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BF.2010.54/2

BF.2010.54/2

Rubrum

Fall-Nr.: BF.2010.54/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 06.10.2011 Entscheiddatum: 06.10.2011

Entscheid Kantonsgericht, 06.10.2011 Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 289 Abs. 2 ZGB: Die Aktivlegitimation des Kindes zur Feststellung bzw. Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist im Umfang des geltend gemachten Mehrbetrages, welcher über die tatsächlich bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen hinaus geht, gegeben (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 6. Oktober 2011, BF.2010.54).

Erwägungen

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kinder wegen der Bevorschussung das Recht verloren haben, eine Abänderung des Abänderungsurteils des damaligen Kreisgerichtes zu verlangen. Zwar fordert die Mutter die Kinderunterhaltsbeiträge in eigenem Namen, dies geschieht jedoch aufgrund einer Prozessstandschaft. Dabei handelt es sich um die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 13, BGE 129 III 55).

Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Legalzession zugunsten des Gemeinwesens bewirkt den Übergang der geleisteten Unterhaltsforderungen samt den Nebenrechten. Mit Nebenrechten sind nicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint, sondern nur Rechte, die als solche abtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind. Dazu zählen die Rechte, die Unterhaltsklage zu erheben, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags, die Anweisungen an den Schuldner und die Sicherstellung zu verlangen (BGE 137 III

193, E. 3.3). Der Rechtsübergang umfasst demnach mehr als die einzelne, periodisch fällig werdende Unterhaltsforderung, die das Gemeinwesen anstelle des Unterhaltsschuldners beglichen hat (BGE 137 III 193, E. 3.8). Dieser Übergang gewissermassen des Stammrechts auf Unterhalt auf das Gemeinwesen führt jedoch nicht dazu, dass das Kind jegliche Ansprüche verliert. Der Übergang findet vielmehr lediglich in dem Umfang statt, in dem das Gemeinwesen tatsächlich für den Unterhalt aufkommt bzw. aufzukommen bereit ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sei es, weil das Gemeinwesen den Unterhalt nur teilweise bevorschusst, sei es, weil das Gemeinwesen einen geringeren Unterhalt geltend macht bzw. geltend machen will, als sich das Kind vorstellt, muss es Letzterem unbenommen bleiben, seinerseits auf Feststellung oder Abänderung der Unterhaltspflicht zu klagen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 276, Art. 286 e Art. 289 — letto nella versione del 1 gennaio 2011; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.