BO.2025.6-K3
Rubrum
Fall-Nr.: BO.2025.6-K3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.08.2026 Entscheiddatum: 14.01.2026
Entscheid Kantonsgericht, 14.01.2026 Art. 566 Abs. 2 und Art. 571 Abs. 2 ZGB: amtlich festgestellte Überschuldung (Verlustschein; E. III.2.a); Unterscheidung zwischen Einmischungs- und Verwaltungshandlung (E. III.2.b) (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 14. Januar
Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben
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Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen III. Zivilkammer
Entscheid vom 14. Januar 2026
Geschäfts- BO.2025.6-K3 (OV.2023.3) nummer
Verfahrens- A.__, beteiligte Kläger und Berufungskläger,
vertreten von Rechtsanwalt G.,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten von Rechtsanwalt H.
Gegenstand Forderung
Anträge vor Kreisgericht
a) des Klägers
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Euro 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2008 zu bezahlen. 2. Das Recht des Klägers, weitere Ansprüche einzuklagen, bleibt vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten.
b) der Beklagten
1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MwSt.).
Entscheid des Kreisgerichts V.__ vom 27. September 2024
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 350.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 12'000.00 für den begründeten Entscheid bzw. von Fr. 8'000.00 für den unbegründeten Entscheid, bezahlt der Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.00. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger bei unbegründetem Entscheid Fr. 4'000.00 zurückzuerstatten. 3. Der Kläger entschädigt die Beklagte mit Fr. 13'937.55 (inkl. Barauslagen und MWST).
Anträge vor Kantonsgericht
a) des Klägers und Berufungsklägers
1. Der Entscheid vom 27.09.2024 des Kreisgerichts V.__ (OV.2023.3) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger Euro 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 12.08.2008 zu bezahlen. 3. Das Recht des Berufungsklägers, weitere Ansprüche gegen die Berufungsbeklagte einzuklagen, bleibt vorbehalten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer -
b) der Beklagten und Berufungsbeklagten
1. Es seien Berufung und Klage vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1% MwSt.).
Erwägungen
I.
1. Im Juni 2008 unterzeichneten A.__ (Kläger) sowie C.__ und D.__ sel., Vater von B.__ (Beklagte), eine Treuhandvereinbarung. Nach dieser sollte D.__ sel. für den Kläger treuhänderisch und unentgeltlich eine Beteiligung am E.__ Fonds in Höhe von Euro 100'000.00 halten. Nachdem D.__ sel. eine zunächst fälschlicherweise vom Kläger an die F.__ GmbH geleistete Zahlung rückabgewickelt hatte, überwies der Kläger am 12. August 2008 Euro 100'000.00 an D.__ sel. Tags darauf übermittelte dieser dem Kläger die Prospektunterlagen zur E.__ KG und ersuchte ihn gleichzeitig um Übersendung der Beitrittserklärung. Am 22. August 2008 bestätigte die I.__ GmbH D.__ sel. den Zahlungseingang seiner Beteiligungssumme zur E.__ KG über Euro 100'000.00. Über diese wurde am 4. Februar 2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Oktober 2021 verstarb D.__ sel. und hinterliess als einzige Hinterbliebene die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, D.__ sel. habe ihn betreffend den Treuhandvertrag vom 18./29. Juni 2008 schlecht beraten und verlangt deshalb Schadenersatz in Höhe von Euro 100'000.00 von der Beklagten als mutmasslicher Alleinerbin.
2. Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittlungsamts U.__ vom 12. Dezember 2022 (vi-act. 2) erhob die Klägerin am 27. März 2023 Klage beim Kreisgericht V.__ (Vorinstanz) mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (vi-act. 1 [Klage], S. 2). Am 6. Juli 2023 erstattete die Beklagte ihre Klageantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (vi-act. 12 [Klageantwort]). Die Replik (vi-act. 17 [Replik]) wurde am 25. September 2023 und die Duplik (vi-act. 25 [Duplik]) am 12. Januar 2024 eingereicht. Am 7. Februar 2024 ersuchte der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz die Parteien um Mitteilung, ob auf den ersten Teilabschnitt der Hauptverhandlung (Parteivorträge) verzichtet werde (vi-act. 27). Dem stimmten die Parteien mit Schreiben vom 23. Februar 2024 (vi-act. 28) bzw. vom 26. Februar 2024 (vi-act. 29) zu. Darauf erliess der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz am 2. Mai 2024 eine Beweisverfügung, wonach verschiedene Unterlagen entsprechend den Anträgen der Parteien zu edieren seien (vi-act. 33). Im Weiteren wurde mit Beweisverfügung vom 7. Juni 2024 die Befragung von J.__ als Zeugin an der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet (vi-act. 40). Die Hauptverhandlung fand am 27. September 2024 statt (vi-act. 45). Mit Entscheid vom 27. September 2024 wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab und eröffnete das Dispositiv mit Versand gleichentags schriftlich (vi-act. 49).
