Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RF.2009.48

RF.2009.48

Rubrum

Fall-Nr.: RF.2009.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.08.2009 Entscheiddatum: 11.08.2009

Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF.2009.48).

Erwägungen

Nach Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (BGE 118 II 378, 381). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Im Hinblick auf eine bevorstehende güterrechtliche Auseinandersetzung kann die Verfügungsbeschränkung geboten sein, um den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 178 ZGB N 10), steigt doch das Risiko einer Vermögensverschiebung in der Phase des Getrenntlebens beträchtlich.

Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378, 381; OGer ZH, ZR 1994, Nr. 18). Dabei ist kein strikter Beweis notwendig. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 178 — letto nella versione del 5 dicembre 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.