im Zivilprozess vom 9. Dezember 2010).

b) Mit dem Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO besteht notgedrungen insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens, als die Schlichtungsbehörde mit Hinblick auf ein allfälliges Entscheidverfahren aus prozessökonomischen Gründen (d.h. um unnötige Wiederholungen zu vermeiden) zwecks Verwendung im später zu erstellenden Verfahrensprotokoll bereits während der Schlichtungsverhandlung Notizen von – für eine gehörige Begründung eines Entscheides potentiell wesentlichen – Ausführungen der Parteien machen darf (BSK ZPO-Infanger, Art. 205 N 8; Püntener, a.a.O., N 5.3).

Diese Ausführungen hat die Schlichtungsbehörde in jedem Fall zu Beginn der Verhandlung zusammenzufassen und dann – soweit die Parteien diese bestätigen können und damit einverstanden sind – samt allfälliger Ergänzung mit weiteren

Ausführungen und Beweisanträgen zu protokollieren. Nicht protokolliert werden dürfen dagegen insbesondere Einlassungen und Zugeständnisse, welche eine Partei mit Hinblick auf eine gütliche Einigung zwar gemacht hat, nach Scheitern der Vergleichsbemühungen aber nicht mehr gelten lassen will.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 23 settembre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 52, Art. 53, Art. 205, Art. 212, Art. 243 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.