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FO.2015.13

FO.2015.13

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2015.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 22.03.2016 Entscheiddatum: 22.03.2016

Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2016 Art. 274a ZGB: Gebietet es das Kindeswohl, kann auch dem sozial erlebten Vater ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 22. März 2016, FO.2015.13).

Sachverhalt

Zu beurteilen war das Besuchsrecht eines Vaters (V) für zwei kleine Kinder, die im Verfahren fremdplatziert wurden, wobei das jüngere Kind J aus der Beziehung der Mutter mit einem anderen Mann stammte.

Erwägungen

Vorauszuschicken ist, dass nach Art. 274a ZGB der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen als den Eltern, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen in erster Linie Personen, mit denen das Kind eine soziale ZGB, N 3). In diesen Fällen sind ausserordentliche Umstände regelmässig zu bejahen (BaslerKomm ZGB I/Schwenzer/Cottier, Art. 274a ZGB, N 5), weil es um den Schutz gewachsener Beziehungen geht.

Nach dem Gutachten des KJPD (…) ist V für J der sozial/psychologisch erlebte Vater (…). Er sehe diesen wie als Sohn an (…), habe J gern (…), könne gut mit ihm umgehen und sei mit ihm vertraut (…). Er herze beide Kinder gleichermassen und beziehe sie beide in seine Interaktion mit ein (…). Der Vater bringe jeweils beiden Kindern Geschenke mit (…). Auch nach Angabe der Mutter schaut der Vater J als seinen Sohn an und hat diesen lieb gewonnen (...).

Der Kontakt zu V ist für J von grosser Bedeutung. Entsprechend ist ihnen gemäss den Anträgen der Mutter (…) und der Kindesvertreterin ebenfalls ein Kontaktrecht einzuräumen (…) bzw. ist dem Vater als Drittperson gemäss Art. 274a ZGB ein Besuchsrecht für J zu gewähren. Das liegt umso mehr im Kindeswohl, als der leibliche Vater von J keinen Kontakt zu seinem Sohn pflegt und einen solchen auch nicht wünscht (…), und als bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Entwicklung der Männlichkeit von besonderer Bedeutung ist

Die folgenden Besuchsregelungen gelten daher für beide Eltern in Bezug auf beide Kinder.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 274a — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.