3. Gegen diesen Entscheid – in schriftlicher Ausfertigung versandt am 20. Dezember 2024 (vi-act. 52) – erhob der Kläger am 3. Februar 2025 Berufung beim Kantonsgericht mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (B/1 [Berufung]). Am 10. März 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger auf Anordnung des Kantonsgerichts vom 4. März 2025 (B/12) seine am 3. Februar 2025 erhobene Berufung nochmals ein unter Beilage des anordnungsgemäss bereinigten Aktenverzeichnisses (B/14). Mit Berufungsantwort vom 28. April 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung (B/18 [Berufungsantwort]). Am 29. April 2025 übermittelte die verfahrensleitende Richterin dem Kläger die Berufungsantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel und eine Verhandlung seien nicht vorgesehen und es werde voraussichtlich aufgrund der Akten entschieden; die Teilnahme an einem allfälligen Beweisverfahren bleibe vorbehalten
II.
1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Berufungsverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die III. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 Abs. 1 EG-ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. d GO).
2. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei eine Begründungspflicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Er hat sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen darzulegen, warum dieser in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36). Fehlt eine hinreichende Begründung, hat dies zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013, Art. 311 N 84; STAEHELIN A./MOSIMANN, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., § 26 N 42; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 601). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, Art. 311 N 94; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.52 und 12.41; SEILER, a.a.O., N 893; vgl. auch REETZ, ZPO Komm.,
BO.2025.6-K3 4/14
Art. 311 N 36, S. 3006 unten). Die Berufungsinstanz ist jedoch nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
3.a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die zumutbare Sorgfalt setzt dabei voraus, dass jede Partei im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt sorgfältig und umfassend darlegt und alle Elemente vorbringt, die zum Beweis der erheblichen Tatsachen geeignet sind (BGer 5A_695/2012 E. 4.2.1; BGer 5A_739/2012 E. 9.2.2). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat im Übrigen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die genannten Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer Komm., 4. Aufl., Art. 317 N 34). Nicht unter das Novenrecht fallen schliesslich neue Vorbringen rechtlicher Art. Solche sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des [Berufungs-]Verfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (für das Berufungsverfahren vgl. HIL- BER/REETZ, ZPO Komm., Art. 317 N 31 und 33).
Ebenfalls vom Novenverbot ausgenommen sind gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2; BGer 9C_224/2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 52). Denn nach Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungsgrundsätze keines Beweises. Dabei gelten offenkundige Tatsachen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als allgemein bekannte bzw. durch jedermann mit allgemein zugänglichen Mitteln feststellbare Tatsachen. Sie müssen weder behauptet noch bewiesen werden und können vom Gericht auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 150 III 209 E. 2.1; BGE 135 III 88 E. 4.1). Jedoch sind solche Tatsachen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um nicht die Beweisführungsgrundsätze und Parteirechte zu unterlaufen (BGE 150 III 209 E. 2.3; BGE 149 I 91 E. 3.4; BGE 143 IV 380 E. 1.1).
b) Der Kläger bringt in seiner Berufungsschrift verschiedene "gerichtsnotorische" Tatsachen vor.
Zunächst macht er neu geltend, D.__ sel. und die Beklagte hätten die Erbschaft der vorverstorbenen Mutter der Beklagten nicht ausgeschlagen. Dies ergebe sich aus einer Stichwortsuche "X." im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wobei keine Konkurseröffnung darüber angezeigt werde (Berufung, S. 5). Da die Behauptung, dass D.__ sel. die Erbschaft seiner vorverstorbenen Ehefrau angenommen habe, im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb, ist nicht ersichtlich, was der Kläger mit seiner neuen Behauptung erreichen will. Darauf ist entsprechend nicht näher einzugehen.
