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BO.2013.10

BO.2013.10

Fall-Nr.: BO.2013.10 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.08.2013 Entscheiddatum: 15.08.2013

Entscheid Kantonsgericht, 15.08.2013 Art. 27 Abs. 1 lit. d Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGs 963.75). Das Honorar eines Rechtsvertreters, welcher erst im Rechtsmittelverfahren beteiligt war, bemisst sich nicht nach Art. 26 HonO, sondern nach Art. 27 Abs. 1 lit. d HonO und beträgt bis zu neun Zehntel des Grundhonorars (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 15. August 2013, BO.2013.10).

Erwägungen (Auszug)

IV. 2. b) Im Berufungsverfahren ist der Kläger demgegenüber durch einen Anwalt vertreten, der einen Berufungsentscheid unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten beantragt; der Kläger ist daher zu entschädigen. Bei der Festlegung dieser Entschädigung fällt in Betracht, dass im Rechtsmittelverfahren in der Regel Art. 26 HonO mit einem Rahmen von 20-50% des nach dem Streitwert oder als Pauschalen bemessenen Honorars (rein schriftliches Rechtsmittelverfahren) bzw. 40-75% (Rechtsmittelverfahren mit Verhandlung) zu Anwendung gelangt. Diese Bestimmung ist aber auf Fälle zugeschnitten, in denen die betroffene Partei schon erstinstanzlich anwaltlich vertreten war, weshalb das Honorar im Rechtsmittelverfahren angesichts des Umstands, dass der Rechtsvertreter die Streitigkeit bereits kennt, zu reduzieren ist. Für den Fall, in dem eine Partei den Anwalt erst im Rechtsmittelverfahren beizieht, stellt sich daher die Frage, ob nicht auf die Reduktion der Entschädigung zu verzichten wäre. Ein volles Honorar würde allerdings dem Umstand, dass der Aufwand im Rechtsmittelverfahren angesichts der Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO (bzw. des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO) und der Begrenzung des Streitgegenstands auf die Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz resp.

die diesbezüglichen Ausführungen der Gegenpartei regelmässig geringer als im erstinstanzlichen Verfahren ausfällt, zu wenig Rechnung tragen. In einem solchen aus Sicht des Anwalts "unvollständigen Prozess" gelangt daher Art. 27 Abs. 1 lit. d HonO zur Anwendung. Danach beträgt das Honorar eines Rechtsvertreters, welcher erst im Rechtsmittelverfahren beteiligt war, bis zu neun Zehntel des Grundhonorars.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 317 e Art. 326 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.