FS.2011.1
FS.2011.1
Rubrum
Fall-Nr.: FS.2011.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.04.2011 Entscheiddatum: 26.04.2011
Entscheid Kantonsgericht, 26.04.2011 Art. 176 ZGB: Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. April 2011, FS.2011.1).
Erwägungen
Die Kinderzuschläge sind im Betreibungsrecht derart tief angesetzt, dass sie im Familienrecht um 20% erhöht werden (KGer SG, FamPra.ch 2001, 396). Das gilt praxisgemäss auch nach dem revidierten Kreisschreiben [über das betreibungsrechtliche Existenzminimum], weil die neuen Grundbeträge weiterhin noch lange nicht den effektiven durchschnittlichen Kinderkosten entsprechen (vgl. z. B. den Unterhaltsbedarf nach den Zürcher Tabellen, welche gemäss Rechtsprechung auf durchschnittliche finanzielle Verhältnisse zugeschnitten sind, BGer 5A_288/2009).