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BF.2010.16

BF.2010.16

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2010.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.07.2010 Entscheiddatum: 07.07.2010

Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2010 Art. 134 ZGB: Wird eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, mit der die Neuzuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind gefordert wird, das seit längerer Zeit beim Kläger lebt, abgeschrieben, so kann die Klage später neu eingereicht werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Juli 2010, BF.2010.16).

Erwägungen

Die Abänderung des Scheidungsurteils dient dazu, die Prognose im Scheidungsurteil über die künftige Gestaltung der Verhältnisse zu korrigieren und an die wirklichen Gegebenheiten anzupassen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 294). Voraussetzung der Abänderung ist eine erhebliche und dauerhafte Veränderung, welcher nicht bereits im Scheidungsurteil Rechnung getragen wurde (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 286 ZGB, N 5 ff.). Hier lebt das Kind seit fünf Jahren beim Vater. Die elterliche Sorge liegt aber immer noch bei der Mutter. Die gelebte Realität des faktischen Aufenthalts beim Vater widerspricht also schon lange der Regelung des Sorgerechts. Vergleichbar mit dem früheren Scheidungsgrund der Zerrüttung, bei dem täglich neue Elemente der Zerrüttung hinzutreten (BernerKomm/Bühler/Spühler, Einleitung N 117; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 147) und Zustände sich verschärfen konnten (Walder, 276), vertieft sich die Beziehung von Kind und Vater hier mit jedem Tag (Hinderling/ Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 586 f.) und erfordern die für das Kindeswohl wichtigen Umstände immer deutlicher die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater. Bei einem solchen Dauersachverhalt ändert sich der Lebenssachverhalt unaufhörlich und es wird deshalb ein Abänderungsgrund fortwährend neu geschaffen.

Dieser kann jederzeit mit einer neuen Klage vorgebracht werden. Die Abänderungsklage beim Kreisgericht ist also zuzulassen, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem früheren Abschreibungsbeschluss materielle Rechtskraft zukommt oder nicht. Es scheint offensichtlich, dass man die Belange des Kindes klären muss und nicht auf Dauer eine rechtliche Regelung bestehen lassen kann, welche seinen tatsächlichen Lebensumständen nicht mehr entspricht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 134 e Art. 286 — letto nella versione del 1 febbraio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.