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ST.2006.110

ST.2006.110

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2006.110 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.01.2007 Entscheiddatum: 22.01.2007

Entscheid Kantonsgericht, 22.01.2007 Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 47, 34, 42 Abs. 1 i.V.m. 44 Abs. 1 StGB, Fahren mit 75 km/h innerorts, grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. Januar 2007, ST.2006.110).

Zum Sachverhalt:

1. Am Dienstag, 23. August 2005, um 12.16 Uhr, lenkte X seinen Personenwagen von Bronschhofen her kommend auf der Hauptstrasse in Richtung Wil. Auf der Höhe Hauptstrasse 64 wurde er von der Kantonspolizei St. Gallen anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle innerorts mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen. Nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h resultierte eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 75 km/h.

2. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Gossau wurde der Angeklagte am 10. Mai 2006 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 610.00 verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache. Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Alttoggenburg-Wil verurteilte ihn mit Urteil vom 14. September 2006 wegen grober Verkehrsregelverletzung und fällte eine Busse von Fr. 600.00 aus. Für die Löschung im Strafregister wurde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt, die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

3. Dagegen erklärte der Verteidiger fristgerecht Berufung. Er verlangte einen Freispruch von der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung an.

Erwägungen

1. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (vgl. BGE 123 II 40 E. 1d). Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 41 E. 1f). Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2004;6S.99/2004).

2. Der Angeklagte bringt vor, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sie festhalte, er habe die signalisierte Geschwindigkeit um genau 25 km/ h überschritten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er weniger als 25 km/h zu schnell gefahren sei bzw. dass die errechnete Geschwindigkeit aufgerundet worden sei.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit Hilfe des Radar-Geschwindigkeitssystems Multanova 6F, METAS 11614, welches ordnungsgemäss gewartet und installiert wurde (vgl. act. 10, 12/1 und 2). Das Gerät gibt die Fahrgeschwindigkeit in ganzen Kilometerschritten als Mindestgeschwindigkeit an. Es steht damit fest, dass der Angeklagte mindestens 80 km/h (bzw. 75 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) und damit im Minimum 25 km/h zu schnell gefahren ist.

3. Die fragliche Strecke liegt im Innerortsbereich. Aus der Fotodokumentation der Polizei geht hervor, dass die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" vor Ortsbeginn gut sichtbar beidseits der Strasse vor einer unübersichtlichen Linkskurve aufgestellt sind (vgl. act. 11). Das wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt; er macht auch nicht geltend, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei rechtswidrig signalisiert gewesen.

Indem der Angeklagte innerorts mit mindestens 25 km/h zu schnell gefahren ist, hat er den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.

4. Der Angeklagte hätte die deutlich sichtbare Signalisation sehen müssen. Die ungenügende Aufmerksamkeit entlastet ihn nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Ausführungen des Verteidigers, der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung lasse sich nicht halten, weil kein einziges der vom Bundesgericht für die Annahme eines deutlichen Innerortscharakters vorgegebenen Kriterien erfüllt sei (dichte Überbauung, beidseitige Führung eines Trottoirs usw.; vgl. B/ 8 und B/15), wären nur dann relevant, wenn die betreffende Strecke nicht als Innerortsstrecke mit genereller Höchstgeschwindigkeit signalisiert gewesen wäre (vgl. BGE 123 II 37 ff.). Es ist daher nicht weiter auf diese Ausführungen einzugehen. Aus dem gleichen Grund ist auch der Beweisantrag zur Vornahme eines Augenscheins abzuweisen.

III.

1. Der Angeklagte hat eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen. Sein Verschulden wiegt schon deshalb nicht mehr leicht, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht nur knapp, sondern um die Hälfte überschritten hat. Dennoch wird er aber nicht, wie sein Verteidiger geltend machte, als "Raser" behandelt und in eine Reihe mit jenen Tätern gestellt, die in unverantwortlicher Weise Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig aufs Spiel setzen. Beim Angeklagten handelt es sich vielmehr um einen grundsätzlich verantwortungsbewussten Autolenker, der seit vielen Jahren völlig klaglos als Aussendienstmitarbeiter regelmässig am Strassenverkehr teilnimmt. Berücksichtigt man die Vorstrafenlosigkeit, den guten

allgemeinen Leumund sowie die Wirkung des zu erwartenden Führerausweisentzuges von mindestens drei Monaten (vgl. Art. 16c SVG; BGE 129 II 173 und 123 II 466), so erscheint eine Geldstrafe von 4 Tagessätzen angemessen (Art. 34 i.V.m. Art. 47 StGB). Gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn Fr. 8'341.00, Ehefrau nicht berufstätig, Unterstützung von Sohn bei Ausbildung) wird der Tagessatz auf Fr. 150.00 festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind fraglos erfüllt (Art. 42 StGB). Eine zusätzliche Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist vorliegend nicht angezeigt, da der Angeklagte durch den obligatorischen Führerausweisentzug in seiner beruflichen Tätigkeit sehr stark eingeschränkt wird. Damit kann keinesfalls gesagt werden, er erfahre keine spürbare Sanktion durch eine bedingt vollziehbare Geldstrafe (vgl. BGE 129 II 173 und 123 II 466 zur Notwendigkeit einer "Gesamtbeurteilung" von Strafen und administrativrechtlichen Massnahmen). Schon gar nicht kann argumentiert werden, der Angeklagte fahre besser als ein Täter, der nur eine Übertretung begangen hätte, da jener mit einer (unbedingten) Busse nach Art. 106 StGB bestraft worden wäre. Jener Täter hätte nämlich nur einen Führerausweisentzug von höchstens einem Monat zu erwarten gehabt, sodass bei einer Gesamtbetrachtung von Strafe und Administrativmassnahme der Angeklagte letztlich eben doch schlechter wegkommt, wenn er die Innerortshöchstgeschwindigkeit um mehr und nicht um weniger als 25 km/h überschreitet.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben. Bewährt sich der Angeklagte während der Probezeit nicht, so muss die Prognose seines künftigen Legalverhaltens neu gestellt werden und der Angeklagte müsste mit dem Vollzug der Geldstrafe rechnen. Die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe hätte sodann gleich wie die Verurteilung zu einer vollziehbaren Strafe im Rahmen der Bewertung der Täterkomponenten Auswirkungen auf die Festsetzung des Strafmasses bei einer neuen Verurteilung.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 16c e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.