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KES.2013.5

KES.2013.5

Rubrum

Fall-Nr.: KES.2013.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 23.08.2013 Entscheiddatum: 23.08.2013

Entscheid Kantonsgericht, 23.08.2013 Art. 108 ZPO: Aufwand, der dem Gericht im Zusammenhang mit einer zur Prüfung der Wahrung der Beschwerdefrist erforderlichen Zeugenbefragung entsteht, kann gegebenenfalls unter dem Titel unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO dem Vertreter als Verursacher auferlegt werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 23. August 2013, KES.2013.5).

Erwägungen

Als Prozessvoraussetzung ist die Wahrung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 90). Damit die Frist gewahrt ist, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag derselben beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Fristwahrung liegt beim Absender. Die Beschwerdefrist lief vorliegend am 13. Mai 2013 ab. Die Beschwerdeschrift des Vertreters der Beschwerdeführerin datiert zwar von diesem Tag, die beiden Briefumschläge tragen jedoch den Poststempel des 14. Mai 2013. Auf den beiden Briefumschlägen befindet sich jeweils auf der Rückseite der Vermerk "Aufgabe an Poststelle 9000 St. Gallen am 13.05.2013 um 22.00 Uhr"; darunter stehen zwei unleserliche Unterschriften. Diese stammen gemäss nachträglicher Mitteilung durch Rechtsanwalt X. von Y. und Z. Vermerk und Unterschriften erschienen zum Nachweis der Fristwahrung nicht ausreichend. Zur genaueren Abklärung wurden Y. und Z. deshalb als Zeugen einvernommen.

[…]

Die Gerichtskosten sind auf Fr. xxx festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV), wobei ein Anteil von Fr. yyy den zusätzlichen, nicht unerheblichen Aufwand für die Abklärung der

Frage der Fristwahrung betrifft. Es ist zu prüfen, ob es sich bei Letzterem um unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO handelt, die nach dem Verursacherprinzip von Rechtsanwalt X. zu tragen sind. Dieser hat zum Nachweis der Fristwahrung lediglich auf der Rückseite einen – auch nicht ganz klaren – Vermerk angebracht, unter dem zwei unleserliche Unterschriften standen, zu denen er erst auf Nachfrage des Gerichts angab, von wem sie stammten. Der nach seinen Angaben gesandte Fax ist zudem beim Gericht nicht eingetroffen. Unter diesen Umständen mussten die Zeugen zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit einvernommen werden, sind doch die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die dadurch entstandenen Kosten wären nicht angefallen, wenn Rechtsanwalt X. die Fristwahrung von vornherein eindeutig nachgewiesen hätte (vgl. auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm, Art. 108 N 8 mit Hinweis). Er hat damit diese unnötigen Kosten zu tragen. Auf eine Zeugenentschädigung, die ebenfalls Rechtsanwalt X. aufzuerlegen wäre, haben die beiden Zeugen verzichtet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sul controllo dei beni utilizzabili a fini civili e militari, dei beni militari speciali e dei beni strategici, Art. 10 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 marzo 2016, 1 luglio 2016, 23 agosto 2016, 1 maggio 2017, 1 maggio 2018, 1 gennaio 2020, 1 maggio 2021, 1 novembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 maggio 2023, 1 giugno 2024, 1 febbraio 2025, 1 maggio 2025, 15 novembre 2025 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 108 e Art. 143 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.