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RZ.2005.29

Kantonsgericht St. Gallen

Del 11 lug 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sg/kantonsgericht/rz-2005-29/de/rz-2005-29

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. San Gallo
  3. Kantonsgericht St. Gallen
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RZ.2005.29

RZ.2005.29

Rubrum

Fall-Nr.: RZ.2005.29 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.07.2005 Entscheiddatum: 11.07.2005

Entscheid Kantonsgericht, 11.07.2005 Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO (sGS 961.2). Ist die Klage aussichtslos, wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt. Dies war hier der Fall, denn der Beklagte wird sich voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel berufen können (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, 11. Juli 2005, RZ.2005.29).

Erwägungen

I.

1. Am 26. Mai 2004 erklärte sich der Beklagte gegenüber dem Kläger, der für längere Zeit nach Südamerika verreiste, auf telefonische Anfrage hin bereit, für diesen "als Zustelladresse und Bevollmächtigter zur Unterzeichnung von amtlichen Eingaben ... tätig zu sein" (Bestätigung vom 27.05.2004; Rekursbeilage 1).

Als der Beklagte in der Folge mit zahlreichen Zustellungen aus verschiedensten Verfahren konfrontiert wurde, teilte er dem Kläger was folgt mit: "Ich werde noch bis Dienstag, 6. Juli, die Aufgabe ausführen. Nachher werde ich nichts mehr für Sie tun". Zur Begründung führte er u.a. aus, er sei von der Anfrage überrumpelt worden; er könne die Zeit nicht aufbringen, all die Angelegenheiten für ihn zu erledigen. Auch habe er (der Kläger) ihm "nicht die ganze Wahrheit gesagt"; der Posteingang sei "viel grösser", als er am Telefon erzählt habe (e-Mail vom 01.07.2004; Rekursbeilage 12).

2. Ein Jahr später, mit Eingabe vom 16. Juni 2005, wandte sich der Kläger unter Hinweis auf die Vorgeschichte aus seiner Sicht an das Kreisgericht X. mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für ein am 6. Juni 2005 beim Vermittleramt A.

angehobenen Vermittlungsverfahren gegen den Beklagten; dieser habe, so der Kläger, am 6. Juli 2004, "den Bettel" hingeschmissen, weshalb er von ihm die Bezahlung von Fr. 4'972.60 Schadenersatz verlange.

Der Kreisgerichtspräsident wies das Gesuch am 23. Juni 2005 wegen Aussichtslosigkeit kostenfällig ab mit der Begründung, dass der offensichtlich unentgeltlich tätige Beklagte das Mandat unter diesen Umständen habe beenden wollen, sei begreiflich und bedeute keinen Widerruf zur Unzeit; zudem habe der Kläger seine Forderung überhaupt nicht belegt.

3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2005 erhob der Kläger gegen diesen Entscheid (versandt am 23.06.2005; zugestellt am 24.06.2005) Rekurs beim Einzelrichter des Kantonsgerichts und erneuerte sein Gesuch. Gleichzeitig suchte er um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren nach.

II.

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 79 ZPO) ergibt, dass diese erfüllt sind.

Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. Mit seinen Ausführungen in der Rekursschrift samt Beilagen ist die Forderung des Klägers nunmehr genügend substantiiert und belegt; der vom Vorderrichter zutreffend beanstandete Mangel des Gesuchs ist mithin zwischenzeitlich behoben worden (vgl. die drei Computerausdrucke Streitbetragsermittlung, Aufwendungen im Fall "S" und Aufwendungen im Fall "P" [Rekursbeilagen 5, 21 und 22]). Auch könnte in Anbetracht der damals laufenden Verfahren und der Landesabwesenheit des Klägers wohl kaum gesagt werden, eine Mandatsniederlegung, wenn eine solche am 6. Juli 2004 denn erfolgt wäre, wäre nicht zu Unzeit erfolgt, wie der Vorderrichter ausführt. Von einer Mandatsniederlegung bzw. einem Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) kann indessen aus einem anderen Grund keine Rede sein. Die eingangs zitierte Erklärung des Beklagten nämlich stellt - liest man sie, wie es üblich und nach Treu und Glauben geboten ist, zusammen mit der zugleich abgegebenen Begründung - vielmehr einen

Vertragsrücktritt wegen Grundlagenirrtums und Täuschung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 28 OR dar.

2. Würdigt man die zahlreichen vom Kläger eingereichten Unterlagen (vgl. die anschauliche e-Mail-Korrespondenz [Rekursbeilagen 7 - 17 mit aufschlussreichen Hinweisen]) wird sodann ohne weiteres klar, dass das vom Beklagten übernommene Auftragsvolumen den Umfang dessen, womit bei einer derartigen (unentgeltlichen) Mandats-übernahme vernünftigerweise gerechnet werden muss, bei weitem übersteigt. Das muss als redlichem Rechtsgenossen auch dem Kläger bewusst gewesen sein. Dazu kommt, dass dieser dem Vorwurf, nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, mit keinem Wort entgegen tritt. Mithin liegt - aus heutiger Sicht - der Schluss nahe, dass sich der Beklagte voraussichtlich erfolgreich auf Willensmängel wird berufen können. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, würde sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem solchen Prozess entschliessen. Der Vorderrichter hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht als aussichtslos bezeichnet.

3. Nach dem Gesagten ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 24, Art. 31 e Art. 404 — letto nella versione del 1 luglio 2005; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 79 e Art. 281 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.