Im Weiteren behauptet der Kläger neu, dass die Beklagte und D.__ sel. als Geschäftsführer tätig waren oder sind (Berufung, S. 4 f.), und verweist dazu auf verschiedene Belege aus dem Handelsregister (kläg.act. 44-46). Zwar mag im Grundsatz stimmen, dass Informationen aus dem kantonalen Handelsregister als gerichtsnotorisch gelten können. Jedoch müssen die zu berücksichtigenden Informationen mit der Streitsache direkt und offenkundig zusammenhängen. Andernfalls würde die gebotene Zurückhaltung bei der Annahme von Gerichtsnotorietät nicht gewahrt und die Beweisführungsgrundsätze sowie die Parteirechte unterlaufen. Einen solchen Zusammenhang zur vorliegenden Streitsache hat die weitere Geschäftstätigkeit der Beklagten sowie ihres Vaters gerade nicht. Die Parteien können nicht davon ausgehen, dass das Gericht – insbesondere im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime – sämtliche Informationen, die einen losen Zusammenhang zur Streitsache aufweisen könnten, zusammenträgt und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Entsprechend ist die neue Behauptung des Klägers im Berufungsverfahren unbeachtlich.
c) Ferner reichte der Kläger verschiedene Unterlagen neu als Beweise ein, namentlich einen Betreibungsregisterauszug von D.__ sel. (kläg.act. 48), eine E-Mail der Beklagten an den Kläger aus dem Jahr 2012 (kläg.act. 49) sowie einen Kontobeleg aus dem Jahr 2021 (kläg.act. 50).
Bei keiner der eingereichten Urkunden sowie der zugehörigen Behauptungen ist dargetan oder ersichtlich, weshalb sie nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Der Betreibungsregisterauszug des verstorbenen D.__ sel. (kläg.act. 48) war jederzeit zugänglich und wäre damit auch im Vorverfahren erhältlich gewesen. Die E-Mail der Beklagten vom 27. Juni 2011 (kläg.act. 49) richtete sich an den Kläger, womit nicht erkennbar ist, weshalb er erst nach Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren davon Kenntnis nehmen konnte. Zudem führt er in seiner Berufungsschrift selber aus, der Ausdruck der E-Mail habe sich in seinen Räumlichkeiten befunden
(Berufung, S. 6). Schliesslich legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen nach Art. 229 ZPO im Hinblick auf den beigebrachten Bankbeleg (kläg.act. 50) erfüllt wären, womit auch dieser unbeachtlich bleibt. Entsprechend sind die genannten Urkunden im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
d) Die Zulässigkeit allfälliger weiterer von den Parteien vorgebrachter Noven ist – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.
III.
1. Die Vorinstanz begründete ihren (abweisenden) Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten sowie – alternativ – mit der Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Forderung. Beide Begründungen werden vom Kläger beanstandet und sind einer Überprüfung im Berufungsverfahren zugänglich. Nicht mehr zu prüfen ist mangels Anfechtung und zumal nicht offensichtlich falsch, ob die Vorinstanz eine abgeurteilte Sache i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO zu Recht verneinte (vi-Entscheid, S. 5 ff.).
2.a/aa) Zur Passivlegitimation der Beklagten führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dafür sei zu prüfen, ob die Erbschaft von D.__ sel. auf die Beklagte übergegangen sei. Dabei sei zunächst unbestritten, dass die Beklagte die Ausschlagung nicht innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 567 ZGB erklärt habe. Somit sei im Weiteren zur prüfen, ob die Ausschlagungsvermutung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB greife, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes also amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen sei. Dazu liege zunächst eine Pfändungsurkunde als Verlustschein vom 9. November 2015 im Recht. Auch wenn bis zum Tod von D.__ sel. noch sechs Jahre vergangen seien, gehe aus der Pfändungsurkunde und dem Verlustschein hervor, dass der Verstorbene ab 2015 einzig eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezogen habe. Gleiches habe auch für die vorverstorbene Ehefrau von D.__ sel. gegolten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei ihrem Tod 2017 eine namhafte Erbschaft erhalten habe. Schliesslich sei auch vermerkt, dass D.__ sel. 2015 im Alter von 88 Jahren in ein Pflegeheim habe ziehen müssen. Somit sei nicht erkennbar und werde auch durch den Kläger nicht substantiiert behauptet, dass sich die finanzielle Situation des Verstorbenen noch verbessert hätte. Entsprechend gelte die Vermutung der Ausschlagung und eine ausdrückliche Ausschlagung der Beklagten sei nicht notwendig gewesen (vi-Entscheid, S. 28 ff.).
