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RF.2009.120.1

RF.2009.120.1

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.120.1 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 29.01.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010

Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2010 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Bezahlt ein Ehegatte nach der Trennung gemeinsame Schulden, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Februar 2010, RF.2009.120).

Erwägungen

Der Ehemann verlangt, dass eine Nachsteuer für das Jahr 2007 und die Steuern für das Jahr 2008 aus der Zeit des Zusammenlebens beiden Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Das Zugeständnis, diese Schulden zu übernehmen, habe er in den Vergleichsgesprächen nur unter der Bedingung gemacht, dass eine Gesamtlösung zustande komme. Die Vorinstanz hätte im Entscheidfall nicht darauf abstellen dürfen.

Sind Vergleichsverhandlungen gescheitert, darf der Umfang der Vergleichsbereitschaft einer Partei bei einer nachfolgenden prozessuallen Auseinandersetzung vom Gericht nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden (Meier-Hayoz, Vergleich, in: Schweizerische Juristische Kartothek, Karte Nr. 463, 6). Die Vorinstanz hätte daher die vom Ehemann gemachten Zugeständnisse nicht übernehmen dürfen. Die geltend gemachten Steuerschulden betreffen jedoch den Zeitraum vor Auflösung des Güterstands im Frühjahr 2009. Für diese Schulden haften die Ehegatten im Aussenverhältnis solidarisch. Bezahlt sie ein Ehegatte nach der Trennung, so erhält er im Innenverhältnis gegenüber dem anderen zwar eine Ersatzforderung. Er kann diese aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Abrechnung bringen (BernerKomm/Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 209 ZGB N 12 ff., 18). Die interne Übernahme der Steuerschuld richtet sich dabei nach der Vereinbarung während des Zusammenlebens gestützt auf Art. 163 ZGB (BernerKomm/Hausheer/ Reusser/Geiser,

Art. 163 ZGB N 11 sowie Art. 209 ZGB N 9). Soweit der Ehemann gemeinsame Steuerschulden aus den Jahren 2007 und 2008 übernommen hat, kann er die endgültige Regelung dieser Schulden somit erst verlangen, wenn die Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 163, Art. 176 e Art. 209 — letto nella versione del 1 febbraio 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.