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ST.2008.75

ST.2008.75

Rubrum

Fall-Nr.: ST.2008.75 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.02.2009 Entscheiddatum: 26.02.2009

Entscheid Kantonsgericht, 26.02.2009 Art. 47 StGB, Art. 34 und Art. 40 StGB; Art. 197 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) bei Schuldspruch wegen Kinderpornographie. Neben den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit (Geldstrafe vor Freiheitsstrafe) und der präventiven Effizienz einer Sanktion berücksichtigt die Strafkammer namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter und Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung (Kantonsgericht, Strafkammer, 26. Februar 2009, ST.2008.75).

Erwägungen

1. Art. 197 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im vorliegenden Fall liegt der obere Strafrahmen – da es um mehrfache Pornographie geht – bei viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) und nicht bei drei Jahren, wovon der Verteidiger ausgeht (act. B/13 S. 6).

Das Verschulden des Angeklagten muss angesichts seiner Funktion als Administrator und technischer Supporter der Pädophilenforen, der Dauer der Delinquenz und des grossen Benutzerkreises (dem unter anderem auch die Postings des Angeklagten zugänglich gemacht wurden, auch wenn nur von einer geringen Anzahl eigener Postings auszugehen ist) als mittelschwer eingestuft werden. Angesichts der wichtigen Aufgabe, die der Angeklagte beim Betrieb der einschlägigen Foren ausübte und durch seinen technischen Support Dritten den Zugang erst ermöglichte oder erleichterte und des damit einhergehenden Verschuldens erscheint eine Sanktion im Schnittbereich des ersten und zweiten Drittels des ordentlichen Strafrahmens angebracht. Leicht

strafmindernd wirken der nur leicht getrübte Leumund (der Angeklagte ist im schweizerischen und im deutschen Strafregister nicht verzeichnet, und die nach eigenen Angaben in X erfolgte Bestrafung wegen Betrugs betrifft einen ganz andern Bereich) sowie der Umstand, dass insbesondere die Tätigkeit als Administrator schon einige Jahre zurückliegt. Bei dieser Ausgangssituation stehen damit grundsätzlich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen oder aber eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Auswahl. Wo das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht, steht grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Zu berücksichtigen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafart, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 85). Die Strafkammer berücksichtigt in ihrer Praxis namentlich den Stellenwert der betroffenen Rechtsgüter (z.B. gravierende Körperverletzungen, erheblicher sexueller Missbrauch), aber auch Gesichtspunkte des Schuldausgleichs bei besonders gelagerter Opfer-Täter-Beziehung und insbesondere bei bedingten Strafen die (spezial- und generalpräventive) Effizienz der gewählten Strafart (vgl. dazu: Erste Erfahrungen mit dem ATStGB, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; ST.2005.167-SK3). Art. 197 StGB schützt die sexuelle Integrität und damit ein durch die Gesellschaft und den Gesetzgeber hoch bewertetes Rechtsgut. Dem Tatbestand der Pornographie liegt "der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei" (BGE 131 IV 19). Anhand einer Gesamtwürdigung, wie

sie bei der Strafzumessung vorzunehmen ist (vgl. Art. 47 StGB), erscheint vorliegend der Wichtigkeit der dem Angeklagten zukommenden Funktion im Rahmen des Betriebs der Internetforen, der Schwere des Verschuldens und der Gewichtung des verletzten Rechtsguts nur eine Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Diese ist auf zwölf Monate

festzusetzen. Sie ist bedingt auszusprechen mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 und 44 StGB).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 e Art. 197 — letto nella versione del 1 febbraio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.