bb) Dazu führt der Kläger in seiner Berufung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zunächst den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie auf den Verlustschein vom 9. November 2015 abgestellt habe. Entgegen der Vorinstanz sei dieser im Todeszeitpunkt von D.__ sel. am 18. Oktober 2021 nicht (mehr) aussagekräftig gewesen, zumal bis zu seinem Tod noch "Einiges" geschehen sei. Insbesondere habe D.__ sel. das Erbe seiner 2017 verstorbenen Ehefrau nicht ausgeschlagen (Berufung, S. 18 ff.).
cc) Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Ausschlagungsvermutung kann grundsätzlich auf die zutreffenden und nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dennoch ist zusammenfassend das Folgende festzuhalten: Nach Art. 566 Abs. 2 ZGB wird die Ausschlagung einer Erbschaft vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Unter der Zahlungsunfähigkeit wird in der neueren Lehre grundsätzlich die Überschuldung, d.h. das Überwiegen der Passiven gegenüber den Aktiven, verstanden (PraxKomm Erbrecht- HÄUPTLI, 5. Aufl., Art. 566 ZGB N 12; BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl., Art. 566 N 7; CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl., Art. 566 N 8; a.M. noch ZK Erbrecht-ESCHER, 3. Aufl., Art. 566 ZGB N 16; BK-TUOR/PICENONI, 1964, Art. 566 ZGB N 9). Die Überschuldung muss überdies amtlich festgestellt sein oder als offenkundig gelten. Als amtliche Feststellung der Überschuldung gilt dabei beispielsweise das Vorhandensein eines Verlustscheins, soweit dieser für den Stand des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes noch aussagekräftig ist (BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 566 N 7; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, Art. 566 ZGB N 12).
dd) Betreffend die Ausschlagungsvermutung vermag der Kläger den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Aufgrund der Pfändungsurkunde als Verlustschein vom 9. November 2015 über Fr. 31'677.45 (kläg.act. 12) ist erstellt, dass D.__ sel. zu Lebzeiten überschuldet war. Sodann geht aus den Unterlagen der Beklagten hervor, dass der Verstorbene ab 2014 bis zu seinem Tod am 18. Oktober 2021 Ergänzungsleistungen erhielt und im Übrigen von seiner Altersrente lebte (vgl. bekl.act. 5 bis 12). Im Weiteren hielt bereits die Vorinstanz aufgrund des Verlustscheins fest, dass D.__ sel. 2015 in ein Heim gezogen war (kläg.act. 12, S. 3; vi-Entscheid, S. 33). Ähnliches ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von J.__ (vi-act. 46, S. 3, Frage 19).
Erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht und damit nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. II.3 vorstehend) sind indes die Ausführungen des Klägers zu den finanziellen Verhältnissen von D.__ sel. sowie dessen allfälliger Arbeitstätigkeit nach Ausstellung des Verlustscheins. Der Kläger legt dazu nicht dar, dass und weshalb die Voraussetzungen
nach Art. 229 ZPO erfüllt wären. Des Weiteren blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass D.__ sel. oder die Beklagte die Erbschaft der vorverstorbenen Mutter der Beklagten annahmen, diese jedoch keine Vermögenswerte hinterliess (Klageantwort, S. 6). Entsprechend ist der Kläger mit seinen (neuen) Ausführungen in der Berufung nicht zu hören.
Insgesamt sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die gegen einen Fortbestand der Überschuldung von der Ausstellung des Verlustscheins vom 9. November 2015 bis zum Tod von D.__ sel. sprächen. Viel eher ist mit der Vorinstanz von der Aussagekraft des Verlustscheins und damit einer amtlich festgestellten Überschuldung des Erblassers auszugehen. Ob die Überschuldung darüber hinaus auch offenkundig, d.h. insbesondere der Beklagten bekannt war, ist nicht relevant und kann offenbleiben.
b/aa) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte allfällige Einmischungshandlungen i.S.v. Art. 571 Abs. 2 ZGB vorgenommen hat, wodurch das Erbe trotz der Ausschlagungsvermutung als angenommen gilt (vgl. dazu E. 2.b.cc nachstehend). Dazu führte die Vorinstanz aus, es gelinge dem beweisbelasteten Kläger nicht, eine Einmischungshandlung der Beklagten nachzuweisen. Die Räumung des Zimmers von D.__ sel. sowie die Begleichung der Schlussrechnung des Pflegeheims seien lediglich als Verwaltungs- und nicht als Einmischungshandlungen zu qualifizieren (vi-Entscheid, S. 34 ff.).
