Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BO.2014.16

BO.2014.16

Fall-Nr.: BO.2014.16 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.06.2014 Entscheiddatum: 16.06.2014

Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2014 Art. 149 ZPO (SR 272). Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig; möglich ist aber immerhin die Anfechtung dieses Entscheids im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid.Art. 311 Abs. 1 ZPO (SR 272). Damit auf die Berufung eingetreten werden kann, muss sie einerseits Anträge enthalten und sich andererseits – zumindest in gedrängter Form – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Dabei muss für die Berufungsinstanz mühelos erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sein und abgeändert werden soll (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 16. Juni 2014, BO.2014.16).Noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen (Auszug)

II.

2. a) Über ein Wiederherstellungsbegehren entscheidet das Gericht, dem gegenüber eine Partei eine Frist verpasst hat, endgültig (Art. 149 ZPO; s. aber immerhin BGE 139 III 478). Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch im Rahmen der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid, bei dem es sich im Übrigen um einen Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO handelt (zur Mitanfechtung des Entscheids über das Wiederherstellungsgesuch in der Berufung gegen den Endentscheid vgl. Frei, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 149 ZPO, und Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 8.78). In diesem Sinn könnten sowohl der Nichteintretensentscheid als auch der Entscheid über das Wiederherstellungsbegehren Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Voraussetzung dafür, dass auf die Berufung eingetreten werden kann, bildet allerdings ein Zweifaches: Zum einen muss die Berufung Anträge enthalten, und zum andern ist sie zu begründen. Letzteres bedeutet, dass sie sich zumindest in gedrängter Form mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie zum Antrags- und Begründungserfordernis

(Es folgen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzung ausreichender Anträge und einer genügenden Begründung nicht erfüllt sei, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden könne.)

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 149, Art. 308 e Art. 311 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.