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FO.2017.19

FO.2017.19

Rubrum

Fall-Nr.: FO.2017.19 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2018 Entscheiddatum: 02.07.2018

Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2018 Art. 147 Abs. 2 ZPO: Wird die Berufungsantwort zu spät eingereicht, hat dies zur Folge, dass diese sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Juli 2018, FO.2017.19; noch nicht rechtskräftig).

Erwägungen

1. Die Berufungsbeklagte hat ihre Eingabe, in welcher sie auf eine Berufungsantwort verzichtet hatte, am 21. November 2017 und damit zu spät eingereicht (Fristablauf 20. November 2017). Die Nichtbeachtung einer Frist oder eines Termins durch die säumige Partei hat grundsätzlich zur Vermeidung der Prozessverschleppung die Präklusivwirkung, d.h. Verwirkung zur Folge (vgl. Art. 147 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich der Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) sowie des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) fliessenden prozessualen Schutzes geht die Partei bei Säumnis ihrer nicht erfolgten Prozesshandlung mit anderen Worten verlustig. Das Gerichtsverfahren wird ohne die versäumte Prozesshandlung weitergeführt (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 7; Staehelin, in: Säumnisfolgen ist von Amtes wegen zu erkennen (BK-Frei, Art. 147 ZPO N 5). Damit spielt es keine Rolle, dass die Gegenpartei sich in diesem Zusammenhang nicht gewehrt hat; allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der ihr zugestellten Akten Kenntnis von der Säumnis hätte erlangen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Berufungsbeklagten kein Wiederherstellungsgesuch gestellt worden ist. Vorliegend bedeutet dies, dass die erwähnte Eingabe sowie die darauf folgenden Eingaben unbeachtlich sind (dieser Umstand ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Höhe der Parteientschädigung von Bedeutung).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 147 e Art. 148 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9 e Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.