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BF.2009.5

BF.2009.5

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2009.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.05.2009 Entscheiddatum: 11.05.2009

Entscheid Kantonsgericht, 11.05.2009 Art. 273 Abs. 2 ZGB. Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, sind weder notwendig noch sinnvoll. Die damit verknüpfte Strafandrohung verletzt das Bestimmtheitsgebot (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 11. Mai 2009, BF.2009.5).

Erwägungen

Eltern können ermahnt oder mit Weisungen zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert werden, falls sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Umgangs nachteilig auf das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 307 Abs. 2 ZGB). Im Sinne einer flankierenden Massnahme kann auch eine Beistandschaft mit einer Ermahnung oder Weisung ergänzt werden (Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft, 409). Die Anweisung zu einem Tun oder Unterlassen darf mit einer Strafandrohung verbunden werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass sie sonst nicht beachtet wird (BGE 90 IV 81; Basler Komm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 22). Weisungen gehören zu den Kindesschutzmassnahmen und sind an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Behörde soll erst eingreifen, wenn die Kompetenzen der Eltern nicht mehr genügen (Subsidiarität), und nur das tun, was es braucht, um dieses Defizit auszugleichen (Komplementarität). Die Intervention soll so mild als möglich, aber auch so stark wie nötig ausfallen (Proportionalität; vgl. dazu Büchler/ Vetterli, Ehe Partnerschaft Kinder, 245; BaslerKomm/Breitschmid, Art. 307 ZGB N 8; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz. 27.09 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist Zwang zur Durchsetzung der Umgangsordnung nicht zulässig, wenn er sich gegen das Kind richtet und auch an die Adresse der Eltern nur angebracht, solange noch eine

Verhaltensänderung zu erwarten ist (BGE 107 II 304; KGer SG, FamPra.ch 2007, 174). Vom psychologischen Standpunkt aus gilt eine Strafandrohung nur dann als nützlich, wenn sie rasch ausgesprochen wird und von einem Beratungsangebot begleitet ist (FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych. N 174), und als schädlich, wenn sie den letzten Rest elterlicher Kommunikationsbereitschaft gefährdet (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 203 ff.). In einer langfristigen Betrachtung steht schliesslich fest, dass Zwang wenig zur Besserung des Eltern-Kind-Verhältnisses beiträgt, sondern im Gegenteil meist bewirkt, dass das Kind später die Beziehung vollständig abbricht (Wallerstein/Lewis, Langzeitwirkung der elterlichen Ehescheidung auf die Kinder, FamRZ 2001, 65 ff., 69; Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, 23 ff., 34 ff.).

Der Beistand ist Gesprächspartner für die ganze Familie. Er soll sein Amt nach Anhören der Beteiligten und soweit möglich in ihrem Einverständnis ausüben. Sind die Eltern grundsätzlich nicht fähig und willens, seine Vermittlung und Anleitung anzunehmen, so ist die Beistandschaft gescheitert (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 4). Die Mitwirkungsbereitschaft der Eltern wird demnach als selbstverständlich vorausgesetzt und braucht nicht in Form einer Weisung statuiert zu werden. Der Beistand hat im Übrigen festgestellt, dass der Vater die Zusammenarbeit aktiv sucht, und die Mutter hat ihre künftige Kooperation zugesichert.

Die Aufforderung zu einer Familientherapie bewirkte immerhin, dass die Eltern in einer Beratungsstelle Einzelgespräche führten. Dabei soll nach Auskunft des Familienberaters eine vorsichtig positive Entwicklung und eine leichte Entspannung im Verhältnis zwischen Mutter und Kind festzustellen gewesen sein. Zurzeit sind die Gespräche offenbar eingestellt, was aber nicht ausschliesst, dass sie bei Bedarf wieder aufgenommen werden könnten. Solange die Eltern freiwillig tätig werden, ist eine Weisung unnötig.

Die Eltern sind von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet und die elterliche Sorge ist insofern beschränkt (BaslerKomm/Breitschmid, Art. 308 ZGB N 2; Stettler, SPR III/2, Das Kindesrecht, 504 f.). Eine ausdrückliche Anweisung, bereits bestehende Pflichten zu erfüllen, ist überflüssig. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB würde zudem voraussetzen, dass die Betroffenen klar wissen, was von ihnen verlangt ist, und nicht bloss dazu angehalten werden, irgendwelchen späteren

Anordnungen Folge zu leisten (BGE 127 IV 121; 124 IV 311; Basler Komm/Riedo/ Boner, Art. 292 StGB N 49).

Damit lässt sich das Fazit ziehen, dass die erteilten Weisungen, welche die Eltern zu generellem Wohlverhalten in der Beziehung untereinander und im Verhältnis zum Beistand auffordern, insgesamt weder sinnvoll noch notwendig sind. Sie bezwecken vor allem eine Disziplinierung und dienen nicht dazu, die Einstellung der Eltern zu verändern und das Kind aus seiner Loyalitätsnot zu erlösen. Sie erlauben es den Eltern sogar, sich neue Vorwürfe zu machen und bewirken auf diese Weise allenfalls eine weitere Eskalation. Die mit den Weisungen verbundenen Strafandrohungen verletzen zudem das Bestimmtheitsgebot und sind schon deshalb offensichtlich unzulässig. Der Beistand ist in seiner Funktion nicht mehr als eine Hilfsperson der Eltern. Wenn sie seine Angebote beharrlich zurückweisen, so tragen sie die Verantwortung für das Kindeswohl fortan allein. Sie müsse nun selbst erkennen, was dem Kind nützt und was ihm nachhaltig schadet: Es wird allgemein hervorgehoben, wie förderlich es für die Entwicklung des Kindes, sein Selbstwertgefühl, sein Sozialverhalten und seine Schulleistung ist, wenn der weggezogene Elternteil engen Kontakt mit ihm pflegen und seine Erziehung begleiten kann (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 33 ff.). Umgekehrt wird eindringlich davor gewarnt, dass ein schwerer Elternkonflikt das Kind belastet und dann in besonderem Masse gefährdet, wenn es selber Objekt und Zeuge dieser Auseinandersetzung wird (Bodenmann, Folgen der Scheidung für die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Rumo-Jungo/Pichonnaz [Hrsg.], Kind und Scheidung, 74 ff., 88 ff. m.w.H.).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 292 — letto nella versione del 1 aprile 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 273, Art. 307 e Art. 308 — letto nella versione del 5 dicembre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.