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RF.2009.21

RF.2009.21

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.21 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.05.2009 Entscheiddatum: 05.05.2009

Entscheid Kantonsgericht, 05.05.2009 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gerät ein Ehegatte nach der Trennung in finanzielle Not, schuldet ihm der andere Ehegattenunterhalt, auch wenn die Ehegatten nur kurz verheiratet waren. Steht eine Ehefrau nach einer dreimonatigen Ehe ohne Einkünfte da, hat ihr der Ehemann zu einem leicht erweiterten Grundbedarf zu verhelfen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 5. Mai 2009, RF.2009.21).

Erwägungen

Ehegattenunterhalt bezweckt grundsätzlich, beiden Eheleuten die bisherige eheliche Lebenshaltung zu bewahren. Wenn die Ehegatten allerdings nur vorübergehend, für wenige Wochen oder Monate zusammenlebten, entwickelte sich in der Regel kein gefestigter ehelicher Lebensstandard, der nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts angemessen fortgesetzt werden könnte (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 70; KGer SG, FamPra.ch 2003, 144; OGer LU, FamPra.ch 2008, 378). Die Ehegatten vermögen in einer solchen Situation zumeist ihr voreheliches Leben ungehindert wieder aufzunehmen und haben darum in der Regel keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser Grundsatz gilt nun aber nicht uneingeschränkt. So schuldet namentlich ein Ehegatte seinem invaliden Partner trotz Kürzestehe Beistand, wenn dieser ohne seine Hilfe in finanzielle Not geriete (KGer SG, ZBJV 2002, 67, 71). Der Unterhaltsanspruch leitet sich dann aus dem Eheversprechen, sich gegenseitig Beistand zu leisten, mithin aus der ehelichen Solidarität ab (vgl. CJ GE, FamPra.ch 2001, 812, 814; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 33; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht Rz. 05.59). Hier währte die gelebte Ehe zwar nur drei Monate, die Ehefrau stand nach der Trennung aber ohne Einkünfte da. In dieser Situation hat der

Ehemann der Ehefrau zumindest ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten, was in Anlehnung an die frühere Bedürftigkeitsrente bedeutet, dass er ihr zu einem leicht erweiterten Grundbedarf verhelfen muss, soweit das seine Mittel zulassen (vgl. KGer SG, FamPra.ch 2007, 159, 160).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 125 e Art. 176 — letto nella versione del 5 dicembre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.