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FS.2012.13

FS.2012.13

Rubrum

Fall-Nr.: FS.2012.13 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.05.2012 Entscheiddatum: 07.05.2012

Entscheid Kantonsgericht, 07.05.2012 Art. 307 ZGB: Die angeordnete Beratung macht vor allem dann Sinn, wenn sie in einem frühen Verfahrensstadium verfügt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. Mai 2012, FS.2012.13).

Erwägungen

Ziel der "angeordneten Beratung", einer auf Art. 307 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme, ist es, innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums einen von den Eltern gemeinsam getragenen Vorschlag zur Regelung strittiger Kinderbelange zu erarbeiten bzw. dem Gericht unbürokratisch eine Fachmeinung zur Familiensituation als mögliche Urteilsgrundlage zur Verfügung zu stellen, blockierte Prozesse zügig anzugehen, rasch konkrete Ergebnisse zu erzielen und weitere Verhärtungen zu vermeiden (Informationsblatt einer interdisziplinären Arbeitsgruppe, abrufbar unter gen_zum_familienrecht.html; vgl. auch "angeordnete Beratung" – ein neues Instrument zur Beilegung von strittigen Kinderbelangen vor Gericht, in: FamPra.ch 2012 111 ff.). Die "angeordnete Beratung" ist, wie die Zielsetzung zeigt, auf eine rasche Realisierung ausgerichtet und macht vor allem dann Sinn, wenn sie zu Beginn einer Auseinandersetzung verfügt werden kann und nicht schon Anläufe zur Vermittlung gescheitert sind (FamPra.ch 2012 116).

Hier dauert die gerichtliche Auseinandersetzung schon über ein halbes Jahr. Auch gelang es den Ehegatten trotz anwaltlicher Unterstützung nicht, die ursprüngliche Vereinbarungslösung zu einer tragfähigen, längerfristigen einvernehmlichen Regelung auszubauen, sodass heute nicht nur die gerichtliche Regelung zur Diskussion steht,

sondern darüber hinaus bereits rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine "angeordnete Beratung", die möglicherweise zu Beginn des Verfahrens (…) erfolgver-sprechend gewesen wäre, nicht (mehr) indiziert, weshalb der betreffende Antrag abzuweisen ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 307 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.