bb) Der Kläger bringt dazu eventualiter vor, die Vorinstanz habe den strengen Massstab von Art. 571 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit Einmischungshandlungen nicht angewandt und überdies auch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Denn obwohl die Erbschaft gemäss der Beklagten offensichtlich überschuldet gewesen sei, habe sie das Zimmer von D.__ sel. nach dessen Versterben geräumt und das Portemonnaie, die Armbanduhr sowie alles andere an sich genommen. Darüber hinaus sei die Aussage der Zeugin J.__ anlässlich der Hauptverhandlung offensichtlich falsch gewesen, als diese ausgesagt habe, D.__ sel. habe die Schlussrechnung in bar bezahlt. Stattdessen gebe es schlicht keine andere Erklärung, als dass die Beklagte die Schlussrechnung nach dem Versterben ihres Vaters bezahlt habe. Damit habe diese – obwohl sie von der Überschuldung der Erbschaft gewusst habe – deren Schulden bezahlt, ohne zu behaupten, dass die Erstattung der Schlussrechnung dringend notwendig gewesen sei. Insgesamt sei deshalb von einer Einmischung durch die Beklagte auszugehen (Berufung, S. 22 ff.).
cc) Die vorstehend beschriebene Ausschlagungsvermutung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Erben nicht i.S.v. Art. 571 Abs. 2 ZGB in die
Erbschaft eingemischt haben (PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, Art. 566 ZGB N 14). Nach Art. 571 Abs. 2 ZGB kann eine Erbin die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn sie sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder wenn sie sich die Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht hat. Denn es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn eine Erbin derartige Massnahmen treffen und gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren könnte (BGE 133 I 1 E. 3.2; BGE 54 II 416 E. 4; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 571 N 4). Anders formuliert, darf die ausschlagende Erbin keine Handlungen vornehmen, die den Anschein erwecken, sie wolle die Erbschaft annehmen. Entsprechend ist eine Einmischung insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Handlung ausschliesslich im Interesse der Erbin oder eines Dritten erfolgt oder mit der Handlung noch bis zum endgültigen Erwerb der Erbschaft hätte zugewartet werden können (CHK ZGB-GÖKSU, Art. 571 N 5; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2024, N 1492). Umgekehrt liegt eine blosse Verwaltungshandlung vor, wenn die Handlung dem blossen Verwalten oder der Fortführung dringender Geschäfte des Erblassers dient. Dies wird in der Lehre beispielsweise bei der Bezahlung geschuldeter, fälliger Rechnungen, der Weiterführung eines Prozesses, dem Verkauf von Vermögenswerten, die an Wertverlust leiden, oder der Räumung eines Zimmers im Altersheim angenommen (BK- TUOR/PICENONI, Art. 571 ZGB N 12 ff.; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 571 N 5; ANDERER/ BRAUCHLI, Das Alters- und Pflegeheimzimmer post mortem, in: Schmid et al., Spuren im Erbrecht – Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 31 ff., 49; CHK ZGB-GÖKSU, Art. 571 N 5; WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., N 1492). Die Beurteilung, ob es sich um eine Verwaltungs- oder Einmischungshandlung handelt, hat aufgrund der Umstände im Einzelfall zu erfolgen (BGE 54 II 416 E. 3; BGer 5C.126/2006 E. 3.3.1).
Im Weiteren hat nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast (BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_36/2023 E. 3.3.1). Die Substantiierung der Tatsachenvorbringen ist genügend, wenn der Inhalt der Behauptung aller erheblichen Tatsachen es ermöglicht, die zur Abklärung dieser Tatsachen notwendigen Beweise zu erheben (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_566/2015 E. 4.2.2). Wie konkret und detailliert die Substantiierung sein muss, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Anforderungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der eigenen Sphäre des Behauptenden ereignet haben (BGer 5A_837/2019 E. 4.3). Zudem darf ein Gericht eine Beweisaufnahme nicht verweigern, wenn es klar erkennt, in welchem Zusammenhang der angebotene Beweis steht (BGE 151 III 122 E. 8.2). Das Beweisverfahren
dient indes nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen; vielmehr setzt es solche voraus (BGer 4A_504/2015 E. 2.4).
dd) Nachdem die Ausschlagung vorliegend trotz der verpassten Ausschlagungsfrist vermutet wird, obliegt es dem Kläger, diese zu widerlegen bzw. darzulegen, dass die Beklagte die Erbschaft von D.__ sel. angenommen hat. Da sich allfällige Einmischungshandlungen der Beklagten ausschliesslich in deren Sphäre ereigneten, konnten an die Behauptungen des Klägers im Hinblick auf dessen Beweisanträge vor der Vorinstanz (Klage, S. 10 f.) tiefere Anforderungen gestellt werden. Zudem war für die Vorinstanz trotz der offen und eher andeutend formulierten Behauptungen klar, welche Beweise der Kläger durch die Vorinstanz erhoben haben wollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsantwort, S. 3) durfte die Vorinstanz die entsprechenden Beweise erheben.
