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ST.2008.45

ST.2008.45

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2008.45 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 20.08.2008 Entscheiddatum: 20.08.2008

Entscheid Kantonsgericht, 20.08.2008 Art. 49 Abs. 2 StGB (SR 311.0). Zusatzstrafe. Für die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, ist auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. August 2008, ST.2008.45).

Erwägungen

2. a) Die Delikte, deren der Angeklagte nun schuldig erklärt wird, wurden am 10. April 2006 (Betrug und Urkundenfälschung) sowie von April 2006 bis Ende April 2007 (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) begangen.

b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die Frage, wann ein Täter als "verurteilt" i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB gilt, wurde durch das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass auf den Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung im Erstverfahren abzustellen ist. Die Bestimmung des Verurteilungszeitpunkts im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bezweckt allein den Entscheid über die Frage, ob die Verhängung einer Zusatzstrafe überhaupt in Betracht kommt. Eine qualitative prozessrechtliche Aussage über die "Ersttat" ist damit nicht verbunden, so dass damit auch die Unschuldsvermutung nicht tangiert wird.

Demgegenüber ist für die Bemessung der Zusatzstrafe auf das rechtskräftige Urteil im Erstverfahren abzustellen, somit mitunter das Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Die Zusatzstrafe ist sodann zum rechtskräftig gewordenen Urteil auszusprechen (BGE 127 IV 113 sowie dessen Besprechung durch Vest/Eicker, in: AJP 2004, S. 207 ff., insbesondere S. 210).

c) Die hier zu beurteilenden Delikte wurden erst nach der Verurteilung vom 7. Februar 2006 durch das Kreisgericht Werdenberg-Sargans begangen, weshalb keine Zusatzstrafe zum Entscheid der Strafkammer vom 21. August 2007 auszusprechen ist. Hingegen hätten die Delikte im Zeitpunkt der Fällung der Strafbescheide des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Mai und 25. Juli 2006 sowie desjenigen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 teilweise bekannt sein und bereits damals mitbeurteilt werden können, weshalb die Frage, ob zu diesen Entscheiden eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, grundsätzlich zu bejahen ist.

"Grundsätzlich" deshalb, weil die alte Bestimmung den Fall der retrospektiven Konkurrenz vom Wortlaut her auf Fälle von mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten beschränkte (aArt. 68 Ziff. 2 StGB: "Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ..."), wobei aArt. 68 Ziff. 2 StGB analog angewendet wurde, wenn es in beiden Verfahren um Bussen ging. Auch unter dem neuen Recht werden in der Literatur – entgegen dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 StGB – "gleichartige Strafen" gefordert (vgl. BSK Strafrecht I-Ackermann, Art. 49 N 53 und 55).

Hierauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die Geldstrafe gemäss Strafbescheid vom 28. Februar 2007 bereits (rechtskräftig) als vollständige Zusatzstrafe zu den beiden Bussenverfügungen vom 2. Mai und 25. Juli 2006 ausgefällt wurde (act. P/2) und vorliegend ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist (siehe unten). Somit ist eine teilweise Zusatzstrafe zu den 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 28. Februar 2007 festzulegen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 49 — letto nella versione del 1 agosto 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.