ee) Zu den möglichen Einmischungshandlungen ist zunächst festzuhalten, dass bei der Zimmerräumung im Altersheim K. durch die Beklagte von einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung auszugehen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermochte der Kläger weder nachzuweisen, dass D.__ sel. noch über werthaltige Gegenstände verfügte, noch dass die Beklagte dessen persönliche Gegenstände an sich nahm (vi-Entscheid, S. 38). Dem vermag der Kläger auch in seiner Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzen. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen (Berufung, S. 26).
Mit Bezug auf die Bezahlung der Schlussrechnung des Hauses K. von Fr. 4'977.00 ist dem Kläger zwar dahingehend zuzustimmen, dass diese nicht in bar durch D.__ sel. bezahlt worden sein konnte, nachdem dieser am 18. Oktober 2021 verstarb. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte oder deren Ehemann die Schlussrechnung bezahlt haben.
Der Aussage der Zeugin J.__ vor Vorinstanz, dass sie sich sicher sei, dass die Schlussrechnung in bar bezahlt worden sei (vi-act. 46, S. 4, Frage 35), lässt sich indessen nicht entnehmen, ob dafür das Vermögen des Erblassers verwendet worden war oder ob die Beklagte aus ihrem eigenen Vermögen für den Betrag aufkam. Ersteres hat der (behauptungs- und beweisbelastete) Kläger in seinen Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren denn auch nie substantiiert behauptet (vgl. Klage, S. 10) bzw. auch im Rahmen seines Schlussvortrags vor Vorinstanz gestützt auf die entsprechende Zeugenaussage nicht geltend gemacht.
Ungeachtet dessen ist in der Zahlung der Schlussrechnung im Anschluss an die Räumung des Zimmers kein Annahmewille im vorgenannten Sinne (vgl. E. 2.b.cc) erkennbar. Die Beklagte zog keinerlei Nutzen aus der Zahlung, konnte aber gleichwohl einen zukünftigen Schaden von der Erbschaft durch allfällige Zinsenläufe oder Betreibungskosten abwenden. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte von der Überschuldung Kenntnis hatte oder nicht. Denn es ergibt sich sinnlogisch – entgegen den Ausführungen des Klägers – nicht, weshalb die Annahme einer Erbschaft eher gegeben sein sollte, wenn eine Schuld einer überschuldeten Erbschaft bezahlt wird, als wenn die Erbschaft nicht überschuldet gewesen wäre. Viel eher wäre in solchen Fällen eine Haftung der Erbin gegenüber der Erbmasse aus Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar. Dagegen ist ohne Weiteres von einem Annahmewille auszugehen, wenn die Zahlung der Begleichung einer Schuld gegenüber der Erbin selber oder einer ihr nahestehenden Personen dient. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Entsprechend ist bei der Zahlung der Schlussrechnung des Alters- und Pflegeheims K. von einer Verwaltungshandlung auszugehen.
c) Insgesamt ist die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausschlagung aufgrund der amtlichen Feststellung der Überschuldung zu vermuten war und gleichzeitig keine Einmischungshandlungen der Beklagten stattgefunden hatten. Somit ist die Beklagte nicht Erbin von D.__ sel. und mangelt es ihr an der Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen.
3. Eine Auseinandersetzung mit einer allfälligen Verjährung der Forderung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
IV.
1. Bei diesem Verfahrensausgang und mangels separater Anfechtung bleibt die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 16'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV) hat unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe der unterliegende Kläger zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Sodann hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 5'380.00 (Streitwert: Fr. 94'000.00 [Euro 100'000.00; Wechselkurs am 03.02.2025: 0.94; Art. 13 Abs. 2 HonO]; mittleres Honorar Fr. 11'960.00 [Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 4'784.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zuzüglich 4% pauschal für Barauslagen =
Fr. 191.35 [Art. 28bis HonO], zzgl. MwSt. von 8.1% = Fr. 403.00 [Art. 29 HonO], gerundet) zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
Entscheid
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.__ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 16'000.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.__ hat B.__ für deren Parteikosten im Berufungsverfahren mit Fr. 5'380.00 zu entschädigen.